Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 1540/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 334/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Klage gegen die Beitragsfestsetzung der gesetzlichen Krankenkasse kann als von Anfang an auch gegen die Pflegekasse gerichtet angesehen werden.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen Krankenversicherung und die zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 30. September 2009.
Der bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") freiwillig krankenversicherte Kläger war seit dem Jahr 2006 bis jedenfalls im hier streitigen Zeitraum bis 30. September 2009 hauptberuflich selbständig tätig. Zunächst setzte die Beklagte, deren Bescheide stets auch für die Beklagte zu 2) ergingen, die Beiträge aufgrund eines vom Kläger geschätzten Einkommens von 1500,- EUR monatlich nur vorläufig fest. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2006 vom 29. April 2008 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2009 die Beiträge für die Zeit ab 01. Juli 2008 unter Zugrundelegung von beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze fest, obwohl der Kläger ihr bereits mitgeteilt hatte, dass die vom Finanzamt festgestellten Einkünfte von 40.758 EUR unter Ansatz der vereinnahmten Umsatzsteuer errechnet worden seien. Auch solle er sein Arbeitsmikroskop über einen Zeitraum von 12 Jahren abschreiben müssen. Seine Einkünfte für das Jahr 2007 beliefen sich nur auf 5.770,50 EUR.
Er legte mit dieser Begründung Widerspruch ein. Ferner hat er am 25. September 2009 Klage "wegen Willkürmaßnahmen" beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Die Beitragsforderung sei überhöht. Die Beklagte müsse die Beiträge anhand des tatsächlichen Einkommens berechnen. Die hohen Gewinne aus dem Jahre 2006 resultierten aus hohen Anzahlungen seiner Kunden.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2010, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2010, hat sie ferner das Ruhen des Anspruches auf Leistung festgestellt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2011 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe die Beiträge für den Zeitraum von August 2008 bis September 2009 rechtmäßig festgesetzt. Die gesetzlichen Vorgaben des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seien beachtet worden. Bei freiwilligen Mitgliedern, die wie der Kläger hauptberuflich Selbständig erwerbstätig seien, gälten § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) als beitragspflichtige Einnahmen, bei Nachweis niedriger Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Aus § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V ergebe sich, dass Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden könnten. Als Nachweis komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur der Einkommenssteuerbescheid in Betracht. Der angefochtene Gerichtsbescheid zitiert hierzu wörtlich Passagen aus dem Urteil des BSG vom 02. September 2009 (–B 12 KR 21/08 R).
Jedenfalls mittlerweile sei der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 auch bestandskräftig. Die Regelung möge bei sinkenden Einnahmen ungerecht erscheinen, böte jedoch bei steigenden Einnahmen auch den Vorteil, dass diese Steigerung erst ab Vorlage des Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt werden dürfe. Im Übrigen habe der Kläger bislang in keiner Weise deutlich gemacht, welche Einkünfte er in den Jahren 2008 und 2009 tatsächlich gehabt habe. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2007 sei noch für das 3. Quartal 2009 eine Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von 1.380 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsprechung des BSG verstoße auch nicht gegen Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; Eigentumsrecht) und gegen das 4. Zusatzprotokoll der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder das Grundgesetz (GG). Der Kläger hätte sich vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit über die Modalitäten der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung informieren können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Ihm gehe es nicht nur um die Rücknahme der Bescheide, sondern auch darum, der Beklagten eine Pfändung ohne jede gerichtliche Prüfung zu untersagen. Die rechtsprechende Gewalt sei nur den Richtern anvertraut. Die Krankenkassen seien privatwirtschaftlich organisiert, wie sich an ihrer Insolvenzfähigkeit zeige. Eine Privatperson könne aber nicht sofort Vollstreckung ihrer Forderungen betreiben. Selbst ein Polizist könne nicht selbst sofort eine Strafe vollstrecken. Hinsichtlich der Bescheide dürfe es nicht sein, dass die Krankenkasse für die noch nicht abgerechneten Zeiträume 2008 und 2009 auf rein spekulativer Grundlage abrechnen dürften. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagten bereits der Einkommenssteuerbescheid für 2007 vorgelegen. Es dürfe nicht sein, dass ein scheinbares dreimonatiges Einkommenshoch mehr als ein Jahr lang weiter zu Grunde gelegt werde, obgleich die zu hohen Krankenversicherungsbeiträge möglicherweise schon zur Zahlungsunfähigkeit geführt hätten. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2011 sowie die Bescheide vom 25. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 und den Bescheid vom 29. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2010 aufzuheben, soweit der Beitragsbemessung für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis zum 30. September 2009 ein höherer als der tatsächlich erzielte Gewinn zugrunde liegt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Die Klage richtet sich nach dem Begehren von Anfang an zulässig auch gegen die Beklagte zu 2). Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Der Kläger hat sich nämlich stets auch gegen die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung gewehrt.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, abgewiesen. Der Senat folgt der vom SG dargestellten Rechtsprechung des BSG, wonach der jeweils aktuellste Einkommenssteuerbescheid maßgeblich für die Einkommensermittlung ist und nicht das tatsächliche Einkommen.
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.
Dem Kläger hätte es 2006 oblegen, sich rechtzeitig sachkundig zu machen hinsichtlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen seiner beabsichtigten Tätigkeit. Als Selbständiger hätte er einen gewissen Gestaltungsfreiraum hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Einnahmen gehabt. Üblicherweise werden beispielsweise Anlauffinanzierungen nicht über vorgezogene Einnahmen realisiert, sondern durch Darlehen. Möglicherweise hätte der Kläger aber auch Ausgaben vorziehen können.
Entgegen seiner Auffassung sind weiter Krankenkassen kraft Gesetz rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 4 Abs. 1 SGB V.
Die Beklagten als bundesunmittelbare Körperschaften können – und müssen – ihre Leistungsbescheide selbst vollstrecken, § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in Verbindung mit §§ 1 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Jeder ihrer Bescheide und jede von ihnen veranlasste Vollstreckungshandlung kann jedoch gerichtlich angegriffen werden und wird gegebenenfalls von den Gerichten aufgehoben werden, einschließlich – soweit geboten – der Rückgängigmachung etwaiger Vollziehungsfolgen.
Der Kläger selbst hat hier ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anhängig gemacht (Aktenzeichen S 72 KR 125/10 ER – L 1 KR 155/10 B ER), das aber in der Sache erfolglos geblieben ist.
Auch Artikel 41 EU-Grundrechtecharta (Recht auf gute Verwaltung) ist von der Beklagten nicht verletzt worden. Sie hat den Kläger insbesondere angehört und hat ihre Entscheidungen auch begründet.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen Krankenversicherung und die zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 30. September 2009.
Der bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") freiwillig krankenversicherte Kläger war seit dem Jahr 2006 bis jedenfalls im hier streitigen Zeitraum bis 30. September 2009 hauptberuflich selbständig tätig. Zunächst setzte die Beklagte, deren Bescheide stets auch für die Beklagte zu 2) ergingen, die Beiträge aufgrund eines vom Kläger geschätzten Einkommens von 1500,- EUR monatlich nur vorläufig fest. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für 2006 vom 29. April 2008 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2009 die Beiträge für die Zeit ab 01. Juli 2008 unter Zugrundelegung von beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze fest, obwohl der Kläger ihr bereits mitgeteilt hatte, dass die vom Finanzamt festgestellten Einkünfte von 40.758 EUR unter Ansatz der vereinnahmten Umsatzsteuer errechnet worden seien. Auch solle er sein Arbeitsmikroskop über einen Zeitraum von 12 Jahren abschreiben müssen. Seine Einkünfte für das Jahr 2007 beliefen sich nur auf 5.770,50 EUR.
Er legte mit dieser Begründung Widerspruch ein. Ferner hat er am 25. September 2009 Klage "wegen Willkürmaßnahmen" beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Die Beitragsforderung sei überhöht. Die Beklagte müsse die Beiträge anhand des tatsächlichen Einkommens berechnen. Die hohen Gewinne aus dem Jahre 2006 resultierten aus hohen Anzahlungen seiner Kunden.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2010, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2010, hat sie ferner das Ruhen des Anspruches auf Leistung festgestellt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2011 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe die Beiträge für den Zeitraum von August 2008 bis September 2009 rechtmäßig festgesetzt. Die gesetzlichen Vorgaben des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seien beachtet worden. Bei freiwilligen Mitgliedern, die wie der Kläger hauptberuflich Selbständig erwerbstätig seien, gälten § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) als beitragspflichtige Einnahmen, bei Nachweis niedriger Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Aus § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V ergebe sich, dass Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden könnten. Als Nachweis komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur der Einkommenssteuerbescheid in Betracht. Der angefochtene Gerichtsbescheid zitiert hierzu wörtlich Passagen aus dem Urteil des BSG vom 02. September 2009 (–B 12 KR 21/08 R).
Jedenfalls mittlerweile sei der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 auch bestandskräftig. Die Regelung möge bei sinkenden Einnahmen ungerecht erscheinen, böte jedoch bei steigenden Einnahmen auch den Vorteil, dass diese Steigerung erst ab Vorlage des Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt werden dürfe. Im Übrigen habe der Kläger bislang in keiner Weise deutlich gemacht, welche Einkünfte er in den Jahren 2008 und 2009 tatsächlich gehabt habe. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2007 sei noch für das 3. Quartal 2009 eine Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von 1.380 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsprechung des BSG verstoße auch nicht gegen Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; Eigentumsrecht) und gegen das 4. Zusatzprotokoll der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder das Grundgesetz (GG). Der Kläger hätte sich vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit über die Modalitäten der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung informieren können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Ihm gehe es nicht nur um die Rücknahme der Bescheide, sondern auch darum, der Beklagten eine Pfändung ohne jede gerichtliche Prüfung zu untersagen. Die rechtsprechende Gewalt sei nur den Richtern anvertraut. Die Krankenkassen seien privatwirtschaftlich organisiert, wie sich an ihrer Insolvenzfähigkeit zeige. Eine Privatperson könne aber nicht sofort Vollstreckung ihrer Forderungen betreiben. Selbst ein Polizist könne nicht selbst sofort eine Strafe vollstrecken. Hinsichtlich der Bescheide dürfe es nicht sein, dass die Krankenkasse für die noch nicht abgerechneten Zeiträume 2008 und 2009 auf rein spekulativer Grundlage abrechnen dürften. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagten bereits der Einkommenssteuerbescheid für 2007 vorgelegen. Es dürfe nicht sein, dass ein scheinbares dreimonatiges Einkommenshoch mehr als ein Jahr lang weiter zu Grunde gelegt werde, obgleich die zu hohen Krankenversicherungsbeiträge möglicherweise schon zur Zahlungsunfähigkeit geführt hätten. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2011 sowie die Bescheide vom 25. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009 und den Bescheid vom 29. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2010 aufzuheben, soweit der Beitragsbemessung für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis zum 30. September 2009 ein höherer als der tatsächlich erzielte Gewinn zugrunde liegt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Die Klage richtet sich nach dem Begehren von Anfang an zulässig auch gegen die Beklagte zu 2). Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Der Kläger hat sich nämlich stets auch gegen die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung gewehrt.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, abgewiesen. Der Senat folgt der vom SG dargestellten Rechtsprechung des BSG, wonach der jeweils aktuellste Einkommenssteuerbescheid maßgeblich für die Einkommensermittlung ist und nicht das tatsächliche Einkommen.
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.
Dem Kläger hätte es 2006 oblegen, sich rechtzeitig sachkundig zu machen hinsichtlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen seiner beabsichtigten Tätigkeit. Als Selbständiger hätte er einen gewissen Gestaltungsfreiraum hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Einnahmen gehabt. Üblicherweise werden beispielsweise Anlauffinanzierungen nicht über vorgezogene Einnahmen realisiert, sondern durch Darlehen. Möglicherweise hätte der Kläger aber auch Ausgaben vorziehen können.
Entgegen seiner Auffassung sind weiter Krankenkassen kraft Gesetz rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 4 Abs. 1 SGB V.
Die Beklagten als bundesunmittelbare Körperschaften können – und müssen – ihre Leistungsbescheide selbst vollstrecken, § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in Verbindung mit §§ 1 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Jeder ihrer Bescheide und jede von ihnen veranlasste Vollstreckungshandlung kann jedoch gerichtlich angegriffen werden und wird gegebenenfalls von den Gerichten aufgehoben werden, einschließlich – soweit geboten – der Rückgängigmachung etwaiger Vollziehungsfolgen.
Der Kläger selbst hat hier ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anhängig gemacht (Aktenzeichen S 72 KR 125/10 ER – L 1 KR 155/10 B ER), das aber in der Sache erfolglos geblieben ist.
Auch Artikel 41 EU-Grundrechtecharta (Recht auf gute Verwaltung) ist von der Beklagten nicht verletzt worden. Sie hat den Kläger insbesondere angehört und hat ihre Entscheidungen auch begründet.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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