L 4 AS 656/12 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 31 AS 3886/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 656/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) erstreckt sich nicht auf das Aufhebungsverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 124 ZPO ( so bereits Senat, Beschluss vom 19.04.2012 - L 4 AS 517/12 B, unveröffentlicht).

2. Wäre aufgrund einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe selbst unter Ratenzahlung nicht mehr zu gewähren, darf nach pflichtgemäßem Ermessen im Überprüfungsverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO unter den weiteren Voraussetzungen eine einmalige Zahlung in Höhe der gesamten Kosten des Rechtsstreits angeordnet werden (für Vermögen: BVerwG, Beschluss vom 12.06.2012 - 5 PKH 7/11 - m.w.N.).
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Januar 2012 abgeändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung von 358,90 Euro bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die am 1. April 2012 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des da-maligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe aufhebenden Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Januar 2012, der Klägerin zugestellt am 25. Februar 2012, ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten tatsächlich zuge-gangen am 19. März 2012, ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgemäß eingelegt.

Die Beschwerdefrist nach § 173 SGG ist gewahrt, weil der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses ihm gegenüber eingelegt hat und die vorherige Zustellung gegenüber der Klägerin gemäß § 73 Abs. 6 S. 5 SGG den Lauf der Frist nicht zu begründen vermag (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 37/09, juris). Auch für die Überprüfung der Prozesskos-tenhilfe nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO bleibt die Bevollmächtigung in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren wirksam, wenn der Prozessbevollmächtigte den Beteiligten bereits bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertreten hat (LSG NRW, Be-schluss vom 25. Mai 2012 - L 7 AS 752/12 B m.w.N.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 151/10; beide juris).

Ebenso ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 2008, 444) - F.2008 - ausgeschlossen. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung (Beschluss vom 19. April 2012 - L 4 AS 517/12 B, unveröffentlicht) trotz nachfolgend abweichender Rechtspre-chung fest, die im Wege einer zweckorientierten Auslegung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG F.2008 den Beschwerdeausschluss gegen den Wortlaut der Norm auf Aufhebungsentschei-dungen nach § 124 Nr. 2 ZPO ausdehnt (so: Thüringer LSG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - L 9 AS 896/12 B; juris unter Bezugnahme auf das Sächsische LSG, Beschluss vom 31. Au-gust 2011 - L 7 AS 553/111 B PKH, juris).

Sind grundsätzlich bei der Auslegung von Rechtsnormen alle Auslegungsmethoden gleich-wertig heranzuziehen, d.h. ist nicht zwingend dem Wortlaut einer Norm im Zweifel der Vor-rang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a. m.w.N., juris), gebietet bereits die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsmittelklarheit ausnahmsweise eine vorrangig an dem eindeutigen Wortlaut orientierte Auslegung, wenn Rechtsnormen be-troffen sind, welche die Reichweite gerichtlicher Rechtsbehelfe regeln (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2012 - L 33 R 751/12 B PKH, juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Januar 1998 - B 12 KR 18/97 R, juris).

Steht danach bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG F.2008, der allein auf Ent-scheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, genauer deren Ablehnung, abstellt, einer Auslegung entgegen, nach welcher der Beschwerdeausschluss auf das gegenüber dem Bewilligungsverfahren nach § 118 ZPO gesondert geregelte Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO zu erstrecken sein soll, sprechen dafür auch systematische Gründe, nach denen Ausnahmeregelungen im Zweifel eng auszulegen sind.

Eine zweckorientierte Auslegung könnte einen weitergehenden Beschwerdeausschluss daher nur begründen, wenn der erkennbare Gesetzeszweck es nahelegt, dass der Gesetzgeber den Beschwerdeausschluss stets greifen lassen will, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Prozesskostenhilfe allein von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der An-tragsteller, d.h. deren Bedürftigkeit, oder deren fehlendem Nachweis abhängt.

Eine so weitreichende Zwecksetzung ist den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen. Das Änderungsgesetz vom 26. März 2008 sollte wesentlich dazu beitragen, durch eine Straf-fung und Vereinfachung der sozialgerichtlichen Verfahren zu einer Entlastung beizutragen (Gesetzesbegründung: BT-Drucks 16/7716, S. 1 f.). Für den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG F.2008 wird in der Gesetzesbegründung dem Wortlaut der Norm entsprechend allein auf Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe abgestellt (Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 2, 22), obwohl im Prozesskostenhilferecht Bewilligungs- und Aufhebungsverfahren getrennt bezeichnet und geregelt sind (vgl. Bewilligung: §§ 118 ff. ZPO, Aufhebung: § 124 ZPO).

Gleichwohl dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Ausschluss auch auf das gesondert geregelte Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO erstrecken wollen und es nur unterlassen, seinen Regelungswillen insoweit klarzustellen, wäre nur erlaubt, wenn gemessen am erkenn-baren Gesetzeszweck kein Grund für eine unterschiedliche Regelung in Betracht kommt.

Das ist jedoch aus mehreren Gründen zu verneinen.

Zunächst wird in der Rechtsprechung zu Recht hervorgehoben, dass die Aufhebung einer Bewilligung eine weitergehende Rechtsbeeinträchtigung beinhaltet als die bloße Ablehnung. Letztere entzieht keine bereits eingeräumte Rechtsposition (LSG Berlin-Brandenburg, Be-schluss vom 18. Oktober 2012 - L 33 R 751/12 B PKH, juris m.w.N.). Soweit dagegen ein-gewandt wird, auch eine Änderung der Ratenzahlung im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO entziehe eine Rechtsposition (Thüringer LSG, 9. Senat, a.a.O.), sei jedoch gleichwohl vom Beschwerdeausschluss erfasst, bleibt zu beachten, dass das Überprüfungsverfahren einerseits verfahrensrechtlich Teil des Bewilligungsverfahrens ist und die wesentlichen mit der Bewilli-gung der Prozesskostenhilfe verbundenen Rechtsfolgen des § 122 ZPO bei der bloßen Ände-rung der Bewilligung erhalten bleiben, während sie nur bei der Aufhebung entfallen. Zur Fol-ge hat das insbesondere, dass der Antragsteller nur bei der Aufhebung den Schutz des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit der Maßgabe verliert, unmittelbar wieder dem Vergütungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten ausgesetzt zu sein.

Letzteres lässt zudem weiterreichende wirtschaftliche Folgen für den Antragsteller bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe gegenüber der Ablehnung erkennen. Nur im Falle einer rechtzeitigen Ablehnung von Prozesskostenhilfe verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, die Kosten des Rechtsstreits erheblich zu mindern, indem er ohne Prozesskostenhilfe von ei-ner anwaltlichen Vertretung im Rechtsstreit absieht.

Schließlich kann mit diesem weiter gehenden Rechtsverlust bei der Aufhebung für den An-tragsteller ein geringerer Entlastungsgewinn für die Sozialgerichtsbarkeit verbunden sein, weil Aufhebungsentscheidungen nach § 124 ZPO jedenfalls bei sozialgerichtlichen Rechts-streitigkeiten insgesamt - ggf. im Gegensatz zu Verfahren über existenzsichernde Leistungen - seltener getroffen werden als Ablehnungs- und Änderungsentscheidungen.

Ist damit der von der Gegenauffassung unterstellte gesetzgeberische Wille nicht zweifelsfrei anzunehmen, da hinreichende Gründe für eine unterschiedliche Regelung zu erkennen sind, verbleibt es bei der anfangs benannten vorrangig am Wortlaut ausgerichteten Auslegung, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsmittelklarheit zu genügen.

Für eine entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist ohnehin kein Raum, weil nach den vorbenannten Ausführungen bereits eine planwidrige Regelungslücke nicht zu er-kennen ist (Senat, a.a.O.).

Weiter ist die Beschwerde nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 2. Teilsatz ZPO ausgeschlossen, weil der Wert der Beschwer in der Hauptsache für die Berufung mehr als 750 Euro betragen hätte (zur Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 2. Teilsatz ZPO im sozialge-richtlichen Verfahren: Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - L 4 AS 1878/11 B, unveröf-fentlicht). Dahingestellt bleiben kann daher, ob der vorbenannte Beschwerdeausschluss über-haupt greift. Sieht insoweit § 127 Abs. 2 S. 2 3. Teilsatz ZPO eine Ausnahme für den Be-schwerdeausschluss vor, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftli-chen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat, ist die Regelung erkennbar Ausdruck der Besonderheit im Zivilprozess, gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Bewilligungs- oder Aufhebungsverfahren nach §§ 118 ff., 124 ZPO, im Aufhebungsverfahren bei den Nr. 2 bis 4 des § 124 ZPO, eine richterliche Überprüfung ermöglichen zu müssen. Das lässt es zweifelhaft erscheinen, die Rückausnahme zum Beschwerdeausschluss auf das sozial-gerichtliche Verfahren nach § 202 SGG zu übertragen. Zumal § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG F.2008 hierzu eine speziellere ausdrückliche Regelung vorsieht.

In der Sache hat die Beschwerde nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (§ 202 SGG i.V.m. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Danach liegen mit Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr vor. Auch eine Aufhebung aus den anderen in § 124 Abs. 2 ZPO genannten abschließenden Gründen kommt nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1012 - 5 PKH 7/11 u.a. - m.w.N., juris), so dass insoweit der Be-schluss des SG aufzuheben ist.

Gleichwohl hat der Senat auf Grundlage der nunmehr vorliegenden Erklärung über die per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter zu klären, ob eine Änderung der Bewilli-gung der Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO zu erfol-gen hat, weil die Bedürftigkeit der Klägerin wesentlich gemindert oder weggefallen ist. In das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO einbezogen sind auch PKH-Bewilligungen, welche ohne Ratenzahlung erfolgt sind (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Dabei darf eine Änderung der Bewilligung auch erfolgen, wenn die geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse des Antragstellers dazu führen, dass Prozesskostenhilfe selbst mit Ratenzahlung nicht mehr hätte bewilligt werden dürfen (bei zumutbarem Einsatz aus Vermögen: BVerwG, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. September 2012 - 3 Ta 144/12; beide juris).

Anhand dieses Maßstabs im Überprüfungsverfahren ist festzustellen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wegen einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse der Klägerin abzuändern ist.

Eine wesentliche, die Lebensverhältnisse der Klägerin prägende Änderung ihrer Einkom-mensverhältnisse (zu dieser Voraussetzung: Geimer: in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn. 21) ist dadurch eingetreten, dass sie nunmehr neben ihrer nichtselbstständigen Arbeit mit einem im Wesentlichen gleichbleibenden monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 400 Euro ein zusätzliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.781,94 Euro aus ihrer selbst-ständigen Tätigkeit erzielt.

Aufgrund dieser Änderung ergibt sich nunmehr folgendes einzusetzendes Einkommen nach § 115 ZPO:

EINKÜNFTE Bruttoeinkommen 2.231,94 Kindergeld 184,00 Summe der Einkünfte 2.415,94

ABZÜGE (§ 82 Abs. 2 SGB XII) Einkommenssteuervorauszahlung 48,00 Kranken- und Pflegeversicherung 47,81 Betriebsausgaben 834,49 Kfz-Haftpflichtversicherung 145,26 Summe der Abzüge 1.075,56

FREIBETRÄGE Erwerbsfreibetrag § 115 I Nr. 1 b ZPO 201,00 Freibetrag der Partei nach § 115 I Nr. 2 a ZPO 442,00 Summe der Freibeträge 643,00

WOHNKOSTEN Miete 225,00 Heizkosten 50,00 sonstige Nebenkosten 55,00 anrechenbare Wohnkosten 330,00

BESONDERE BELASTUNGEN Summe der besonderen Belastungen 0,00

SUMME ALLER ABZÜGE 2.048,56

ERGEBNIS anrechenbares Einkommen 367,38 gerundet 367,00

PKH-Rate 135,00

Sind lediglich Kosten der Prozessführung in Höhe von 358,90 Euro für die Klägerin angefal-len und wären damit nicht mehr als vier Raten zu leisten, liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung gegen Ratenzahlung nicht vor. (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO).

Die Frist für eine Änderung der Bewilligung nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 4 S. 3 ZPO ist ebenfalls gewahrt, weil das SG die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf von vier Jah-ren seit Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch Klagerücknahme am 4. Februar 2008 mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse aufgefordert hat, welche bei fristgerechter Vorlage durch die Kläge-rin innerhalb eines Monats eine Änderung der Bewilligung innerhalb der Vier-Jahres-Frist ermöglicht hätte.

Im Rahmen des gebotenen pflichtgemäßen Ermessens ordnet daher der Senat an, dass die Klägerin eine Zahlung in Höhe ihrer festgesetzten Kosten des Rechtsstreits zu leisten hat. Eine Zahlungsaufforderung soll gesondert erfolgen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsa-cheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, für Be-schwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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