Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1078/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1586/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Anlässlich des Beschwerdevorbringens ist (lediglich) ergänzend anzumerken, dass auch für den Senat eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller für die - im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens allein relevante - Zeit seit Antragstellung beim SG (07.03.2013) nicht glaubhaft gemacht ist. Aus den vom SG dargestellten Gründen spricht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung auch zur Überzeugung des Senats Überwiegendes für den Fortbestand einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), in der das Einkommen und Vermögen des Herrn G. nach § 9 Abs. 2 SGB II zur Bedarfsdeckung der Antragsteller bei Bedarf zu verwenden ist, sodass ihre Hilfebedürftigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II nicht glaubhaft gemacht ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (vgl. hierzu nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rdnr. 15).
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" erfordert. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II stellt damit bereits vom Wortlaut her (im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nr. 3a und b SGB II für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (BSG, Urteile vom 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris Rdnr.15 und vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 Rdnr. 16; s. auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 46 m.w.N.). Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Auf der anderen Seite ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 32). Der Senat geht allerdings auch unter Würdigung der derzeitigen Wohnverhältnisse der Antragsteller, die eine zumindest zeitweise räumliche Trennung von Herrn G. beinhaltet, davon aus, dass ein solches Zusammenleben der Antragsteller mit diesem fortbesteht bzw. jedenfalls keine dauernde Trennung mit der Absicht der Beendigung des Zusammenlebens besteht (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 68). Hierfür sprechen die vom SG dargelegten Umstände, namentlich die Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen des durchgeführten Hausbesuchs in der neuen Wohnung des Herrn G. am 18.02.2013 bzw. die dortigen Angaben der Vermieterin. Demgegenüber sind die zu diesen Feststellungen in Widerspruch stehenden Angaben der Antragstellerin zu 1. zur - wiederholten - Beendigung des Zusammenlebens mit Herrn G. nicht geeignet, ihren Willen zu einer nicht nur vorübergehenden Trennung vom Partner glaubhaft zu machen, unabhängig davon, ob sie - was sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25.03.2013 in Abrede stellt - gegenüber der Mitarbeiterin des Jobcenters am 27.02.2013 telefonisch erklärt hat, sie suche dringend eine Wohnung zusammen mit Herrn G.
Ist aber das Einkommen (auch) des Herrn G. bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller weiterhin zu berücksichtigen, so lässt sich mangels näherer diesbezüglichen Darlegungen deren Hilfebedürftigkeit nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Anlässlich des Beschwerdevorbringens ist (lediglich) ergänzend anzumerken, dass auch für den Senat eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller für die - im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens allein relevante - Zeit seit Antragstellung beim SG (07.03.2013) nicht glaubhaft gemacht ist. Aus den vom SG dargestellten Gründen spricht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung auch zur Überzeugung des Senats Überwiegendes für den Fortbestand einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), in der das Einkommen und Vermögen des Herrn G. nach § 9 Abs. 2 SGB II zur Bedarfsdeckung der Antragsteller bei Bedarf zu verwenden ist, sodass ihre Hilfebedürftigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II nicht glaubhaft gemacht ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (vgl. hierzu nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rdnr. 15).
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" erfordert. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II stellt damit bereits vom Wortlaut her (im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nr. 3a und b SGB II für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (BSG, Urteile vom 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris Rdnr.15 und vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 9 Rdnr. 16; s. auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 46 m.w.N.). Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Auf der anderen Seite ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 32). Der Senat geht allerdings auch unter Würdigung der derzeitigen Wohnverhältnisse der Antragsteller, die eine zumindest zeitweise räumliche Trennung von Herrn G. beinhaltet, davon aus, dass ein solches Zusammenleben der Antragsteller mit diesem fortbesteht bzw. jedenfalls keine dauernde Trennung mit der Absicht der Beendigung des Zusammenlebens besteht (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 68). Hierfür sprechen die vom SG dargelegten Umstände, namentlich die Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen des durchgeführten Hausbesuchs in der neuen Wohnung des Herrn G. am 18.02.2013 bzw. die dortigen Angaben der Vermieterin. Demgegenüber sind die zu diesen Feststellungen in Widerspruch stehenden Angaben der Antragstellerin zu 1. zur - wiederholten - Beendigung des Zusammenlebens mit Herrn G. nicht geeignet, ihren Willen zu einer nicht nur vorübergehenden Trennung vom Partner glaubhaft zu machen, unabhängig davon, ob sie - was sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25.03.2013 in Abrede stellt - gegenüber der Mitarbeiterin des Jobcenters am 27.02.2013 telefonisch erklärt hat, sie suche dringend eine Wohnung zusammen mit Herrn G.
Ist aber das Einkommen (auch) des Herrn G. bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller weiterhin zu berücksichtigen, so lässt sich mangels näherer diesbezüglichen Darlegungen deren Hilfebedürftigkeit nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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