Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3128/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5204/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einer Aufforderung der Beklagten zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation.
Der Kläger war seit dem 12.11.2009 arbeitsunfähig und bezog seit dem 24.12.2009 von der Beklagten Krankengeld. Am 19.01.2010 erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten für die Beklagte. Aufgrund einer Herzerkrankung sei die kardiale Leistungsfähigkeit des Klägers mittelschwer eingeschränkt. Wegen hinzukommender orthopädischer Beschwerden sei die Erwerbsfähigkeit gemindert. Der Kläger beziehe Teil-Erwerbsminderungsrente. Der behandelnde Arzt halte eine Rehabilitationsmaßnahme für angezeigt, die auch sozialmedizinisch nachvollziehbar sei.
Mit Bescheid vom 26.01.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens zum 09.04.2010 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen.
Auf den am 17.02.2010 gestellten Antrag hin gewährte die D. R. B.-W. dem Kläger eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in der Reha-Klinik H.-K ... Die Maßnahme wurde am 18.03.2010 begonnen. Am 08.04.2010 wurde der Kläger aus der Rehabilitationsbehandlung als arbeitsunfähig entlassen.
Gegen den Bescheid vom 26.01.2010 legte der Kläger am 06.04.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dem Bescheid fehle es an der erforderlichen Ermessensausübung. Außerdem sei er unzureichend von der Beklagten über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten beraten worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2010 zurück. Der Widerspruch sei zwar nicht verfristet, weil der Bescheid vom 26.01.2010 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Die Aufforderung zur Stellung des Rehabilitationsantrags sei jedoch rechtmäßig. Insbesondere sei das dabei bestehende Ermessen zutreffend ausgeübt worden. Die Aufforderung sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und unter Abwägung der öffentlichen und der Einzelinteressen des Klägers erfolgt.
Dagegen erhob der Kläger am 16.10.2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beklagte habe einen Bescheid vom 26.01.2010 nicht vorgelegt. Der Kläger sei nur mündlich aufgefordert worden, einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Das bei der Entscheidung zustehende Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt. Außerdem sei der Kläger nicht darüber beraten worden, welche Konsequenzen ein Rehabilitationsantrag habe und er sei auch nicht auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs hingewiesen worden. Wenn wegen der zwischenzeitlichen Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer des Krankengeldanspruchs kein berechtigtes Interesse für die Klage mehr gegeben sein sollte, müsse die Beklagte ihre Bescheide aufheben und ein Anerkenntnis abgeben.
Mit Urteil vom 29.11.2012 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab. Ein Rechtsschutzinteresse an der gegen den Bescheid vom 26.01.2010 gerichteten Anfechtungsklage sei nicht ersichtlich. Der Bescheid habe nach Beantragung der Rehabilitationsleistung und Durchführung des Rehabilitationsverfahrens seine Erledigung gefunden. Eine Auswirkung auf den Krankengeldanspruch, der bis zur Höchstbezugsdauer (§ 48 Absatz 1 S. 1 SGB V) ausgeschöpft worden sei, sei nicht mehr möglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Auswirkungen auf ein Rentenverfahren bestehen könnten. Einen Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG festzustellen, habe der Kläger nicht gestellt. Im Übrigen sei auch das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung nicht ersichtlich. Die Klage wäre aber auch nicht begründet. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V könne die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert sei, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen hätten. Danach habe die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26.01.2010, der ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten auch schriftlich ergangen sei, in rechtmäßiger Weise zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation aufgefordert. Im Gutachten des MDK vom 19.01.2010 sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt worden. Bei Erlass des Bescheids habe die Beklagte, wie sich aus der Begründung des Bescheids und auch des Widerspruchsbescheids entnehmen lasse, das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.12.2012 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.11.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 15.03.2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und diese Verfahrensweise beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese Verfahrensweise liegt umso näher, als die Berufung trotz wiederholter Aufforderung nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einer Aufforderung der Beklagten zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation.
Der Kläger war seit dem 12.11.2009 arbeitsunfähig und bezog seit dem 24.12.2009 von der Beklagten Krankengeld. Am 19.01.2010 erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten für die Beklagte. Aufgrund einer Herzerkrankung sei die kardiale Leistungsfähigkeit des Klägers mittelschwer eingeschränkt. Wegen hinzukommender orthopädischer Beschwerden sei die Erwerbsfähigkeit gemindert. Der Kläger beziehe Teil-Erwerbsminderungsrente. Der behandelnde Arzt halte eine Rehabilitationsmaßnahme für angezeigt, die auch sozialmedizinisch nachvollziehbar sei.
Mit Bescheid vom 26.01.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens zum 09.04.2010 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen.
Auf den am 17.02.2010 gestellten Antrag hin gewährte die D. R. B.-W. dem Kläger eine medizinische Leistung zur Rehabilitation in der Reha-Klinik H.-K ... Die Maßnahme wurde am 18.03.2010 begonnen. Am 08.04.2010 wurde der Kläger aus der Rehabilitationsbehandlung als arbeitsunfähig entlassen.
Gegen den Bescheid vom 26.01.2010 legte der Kläger am 06.04.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dem Bescheid fehle es an der erforderlichen Ermessensausübung. Außerdem sei er unzureichend von der Beklagten über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten beraten worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2010 zurück. Der Widerspruch sei zwar nicht verfristet, weil der Bescheid vom 26.01.2010 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Die Aufforderung zur Stellung des Rehabilitationsantrags sei jedoch rechtmäßig. Insbesondere sei das dabei bestehende Ermessen zutreffend ausgeübt worden. Die Aufforderung sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und unter Abwägung der öffentlichen und der Einzelinteressen des Klägers erfolgt.
Dagegen erhob der Kläger am 16.10.2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beklagte habe einen Bescheid vom 26.01.2010 nicht vorgelegt. Der Kläger sei nur mündlich aufgefordert worden, einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Das bei der Entscheidung zustehende Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt. Außerdem sei der Kläger nicht darüber beraten worden, welche Konsequenzen ein Rehabilitationsantrag habe und er sei auch nicht auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs hingewiesen worden. Wenn wegen der zwischenzeitlichen Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer des Krankengeldanspruchs kein berechtigtes Interesse für die Klage mehr gegeben sein sollte, müsse die Beklagte ihre Bescheide aufheben und ein Anerkenntnis abgeben.
Mit Urteil vom 29.11.2012 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab. Ein Rechtsschutzinteresse an der gegen den Bescheid vom 26.01.2010 gerichteten Anfechtungsklage sei nicht ersichtlich. Der Bescheid habe nach Beantragung der Rehabilitationsleistung und Durchführung des Rehabilitationsverfahrens seine Erledigung gefunden. Eine Auswirkung auf den Krankengeldanspruch, der bis zur Höchstbezugsdauer (§ 48 Absatz 1 S. 1 SGB V) ausgeschöpft worden sei, sei nicht mehr möglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Auswirkungen auf ein Rentenverfahren bestehen könnten. Einen Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG festzustellen, habe der Kläger nicht gestellt. Im Übrigen sei auch das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung nicht ersichtlich. Die Klage wäre aber auch nicht begründet. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V könne die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert sei, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen hätten. Danach habe die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26.01.2010, der ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten auch schriftlich ergangen sei, in rechtmäßiger Weise zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation aufgefordert. Im Gutachten des MDK vom 19.01.2010 sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt worden. Bei Erlass des Bescheids habe die Beklagte, wie sich aus der Begründung des Bescheids und auch des Widerspruchsbescheids entnehmen lasse, das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.12.2012 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.11.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 15.03.2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und diese Verfahrensweise beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese Verfahrensweise liegt umso näher, als die Berufung trotz wiederholter Aufforderung nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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