Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 48 KR 1561/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 62/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der aufgrund einer Vielzahl unter anderem bei den Hamburger Sozialgerichten geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannte Kläger – auf die Auflistung in den Stammblättern der Gerichtsakte und den Inhalt der dort genannten Akten wird Bezug genommen –, für den derzeit kein Betreuer bestellt ist, begehrt zum wiederholten Mal, ihm im Rahmen von Krankenbehandlung implantologische Leistungen als Sachleistung zu gewähren.
Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage unter anderem eines Kostenvoranschlags des Kieferchirurgen Dr. P. vom 29. September 2010 für eine Sinusliftoperation zur Implantatstützung im Oberkiefer beantragte er die Gewährung von implantologischen Leistungen. Im Kostenvoranschlag war die Diagnose Prothesenlagerinsuffizienz gestellt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf implantologische Leistungen zu ihren Lasten, wie ihm aus dem seit über zehn Jahren geführten Schriftwechsel sowie diversen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei. Daher sei auch der von Dr. P. geplante Knochenaufbau, der nach seinem Behandlungsplan Voraussetzung einer Implantateinsetzung sei, keine von ihr zu fordernde Leistung.
Am 25. Oktober 2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Bereits am 14. August 2008 hatte er dort eine Klage (S 48 KR 936/09=L 1 KR 61/12) erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung implantologische Leistungen gemäß einem Kostenvoranschlag des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 3. Februar 2009 zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2012 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Ihr Streitgegenstand sei mit demjenigen der Klage S 48 KR 936/09 identisch. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 5. Juni 2012 zugestellt worden. Am 7. Juni 2012 hat er dagegen Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2012 und den Bescheid vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung implantologische Leistungen gemäß dem Kostenvoranschlag von Dr. P. vom 29. September 2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 2. August 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte in diesem Verfahren und in den Verfahren L 1 KR 60-61/12, L 1 KR 77/12 NZB und S 48 KR 400/09 sowie den Inhalt der Akte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, nachdem der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen hat.
II. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger für dieses Verfahren prozessunfähig sein sollte, was der Senat weiterhin für alle Verfahren annimmt, die in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit des Klägers beim N. seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen (vgl. LSG 11.4.2013 – L 1 KR 60/12). Denn das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich gegen ein in der Vorinstanz ergangenes Sachurteil wendet und ein anderes, seinen Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt, ist auch dann zulässig, wenn seine Prozessfähigkeit fraglich ist (LSG Hamburg 24.7.2012 – L 3 R 150/10; BGH 8.12.2009 – VI ZR 284/08 – Juris).
III. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat lässt dahin stehen, ob dem Kläger auch in Rechtsstreitigkeiten über die Gewährung zahnärztlicher Behandlung die für eine wirksame Klageerhebung erforderliche Prozesshandlungsfähigkeit fehlt (so LSG Hamburg 11.9.2006 – L 1 B 359/05 ER KR). Ebenso wenig braucht hier entschieden zu werden, ob der Streitgegenstand der Klage mit demjenigen des Verfahrens S 48 KR 936/09=L 1 KR 61/12 identisch ist; immerhin begehrt der Kläger Sachleistungen aufgrund unterschiedlicher Kostenvoranschläge von verschiedenen Behandlern. Nicht geboten ist es in diesem Einzelfall schließlich, das Verfahren auszusetzen, um dem Kläger Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu geben. Die Klage ist jedenfalls offensichtlich unbegründet, da sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig erweist.
1. Der Kläger könnte den geltend gemachten Anspruch allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V i.V.m. Abschnitt B.VII, Ziff. 2 Satz 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) vom 4. Juni 2003/24. September 2003, zuletzt geändert am 1. März 2006 stützen. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst die zahnärztliche Behandlung, die ihrerseits bei volljährigen Versicherten wie dem Kläger implantologische Leistungen nur in seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle umfasst. Diese sind in der Behandlungsrichtlinie konkretisiert.
2. Eine solche Ausnahmeindikation liegt beim Kläger nicht vor, wie schon mehrfach entschieden worden ist. Auch diese Klage bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung, so dass zu weiteren Ermittlungen des Senats kein Anlass besteht. Das gilt vor allem, soweit die von Dr. P. diagnostizierte Prothesenlagerinsuffizienz Ausdruck der Kieferatrophie des Klägers ist. Der Senat verweist insoweit auf seine den Beteiligten bekannte Entscheidung im Verfahren L 1 KR 61/12 vom heutigen Tag.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Rechtsgedanken des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger unterlegen ist und die Aufwendungen der Beklagten nicht erstattungsfähig sind.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 noch 2 SGG vorliegen.
VI. Sollte der Kläger, der seine Ausführungen teilweise auf dem amtlichen Prozesskostenhilfevordruck macht, damit zu irgendeinem Zeitpunkt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt haben wollen, wird dieser Antrag bzw. werden diese Anträge abgelehnt. Seine Berufung hat aus den dargelegten Gründen von Anbeginn an keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung gehabt.
Tatbestand:
Der aufgrund einer Vielzahl unter anderem bei den Hamburger Sozialgerichten geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannte Kläger – auf die Auflistung in den Stammblättern der Gerichtsakte und den Inhalt der dort genannten Akten wird Bezug genommen –, für den derzeit kein Betreuer bestellt ist, begehrt zum wiederholten Mal, ihm im Rahmen von Krankenbehandlung implantologische Leistungen als Sachleistung zu gewähren.
Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage unter anderem eines Kostenvoranschlags des Kieferchirurgen Dr. P. vom 29. September 2010 für eine Sinusliftoperation zur Implantatstützung im Oberkiefer beantragte er die Gewährung von implantologischen Leistungen. Im Kostenvoranschlag war die Diagnose Prothesenlagerinsuffizienz gestellt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf implantologische Leistungen zu ihren Lasten, wie ihm aus dem seit über zehn Jahren geführten Schriftwechsel sowie diversen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei. Daher sei auch der von Dr. P. geplante Knochenaufbau, der nach seinem Behandlungsplan Voraussetzung einer Implantateinsetzung sei, keine von ihr zu fordernde Leistung.
Am 25. Oktober 2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Bereits am 14. August 2008 hatte er dort eine Klage (S 48 KR 936/09=L 1 KR 61/12) erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung implantologische Leistungen gemäß einem Kostenvoranschlag des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 3. Februar 2009 zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2012 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Ihr Streitgegenstand sei mit demjenigen der Klage S 48 KR 936/09 identisch. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 5. Juni 2012 zugestellt worden. Am 7. Juni 2012 hat er dagegen Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2012 und den Bescheid vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung implantologische Leistungen gemäß dem Kostenvoranschlag von Dr. P. vom 29. September 2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 2. August 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte in diesem Verfahren und in den Verfahren L 1 KR 60-61/12, L 1 KR 77/12 NZB und S 48 KR 400/09 sowie den Inhalt der Akte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, nachdem der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen hat.
II. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger für dieses Verfahren prozessunfähig sein sollte, was der Senat weiterhin für alle Verfahren annimmt, die in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit des Klägers beim N. seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen (vgl. LSG 11.4.2013 – L 1 KR 60/12). Denn das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich gegen ein in der Vorinstanz ergangenes Sachurteil wendet und ein anderes, seinen Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt, ist auch dann zulässig, wenn seine Prozessfähigkeit fraglich ist (LSG Hamburg 24.7.2012 – L 3 R 150/10; BGH 8.12.2009 – VI ZR 284/08 – Juris).
III. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat lässt dahin stehen, ob dem Kläger auch in Rechtsstreitigkeiten über die Gewährung zahnärztlicher Behandlung die für eine wirksame Klageerhebung erforderliche Prozesshandlungsfähigkeit fehlt (so LSG Hamburg 11.9.2006 – L 1 B 359/05 ER KR). Ebenso wenig braucht hier entschieden zu werden, ob der Streitgegenstand der Klage mit demjenigen des Verfahrens S 48 KR 936/09=L 1 KR 61/12 identisch ist; immerhin begehrt der Kläger Sachleistungen aufgrund unterschiedlicher Kostenvoranschläge von verschiedenen Behandlern. Nicht geboten ist es in diesem Einzelfall schließlich, das Verfahren auszusetzen, um dem Kläger Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu geben. Die Klage ist jedenfalls offensichtlich unbegründet, da sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig erweist.
1. Der Kläger könnte den geltend gemachten Anspruch allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V i.V.m. Abschnitt B.VII, Ziff. 2 Satz 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) vom 4. Juni 2003/24. September 2003, zuletzt geändert am 1. März 2006 stützen. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst die zahnärztliche Behandlung, die ihrerseits bei volljährigen Versicherten wie dem Kläger implantologische Leistungen nur in seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle umfasst. Diese sind in der Behandlungsrichtlinie konkretisiert.
2. Eine solche Ausnahmeindikation liegt beim Kläger nicht vor, wie schon mehrfach entschieden worden ist. Auch diese Klage bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung, so dass zu weiteren Ermittlungen des Senats kein Anlass besteht. Das gilt vor allem, soweit die von Dr. P. diagnostizierte Prothesenlagerinsuffizienz Ausdruck der Kieferatrophie des Klägers ist. Der Senat verweist insoweit auf seine den Beteiligten bekannte Entscheidung im Verfahren L 1 KR 61/12 vom heutigen Tag.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Rechtsgedanken des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger unterlegen ist und die Aufwendungen der Beklagten nicht erstattungsfähig sind.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 noch 2 SGG vorliegen.
VI. Sollte der Kläger, der seine Ausführungen teilweise auf dem amtlichen Prozesskostenhilfevordruck macht, damit zu irgendeinem Zeitpunkt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt haben wollen, wird dieser Antrag bzw. werden diese Anträge abgelehnt. Seine Berufung hat aus den dargelegten Gründen von Anbeginn an keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung gehabt.
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