Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 27 SF 213/12 E
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 702/13 B KO RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anhörungsrüge
1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß schlüssig und unter konkreter
Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung dargelegt wird. Die bloße Behauptung, das Gericht habe sich in der Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Argumentation eines Beteiligten auseinandergesetzt, genügt nicht.
2. Eine Kostenentscheidung ist bei Anhörungsrügen in sozialgerichtlichen Verfahren von Beteiligten, die nach § 183 SGG kostenprivilegiert sind, nicht zu treffen.
3. Für eine Anhörungsrüge ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß schlüssig und unter konkreter
Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung dargelegt wird. Die bloße Behauptung, das Gericht habe sich in der Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Argumentation eines Beteiligten auseinandergesetzt, genügt nicht.
2. Eine Kostenentscheidung ist bei Anhörungsrügen in sozialgerichtlichen Verfahren von Beteiligten, die nach § 183 SGG kostenprivilegiert sind, nicht zu treffen.
3. Für eine Anhörungsrüge ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2013 wird verworfen.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO – juris), mit dem dieser die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Chemnitz (SG) vom 20.12.2012 verworfen hat, mit dem jenes die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30.12.2011 über die vom Antragsgegner im Verfahren S 27 AS 4333/11 ER zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hatte.
Gegen den ihr am 21.03.2013 zugestellten Senatsbeschluss vom 13.03.2013 hat die Antragstellerin am 02.04.2013 Anhörungsrüge erhoben und gemäß § 60 SGG alle "Mitglieder des 8. Senates des Sächsischen Landessozialgerichts" abgelehnt. Am 15.04.2013 hat sie das Ablehnungsgesuch zurückgenommen, Prozesskostenhilfe (PKH) für die Anhörungsrüge beantragt und zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragen, dass der Beschluss des Senats vom 13.03.2013 gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) und Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Der Senat behandele sie mit der Verwerfung der Beschwerde hinsichtlich ihres prozessualen Kostenerstattungs- und -festset¬zungsanspruchs ungleich gegenüber dem "Normalverfahren", in dem sie ihren "Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 f., 103 ZPO und die aus § 104 f. ZPO resultierende Kostenfestsetzung im Falle einer rechtswidrigen erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsentscheidung bei einem Beschwerdewert von über 200 EUR von dem nächsthöheren Beschwerdegericht überprüfen lassen" könne. "Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren (würden) nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts auf die erstinstanzliche Entscheidung des Kostenrichters (vermeintlich) nach § 197 II SGG beschränkt", da der Senat der rechtsirrigen Auffassung sei, dass der "Wortlaut des Gesetzes ‚entscheidet endgültig’ gleichzusetzen wäre mit ‚entscheidet unanfechtbar’". Diese Ungleichbehandlung gegenüber dem "Normalverfahren" sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da sie – die Antragstellerin – sich bei einer erstinstanzlich rechtswidrigen Kostenfestsetzung einer Differenzrechnung ihres Rechtsanwalts ausgesetzt sähe. Die vom Senat zitierten Entscheidungen würden sich gar nicht mit der aufgeworfenen Problematik im Kostenfestsetzungsverfahren befassen. § 33 RVG sei entgegen der Senatsauffassung direkt anwendbar, denn die Norm eröffne "unmissverständlich der Partei die Möglichkeit, den Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen". Jedenfalls sei die Anwendung der ZPO über § 202 SGG eröffnet. Mit der Beschränkung der Überprüfungsmöglichkeit werde verfassungswidrig in den prozessualen Kostenerstattungsanspruch als nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition eingegriffen. Die Rechtsprechung des Senats zum Beschwerdeausschluss nach § 197 Abs. 2 SGG sei "rechtlich unhaltbar, reine Willkür, habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun" und verstoße daher gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die angegriffene Entscheidung verletze sie – die Antragstellerin – zudem in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Hierzu führt sie aus (Hervorhebungen im Original): " Schließlich hat der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts – ohne zutreffende Gründe für seine angebliche Unzuständigkeit bzw. Unzulässigkeit zu nennen – lediglich auf die eigenen Entscheidungen hierzu verwiesen und war einer rechtlichen und sachlichen Argumentation hinsichtlich der Beschwerdezulässigkeit offensichtlich nicht zugänglich. Zum bisherigen Vortrag hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit wird daher Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Es kann nicht sein, dass ein Gericht, welches meint, ein Rechtsmittel zu diesem wäre nicht zulässig, dies ausschließlich mit eigener Rechtsprechung begründet und das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu nicht zur Kenntnis nehmen will. Das Gericht macht es sich an dieser Stelle sehr einfach zu meinen, man habe dieses Rechtsproblem bereits entschieden und bei juris entsprechend veröffentlicht. Es ist dem Unterzeichnenden keineswegs bekannt, dass bei juris nur rechtlich richtige Entscheidungen veröffentlicht werden. Bei einem so schwerwiegenden Eingriff – wie vorliegend – bedarf es jedoch einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den (rechtlichen) Thesen der Beteiligten, und zwar unabhängig davon, ob im Falle des Durchdringens der Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation dies mit Mehrarbeit für das Gericht verbunden wäre. Offensichtlich hat man sich in der gerichtlichen Entscheidung jedoch von sachfremden Erwägungen leiten lassen, und das nur ‚um den eigenen Schreibtisch zu leeren’. Dies hat aber mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun. Das Gericht hätte sich vielmehr mit der umfassenden rechtlichen Argumentation zur Zulässigkeit der Beschwerde auseinandersetzen können und müssen. Dies unterblieb jedoch vollständig. Wäre die Beschwerde rechtmäßig zugelassen worden, hätte es ohne weiteres die Entscheidung über die prozessuale Kostenerstattung zu Gunsten der Beschwerdeführerin abändern können und müssen. Die Entscheidung des 8. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts dergestalt, ‚weil nicht sein kann, was nicht sein darf’ verletzt mithin auch Art. 103 GG." II.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Sie wurde nicht in der gebotenen Form erhoben. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen (Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise) darlegen. Zur Darlegung des Gehörsverstoßes muss substantiiert vorgetragen werden, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; es sind zumindest die Umstände schlüssig aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Keinesfalls ausreichend ist es, wenn im Kern nur die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet wird (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 178a RdNr. 6b m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge der Antragstellerin nicht.
a) Der Vortrag der Antragstellerin zur Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft schon nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG und ist daher von vornherein ungeeignet, einen Anhörungsverstoß in der von § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG geforderten Form darzulegen. Die Anhörungsrüge kann nur auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht dagegen auf andere Verfahrensfehler oder die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung, gestützt werden. Der Gesetzgeber hat nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Möglichkeit der Selbstkorrektur des Gerichts auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt und sonstige Rügen bewusst ausgeklammert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2009 – 1 BvR 893/09 – juris RdNr. 17 f.).
b) Auch mit dem Vorbringen der Antragstellerin, der Senat habe ohne zutreffende Gründe lediglich auf eigene Entscheidungen verwiesen und sei ihrer Argumentation nicht zugänglich gewesen, ist kein Gehörsverstoß dargetan.
Die Anhörungsrüge dient weder dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen, noch verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62, § 128 Abs. 2 SGG), dass das entscheidende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten folgt. Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nur, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, sowie sicher zu stellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 08.11.2006 – B 2 U 5/06 C – juris RdNr. 4 ; Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R – juris RdNr. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 – juris RdNr. 7; Kammerbeschluss vom 20.09.2012 – 1 BvR 1633/09 – juris RdNr. 11).
Im Hinblick auf diese Voraussetzungen ist ein Gehörsverstoß weder dargetan noch sonst schlüssig aufgezeigt. Allein die bloße Behauptung der Antragstellerin, das Gericht hätte sich mit ihrer Argumentation nicht hinreichend auseinandergesetzt, genügt nicht. Abgesehen davon, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 – juris RdNr. 44; Beschluss vom 01.02.1978 – 1 BvR 426/77 – juris RdNr. 16; Beschluss vom 03.10.1961 – 2 BvR 4/60 – juris RdNr. 59), sondern dem Anspruch auf rechtliches Gehör vielmehr bereits dann ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 1526/12 – juris RdNr. 15; Kammerbeschluss vom 19.04.2011 – 2 BvR 2374/10 – juris RdNr. 4; Kammerbeschluss vom 24.07.2008 – 2 BvR 610/08 – juris RdNr. 6), ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen, mit welcher konkreten Argumentation der Antragstellerin sich der Senat in der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt haben soll. Die Antragstellerin verweist nur pauschal auf ihren bisherigen Vortrag und wirft dem Senat vor, in der angegriffenen Entscheidung lediglich auf seine eigenen Entscheidungen verwiesen zu haben, verzichtet aber im Hinblick auf den gerügten Gehörsverstoß auf eine spezifische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beschlusses vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO – juris RdNr. 4 ff.).
2. Selbst wenn die Anhörungsrüge den Darlegungsanforderungen des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG genügte, hätte sie keinen Erfolg, weil nach den aufgezeigten Maßstäben eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nicht vorliegt. Denn der Senat hat den wesentlichen Kern ihrer rechtlichen Argumentation nicht unberücksichtigt gelassen.
Unerheblich ist, ob sich der Senat in seinem Beschluss vom 13.03.2013 mit jedem einzelnen Argument des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Denn das Gericht muss sich – wie ausgeführt – nicht mit jedem Beteiligtenvorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich befassen (BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978 – 1 BvR 426/77 – juris RdNr. 16). Vielmehr ist Art. 103 Abs. 1 GG Genüge getan, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags der Beteiligten zu zentralen Fragen des Verfahrens eingeht, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – juris RdNr. 36).
Die Rüge, der Senat habe in seinem Beschluss vom 13.03.2013 lediglich auf eigene Entscheidungen verwiesen, statt sich mit der rechtlichen Argumentation der Antragstellerin auseinanderzusetzen, entbehrt der Grundlage. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hatte in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bayerischen LSG (vom 04.10.2012 – L 15 SF 131/ 11 B E – juris) vorgebracht, die Beschwerde sei zulässig, da § 33 Abs. 3 i.V.m. § 56 RVG weder von § 178 Satz 1 SGG noch von § 197 Abs. 2 SGG verdrängt werde. Auf dieses Argument ist der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO – juris) ausführlich eingegangen (dort RdNr. 5 ff.) und hat im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und der einhelligen Kommentarliteratur die Beschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG für unzulässig erachtet. Abgesehen davon, dass es selbst dann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen würde, wenn der Senat mit dem Beschwerdeausschluss eine Mindermeinung vertreten hätte, finden sich – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – im vom Senat zitierten Senatsbeschluss vom 02.10.2012 (L 8 AS 727/12 B KO – juris RdNr. 11) ausschließlich einschlägige Nachweise aus der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte. Bis auf die Entscheidung des LSG Berlin vom 14.10.2003 (L 5 B 14/02 RJ – juris) handelte es sich jeweils um Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG. Der Beschluss des LSG Berlin befasst sich zwar der Sache nach mit der Festsetzung der Vergütung eines im Wege der PKH beigeordneten Anwalts, ist inhaltlich in der zitierten RdNr. 16 gleichwohl einschlägig. Dagegen vermochte es die Beschwerde nicht, einschlägige Rechtsprechungsnachweise aufzuzeigen, die ihre Auffassung stützen.
Im Hinblick auf den Vorwurf, der Senat habe das rechtliche Vorbringen der Antragstellerin unbeachtet gelassen, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die hier in Rede stehende Rechtsfrage im Senat und unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten nicht singulär stellte. Vielmehr haben der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und der mit ihm in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt seit dem Wechsel der Zuständigkeit für Kostensachen in den entscheidenden Senat zum 16.07.2012 mehr als 310 Beschwerden in Konstellationen der vorliegenden Art beim Senat anhängig gemacht (Stand 13.03.2013), in denen der Senat ausführliche Hinweise zur Rechtslage erteilt (z.B. am 21.02.2013 im vom hiesigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Verfahren L 8 AS 233/13 B KO) oder über die er bereits entschieden hat (vgl. stellvertretend den Senatsbeschluss vom 02.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO – juris RdNr. 11 auch mit Nachweisen zur gleichlautenden Rechtsprechung des vormals zuständigen 6. Senats des Sächsischen LSG; siehe auch den Senatsbeschluss vom 10.01.2013 – L 8 AS 701/12 B PKH – juris RdNr. 6). In seinen Entscheidungen hat sich der Senat mit den Argumenten der Prozessbevollmächtigten, die sich zunächst auf den Wortlaut des Gesetzes stützten (Senatsbeschluss vom 02.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO – juris RdNr. 11), sodann rechtssystematisch einen Vorrang des RVG behaupteten (Senatsbeschluss vom 13.03.2013 – L 8 AS 179/13 B KO – juris RdNr. 5 ff.) und sich schließlich auf die Entstehungsgeschichte des § 197 SGG beriefen (Senatsbeschluss vom 04.04.2013 – L 8 AS 14545/12 B KO – juris RdNr. 8 ff.), eingehend auseinandergesetzt.
Dass das Ergebnis nicht den Erwartungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entspricht, war demnach weder überraschend für ihn noch vermag es als solches einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu begründen. Dies gilt ebenso für den Vorwurf, die Entscheidung des Senats sei "rechtlich unhaltbar, reine Willkür und habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun". Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer Inhaltskontrolle zu unterziehen.
Der Senat war auch nicht gehalten, vor Erlass der Entscheidung vom 13.03.2013 weitere rechtliche Hinweise zu geben, um dem Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör Geltung zu verschaffen. Denn das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung noch zu einem Rechtsgespräch verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine allgemeine Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 – 2 BvR 804/75 – juris RdNr. 53; Beschluss vom 25.01.1984 – 1 BvR 272/81 – juris RdNr. 77; Beschluss vom 15.05.1983 – 1 BvR 967/83 – juris RdNr. 22; Beschluss vom 05.11.1986 – 1 BvR 706/85 – juris RdNr. 15; Beschluss vom 30.10.1990 – 2 BvR 562/88 – juris RdNr. 40; Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – juris RdNr. 36; Urteil vom 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 – juris RdNr. 162; Degenhart in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 103 RdNr. 16). Prozessbeteiligte – insbesondere anwaltlich vertretene – müssen grundsätzlich von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – juris RdNr. 36; Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 – juris RdNr. 162; Kammerbeschluss vom 29.09.2006 – 1 BvR 248/05 – juris RdNr. 23; Kammerbeschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06 – juris RdNr. 21; Kammerbeschluss vom 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08 – juris RdNr. 44).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (a.A. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 178a RdNr. 9b). Denn für die Anhörungsrüge entstehen keine gesonderte Anwaltsgebühren, weil die Rüge mit dem zugrunde liegenden Verfahren zusammenhängt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG) und keine besondere Angelegenheit nach § 18 RVG darstellt. Auch Gerichtskosten entstehen bei – wie hier – nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten nicht. Eine Kostenentscheidung ist daher nur bei Anhörungsrügen in sozialgerichtlichen Verfahren erforderlich, in denen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG das GKG Anwendung findet (vgl. Nummer 7400 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177, § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
III.
Für die Anhörungsrüge ist keine PKH zu bewilligen. Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von PKH für die Anhörungsrüge scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin keine Kosten der Prozessführung aufbringen muss. Für die Anhörungsrüge eines – wie hier – nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten entstehen nicht nur keine Gerichtskosten, sondern – wie bereits ausgeführt – wegen des Zusammenhangs mit dem zugrunde liegenden Verfahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG) auch keine Anwaltsgebühren.
Dr. Wahl Schanzenbach Salomo
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO – juris), mit dem dieser die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Chemnitz (SG) vom 20.12.2012 verworfen hat, mit dem jenes die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30.12.2011 über die vom Antragsgegner im Verfahren S 27 AS 4333/11 ER zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hatte.
Gegen den ihr am 21.03.2013 zugestellten Senatsbeschluss vom 13.03.2013 hat die Antragstellerin am 02.04.2013 Anhörungsrüge erhoben und gemäß § 60 SGG alle "Mitglieder des 8. Senates des Sächsischen Landessozialgerichts" abgelehnt. Am 15.04.2013 hat sie das Ablehnungsgesuch zurückgenommen, Prozesskostenhilfe (PKH) für die Anhörungsrüge beantragt und zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragen, dass der Beschluss des Senats vom 13.03.2013 gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) und Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Der Senat behandele sie mit der Verwerfung der Beschwerde hinsichtlich ihres prozessualen Kostenerstattungs- und -festset¬zungsanspruchs ungleich gegenüber dem "Normalverfahren", in dem sie ihren "Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 f., 103 ZPO und die aus § 104 f. ZPO resultierende Kostenfestsetzung im Falle einer rechtswidrigen erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsentscheidung bei einem Beschwerdewert von über 200 EUR von dem nächsthöheren Beschwerdegericht überprüfen lassen" könne. "Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren (würden) nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts auf die erstinstanzliche Entscheidung des Kostenrichters (vermeintlich) nach § 197 II SGG beschränkt", da der Senat der rechtsirrigen Auffassung sei, dass der "Wortlaut des Gesetzes ‚entscheidet endgültig’ gleichzusetzen wäre mit ‚entscheidet unanfechtbar’". Diese Ungleichbehandlung gegenüber dem "Normalverfahren" sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da sie – die Antragstellerin – sich bei einer erstinstanzlich rechtswidrigen Kostenfestsetzung einer Differenzrechnung ihres Rechtsanwalts ausgesetzt sähe. Die vom Senat zitierten Entscheidungen würden sich gar nicht mit der aufgeworfenen Problematik im Kostenfestsetzungsverfahren befassen. § 33 RVG sei entgegen der Senatsauffassung direkt anwendbar, denn die Norm eröffne "unmissverständlich der Partei die Möglichkeit, den Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen". Jedenfalls sei die Anwendung der ZPO über § 202 SGG eröffnet. Mit der Beschränkung der Überprüfungsmöglichkeit werde verfassungswidrig in den prozessualen Kostenerstattungsanspruch als nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition eingegriffen. Die Rechtsprechung des Senats zum Beschwerdeausschluss nach § 197 Abs. 2 SGG sei "rechtlich unhaltbar, reine Willkür, habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun" und verstoße daher gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die angegriffene Entscheidung verletze sie – die Antragstellerin – zudem in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Hierzu führt sie aus (Hervorhebungen im Original): " Schließlich hat der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts – ohne zutreffende Gründe für seine angebliche Unzuständigkeit bzw. Unzulässigkeit zu nennen – lediglich auf die eigenen Entscheidungen hierzu verwiesen und war einer rechtlichen und sachlichen Argumentation hinsichtlich der Beschwerdezulässigkeit offensichtlich nicht zugänglich. Zum bisherigen Vortrag hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit wird daher Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Es kann nicht sein, dass ein Gericht, welches meint, ein Rechtsmittel zu diesem wäre nicht zulässig, dies ausschließlich mit eigener Rechtsprechung begründet und das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu nicht zur Kenntnis nehmen will. Das Gericht macht es sich an dieser Stelle sehr einfach zu meinen, man habe dieses Rechtsproblem bereits entschieden und bei juris entsprechend veröffentlicht. Es ist dem Unterzeichnenden keineswegs bekannt, dass bei juris nur rechtlich richtige Entscheidungen veröffentlicht werden. Bei einem so schwerwiegenden Eingriff – wie vorliegend – bedarf es jedoch einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den (rechtlichen) Thesen der Beteiligten, und zwar unabhängig davon, ob im Falle des Durchdringens der Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation dies mit Mehrarbeit für das Gericht verbunden wäre. Offensichtlich hat man sich in der gerichtlichen Entscheidung jedoch von sachfremden Erwägungen leiten lassen, und das nur ‚um den eigenen Schreibtisch zu leeren’. Dies hat aber mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun. Das Gericht hätte sich vielmehr mit der umfassenden rechtlichen Argumentation zur Zulässigkeit der Beschwerde auseinandersetzen können und müssen. Dies unterblieb jedoch vollständig. Wäre die Beschwerde rechtmäßig zugelassen worden, hätte es ohne weiteres die Entscheidung über die prozessuale Kostenerstattung zu Gunsten der Beschwerdeführerin abändern können und müssen. Die Entscheidung des 8. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts dergestalt, ‚weil nicht sein kann, was nicht sein darf’ verletzt mithin auch Art. 103 GG." II.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Sie wurde nicht in der gebotenen Form erhoben. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen (Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise) darlegen. Zur Darlegung des Gehörsverstoßes muss substantiiert vorgetragen werden, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; es sind zumindest die Umstände schlüssig aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Keinesfalls ausreichend ist es, wenn im Kern nur die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet wird (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 178a RdNr. 6b m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge der Antragstellerin nicht.
a) Der Vortrag der Antragstellerin zur Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft schon nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG und ist daher von vornherein ungeeignet, einen Anhörungsverstoß in der von § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG geforderten Form darzulegen. Die Anhörungsrüge kann nur auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht dagegen auf andere Verfahrensfehler oder die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung, gestützt werden. Der Gesetzgeber hat nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Möglichkeit der Selbstkorrektur des Gerichts auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt und sonstige Rügen bewusst ausgeklammert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2009 – 1 BvR 893/09 – juris RdNr. 17 f.).
b) Auch mit dem Vorbringen der Antragstellerin, der Senat habe ohne zutreffende Gründe lediglich auf eigene Entscheidungen verwiesen und sei ihrer Argumentation nicht zugänglich gewesen, ist kein Gehörsverstoß dargetan.
Die Anhörungsrüge dient weder dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen, noch verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62, § 128 Abs. 2 SGG), dass das entscheidende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten folgt. Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nur, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, sowie sicher zu stellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 08.11.2006 – B 2 U 5/06 C – juris RdNr. 4 ; Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R – juris RdNr. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 – juris RdNr. 7; Kammerbeschluss vom 20.09.2012 – 1 BvR 1633/09 – juris RdNr. 11).
Im Hinblick auf diese Voraussetzungen ist ein Gehörsverstoß weder dargetan noch sonst schlüssig aufgezeigt. Allein die bloße Behauptung der Antragstellerin, das Gericht hätte sich mit ihrer Argumentation nicht hinreichend auseinandergesetzt, genügt nicht. Abgesehen davon, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 – juris RdNr. 44; Beschluss vom 01.02.1978 – 1 BvR 426/77 – juris RdNr. 16; Beschluss vom 03.10.1961 – 2 BvR 4/60 – juris RdNr. 59), sondern dem Anspruch auf rechtliches Gehör vielmehr bereits dann ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.11.2012 – 1 BvR 1526/12 – juris RdNr. 15; Kammerbeschluss vom 19.04.2011 – 2 BvR 2374/10 – juris RdNr. 4; Kammerbeschluss vom 24.07.2008 – 2 BvR 610/08 – juris RdNr. 6), ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen, mit welcher konkreten Argumentation der Antragstellerin sich der Senat in der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt haben soll. Die Antragstellerin verweist nur pauschal auf ihren bisherigen Vortrag und wirft dem Senat vor, in der angegriffenen Entscheidung lediglich auf seine eigenen Entscheidungen verwiesen zu haben, verzichtet aber im Hinblick auf den gerügten Gehörsverstoß auf eine spezifische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beschlusses vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO – juris RdNr. 4 ff.).
2. Selbst wenn die Anhörungsrüge den Darlegungsanforderungen des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG genügte, hätte sie keinen Erfolg, weil nach den aufgezeigten Maßstäben eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nicht vorliegt. Denn der Senat hat den wesentlichen Kern ihrer rechtlichen Argumentation nicht unberücksichtigt gelassen.
Unerheblich ist, ob sich der Senat in seinem Beschluss vom 13.03.2013 mit jedem einzelnen Argument des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Denn das Gericht muss sich – wie ausgeführt – nicht mit jedem Beteiligtenvorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich befassen (BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978 – 1 BvR 426/77 – juris RdNr. 16). Vielmehr ist Art. 103 Abs. 1 GG Genüge getan, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags der Beteiligten zu zentralen Fragen des Verfahrens eingeht, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – juris RdNr. 36).
Die Rüge, der Senat habe in seinem Beschluss vom 13.03.2013 lediglich auf eigene Entscheidungen verwiesen, statt sich mit der rechtlichen Argumentation der Antragstellerin auseinanderzusetzen, entbehrt der Grundlage. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hatte in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bayerischen LSG (vom 04.10.2012 – L 15 SF 131/ 11 B E – juris) vorgebracht, die Beschwerde sei zulässig, da § 33 Abs. 3 i.V.m. § 56 RVG weder von § 178 Satz 1 SGG noch von § 197 Abs. 2 SGG verdrängt werde. Auf dieses Argument ist der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO – juris) ausführlich eingegangen (dort RdNr. 5 ff.) und hat im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und der einhelligen Kommentarliteratur die Beschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG für unzulässig erachtet. Abgesehen davon, dass es selbst dann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen würde, wenn der Senat mit dem Beschwerdeausschluss eine Mindermeinung vertreten hätte, finden sich – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – im vom Senat zitierten Senatsbeschluss vom 02.10.2012 (L 8 AS 727/12 B KO – juris RdNr. 11) ausschließlich einschlägige Nachweise aus der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte. Bis auf die Entscheidung des LSG Berlin vom 14.10.2003 (L 5 B 14/02 RJ – juris) handelte es sich jeweils um Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG. Der Beschluss des LSG Berlin befasst sich zwar der Sache nach mit der Festsetzung der Vergütung eines im Wege der PKH beigeordneten Anwalts, ist inhaltlich in der zitierten RdNr. 16 gleichwohl einschlägig. Dagegen vermochte es die Beschwerde nicht, einschlägige Rechtsprechungsnachweise aufzuzeigen, die ihre Auffassung stützen.
Im Hinblick auf den Vorwurf, der Senat habe das rechtliche Vorbringen der Antragstellerin unbeachtet gelassen, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die hier in Rede stehende Rechtsfrage im Senat und unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten nicht singulär stellte. Vielmehr haben der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und der mit ihm in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt seit dem Wechsel der Zuständigkeit für Kostensachen in den entscheidenden Senat zum 16.07.2012 mehr als 310 Beschwerden in Konstellationen der vorliegenden Art beim Senat anhängig gemacht (Stand 13.03.2013), in denen der Senat ausführliche Hinweise zur Rechtslage erteilt (z.B. am 21.02.2013 im vom hiesigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Verfahren L 8 AS 233/13 B KO) oder über die er bereits entschieden hat (vgl. stellvertretend den Senatsbeschluss vom 02.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO – juris RdNr. 11 auch mit Nachweisen zur gleichlautenden Rechtsprechung des vormals zuständigen 6. Senats des Sächsischen LSG; siehe auch den Senatsbeschluss vom 10.01.2013 – L 8 AS 701/12 B PKH – juris RdNr. 6). In seinen Entscheidungen hat sich der Senat mit den Argumenten der Prozessbevollmächtigten, die sich zunächst auf den Wortlaut des Gesetzes stützten (Senatsbeschluss vom 02.10.2012 – L 8 AS 727/12 B KO – juris RdNr. 11), sodann rechtssystematisch einen Vorrang des RVG behaupteten (Senatsbeschluss vom 13.03.2013 – L 8 AS 179/13 B KO – juris RdNr. 5 ff.) und sich schließlich auf die Entstehungsgeschichte des § 197 SGG beriefen (Senatsbeschluss vom 04.04.2013 – L 8 AS 14545/12 B KO – juris RdNr. 8 ff.), eingehend auseinandergesetzt.
Dass das Ergebnis nicht den Erwartungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entspricht, war demnach weder überraschend für ihn noch vermag es als solches einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu begründen. Dies gilt ebenso für den Vorwurf, die Entscheidung des Senats sei "rechtlich unhaltbar, reine Willkür und habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun". Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer Inhaltskontrolle zu unterziehen.
Der Senat war auch nicht gehalten, vor Erlass der Entscheidung vom 13.03.2013 weitere rechtliche Hinweise zu geben, um dem Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör Geltung zu verschaffen. Denn das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung noch zu einem Rechtsgespräch verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine allgemeine Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 – 2 BvR 804/75 – juris RdNr. 53; Beschluss vom 25.01.1984 – 1 BvR 272/81 – juris RdNr. 77; Beschluss vom 15.05.1983 – 1 BvR 967/83 – juris RdNr. 22; Beschluss vom 05.11.1986 – 1 BvR 706/85 – juris RdNr. 15; Beschluss vom 30.10.1990 – 2 BvR 562/88 – juris RdNr. 40; Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – juris RdNr. 36; Urteil vom 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 – juris RdNr. 162; Degenhart in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 103 RdNr. 16). Prozessbeteiligte – insbesondere anwaltlich vertretene – müssen grundsätzlich von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 – juris RdNr. 36; Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 – juris RdNr. 162; Kammerbeschluss vom 29.09.2006 – 1 BvR 248/05 – juris RdNr. 23; Kammerbeschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06 – juris RdNr. 21; Kammerbeschluss vom 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08 – juris RdNr. 44).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (a.A. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 178a RdNr. 9b). Denn für die Anhörungsrüge entstehen keine gesonderte Anwaltsgebühren, weil die Rüge mit dem zugrunde liegenden Verfahren zusammenhängt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG) und keine besondere Angelegenheit nach § 18 RVG darstellt. Auch Gerichtskosten entstehen bei – wie hier – nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten nicht. Eine Kostenentscheidung ist daher nur bei Anhörungsrügen in sozialgerichtlichen Verfahren erforderlich, in denen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG das GKG Anwendung findet (vgl. Nummer 7400 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177, § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
III.
Für die Anhörungsrüge ist keine PKH zu bewilligen. Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von PKH für die Anhörungsrüge scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin keine Kosten der Prozessführung aufbringen muss. Für die Anhörungsrüge eines – wie hier – nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten entstehen nicht nur keine Gerichtskosten, sondern – wie bereits ausgeführt – wegen des Zusammenhangs mit dem zugrunde liegenden Verfahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG) auch keine Anwaltsgebühren.
Dr. Wahl Schanzenbach Salomo
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved