L 2 U 576/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5076/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 576/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Holt ein landwirtschaftlicher Unternehmer die Baupläne für ein neues Betriebsgebäude von seinem Architekten ab, so ist er auf diesem Weg auch dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sich die zur Durchführung des geplanten Bauvorhabens erforderlichen Eigenarbeiten nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs halten und deshalb gemäß § 124 Nr. 2 SGB VII die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft überschreiten würden.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2011 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 verurteilt, festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 21. September 2006 ein Arbeitsunfall war.

III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein am 21.09.2006 vom Kläger erlittener Verkehrsunfall auf der Fahrt zu einem Architekten im Zusammenhang mit einem der Imkerei dienenden Bauvorhaben als Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist.

Zur Stellung des Klägers im Betrieb:

Der 1952 geborene Kläger ist ausgebildeter Tierwirt für Bienenhaltung. Nach dem Arbeitsvertrag vom 01.10.2001 ist der Kläger seit dem 01.10.2001 im Betrieb seiner Ehefrau M. A. als Imker beschäftigt. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 16 h wöchentlich, wobei der Kläger verpflichtet ist, auch Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Überstunden zu leisten, soweit das gesetzlich zulässig ist. Als Gehalt sind monatlich 650 DM netto vereinbart; eine Vereinbarung zur Vergütung von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Überstunden findet sich im Vertrag nicht. Der Erholungsurlaub beträgt sechs Werktage im Kalenderjahr. Ab dem 01.01.2002 wurde durch Zusatzvereinbarung vom selben Tag das Nettoarbeitsentgelt auf 335 EUR monatlich festgesetzt. Beim Veterinäramt des Landratsamtes B-Stadt ist nach dortiger Auskunft vom 13.05.2008 nur die Ehefrau des Klägers als Imkerin gemeldet.

Der von der Ehefrau am Wohnort des Klägers in A-Stadt geführte Betrieb umfasste bis 2006 über 100 Bienenvölker. Bei der Beklagten wird der Kläger seit 2001 als Unternehmer der Imkerei geführt. Alle Umlagenbescheide ergingen ihm gegenüber. Erst mit Schreiben vom 25.10.2009 teilte der Kläger der Beklagten im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Umlage 2009 mit, die Besitzerin des Betriebes sei seine Ehefrau. Er sei nur angestellt gewesen. Seit seinem Betriebsunfall könne er den Beruf nicht mehr ausüben. Irgendwann habe die Beklagte von sich aus seinen Vornamen anstatt den seiner Ehefrau auf die Korrespondenz geschrieben, was er und seine Ehefrau hingenommen hätten.

Der Kläger behauptete, seine Ehefrau werde vom Finanzamt B-Stadt, Außenstelle A-Stadt, als Steuerpflichtige hinsichtlich der Imkerei herangezogen. Zum Beweis hierfür legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide der zusammen veranlagten Eheleute für die Jahre 2004 bis 2006 und Gewinn- und Verlustrechnungen der Ehefrau für die Imkerei in den Jahren 2004 bis 2007 vor. Danach wurden im Jahr 2005 ein Gewinn von 55 EUR und in den Jahren 2004, 2006 und 2007 Verluste von 218 EUR, 514 EUR und 545 EUR erwirtschaftet. Als Ausgaben wurden unter anderem die von der Beklagten gegenüber dem Kläger festgesetzten Umlagen berücksichtigt sowie "Versicherungsbeiträge", nicht aber das an den Kläger nach dem Arbeitsvertrag zu zahlende Gehalt und Steuern. Nach einer Auskunft des Finanzamts B-Stadt vom 18.05.2009 wurden die so ermittelten Einkünfte vom Finanzamt als negative Einkünfte der Ehefrau des Klägers angerechnet und mit den positiven Einkünften derselben Einkunftsart verrechnet.

Mit Bescheid vom 10.03.2008 stellte die M. Betriebskrankenkasse gegenüber dem Kläger fest, dass ab dem 01.10.2001 seine Tätigkeit als Beschäftigter bei der Firma seiner Ehefrau als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Ehefrau trage als Einzelunternehmerin das unternehmerische Risiko, weil sie mit ihrem Firmen- und Privatvermögen für die Firma hafte. Der Kläger sei an dem Betrieb nicht beteiligt, habe ihm weder ein Darlehen gewährt noch eine sonstige Haftung übernommen. Laut Angaben des Klägers werde das Arbeitsentgelt bar gegen Quittung ausbezahlt, Lohnsteuer werde entrichtet und das Arbeitsentgelt werde als Betriebsausgabe gebucht.

Im Dezember 2004 beantragte der Kläger erstmalig in seinem Namen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Geplant war ein Betriebsgebäude zur Unterbringung von 200 Bienenvölkern. Der Bauantrag wurde 2004 vom Landratsamt B-Stadt abgelehnt, weil das Vorhaben auch Wohnraum umfasste und deshalb nicht als privilegiert angesehen wurde.

In der Folgezeit ließ der Kläger von seinem Architekten H. E. in W. neue Pläne ausarbeiten. Vorgesehen waren nun reine Betriebsräume ohne Wohnung. Die Grundfläche des Gebäudes wurde von ursprünglich 22 m x 11 m auf 15 m x 9 m reduziert. Die letzte Fassung der dreimal geänderten Pläne sollte der Kläger am 21.09.2006 beim Architekten in W. abholen.

Am 21.09.2006 um 15.45 Uhr verunglückte der Kläger mit seinem Motorrad. Auf der D.-Straße in A-Stadt wurde ihm bei der Einmündung "A. B." von einem Pkw die Vorfahrt genommen, worauf er bremste, ins Schleudern geriet und stürzte. Dabei zog sich der Kläger Schürfungen, Prellungen sowie einen Außenbandriss am rechten Daumen zu (Bericht der A. Stadtklinik A-Stadt vom 18.06.2008 an die Beklagte). Der Kläger behautet, seine Ehefrau habe ihm um 15.40 Uhr den Auftrag gegeben, zu ihrem Architekten E. in W. zu fahren, um dort die überarbeiteten Pläne für den geplanten Neubau eines Betriebsgebäudes abzuholen. Eine schriftliche Bestätigung des Architekten hierüber vom 09.05.2011 legte der Kläger vor. Die Unterlagen seien wenig später stattdessen von der Ehefrau des Klägers bei der Ehefrau des Architekten unter dessen Privatadresse in A-Stadt abgeholt worden. Um welche Unterlagen es sich genau gehandelt habe, könne er - der Architekt - nicht mehr nachvollziehen, er könne aus seinen Computerdaten nur ersehen, dass am 21.09.2006 an dem Plan gearbeitet, d. h. irgendeine Änderung oder Ergänzung vorgenommen worden sei.

Weiter behauptete der Kläger, er habe nach dem Besuch beim Architekten noch weiterfahren wollen nach L. in Bad H., wo sich vier weitere Bienenhäuser befänden, die er zu versorgen gehabt habe.

Der Kläger war vom 22.09.2006 bis zum 21.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankenkasse zahlte dem Kläger bis zum 21.03.2008 Krankengeld. Die Agentur für Arbeit C-Stadt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16.05.2008 für die Zeit vom 22.03.2008 bis zum 20.09.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 595,80 EUR.

Die Beklagte erfuhr von dem Unfall zunächst nichts. Erst am 28.03.2008 meldete der Kläger der Beklagten den Unfall. Am 10.04.2008 ging bei der Beklagte darüber hinaus noch das Schreiben der Ehefrau des Klägers mit dem Briefkopf "M. A.-Imkerei Fachbetrieb" ein, die den Wegeunfall ihres Mitarbeiters A. meldete, der sich am 21.09.2008 verletzt habe.

Die Baupläne, die der Kläger am Unfalltag beim Architekten abholen wollte, wurden in der Folgezeit beim Landratsamt eingereicht. Der Bauantrag wurde in der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde vom November 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben mit einer Grundfläche von 15 m x 9 m zu groß sei, ferner sei es zweifelhaft, ob es sich um einen dauerhaft lebensfähigen Betrieb handle.
Im Verlauf des weiteren Baugenehmigungsverfahrens holte das Landratsamt B-Stadt verschiedene fachliche Stellungnahmen ein. Die Fachberatung Imkerei des Bezirks O. legte am 27.10.2008 für das Vorhaben eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor. Als geschätzter Jahresgewinn wurde dabei - bei einer Investitionssumme von 150.000 EUR - ein Betrag von 4.560 EUR ermittelt. Allerdings sei fraglich, ob der Kläger seine Ziele erreichen könne, da er in den von ihm für die Zukunft angedachten Produktionszweigen (Bestäubungsimkerei, Königinnenzucht, weitere Produkte wie Met, Propolis, Gelee Royal und Blütenpollen) keine Erfahrung habe. Weiter würde der Kläger mindestens 3 Jahre benötigen, um seinen damals auf 48 Bienenvölker reduzierten Bestand auf 200 Völker aufzubauen. Die vorhandenen Gerätschaften und Räume des Klägers entsprächen nicht den Anforderungen einer modernen erwerbsorientierten Imkerei. Aus fachlicher Sicht werde deshalb für das Betriebsgebäude ein modulares Hallensystem vorgeschlagen, welches zunächst der aktuellen Situation des Klägers gerecht werde und nach Bedarf erweitert und vergrößert werden könne. Die dafür vorgesehene Investitionsgröße von 140.000 bis 150.000 EUR erscheine angemessen. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft lehnte in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2008 die Voraussetzungen eines privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ab. Die Nachhaltigkeit des Betriebs sei nicht gesichert, da der Kläger und seine Ehefrau 56 bzw. 54 Jahre alt seien und keine Kinder hätten, und die als mögliche Betriebsnachfolger benannten Kinder des Schwagers kein besonderes Interesse an der Bienenhaltung hätten. Eine Finanzierung des Lebensunterhalts komme bei dem geringen zu erwartenden Gewinn nicht in Frage. Verschiedene fachliche Mängel in der Bienenhaltung - etwa bei der Bekämpfung der Varroa-Milbe sowie unprofessionelles Verhalten bei Einkauf und Vermarktung - sprächen gegen die Ernsthaftigkeit des Vorhabens. Das Vorhaben diene nur dann einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund stehe, die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer angelegt sei und Erträge abwerfe, die bei einer nebenberuflichen Ausübung neben den Einkünften aus dem Hauptberuf noch ein gewisses Eigengewicht hätten. Daran fehle es, vielmehr betreibe der Kläger die Imkerei als Hobby, und die Betriebsnachfolge sei nicht gesichert. Allerdings wird in der Stellungnahme eingeräumt, dass die Bienenfachberaterin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Frau Dr. S., sich hinter die vom Kläger geplante Bauausführung gestellt und sogar die geringe Größe bemängelt habe.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.07.2009 teilte der Kläger mit, dass die Baugenehmigung zwischenzeitlich endgültig abgelehnt worden sei.

Mit Bescheid vom 22.08.2008 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 21.09.2006 ab, weil es sich dabei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Bauvorhaben, dem die Pläne dienten, im Zeitpunkt des Unfalls weder genehmigt noch begonnen worden war. Den am 19.09.2008 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2009 als unbegründet zurück. In den Gründen führte die Beklagte aus, der Kläger sei als Unternehmer einer Imkerei gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei ihr versichert. Die zum Unfall führende Tätigkeit sei jedoch nicht der Imkerei zuzurechnen. Gemäß § 124 Nr. 2 SGB VII gehörten zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen auch Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb. Auch vorbereitende Tätigkeiten könnten darunter fallen. Vorbereitende Tätigkeiten seien solche, die zur Eröffnung des Unternehmens führen sollten und bereits einen inneren Zusammenhang mit einer konkret geplanten, sachlich und örtlich konkretisierten Unternehmenseröffnung hätten. Dies sei in der Regel erst dann der Fall, wenn die Verfügungsberechtigung über die Geschäftsräume, Grundstücke etc. erlangt sei (BSGE 51, 253). Im Zusammenhang mit dem Beginn einer Baumaßnahme könne der Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft und den Unfallversicherungsschutz nur sein, dass der künftige Unternehmer die Befugnis erworben habe, die Baumaßnahme durchzuführen. Ob der Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit seiner Ehefrau tätig geworden sei, könne offen bleiben. So sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem Weg befunden habe, um einen neuen Bauplan für die Erweiterung der Imkerei beim Architekten abzuholen, habe die Tätigkeit den geplanten Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb der Imkerei und nicht in erster Linie der Imkerei gedient. Unabhängig davon könne im Hinblick darauf, dass der Kläger im Baugenehmigungsverfahren selbst als Bauwerber aufgetreten sei, davon ausgegangen werden, dass seine Handlungstendenz auf die Befriedigung seiner persönlichen Interessen und zwar auf die unternehmerischen Interessen gerichtet gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der im Verlauf des Widerspruchsverfahrens nachgeschobenen Behauptung, der Kläger habe noch zu weiteren vier Bienenhäusern in Bad H. L. fahren wollen, wäre unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit kein Versicherungsschutz anzunehmen, da das Aufsuchen der Bienenhäuser nur als Nebenzweck des privaten Handelns zu werten wäre.

Gegen den am 25.08.2009 mit einfachem Brief zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.09.2009, einem Montag, beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Bauplanung für das neue Betriebsgebäude sei nicht als vorbereitende Handlung für eine versicherte Tätigkeit anzusehen, sondern als die Erweiterung eines bestehenden Betriebs. Die Fahrt zum Architekten sei vergleichbar mit einem Botengang. Der Kläger sei nicht als Unternehmer, sondern als Beschäftigter im Betrieb seiner Ehefrau tätig geworden. Auch die Land- und Forstwirtschaftliche Alterskasse habe im Rechtsstreit S 30 LW 30/09 dies anerkannt, nachdem die Krankenkasse ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt habe. Im Übrigen wäre der Kläger auch als im Unternehmen mitarbeitender Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmens kraft Gesetzes versichert gewesen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII. Ob das Bauvorhaben im Zeitpunkt des Unfalls genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig war, sei irrelevant. Entscheidend sei allein, dass das Bauvorhaben nachweislich beabsichtigt und der Kläger beauftragt gewesen sei, die Pläne abzuholen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Unfall vom 21.09.2006 ein Arbeitsunfall war.

Das SG hat mit Urteil vom 21.10.2011 (Az. S 1 U 5076/09) die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Ein Versicherungsschutz des Klägers ergebe sich weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wonach Beschäftigte kraft Gesetzes versichert seien, noch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der Unternehmerversicherung kraft Satzung der Beklagten. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht als Beschäftigter, sondern als Unternehmer unterwegs gewesen. Ein gewichtiges Indiz hierfür stelle dar, dass der Kläger als ausgebildeter Imker seit Jahren von der Beklagten als Unternehmer geführt und als solcher formal versichert worden sei. Der Arbeitsvertrag entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einen sehr maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung gehabt und deshalb ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau nicht vorgelegen habe. Das geschäftliche Auftreten des Klägers, wie es sich aus sämtlichen beigezogenen Unterlagen ergebe, lasse nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen. Auch wenn der Kläger nicht notwendig als Alleinunternehmer anzusehen sein müsse, sei er wenigstens neben seiner Ehefrau Mitunternehmer gewesen. Auch im Baugenehmigungsverfahren sei ausschließlich der Kläger als Bauherr und Ansprechpartner aufgetreten. Der Versicherungsschutz eines Unternehmers erstrecke sich auf die mit seinem Unternehmen sachlich in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sei jedoch grundsätzlich die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zuständig. Die Regelung des § 124 Nr. 2 SGB VII, wonach zum landwirtschaftlichen Unternehmen auch Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb gehören, greife nicht ein. Das Bundessozialgericht (BSG) habe schon zur Vorläuferfassung dieser Vorschrift, dem § 777 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit Bauarbeiten eines Landwirts für seinen Wirtschaftsbetrieb voraussetze, dass diese Bauarbeiten dem Betrieb nicht nur wesentlich dienten, sondern sich auch in seinem Rahmen hielten. Die Kammer habe mit Urteil vom 01.07.2011 (Az. S 1 U 5028/08) ausführlich dargelegt, dass diese Voraussetzungen durch die gesetzliche Neuregelung in § 124 Nr. 2 SGB VII nicht geändert werden sollten. Somit wäre das Bauvorhaben von § 124 Nr. 2 SGB VII nicht erfasst gewesen. Die Planungen hierfür könnten als Vorbereitungshandlungen nicht anders bewertet werden als die Bauarbeiten selbst. Damit falle auch die als Vorbereitungshandlung zu bewertende Fahrt des Klägers zum Architekten nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Schließlich habe auch das BSG den Unfallversicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen erst ab dem Zeitpunkt anerkannt, ab dem die Verfügungsbefugnis über den Raum erlangt sei, in dem das Unternehmen eröffnet werden solle. Auch verlange die Rechtsprechung beim Fehlen einer Baugenehmigung, dass sich die Bauordnungsmäßigkeit des Bauwerks aus den Unterlagen hinreichend sicher ergebe.
Versicherungsschutz ergebe sich auch nicht deshalb, weil der Kläger angegeben habe, er habe nach dem Besuch beim Architekten weiter zu den vier Bienenhäusern in L., Bad H., fahren wollen, um diese zu versorgen. Erstens sei diese Behauptung, die erstmals im Widerspruchsverfahren erhoben worden sei, unglaubwürdig. Zweitens behaupte der Kläger nicht, diesbezüglich einen Auftrag seiner Ehefrau erhalten zu haben. Drittens habe sich das Architekturbüro nicht auf dem Weg nach Bad H., L., befunden. Es könne also nicht angenommen werden, dass der Kläger die Fahrt nach W. auch dann vorgenommen hätte, wenn der nicht versicherte Zweck, die Pläne abzuholen, weggedacht würde.

Der Kläger hat gegen das Urteil, das ihm am 08.11.2011 zugestellt worden ist, am 08.12.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung hat er ausgeführt, die Planungen zur Erweiterung der Imkerei seien von der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme zu unterscheiden. Es könne nicht sein, dass der Botengang eines Arbeitnehmers nur dann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle, wenn das Vorhaben, dem der Botengang diene, sich in einem angemessenen Rahmen des Wirtschaftsbetriebs halte.
Dass das SG die geplante Weiterfahrt zu den Bienenhäusern in L., Bad H., schon deshalb für unbeachtlich halte, weil der Kläger von keiner ausdrücklichen Anordnung dieser Fahrt durch seine Ehefrau gesprochen habe, sei reine Förmelei. Die Notwendigkeit dieser Fahrt habe sich ihm als verantwortlichen Angestellten von selbst ergeben. Schließlich sei die Auffassung des SG, das Architekturbüro habe sich nicht auf dem Weg nach L. befunden, nachweisbar falsch, wofür der Kläger die Suchergebnisse eines Internet-Routenplaners vorlegt.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.10.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Unfall vom 21.09.2006 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 hat der Kläger angegeben, dass seine Frau auch Imkerin sein und bei der Imkerei mitgearbeitet habe. Seine Frau stamme aus einer Imkerfamilie, und er sei nur über seine Frau zur Imkerei gekommen. Die Fahrt zu den Bienenstöcken in Bad H., L., hätte er am Unfalltag auch dann unternehmen müssen, wenn er nicht zum Architekten nach W. gefahren wäre. Die Bienen hätten alle ein bis zwei Tage mit Zucker gefüttert werden müssen, und am Unfalltag sei dies besonders dringend gewesen, weil es sich um einen warmen Herbsttag gehandelt habe und die Bienen Reserven für den Winter hätten anlegen müssen. Im Übrigen ist ein Ortsplan eingesehen worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, gerichtet auf einen feststellenden Verwaltungsakt, statthaft und zulässig (BSGE 108, 274). Die Klage ist auch begründet. Der Unfall des Klägers vom 21.09.2006 stellt einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB VII dar.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang). Dieser sachliche oder innere Zusammenhang ist im vorliegenden Fall streitig. Er ist zu bejahen.

Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, weil er entweder - allein oder neben seiner Frau - selbst Unternehmer oder jedenfalls mitarbeitender Ehegatte einer landwirtschaftlichen Unternehmerin war. Auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB VII formulierte Tatbestandsvoraussetzung, dass für die Unternehmen "die" (bzw. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung: "eine") landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig sein muss, ist erfüllt, weil die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere auch für Unternehmen der Imkerei zuständig ist. Die Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bzw. dessen mitarbeitender Ehegatte ist nicht ausgeschlossen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VII, weil angesichts der im Betrieb des Klägers bzw. seiner Ehefrau im Jahr 2006 noch gehaltenen 106 Bienenvölker die Imkerei als gewerbsmäßig anzusehen war (vgl. zur Grenze von 20 bis 25 Bienenvölkern für Gewerbsmäßigkeit vor Einführung von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB VII zum 01.01.2008 Kruschinski in Becker u. a., Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2012, zu § 3/35).

Die Planung eines neuen Betriebsgebäudes für die Bienenzucht erfolgte im Rahmen des Unternehmens Imkerei. Die Fahrt zum Architekten, um die überarbeiteten Pläne abzuholen, stellt deshalb einen Betriebsweg dar. Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, Rdnr. 20 bei Juris). Der Kläger handelte beim Abholen der neuen Pläne für das Betriebsgebäude vom Architekten sowohl nach der objektiven Sachlage als auch nach seiner subjektiven Handlungstendenz im Interesse des Unternehmens.

Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger bei seinem Unfall am 21.09.2006 um 15.45 Uhr tatsächlich auf dem Weg vom Betrieb in A-Stadt zu seinem Architekten in W. war, um dort die neu ausgearbeiteten Baupläne für das geplante Betriebsgebäude für die Imkerei abzuholen. Die schriftliche Erklärung des Architekten E. vom 09.05.2011 bestätigt die Darstellung des Klägers und ist gerade deshalb besonders glaubwürdig, weil der Architekt noch gewisse Vorbehalte macht dahingehend, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, welche Unterlagen genau vom Kläger an dem Tag abgeholt wurden. Der Wahrheitsgehalt der Schilderung wird auch von der Beklagten nicht bestritten.

Der Versicherungsschutz für Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst alle mit diesem Unternehmen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 29.05.1963 Az. 2 RU 141/60, SozR Nr. 65 zu § 542 RVO a. F., Rdnr. 17 bei Juris). Tätigkeiten eines versicherten Unternehmers sind jedenfalls dann dem Unternehmen zuzurechnen, wenn das Vorhandensein des Unternehmens ein wesentlicher Anlass für die Tätigkeit ist und diese auch für das Unternehmen Bedeutung hat (BSG, a. a. O., Rdnr. 18 bei Juris). Die Planungen für ein neues Betriebsgebäude standen in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers, weil das Betriebsgebäude, so wie es den überarbeiteten Plänen entsprach, die am Unfalltag abgeholt werden sollten, allein für die Imkerei vorgesehen war. Dies ergibt sich aus den im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Fachberatung Imkerei des Bezirks O. vom 27.10.2008 und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 03.11.2008. Dass Letztere den Tatbestand eines privilegierten Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ablehnte, lag nicht daran, dass es das Gebäude nicht im Zusammenhang mit der Imkerei gesehen hätte, sondern ausschließlich daran, dass sie die Dauerhaftigkeit der angestrebten Bienenzucht wegen der nicht gesicherten Betriebsnachfolge in Frage stellte und Zweifel an der Fachkompetenz sowie den Gewinnaussichten der Antragsteller hatte. In sachlichem oder innerem Zusammenhang mit der Imkerei stehen nicht nur Tätigkeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit Bienen oder Honig besteht, sondern auch alle Tätigkeiten, die der Beschaffung und dem Erhalt der Betriebsmittel dienen, etwa der Einkauf oder auch die Reparatur oder Herstellung von Betriebsmitteln. Der Versicherungsschutz des Unternehmers beschränkt sich nämlich nicht nur auf den "fachlichen" Teil des Betriebes (BSG, a. a. O., Rdnr. 15 bei Juris). So hat das BSG die Bemühungen eines Gastwirts, seine Gaststätte zu verkaufen oder zu verpachten, und den in diesem Zusammenhang zu seiner Brauerei als seiner Darlehensgeberin zurückgelegten Weg als versicherte Tätigkeit des Unternehmers angesehen (BSG, a. a. O., Rdnr. 17 bei Juris), ebenso wie die Fahrt zum Steuerberater wegen der Gewerbe- und Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Abwicklung einer bereits eingestellten Lebensmittelhandlung (BSG, Urteil vom 26.06.1970 Az. 2 RU 87/66 = BSGE 31, 203, Rdnr. 23 bei Juris). Gleiches gilt für Planungen für neue Betriebsgebäude. Die Planung eines neuen Betriebsgebäudes fällt wie jede andere Verwaltung der Betriebsmittel in den sachlichen oder inneren Zusammenhang des Betriebs eines Unternehmens.

Ohne Bedeutung für die Frage, ob die Planungen für das Betriebsgebäude versichert waren, ist die Tatsache, dass die Baugenehmigung letztlich abgelehnt wurde. Für den Versicherungsschutz kommt es immer nur darauf an, ob eine Tätigkeit entweder objektiv oder nach der subjektiven Handlungstendenz betriebsdienlich war. Dies war sie schon allein deshalb, weil sie ernsthaft und mit Nachdruck auf die Errichtung eines Betriebsgebäudes gerichtet war, das der Imkerei tatsächlich gedient hätte. Dass die Handlung tatsächlich den für den Betrieb den gewünschten Erfolg bewirkt, stellt keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz dar. Das Urteil des BSG vom 28.10.1976 (Az. 8 RU 8/67, SozR 2200 § 539 Nr. 27), das vom SG als Beleg für seine Rechtsauffassung zitiert wird, über das Fehlen einer Baugenehmigung hätte allenfalls dann hinweg gesehen werden können, wenn sich die Bauordnungsmäßigkeit des Bauwerks aus den Unterlagen hinreichend sicher ergeben hätte, steht in einem anderen Zusammenhang, der mit vorliegenden nicht vergleichbar ist: So ging es in dem vom BSG zu entscheidenden Fall um den Tatbestand des § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO, der dem heutigen § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII entspricht, und der Bauarbeiten unter gewissen Voraussetzungen dem Versicherungsschutz unterstellt, wenn sie der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums dienen. Dort ergibt sich das Erfordernis, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig sein muss, schon aus der speziellen Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handeln muss. Dieser ganz spezielle Versicherungstatbestand bietet kein Argument, die Bemühungen eines an sich bereits der Unfallversicherung unterliegenden landwirtschaftlichen Unternehmens um eine Baugenehmigung vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII wird im vorliegenden Fall nicht durch die Regelung des § 124 Nr. 2 SGB VII eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb. Diese Vorschrift steht im Abschnitt über die Zuständigkeit, begrenzt aber gleichzeitig die kraft Gesetzes eintretende Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer Ehegatten, weil § 2 Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB VII die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Versicherung ausdrücklich zu einer Voraussetzung des Versicherungstatbestandes macht. Der Versicherungstatbestand geht also nicht weiter als die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Frage ist, ob § 124 Nr. 2 SGB VII so auszulegen ist, dass Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb ab einem bestimmten Umfang nicht mehr zum landwirtschaftlichen Unternehmen zählen und damit "erst recht" die für solche Bauarbeiten durchgeführten Planungen als Vorbereitungshandlung einer unversicherten Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

In der Tat könnte § 124 Nr. 2 SGB VII so auszulegen sein, dass der darin vorgesehene Versicherungsschutz für Bauarbeiten voraussetzt, dass diese Bauarbeiten einen bestimmten Umfang im Verhältnis zur Größe und den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebs nicht überschreiten. Nach der bis zum 31.12.1996 geltenden Vorläufervorschrift, dem § 777 Nr. 3 RVO, galten als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens "laufende Ausbesserungen" an Gebäuden, die dem Unternehmen der Landwirtschaft dienten, Bodenkultur- und andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb, besonders das Herstellen oder Unterhalten von Wegen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen für diesen Zweck, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer die Arbeiten auf seinen Grundstücken oder für sein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen auf fremden Grundstücken ausführte, ohne sie anderen Unternehmen zu übertragen. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des BSG fielen darunter nur solche Bauarbeiten, die dem Wirtschaftsbetrieb wesentlich dienten und sich in seinem Rahmen hielten. In seinem Rahmen hielten sich nur solche Bauarbeiten, die vom Umfang her ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften oder Mitteln seines Betriebs durchführen konnte, wobei die Möglichkeit von Nachbarschaftshilfe berücksichtigt werden konnte, soweit dadurch nicht mehr Arbeitskräfte mitwirken mussten, als regelmäßig in dem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt waren (BSGE 17, 148 und 30, 295).

Das SG München hat sich mit Urteil vom 01.07.2011 (Az. S 1 U 5028/08, bei Juris) mit beachtlichen Argumenten dafür ausgesprochen, dass die von der Rechtsprechung zu § 777 Nr. 3 RVO entwickelten Einschränkungen auch für § 124 Nr. 2 SGB VII gelten, obwohl sie sich nicht zwangsläufig aus dessen wesentlich weiter gefasstem Wortlaut ergeben. Das SG München hat zum einen herausgearbeitet, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien eine inhaltliche Veränderung der Vorschrift nicht beabsichtigt war (a. a. O., Rdnr. 29). Darüber hinaus ist der Sinn und Zweck der Vorschrift im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG zu den Vorläufervorschriften der RVO darin zu sehen, dass nur Bauarbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang in die Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer einbezogen werden sollen, nämlich nur solche Arbeiten, die nach bäuerlicher Übung eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeiten ausgeführt werden können (BSGE 17, 148 Rdnr. 18 zu § 916 Abs. 2 RVO, der Vorgänger-Vorschrift zum oben zitierten § 777 Nr. 3 RVO, die das Tatbestandsmerkmal der "anderen Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb" enthielt). Weiter spricht für diese Auslegung, dass § 124 Nr. 2 SGB VII dadurch eine eigenständige Bedeutung gegenüber § 131 SGB VII erhält: Während nach § 131 SGB VII nämlich alle betriebsbezogenen Bauwerke dem Hauptunternehmen untergeordnet werden, auch wenn sie nicht mit den üblichen Mitteln des Hauptunternehmens bewältigt werden können, ist die Zuordnung von Bauarbeiten nach § 124 Nr. 2 SGB VII wesentlich stärker eingeschränkt. Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit 15 m x 9 m Grundfläche sowohl die personellen als auch sächlichen Möglichkeiten eines kleinen, von zwei Personen betriebenen Imkereibetriebes mit 100 Bienenvölkern bei weitem überschritt.

Auch wenn § 124 Nr. 2 SGB so auszulegen sein sollte, dass er nur die mit den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebs durchführbaren Bauarbeiten in das landwirtschaftliche Unternehmen einbezieht, ist ihm jedoch kein Ausschluss vom Versicherungsschutz für die Planung von Bauarbeiten zu entnehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn die geplanten Bauarbeiten im Falle ihrer Durchführung ein Ausmaß erreichen würden, das die Eigenkapazitäten des landwirtschaftlichen Betriebs überschreiten würde. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Planung von Betriebsgebäuden wie jede andere Verwaltung der Betriebsmittel des landwirtschaftlichen Betriebs vom Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung umfasst. Dass § 124 Nr. 2 SGB VII insoweit keinen Versicherungsausschluss für Bauplanungen beinhaltet, ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift und zum anderen aus ihrem Sinn und Zweck: Da Bauarbeiten völlig anders geartete Risiken bergen als sie typischerweise in der Landwirtschaft auftreten, sollte die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und damit korrelierend die Unternehmerversicherung der Landwirte insoweit auf Arbeiten in einem solchen Umfang beschränkt werden, wie sie üblicherweise mit den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebs zu bewältigen sind. Außerdem ist nicht einzusehen, warum der Bauherr eines größeren Bauprojekts nur deshalb Unfallversicherungsschutz genießen soll, weil er zufällig zugleich Landwirt ist, andere Bauherren dagegen nicht. Für die Bauplanung gilt dieses Argument aber nicht. Die Bauplanung stellt eine verwaltende Tätigkeit dar, die hinsichtlich ihrer Risiken jeder anderen Tätigkeit der Unternehmensführung vergleichbar ist, die auf die Beschaffung oder Ausbesserung von Betriebsmitteln gerichtet ist. Die Fahrt zum Architekten mit dem Ziel, ein neues Betriebsgebäude zu errichten, stellt ebenso einen Betriebsweg dar wie beispielsweise eine Fahrt zu einem Großhändler, um Zucker für die Bienen oder sonstige Betriebsmittel zu beschaffen.

Dass § 124 Nr. 2 SGB VII keine den Versicherungsschutz einschränkende Bedeutung für die Planungsphase haben kann, ergibt sich auch aus der Überlegung, dass während der Bauplanung vielfach noch gar nicht klar sein wird, ob das Gebäude durch Eigenarbeiten errichtet oder ein Bauunternehmen hiermit beauftragt werden soll. Werden die Arbeiten an ein Bauunternehmen vergeben, ist § 124 Nr. 2 SGB VII von vornherein nicht anwendbar (Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 01.04.2011, § 124 Rdnr. 13); in diesem Fall genießen die Beschäftigten des Bauunternehmens Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, und der Bauunternehmer selbst ist jedenfalls nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Die Planung eines solchen Vorhabens sowie die Vergabe der entsprechenden Aufträge ist ebenso eine Maßnahme der Unternehmensführung wie jede andere Beschaffung, etwa im Wege des Einkaufs. Der Kläger hat in dem in der Verwaltungsakte enthaltenen "Fragebogen Bauarbeiten" vom 12.05.2008 auf die Frage, in welchem Umfang Eigenleistungen erbracht werden, mit einem Fragezeichen geantwortet und hinzugefügt: "Stellt sich bauseits heraus." Nach der vorgelegten Bankbestätigung konnte er mit einer Kreditfinanzierung des Vorhabens in Höhe von 300.000 EUR rechnen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 hat er dazu ausgesagt, er hätte das Bauvorhaben nach und nach verwirklichen wollen; einiges hätte er selbst machen können, anderes (wie Beton- und Maurerarbeiten) hätte er an Firmen vergeben müssen. Vor diesem Hintergrund ist es sogar denkbar, dass - wenn das Vorhaben durchgeführt worden wäre - die vom Kläger und seiner Ehefrau selbst auszuführenden Arbeiten einen so geringen Umfang gehabt hätten, dass sie sich noch im Rahmen des § 124 Nr. 2 SGB VII gehalten hätten, sofern man die Geringfügigkeit solcher "Vorbehaltsarbeiten" allein nach ihrem Anteil beurteilt und nicht nach dem Gesamtumfang des Bauprojekts (wie etwa Ricke, a. a. O., Rdnr. 17 am Ende). Es ist auch nicht einzusehen, warum die Planung von Bauarbeiten, die an Bauunternehmen vergeben werden, versichert sein soll, die Planung von in Eigenregie durchgeführten Bauarbeiten dagegen nicht. Da in der Planungsphase vielfach - und insbesondere im vorliegenden Fall - noch gar nicht feststehen wird, ob und über welche Berufsgenossenschaft die an der Bauausführung beteiligten Personen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung haben werden, wäre es schwer vertretbar, den Versicherungsschutz in der Planungsphase davon abhängig zu machen.

Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes ergibt sich auch nicht über den Begriff der Vorbereitungshandlung. Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII beginnt ein Unternehmen bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Dieser Begriff der Vorbereitungshandlung bezieht sich also auf Fälle, in denen ein neues Unternehmen gegründet wird und zuvor noch nicht existiert. Um eine solche Konstellation handelt es sich im vorliegenden Fall nicht, weil das landwirtschaftliche Unternehmen im Zeitpunkt des Unfalls bereits seit Jahren bestanden hatte und sich die Bauplanung auf ein bereits bestehendes Unternehmen bezog. Die vom SG zitierte Rechtsprechung (BSGE 51, 253; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 Az. L 2 U 1681/04), wonach Vorbereitungshandlungen erst ab dem Zeitpunkt versichert sind, ab dem die Verfügungsbefugnis über einen erst zu errichtenden Raum erlangt ist, betraf allein solche Fälle, in denen Arbeiten an der Errichtung von Räumen künftigen Unternehmen dienten, die zuvor noch nicht bestanden hatten, und in denen deshalb im Interesse der Rechtssicherheit ein klar erkennbarer Zeitpunkt bestimmt werden musste, ab welchem in dem Bescheid nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der Beginn der Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen festzustellen war. So ging es in dem zitierten BSG-Urteil (vom 20.03.1981 Az. 8/8a RU 8/80 = BSGE 51, 253) um den Abschluss eines Pachtvertrags über Räume für eine neu zu eröffnende Gaststätte und in dem vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.02.2006 (Az. L 2 U 1681/04) entschiedenen Fall um die Errichtung eines Wohnhauses mit dem Ziel, dessen Räume zu vermieten. Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass die vor der Eröffnung der Verfügungsmöglichkeit über die Räume liegenden Bauarbeiten oder Planungen hierfür nach anderen Vorschriften - ohne Bezug auf die künftig mit dem Gebäude beabsichtigte Tätigkeit - unfallversichert sind, weil sie im Rahmen eines schon bestehenden Unternehmens erfolgen.
Im Übrigen wird der Begriff der Vorbereitungshandlung noch in einem anderen Zusammenhang verwendet, nämlich für Maßnahmen, die nicht einer Unternehmensgründung vorausgehen, sondern die Durchführung einer bereits ausgeübten versicherten Tätigkeit erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen, wie etwa das Betanken eines Kraftfahrzeugs, das für den Weg zur Arbeit eingesetzt wird, den Erwerb einer Fahrkarte für den Weg zur Arbeit oder das Ankleiden zu Hause für die Arbeit. Hier ist nicht der Bezug zu einem erst künftigen Unternehmen zweifelhaft, denn das Unternehmen besteht bereits, sondern problematisch ist der enge Bezug zur Privatsphäre des Klägers, weshalb die Rechtsprechung solche Vorbereitungshandlungen, sofern sie nicht als typische Vorbereitungshandlungen gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII versichert sind, nur dann dem Versicherungsschutz unterstellt, wenn ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 28.04.2004 Az. B 2 U 26/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 5, Rdnr. 16 f. bei Juris). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Planung eines neuen Betriebsgebäudes im Rahmen eines bestehenden Unternehmens wie jede Verwaltung von Betriebsmitteln eine betriebliche Tätigkeit und damit selbst die versicherte Tätigkeit darstellt, nicht aber eine Vorbereitungshandlung hierzu.

Darüber hinaus war der Unfall vom 21.9.2006 auch deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII versichert, weil der Kläger nicht nur auf dem Weg zum Architekten war, sondern gleichzeitig auf dem Weg nach Bad H., L., um dort vier Bienenstöcke, die zum Betrieb gehörten, zu versorgen. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Aussage des Klägers überzeugt. Dass der Kläger tatsächlich vorhatte, nach Bad H., L., weiterzufahren, ist nicht allein deshalb unglaubwürdig, weil es vom Kläger erstmals im Widerspruchsverfahren vorgebracht wurde. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er diesen Gesichtspunkt zunächst nicht erwähnt hatte, weil er ihn schlichtweg nicht für rechtlich relevant gehalten hatte. Auch im Übrigen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt Angaben gemacht, die sich als falsch erwiesen hätten, so dass er generell als glaubwürdig einzuschätzen ist. Der Senat hat sich aufgrund der vom Kläger vorgelegten Karten sowie einer eigenen Recherche bei einem Internet-Routenplaner davon überzeugt, dass sich das Büro des Architekten tatsächlich in etwa auf dem Weg vom Betrieb des Klägers in A-Stadt zum Standort der Bienenstöcke in Bad H., L., befand. Zwar musste für das letzte Stück bis zum Büro des Architekten eine kurze Abzweigung genommen werden, der Unfall ereignete sich jedoch noch auf dem gemeinsamen Stück der Strecke, das sowohl zum Architekten als auch zu den Bienenstöcken führte. Damit stellte die Fahrt an der Stelle, an der sich der Unfall ereignete, zumindest eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw. mit gemischter Motivationslage dar. Verfolgt ein Versicherter mit einer Verrichtung sowohl betriebliche als auch private Zwecke, so steht die Verrichtung dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, Rdnr. 24). Dabei reicht allerdings die reine Streckenidentität nicht aus, um einen inneren Zusammenhang mit einer außerbetrieblich veranlassten Fahrt herzustellen (BSG, aaO., Rdnr. 29). Im vorliegenden Fall lag jedoch mehr als eine reine Streckenidentität vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2013 erklärt, dass er am Unfalltag auf jeden Fall zu den Bienenstöcken gefahren wäre, weil diese alle ein bis zwei Tage mit Zucker gefüttert werden mussten. Die Fütterung sei besonders dringend gewesen, weil es ein warmer und trockener Herbsttag gewesen und die Fütterung an solchen Tagen wichtig sei, damit die Bienen Reserven für den Winter sammeln könnten. Diese Aussage kam vom Kläger spontan und überzeugend, sie wirkte auf den Senat glaubhaft. Der Kläger wäre also auch dann, wenn er nicht zum Architekten gefahren wäre, am selben Tag etwa zur selben Zeit mit demselben Verkehrsmittel am Unfallort auf einer Betriebsfahrt vorbeigekommen und wäre selbst dann versichert gewesen, wenn man die Fahrt zum Architekten als privat beurteilen würde.

Damit war der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII versichert, weil die Fahrt sowohl dem Abholen der Baupläne vom Architekten als auch der Versorgung der Bienen in Bad H. und damit in zweifacher Hinsicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen diente. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger selbst Unternehmer (ggf. als Mitunternehmer neben seiner Ehefrau) oder "nur" mitarbeitender Ehegatte seiner Ehefrau als Alleinunternehmerin war. Ob der Kläger Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII war, ist nicht mehr zu prüfen: Denn wenn der Kläger selbst Unternehmer war, konnte er nicht gleichzeitig Beschäftigter sein; war er aber "nur" mitarbeitender Ehegatte seiner Ehefrau als Alleinunternehmerin, so ging die Versicherung als mitarbeitender Ehegatte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor (§ 135 Abs. 4 SGB VII).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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