Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 969/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 145/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine PKH-Beschwerde unzulässig, wenn Berufungssumme nicht erreicht wird.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 04.02.2013 wird verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Kläger 672,25 EUR zu erstatten haben.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 27.06.2011 bewilligte der Beklagte an die Kläger und deren 3 Kinder u.a wegen des fraglichen Anspruches auf Kinderzuschuss vorläufig und darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 363,63 EUR für Mai 2011 und 308,62 EUR für Juni 2011.
Nach Bewilligung des Kinderzuschusses durch die Familienkasse mit Bescheid vom 21.06.2011 in Höhe von 420,00 EUR monatlich für Mai und Juni 2011 und nach Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2011 - adressiert allein an den Kläger zu 2 - die Bewilligung von Alg II wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit für die Zeit ab Mai 2011 auf und forderte mit dem (reinen) Erstattungsbescheid vom selben Tag - adressiert an beide Kläger - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 die Rückzahlung der an die Kläger und deren Kinder ausgezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 672,25 EUR.
Dagegen haben die Kläger - nicht aber deren Kinder - Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und die Aufhebung des Bescheides "des Jobcenter Miltenberg vom 11.08.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011" sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Der Bescheid sei aufzuheben und der Kläger zu 2 mit Familie sei so zu stellen, als sei Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate März und April bewilligt worden. Der Beklagte geht davon aus, dass eine Leistungsbewilligung für März und April nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Mit Beschluss vom 04.02.2013 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kinder der Kläger hätten keine Klage erhoben. Ungeachtet dessen sei die Erstattungsforderung in Höhe von 672,25 EUR rechtmäßig und auch nicht im Wege der Aufrechnung erloschen, denn es fehle an einer wirksamen und fälligen Gegenforderung. Die Beschwerde sei zulässig.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es werde gegenüber der Erstattungsforderung aufgerechnet. Klage hätten die Kläger auch als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 SGG). Streitig ist allein, ob die Kläger 672,25 EUR zu erstatten haben, denn allein der Bescheid vom 11.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 ist durch die Kläger angefochten worden. Nicht angefochten worden ist der Bescheid vom 27.06.2011, der Leistungen (erst) ab 01.05.2011 vorläufig und darlehensweise bewilligt hatte. Bei dem Bescheid vom 11.08.2011 (Erstattungsbescheid) handelt es sich wohl auch nicht um eine endgültige Leistungsfestsetzung.
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt § 172 Abs 3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 172 Abs 1 Halbsatz 2 SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinn ist auch in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zu sehen, der u.a. auf § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentl. in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung herzuleiten und auch die Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2011 (BGBl I S 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten, denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung, die im Hauptsacheverfahren gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO). In diesem Zusammenhang stellt gerade die Regelung des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken als in anderen Verfahrensarten (§ 127 Abs 2 Satz 3 UPO, § 11a Abs 3 ArbGG, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die unmittelbar oder durch Verweis auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abgelehnt worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht; nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen (Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, so dass § 172 Abs 3 Nr 2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Hierbei ist gemäß § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch § 172 Abs 3 Nr 1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO).
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen den Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., Vor § 143 Rdnr 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -
veröffentl. in juris).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Kläger 672,25 EUR zu erstatten haben.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 27.06.2011 bewilligte der Beklagte an die Kläger und deren 3 Kinder u.a wegen des fraglichen Anspruches auf Kinderzuschuss vorläufig und darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 363,63 EUR für Mai 2011 und 308,62 EUR für Juni 2011.
Nach Bewilligung des Kinderzuschusses durch die Familienkasse mit Bescheid vom 21.06.2011 in Höhe von 420,00 EUR monatlich für Mai und Juni 2011 und nach Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2011 - adressiert allein an den Kläger zu 2 - die Bewilligung von Alg II wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit für die Zeit ab Mai 2011 auf und forderte mit dem (reinen) Erstattungsbescheid vom selben Tag - adressiert an beide Kläger - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 die Rückzahlung der an die Kläger und deren Kinder ausgezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 672,25 EUR.
Dagegen haben die Kläger - nicht aber deren Kinder - Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und die Aufhebung des Bescheides "des Jobcenter Miltenberg vom 11.08.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011" sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Der Bescheid sei aufzuheben und der Kläger zu 2 mit Familie sei so zu stellen, als sei Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate März und April bewilligt worden. Der Beklagte geht davon aus, dass eine Leistungsbewilligung für März und April nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Mit Beschluss vom 04.02.2013 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kinder der Kläger hätten keine Klage erhoben. Ungeachtet dessen sei die Erstattungsforderung in Höhe von 672,25 EUR rechtmäßig und auch nicht im Wege der Aufrechnung erloschen, denn es fehle an einer wirksamen und fälligen Gegenforderung. Die Beschwerde sei zulässig.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es werde gegenüber der Erstattungsforderung aufgerechnet. Klage hätten die Kläger auch als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), sie ist jedoch nicht zulässig. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 SGG). Streitig ist allein, ob die Kläger 672,25 EUR zu erstatten haben, denn allein der Bescheid vom 11.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 ist durch die Kläger angefochten worden. Nicht angefochten worden ist der Bescheid vom 27.06.2011, der Leistungen (erst) ab 01.05.2011 vorläufig und darlehensweise bewilligt hatte. Bei dem Bescheid vom 11.08.2011 (Erstattungsbescheid) handelt es sich wohl auch nicht um eine endgültige Leistungsfestsetzung.
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hätte (§ 172 Abs 3 Nr 2 SGG), sondern das SG hat ausdrücklich auf die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage abgestellt.
Dabei stellt § 172 Abs 3 SGG keine abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 172 Abs 1 Halbsatz 2 SGG ("soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung in diesem Sinn ist auch in § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zu sehen, der u.a. auf § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verweist, wonach die Beschwerde bei einem PKH-Verfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 18.04.2011 - L 11 AS 221/11 B PKH - veröffentl. in juris mwN). Diese Auslegung ist aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung herzuleiten und auch die Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) sowie durch das 3. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2011 (BGBl I S 1127) - spricht gegen eine andere Betrachtungsweise. Die Beschwerdefähigkeit einer PKH-Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, in dem ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, die Rechtspflege zu entlasten, denn ohne diese Einschränkung käme es in einem Nebenverfahren zu einer intensiveren rechtlichen Prüfung, die im Hauptsacheverfahren gerade ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO). In diesem Zusammenhang stellt gerade die Regelung des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG einen Beleg für den gesetzgeberischen Willen dar, die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren weiter einzuschränken als in anderen Verfahrensarten (§ 127 Abs 2 Satz 3 UPO, § 11a Abs 3 ArbGG, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die unmittelbar oder durch Verweis auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit vorsehen, soweit PKH aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abgelehnt worden ist.
Unter dem Aspekt der einheitlichen Rechtsordnung ist kein systematisch nachvollziehbarer Ansatz zu erkennen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren (Beschwerde bei Ablehnung wegen hinreichender Erfolgsaussicht; nicht jedoch wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen) gegenläufig zu den übrigen Verfahrensordnungen (Beschwerde bei Ablehnung wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen; nicht jedoch wegen hinreichender Erfolgsaussichten) hätte ausgestalten sollen, so dass § 172 Abs 3 Nr 2 SGG - bei Vergleich mit anderen Verfahrensordnungen - nicht als abschließende Regelung in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeiten im PKH-Verfahren anzusehen ist, sondern als zusätzliche, über § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinausgehende Beschränkung des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Hierbei ist gemäß § 127 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Diese Auslegung ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit durch § 172 Abs 3 Nr 1 SGG. Dort ist auch lediglich von einer zulässigen, nicht aber von einer eventuell zuzulassenden Berufung die Rede (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO).
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen den Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., Vor § 143 Rdnr 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -
veröffentl. in juris).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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