Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 4316/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 720/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 14. Januar 2013 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme von monatlich anfallenden Internetkosten i.H.v. EUR 10,40 bzw. EUR 10,50.
Der 1990 geborene Kläger wohnt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in U ... Seine Mutter stellte für sich und die anderen Familienangehörigen einen Antrag auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) am 10. Juni 2011. Die Beklagte erlies in der Folge mehrere Bescheide. Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 lehnte die Bundesagentur für Arbeit als Rechtsvorgängerin des Beklagten Leistungen für Juni 2011 ab und bewilligte mit Bescheid vom 7. Juli 2011 für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2011 vorläufig Leistungen i.H.v. EUR 9,78 monatlich. Mit Bescheid vom 15. Juli 2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 7. Juli 2011 auf und forderte die Erstattung der für Juli 2011 gezahlten EUR 9,78. Mit Bescheid vom 16. August 2011 bewilligte die Beklagte vorläufig Leistungen von Juli bis November 2011 i.H.v. EUR 0,00. Für den Kläger wurde eine Regelleistung i.H.v. EUR 291,00 als Regelbedarf in die Berechnung eingebracht. Der Vater des Klägers beantragte für den Kläger am 25. August 2011 die Übernahme der Bereitstellungskosten für den Onlinedienst der Telekom i.H.v. EUR 10,16, und zwar ab Juni 2011. Er legte eine Rechnung der Telekom Deutschland GmbH vom 4. Mai 2011 vor, nach der einmalige Kosten i.H.v. EUR 59,95 und EUR 10,16 sowie monatliche Kosten i.H.v. EUR 44,95 und EUR 2,99 entstehen. Mit Bescheid vom 14. September 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die beantragte Sonderleistung werde durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar. Mit Bescheid vom 20. September 2011 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 16. August 2011 auf und bewilligte von Juli bis November 2011 Leistungen i.H.v. EUR 0,00, wobei für die Zeit ab Oktober 2011 vorläufig entschieden wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juli 2011 in der Fassung des Bescheids vom 20. September 2011 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 2007 zurück, mit dem für den Juni 2011 Leistungen abgelehnt worden sind.
Am 30. September 2011 erhob der Vater des Klägers Widerspruch gegen die "Briefe vom 25. August/30. August/31. August und 5. September 2011 insgesamt zehn Stück". In der Begründung verlangte er, den Grundpreis der Telekom zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 21. November 2011 bewilligte der Beklagte für August 2011 EUR 21,73, September EUR 16,15, Oktober 2011 EUR 46,21 und November 2011 EUR 41,64 monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen den Kosten der Telekom (Bereitstellung und anderes) zurück.
Am 22. Dezember 2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen Vater, Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die entstandenen Kosten für die T-Onlinedienstkosten zu ersetzen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 12. Oktober 2012 hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für diesen Bewilligungsabschnitt unter Berücksichtigung monatlich anfallender Internet-Kosten von EUR 10,40 oder EUR 10,50 zu bewilligen. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, denn der Beklagte habe zutreffend den Antrag abgelehnt. Für die vom Kläger geltend gemachte Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten in Höhe von monatlich EUR 10,40 bzw. EUR 10,50 für die Bereitstellung von Onlinediensten, sprich die Internetnutzung, biete das SGB II keine rechtliche Grundlage. Die Berufung sei zulässig, da der Antrag in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gestellt worden sei.
Gegen den dem Kläger am 16. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Februar 2013 Berufung eingelegt; er bitte um baldige Bearbeitung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011, des Bescheides vom 20. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 21. November 2011 zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Juni 2011 bis November 2011 unter Berücksichtigung monatlich anfallender Internetkosten von EUR 10,40 oder EUR 10,50 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Februar 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der auch vom SG zitierten Entscheidung des Senates sich der Regelungsumfang eine Bescheides nur auf den laufenden Bewilligungszeitraum erstrecke, weshalb die Berufung unstatthaft sein dürfte. Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. April 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung verwerfen (§ 158 SGG), da die Berufung nicht statthaft ist. Zwar handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Gerichtsbescheid nach § 105 SGG, weshalb grundsätzlich ein Beschluss nicht ergehen darf, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK die Möglichkeit zu einer mündlichen Verhandlung einräumt. Doch hat der Berufungsführer auf den Gerichtsbescheid des SG die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), sodass ein Beschluss nach § 158 SGG gerechtfertigt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl., § 158 SGG Rdnr. 6; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2010, L 10 AS 779/10, veröffentlicht in juris). Da die Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Entscheidung des SG unrichtig erteilt ist, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs (hier der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 SGG, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 66 SGG Rdnr. 2) innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Gerichtsbescheides zulässig, sodass der Berufungsführer hier noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG erreichen kann.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, 417, 444ff) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Kläger begehrt mit der Klage die Berücksichtigung von monatlich anfallenden Internetkosten i.H.v. EUR 10,40 bzw. EUR 10,50, und zwar nicht - wie das SG angenommen hat - in zeitlich unbegrenztem Umfang, sondern ausdrücklich für diesen Bewilligungsabschnitt (siehe Protokoll des SG vom 12. Oktober 2012). Da der Kläger gegen den Bescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 Klage erhoben hat, der Antrag am 25. August 2011 für die Zeit ab Juni 2011 gestellt worden war, kann nur der Bewilligungsabschnitt von Juni bis November 2011 gemeint sein. Damit begehrt der Berufungsführer maximal EUR 63,00 (6 x 10,50 EUR). Zudem ist auch ohne zeitlich befristet gestellten Klageantrag der Regelungsumfang eines Bescheides grundsätzlich auf den bei Antragstellung laufenden Bewilligungsabschnitt beschränkt, so dass auch mit der Klage gegen einen solchen Bescheid nur Leistungen für diesen Zeitraum begehrt werden können (siehe Beschluss des erkennenden Senates vom 23. Dezember 2010, L 13 AS 1673/09; Beschluss des BSG vom 30. Juli 2008, B 14 AS 7/08 B, veröffentlicht in Juris).
Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als EUR 750,00 wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - gemäß der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte kein berechtigten Anlass zu Erhebung der statthaften Berufung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme von monatlich anfallenden Internetkosten i.H.v. EUR 10,40 bzw. EUR 10,50.
Der 1990 geborene Kläger wohnt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in U ... Seine Mutter stellte für sich und die anderen Familienangehörigen einen Antrag auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) am 10. Juni 2011. Die Beklagte erlies in der Folge mehrere Bescheide. Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 lehnte die Bundesagentur für Arbeit als Rechtsvorgängerin des Beklagten Leistungen für Juni 2011 ab und bewilligte mit Bescheid vom 7. Juli 2011 für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2011 vorläufig Leistungen i.H.v. EUR 9,78 monatlich. Mit Bescheid vom 15. Juli 2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 7. Juli 2011 auf und forderte die Erstattung der für Juli 2011 gezahlten EUR 9,78. Mit Bescheid vom 16. August 2011 bewilligte die Beklagte vorläufig Leistungen von Juli bis November 2011 i.H.v. EUR 0,00. Für den Kläger wurde eine Regelleistung i.H.v. EUR 291,00 als Regelbedarf in die Berechnung eingebracht. Der Vater des Klägers beantragte für den Kläger am 25. August 2011 die Übernahme der Bereitstellungskosten für den Onlinedienst der Telekom i.H.v. EUR 10,16, und zwar ab Juni 2011. Er legte eine Rechnung der Telekom Deutschland GmbH vom 4. Mai 2011 vor, nach der einmalige Kosten i.H.v. EUR 59,95 und EUR 10,16 sowie monatliche Kosten i.H.v. EUR 44,95 und EUR 2,99 entstehen. Mit Bescheid vom 14. September 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die beantragte Sonderleistung werde durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar. Mit Bescheid vom 20. September 2011 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 16. August 2011 auf und bewilligte von Juli bis November 2011 Leistungen i.H.v. EUR 0,00, wobei für die Zeit ab Oktober 2011 vorläufig entschieden wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juli 2011 in der Fassung des Bescheids vom 20. September 2011 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 2007 zurück, mit dem für den Juni 2011 Leistungen abgelehnt worden sind.
Am 30. September 2011 erhob der Vater des Klägers Widerspruch gegen die "Briefe vom 25. August/30. August/31. August und 5. September 2011 insgesamt zehn Stück". In der Begründung verlangte er, den Grundpreis der Telekom zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 21. November 2011 bewilligte der Beklagte für August 2011 EUR 21,73, September EUR 16,15, Oktober 2011 EUR 46,21 und November 2011 EUR 41,64 monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen den Kosten der Telekom (Bereitstellung und anderes) zurück.
Am 22. Dezember 2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen Vater, Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die entstandenen Kosten für die T-Onlinedienstkosten zu ersetzen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 12. Oktober 2012 hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für diesen Bewilligungsabschnitt unter Berücksichtigung monatlich anfallender Internet-Kosten von EUR 10,40 oder EUR 10,50 zu bewilligen. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, denn der Beklagte habe zutreffend den Antrag abgelehnt. Für die vom Kläger geltend gemachte Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten in Höhe von monatlich EUR 10,40 bzw. EUR 10,50 für die Bereitstellung von Onlinediensten, sprich die Internetnutzung, biete das SGB II keine rechtliche Grundlage. Die Berufung sei zulässig, da der Antrag in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gestellt worden sei.
Gegen den dem Kläger am 16. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Februar 2013 Berufung eingelegt; er bitte um baldige Bearbeitung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011, des Bescheides vom 20. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 21. November 2011 zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Juni 2011 bis November 2011 unter Berücksichtigung monatlich anfallender Internetkosten von EUR 10,40 oder EUR 10,50 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Februar 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der auch vom SG zitierten Entscheidung des Senates sich der Regelungsumfang eine Bescheides nur auf den laufenden Bewilligungszeitraum erstrecke, weshalb die Berufung unstatthaft sein dürfte. Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. April 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung verwerfen (§ 158 SGG), da die Berufung nicht statthaft ist. Zwar handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Gerichtsbescheid nach § 105 SGG, weshalb grundsätzlich ein Beschluss nicht ergehen darf, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK die Möglichkeit zu einer mündlichen Verhandlung einräumt. Doch hat der Berufungsführer auf den Gerichtsbescheid des SG die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), sodass ein Beschluss nach § 158 SGG gerechtfertigt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl., § 158 SGG Rdnr. 6; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2010, L 10 AS 779/10, veröffentlicht in juris). Da die Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Entscheidung des SG unrichtig erteilt ist, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs (hier der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 SGG, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 66 SGG Rdnr. 2) innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Gerichtsbescheides zulässig, sodass der Berufungsführer hier noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG erreichen kann.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, 417, 444ff) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Kläger begehrt mit der Klage die Berücksichtigung von monatlich anfallenden Internetkosten i.H.v. EUR 10,40 bzw. EUR 10,50, und zwar nicht - wie das SG angenommen hat - in zeitlich unbegrenztem Umfang, sondern ausdrücklich für diesen Bewilligungsabschnitt (siehe Protokoll des SG vom 12. Oktober 2012). Da der Kläger gegen den Bescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 Klage erhoben hat, der Antrag am 25. August 2011 für die Zeit ab Juni 2011 gestellt worden war, kann nur der Bewilligungsabschnitt von Juni bis November 2011 gemeint sein. Damit begehrt der Berufungsführer maximal EUR 63,00 (6 x 10,50 EUR). Zudem ist auch ohne zeitlich befristet gestellten Klageantrag der Regelungsumfang eines Bescheides grundsätzlich auf den bei Antragstellung laufenden Bewilligungsabschnitt beschränkt, so dass auch mit der Klage gegen einen solchen Bescheid nur Leistungen für diesen Zeitraum begehrt werden können (siehe Beschluss des erkennenden Senates vom 23. Dezember 2010, L 13 AS 1673/09; Beschluss des BSG vom 30. Juli 2008, B 14 AS 7/08 B, veröffentlicht in Juris).
Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als EUR 750,00 wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - gemäß der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte kein berechtigten Anlass zu Erhebung der statthaften Berufung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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