L 2 BL 1851/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 BL 290/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 BL 1851/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 2. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren erster Instanz (S 8 Bl 290/13) zu Recht abgelehnt. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Klägerin nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Ein Anspruch der Klägerin auf Landesblindenhilfe oder auf Leistungen der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) dürfte auch deshalb nicht bestehen, weil die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesblindenhilfe (BliHG) erhalten Blindengeld auch Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt (Nr.1) oder bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass die Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind (Nr. 2). Nach § 72 Abs. 5 SGB XII stehen Personen blinden Menschen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Die Klägerin hat im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2012 selbst vorgetragen, dass ihr Sehvermögen kleiner oder gleich 5% sei. Damit ist die Voraussetzung, dass ihre Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel betragen darf, nicht erfüllt. Bei ihr dürfte auch nicht von einer vorübergehenden Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad auszugehen sein, dass diese der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BliHG gleichzuachten sein dürfte. In einem Klageverfahren gegen den Beklagten (Aktenzeichen: S 8 SO 1559/12) hat die Klägerin die Kostenübernahme im Sinne der Eingliederungshilfe für eine von ihr gekaufte Fernbrille verlangt. Sie hat damals angegeben, dass die Brille ihr die uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sichere und den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermögliche. In einem von der Klägerin vorgelegten augenärztlichen Attest vom 12. Dezember 2012 wird bestätigt, dass eine Brille bei ihr aufgrund ihrer hohen Kurzsichtigkeit eine erhebliche Verbesserung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bedeute; in einem weiteren augenärztlichen Attest vom 9. Januar 2013 wird angegeben, dass mit einer Brille bei der Klägerin eine eindeutige Sehverbesserung zu erreichen sei. Nach der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten augenfachärztlichen Bescheinigung vom 21. Juni 2012 beträgt die Sehschärfe des rechten Auges ohne Korrektur ein Fünfzigstel, mit Korrektur jedoch ein Zehntel. Soweit die Klägerin im Hinblick auf eine cerebrale Sehschädigung eine "Gleichstellung" mit blinden Menschen anstrebt, steht diese nicht fest; die Klägerin selbst bezeichnet das Vorliegen dieser lediglich als "nicht fernliegend". Das vorgelegte Attest von Dr. Ullrich-Colaiacomo, wonach eine cerebrale Sehbehinderung bestehe, enthält dafür keine Begründung. Von der in § 1 Abs. 2 BliHG bzw. § 72 Abs. 5 SGB XII vorgenommene Ausdehnung des "Blindheitsbegriffs" auf erheblich sehbehinderte Menschen dürfte somit die Klägerin nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht erfasst sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 27 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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