Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2617/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4612/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 in der Türkei geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Von Juli 1982 bis Februar 2002 war er in der Bundesrepublik Deutschland als Metallarbeiter beschäftigt. Seitdem hat er keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr verrichtet und Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II bezogen.
Ein Rentenantrag des Klägers von November 2002 hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 26.11.2002, Widerspruchsbescheid vom 29.4.2003, Urteil des Sozialgerichts – SG – Reutlingen vom 30.10.2006). Die eingelegte Berufung nahm der Kläger im November 2008 zurück.
Am 23.1.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger begutachten. Dr. R., Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin, stellte im Gutachten vom 25.2.2009 beim Kläger, bei dem seit 10.12.2002 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt ist, ein chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom und eine Lumbalgie bei Rundrückenbildung und Hohlkreuzbildung fest. Er gelangte zum Ergebnis, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Röhrenarbeiter könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen könne der Kläger sechs Stunden und mehr ausüben. Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Da die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei, seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben indiziert.
Mit Bescheid vom 3.3.2009 lehnte die Beklagter den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 18.3.2009 Widerspruch ein und führte aus, bei ihm liege auch eine psychische Erkrankung vor. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von der Internistin und Ärztin für Sozialmedizin Dr. M. begutachten. Diese diagnostizierte im Gutachten vom 17.4.2009 beim Kläger eine chronifizierte depressive Entwicklung, derzeit leichtgradig ausgeprägt, mit deutlicher Somatisierungsneigung, und degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheiben- und Versteifungsoperation des Segments C6/7 im April 2002 ohne neurologisches Funktionsdefizit. Sie gelangte zum Ergebnis, wegen der chronifizierten depressiven Entwicklung seien Arbeiten mit vermehrtem Zeitdruck und Nachtschicht nicht geeignet. Nach der durchgeführten Wirbelsäulenoperation kämen schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit langdauernden oder überwiegenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufigen Überkopfarbeiten nicht in Betracht. Unter Beachtung dieser Funktionseinschränkungen sei der Kläger weiterhin für leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. Im Vergleich zu den beiden vorausgegangenen psychiatrischen Begutachtungen im Juli 2008 und im Juni 2006 seien keine wesentliche Veränderungen feststellbar. Den Eindruck der Vorgutachter, dass beim Kläger keine Motivation für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen sei, könne sie bestätigen. Die Energie, mit der er seinen Rentenwunsch seit Jahren verfolge, spreche schon gegen das Vorliegen einer schweren oder überwiegend mittelschweren Depressionen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10.8.2009 Klage zum SG Reutlingen erhoben. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers, den Psychiater M., den Neurologen und Psychiater Dr. S., den Orthopäden Dr. S. sowie den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt (Auskünfte vom 28.12.2009 und 4.8.2011, 30.12.2009, 19.1.2010, 11.3.2010 und 17.7.2011). Das SG hat sodann Dr. D., der schon im vorhergehenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht am 2.7.2008 ein Gutachten erstattet hatte, erneut mit der Begutachtung des Klägers beauftragt.
Dr. D., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hat im Gutachten vom 26.2.2012 ausgeführt, der psychopathologische Befund entspreche in wesentlichen Teilen dem von ihm im Jahr 2008 erhobenen Befund. Es dominiere eine dysphorisch-unzufriedene Grundhaltung mit erhöhter Reizbarkeit. Für wesentliche Einschränkungen von Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis habe sich in der Untersuchungssituation kein Hinweis ergeben. Von der Persönlichkeit her handle es sich um eine leicht kränkbare und gekränkte Persönlichkeit, die lebensunzufrieden sei und sich in ihrer Rolle als Ernährer und Familienoberhaupt depotenziert erlebe. Auf nervenärztlichem Gebiet lägen eine chronifizierte depressiv-dysphorische Entwicklung, Schweregrad bis mittelgradig, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalls HWK 6/7 mit Wurzelkompressionssyndrom C7 links (April 2002) sowie vorbekannte degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich vor. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 25.9.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere der Würdigung der in diesem und im vorangegangenen Gerichtsverfahren eingeholten drei nervenärztlichen Gutachten des Professor Dr. Dr. W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 8.6.2006 und des Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 2.7.2008 und 26.2.2012 lasse sich zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen, dass der Kläger nur noch über ein Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarktes verfüge. Die beim Kläger vorliegenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule führten nachvollziehbar zu qualitativen Einschränkungen, wie sich aus dem Gutachten von Dr. R. ergebe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nach dem 1.1.1961 geboren sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 5.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.10.2012 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 11.3.2013 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er den Sachverhalt aufgrund der seit dem Jahr 2002 vorliegenden ärztlichen Unterlagen als umfassend geklärt ansieht und weitere Beweiserhebungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Ferner hat er auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11.3.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch für leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der Gutachten des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. R. vom 25.2.2009 sowie der Ärztin für innere Krankheiten und Sozialmedizin Dr. M. vom 17.4.2009, deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, und des Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 26.2.2012, der den Kläger schon im April 2008 begutachtet hat, und aufgrund der Begutachtung von Januar 2012 zu der im Wesentlichen gleichen Einschätzung wie im Jahr 2008 gekommen ist. Eine wesentliche Verschlechterung ist im Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu den im vorhergehenden Verfahren erhobenen Befunde, die zu keiner Rentengewährung führten, weder auf nervenärztlichem noch auf orthopädischem Gebiet feststellbar. Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich auch nicht im Berufungsverfahren ergeben, zumal die Berufung nicht einmal begründet worden ist.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 in der Türkei geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Von Juli 1982 bis Februar 2002 war er in der Bundesrepublik Deutschland als Metallarbeiter beschäftigt. Seitdem hat er keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr verrichtet und Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II bezogen.
Ein Rentenantrag des Klägers von November 2002 hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 26.11.2002, Widerspruchsbescheid vom 29.4.2003, Urteil des Sozialgerichts – SG – Reutlingen vom 30.10.2006). Die eingelegte Berufung nahm der Kläger im November 2008 zurück.
Am 23.1.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger begutachten. Dr. R., Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin, stellte im Gutachten vom 25.2.2009 beim Kläger, bei dem seit 10.12.2002 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt ist, ein chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom und eine Lumbalgie bei Rundrückenbildung und Hohlkreuzbildung fest. Er gelangte zum Ergebnis, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Röhrenarbeiter könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen könne der Kläger sechs Stunden und mehr ausüben. Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Da die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei, seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben indiziert.
Mit Bescheid vom 3.3.2009 lehnte die Beklagter den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 18.3.2009 Widerspruch ein und führte aus, bei ihm liege auch eine psychische Erkrankung vor. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von der Internistin und Ärztin für Sozialmedizin Dr. M. begutachten. Diese diagnostizierte im Gutachten vom 17.4.2009 beim Kläger eine chronifizierte depressive Entwicklung, derzeit leichtgradig ausgeprägt, mit deutlicher Somatisierungsneigung, und degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheiben- und Versteifungsoperation des Segments C6/7 im April 2002 ohne neurologisches Funktionsdefizit. Sie gelangte zum Ergebnis, wegen der chronifizierten depressiven Entwicklung seien Arbeiten mit vermehrtem Zeitdruck und Nachtschicht nicht geeignet. Nach der durchgeführten Wirbelsäulenoperation kämen schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit langdauernden oder überwiegenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufigen Überkopfarbeiten nicht in Betracht. Unter Beachtung dieser Funktionseinschränkungen sei der Kläger weiterhin für leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. Im Vergleich zu den beiden vorausgegangenen psychiatrischen Begutachtungen im Juli 2008 und im Juni 2006 seien keine wesentliche Veränderungen feststellbar. Den Eindruck der Vorgutachter, dass beim Kläger keine Motivation für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen sei, könne sie bestätigen. Die Energie, mit der er seinen Rentenwunsch seit Jahren verfolge, spreche schon gegen das Vorliegen einer schweren oder überwiegend mittelschweren Depressionen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10.8.2009 Klage zum SG Reutlingen erhoben. Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers, den Psychiater M., den Neurologen und Psychiater Dr. S., den Orthopäden Dr. S. sowie den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt (Auskünfte vom 28.12.2009 und 4.8.2011, 30.12.2009, 19.1.2010, 11.3.2010 und 17.7.2011). Das SG hat sodann Dr. D., der schon im vorhergehenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht am 2.7.2008 ein Gutachten erstattet hatte, erneut mit der Begutachtung des Klägers beauftragt.
Dr. D., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hat im Gutachten vom 26.2.2012 ausgeführt, der psychopathologische Befund entspreche in wesentlichen Teilen dem von ihm im Jahr 2008 erhobenen Befund. Es dominiere eine dysphorisch-unzufriedene Grundhaltung mit erhöhter Reizbarkeit. Für wesentliche Einschränkungen von Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis habe sich in der Untersuchungssituation kein Hinweis ergeben. Von der Persönlichkeit her handle es sich um eine leicht kränkbare und gekränkte Persönlichkeit, die lebensunzufrieden sei und sich in ihrer Rolle als Ernährer und Familienoberhaupt depotenziert erlebe. Auf nervenärztlichem Gebiet lägen eine chronifizierte depressiv-dysphorische Entwicklung, Schweregrad bis mittelgradig, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalls HWK 6/7 mit Wurzelkompressionssyndrom C7 links (April 2002) sowie vorbekannte degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich vor. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Urteil vom 25.9.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere der Würdigung der in diesem und im vorangegangenen Gerichtsverfahren eingeholten drei nervenärztlichen Gutachten des Professor Dr. Dr. W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 8.6.2006 und des Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 2.7.2008 und 26.2.2012 lasse sich zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen, dass der Kläger nur noch über ein Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarktes verfüge. Die beim Kläger vorliegenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule führten nachvollziehbar zu qualitativen Einschränkungen, wie sich aus dem Gutachten von Dr. R. ergebe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nach dem 1.1.1961 geboren sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 5.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.10.2012 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 11.3.2013 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er den Sachverhalt aufgrund der seit dem Jahr 2002 vorliegenden ärztlichen Unterlagen als umfassend geklärt ansieht und weitere Beweiserhebungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Ferner hat er auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11.3.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch für leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der Gutachten des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. R. vom 25.2.2009 sowie der Ärztin für innere Krankheiten und Sozialmedizin Dr. M. vom 17.4.2009, deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, und des Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 26.2.2012, der den Kläger schon im April 2008 begutachtet hat, und aufgrund der Begutachtung von Januar 2012 zu der im Wesentlichen gleichen Einschätzung wie im Jahr 2008 gekommen ist. Eine wesentliche Verschlechterung ist im Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu den im vorhergehenden Verfahren erhobenen Befunde, die zu keiner Rentengewährung führten, weder auf nervenärztlichem noch auf orthopädischem Gebiet feststellbar. Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich auch nicht im Berufungsverfahren ergeben, zumal die Berufung nicht einmal begründet worden ist.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved