Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AS 189/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1310/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Wenn ein Jobcenter eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III erlassen hat, stehen dem Leistungsempfänger grundsätzlich zwei Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung. Zum einen kann der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid mit der Begründung angefochten werden, die Verwaltung habe zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt. Zum anderen ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen zulässig.
2. Aus dem Umstand, dass der Bewilligungszeitraum des eine vorläufige Leistung bewilligenden Bescheides abgelaufen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damit ein begründeter Anspruch auf endgültige Leistungsfestsetzung verfolgt werden kann. Vielmehr ist zwischen dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes, dem Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und dem Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes zu unterscheiden.
3. Die Angaben in einem Leistungsbescheid (und bei einem Rückabwicklungsverhältnis in einem
Aufhebungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid) zum Bewilligungszeitraum betreffen das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
4. Ein Leistungsbescheid ist nicht nur die Grundlage für die Erbringung des Leistung, sondern auch das Behaltendürfen der zur Erfüllung des Leistungsanspruches erbrachten Leistungen. Deshalb erledigt sich der Leistungsbescheid nicht auf andere Weise mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
5. Der Grund der Vorläufigkeit als eine der Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III kann, muss aber nicht mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes im Zusammenhang stehen. Der Grund der Vorläufigkeit kann während des Bewilligungszeitraumes, aber auch bereits vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes bei einem zuvor erlassenen Leistungsbescheid entfallen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs eine längere Zeit erforderlich ist, und diese Feststellungen nicht innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) getroffen werden können.
6. Auf der Grundlage von § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt, nicht aber eine Sozietät beigeordnet werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs.- LSG, Beschluss vom 24. April 2012 – L 3 AS 569/10 B PKH – NZS 2012, 679)
2. Aus dem Umstand, dass der Bewilligungszeitraum des eine vorläufige Leistung bewilligenden Bescheides abgelaufen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damit ein begründeter Anspruch auf endgültige Leistungsfestsetzung verfolgt werden kann. Vielmehr ist zwischen dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes, dem Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und dem Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes zu unterscheiden.
3. Die Angaben in einem Leistungsbescheid (und bei einem Rückabwicklungsverhältnis in einem
Aufhebungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid) zum Bewilligungszeitraum betreffen das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
4. Ein Leistungsbescheid ist nicht nur die Grundlage für die Erbringung des Leistung, sondern auch das Behaltendürfen der zur Erfüllung des Leistungsanspruches erbrachten Leistungen. Deshalb erledigt sich der Leistungsbescheid nicht auf andere Weise mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
5. Der Grund der Vorläufigkeit als eine der Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III kann, muss aber nicht mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes im Zusammenhang stehen. Der Grund der Vorläufigkeit kann während des Bewilligungszeitraumes, aber auch bereits vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes bei einem zuvor erlassenen Leistungsbescheid entfallen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs eine längere Zeit erforderlich ist, und diese Feststellungen nicht innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) getroffen werden können.
6. Auf der Grundlage von § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt, nicht aber eine Sozietät beigeordnet werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs.- LSG, Beschluss vom 24. April 2012 – L 3 AS 569/10 B PKH – NZS 2012, 679)
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 abgeändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Az. S 3 AS 189/12 ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S G , S , D , als Bevollmächtigte beigeordnet. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Der Kläger ist selbständig tätig und übt diese Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Er bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit vorläufigem Bescheid vom 21. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Auf den Widerspruch vom 1. Juli 2011 erließ der Beklagte am 13. Juli 2011 einen Änderungsbescheid und wies danach den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2011 zurück.
Der Kläger hat am 5. Januar 2012 Klage erhoben, mit der er die Zahlung höherer vorläufiger Leistungen, nämlich um weitere 80,00 EUR monatlich, begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 27. September 2012 abgelehnt. Die Klage sei wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gegen einen vorläufigen Bescheid könne Klage erhoben werden, wenn entweder die Gründe für die Vorläufigkeit nicht gegeben gewesen seien, oder wenn die Berechnung fehlerhaft sei. Vorliegend sei der verbeschiedene Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen gewesen. Deshalb sei es dem Kläger grundsätzlich möglich gewesen, die Unterlagen für eine endgültige Festsetzung vorzulegen.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012, Az. S 3 AS 189/12, wird aufgehoben und dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei G , S , D , bewilligt.
Die Staatskasse hat sich zur Beschwerde geäußert; der Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen, die Prozesskostenhilfeakte des Landessozialgerichtes Chemnitz zum Verfahren Az. L 3 AS 1311/12 B ER sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil das Sozialgericht in seiner Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Sie ist auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG ausgeschlossen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies gilt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend begehrte der Kläger um 80,00 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 480,00 EUR. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann aber die Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Be-rufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden. Auch ist ein Rückgriff auf die Be-schwerdeausschlussregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG oder in Verbindung mit § 202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für
jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hieran gemessen ist dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben.
a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hatte zu dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, auf den abzustellen ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 3 AS 598/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.), bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidungsreife war zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, weil das Sozialgericht durch den Antragsteller in die Lage versetzt worden war, über die Prozesskostenhilfean-träge zu entscheiden.
Wenn ein Jobcenter eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) erlassen hat, stehen dem Leistungsempfänger – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich zwei Möglichkeiten des gericht-lichen Rechtsschutzes zur Verfügung (vgl. hierzu: Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I [2. Auflage 2011], § 40 Rdnr. 60; Düe, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 328 Rdnr. 30 ff.). Zum einen kann der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid mit der Begründung angefochten werden, die Verwaltung habe zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R – BSGE 108, 86 ff. = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 20). Zum anderen ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, a. a. O., jeweils Rdnr. 26).
Für die Klage auf höhere vorläufige Leistungen fehlte dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutz-bedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. März 2009 – L 3 B 840/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.). Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt unter anderem in der Regel, wenn die gerichtliche Entscheidung nutzlos ist, das heißt dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei recht-liche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. Sächs. LSG, a. a. O., m. w. N.).
In diesem Sinne konnte dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn aus dem Umstand, dass der Bewilligungszeitraum abgelaufen war, kann nicht, wie es das Sozialgericht vertritt, der Schluss gezogen werden, dass damit ein begründeter Anspruch auf endgültige Leistungsfestsetzung verfolgt werden kann. Vielmehr ist zwischen dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes, dem Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und dem Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes zu unterscheiden.
Die Angaben in einem Leistungsbescheid (und bei einem Rückabwicklungsverhältnis in einem Aufhebungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid) zum Bewilligungszeitraum betreffen das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-datenschutz – (SGB X). Dieses gebietet, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2011 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 3 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.; vgl. auch: Sächs. LSG, Urteil vom 18. September 2008 – L 3 AS 40/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 56, m. w. N; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – L 3 AS 480/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 53, m. w. N.). Ein Verwaltungsakt, der eine Leistung mit einem zeitlichen Bezug betrifft, muss erkennen lassen, für welchen Zeitpunkt oder – wie vorliegend – für welchen Zeitraum die Regelung (vgl. § 31 Satz 1 SGB X) Geltung beansprucht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. Rdnr. 57, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2011, a. a. O.; vgl. auch: Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [7. Aufl., 2010], § 33. Rdnr. 4).
Vom Bewilligungszeitraum ist die Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsaktes zu unterscheiden. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da ein Leistungsbescheid nicht nur die Grundlage für die Erbringung des Leistung, sondern auch das Behaltendürfen der zur Erfüllung des Leistungsanspruches erbrachter Leistungen ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 4 RLw 5/90 – SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S. 29 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 41/98 R – SozR 3-1300 § 31 Nr. 13 S. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 20) erledigt sich der Leistungsbescheid nicht auf andere Weise mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
Der Grund der Vorläufigkeit als eine der Voraussetzungen für eine vorläufige Ent-scheidung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III schließlich kann, muss aber nicht mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes im Zusammenhang stehen. Der Grund der Vorläufigkeit kann während des Bewilligungszeitraumes, aber auch bereits vor dem Beginn des Bewilligungsbescheides bei einem zuvor erlassenen Leistungsbescheid entfallen. So kann beispielsweise ein Antrag auf Kindergeld, das bei der Berechung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II), zeitnah nach dem Erlass des Bescheides über die Bewilligung von SGB II-Leistungen beschieden werden mit der Folge, dass vor dem Beginn oder zumindest während der Laufes des Bewilligungsbescheides der Grund der Vorläufigkeit entfällt. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs eine längere Zeit erforderlich ist, und diese Feststellungen nicht innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) getroffen werden können. Dies kann in dem Beispielsfall eintreten, wenn die Kindergeldbehörde ihrerseits längere Zeit für die Bearbeitung des Antrages benötigt.
Vorliegend erfolgte die vorläufige Leistungsbewilligung, weil die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit nur prognostiziert werden konnten. Nach Auffassung des Sozialgerichtes war der Kläger "grundsätzlich in der Lage, die Unterlagen für eine endgültige Festsetzung vorzulegen." Weitere Ausführungen dazu, worauf das Sozialgericht seine Auffassung stützt, der Kläger habe am 6. Januar 2012, das heißt am vierten Arbeitstag nach dem Ende des Geschäftsjahres 2011, sämtliche (und nicht nur einige) Nachweise für eine endgültige Entscheidung vorlegen können, sind im Beschluss vom 27. September 2012 nicht enthalten. Allein die abstrakte Möglichkeit für eine Vorlage der Nachweise bis zum 6. Januar 2012 reicht nicht aus. Selbst der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es einige Zeit dauern kann, bis die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden können. Denn gemäß § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) kann, soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt vorläufig entschieden wurde, das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung (erst) geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.
Zudem kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ausübt. In diesem Fall kann sein zu berücksichtigendes Einkommen in Form einer Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft (vgl. § 722 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) bestehen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Senates von 16. April 2013 (Az. L 3 AS 1311/12 B ER), der ein anderes Verfahren zwischen den Beteiligten betraf, verwiesen. Wenn aber auf die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft abzustellen ist, kann der Gewinnanteil erst festgestellt werden, wenn der Rechnungsabschluss für die Gesellschaft (vgl. § 721 BGB) erfolgt ist.
b) Der Kläger ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der im Verfahren Az. L 3 AS 1311/12 B ER vorgelegten neueren Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die beigefügten Belege, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
c) Die Vertretung der Kläger durch eine Prozessbevollmächtigte erscheint erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Allerdings kann nur die sachbearbei-tende Rechtsanwältin beigeordnet werden. Die zunächst mit dem Klageschriftsatz und sodann mit dem Beschwerdeschriftsatz beantragte Beiordnung einer Sozietät ist nach der Rechtsprechung des Senates nicht möglich (vgl. Sachs. LSG, Beschluss vom 24. April 2012 – L 3 AS 569/10 B PKH – NZS 2012, 679). Argumente, die im Beschluss vom 24. April 2012 noch nicht berücksichtigt sind und eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen.
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Atanassov Krewer
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Der Kläger ist selbständig tätig und übt diese Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Er bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit vorläufigem Bescheid vom 21. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Auf den Widerspruch vom 1. Juli 2011 erließ der Beklagte am 13. Juli 2011 einen Änderungsbescheid und wies danach den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2011 zurück.
Der Kläger hat am 5. Januar 2012 Klage erhoben, mit der er die Zahlung höherer vorläufiger Leistungen, nämlich um weitere 80,00 EUR monatlich, begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 27. September 2012 abgelehnt. Die Klage sei wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gegen einen vorläufigen Bescheid könne Klage erhoben werden, wenn entweder die Gründe für die Vorläufigkeit nicht gegeben gewesen seien, oder wenn die Berechnung fehlerhaft sei. Vorliegend sei der verbeschiedene Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen gewesen. Deshalb sei es dem Kläger grundsätzlich möglich gewesen, die Unterlagen für eine endgültige Festsetzung vorzulegen.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012, Az. S 3 AS 189/12, wird aufgehoben und dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei G , S , D , bewilligt.
Die Staatskasse hat sich zur Beschwerde geäußert; der Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen, die Prozesskostenhilfeakte des Landessozialgerichtes Chemnitz zum Verfahren Az. L 3 AS 1311/12 B ER sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil das Sozialgericht in seiner Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Sie ist auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG ausgeschlossen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies gilt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend begehrte der Kläger um 80,00 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 480,00 EUR. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann aber die Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Be-rufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden. Auch ist ein Rückgriff auf die Be-schwerdeausschlussregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG oder in Verbindung mit § 202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für
jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hieran gemessen ist dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben.
a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hatte zu dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, auf den abzustellen ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – L 3 AS 598/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.), bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidungsreife war zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, weil das Sozialgericht durch den Antragsteller in die Lage versetzt worden war, über die Prozesskostenhilfean-träge zu entscheiden.
Wenn ein Jobcenter eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) erlassen hat, stehen dem Leistungsempfänger – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich zwei Möglichkeiten des gericht-lichen Rechtsschutzes zur Verfügung (vgl. hierzu: Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I [2. Auflage 2011], § 40 Rdnr. 60; Düe, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 328 Rdnr. 30 ff.). Zum einen kann der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid mit der Begründung angefochten werden, die Verwaltung habe zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R – BSGE 108, 86 ff. = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 20). Zum anderen ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, a. a. O., jeweils Rdnr. 26).
Für die Klage auf höhere vorläufige Leistungen fehlte dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutz-bedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. März 2009 – L 3 B 840/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.). Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt unter anderem in der Regel, wenn die gerichtliche Entscheidung nutzlos ist, das heißt dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei recht-liche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. Sächs. LSG, a. a. O., m. w. N.).
In diesem Sinne konnte dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn aus dem Umstand, dass der Bewilligungszeitraum abgelaufen war, kann nicht, wie es das Sozialgericht vertritt, der Schluss gezogen werden, dass damit ein begründeter Anspruch auf endgültige Leistungsfestsetzung verfolgt werden kann. Vielmehr ist zwischen dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes, dem Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und dem Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes zu unterscheiden.
Die Angaben in einem Leistungsbescheid (und bei einem Rückabwicklungsverhältnis in einem Aufhebungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid) zum Bewilligungszeitraum betreffen das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-datenschutz – (SGB X). Dieses gebietet, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2011 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 3 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.; vgl. auch: Sächs. LSG, Urteil vom 18. September 2008 – L 3 AS 40/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 56, m. w. N; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – L 3 AS 480/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 53, m. w. N.). Ein Verwaltungsakt, der eine Leistung mit einem zeitlichen Bezug betrifft, muss erkennen lassen, für welchen Zeitpunkt oder – wie vorliegend – für welchen Zeitraum die Regelung (vgl. § 31 Satz 1 SGB X) Geltung beansprucht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. Rdnr. 57, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 15. Dezember 2011, a. a. O.; vgl. auch: Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [7. Aufl., 2010], § 33. Rdnr. 4).
Vom Bewilligungszeitraum ist die Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsaktes zu unterscheiden. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da ein Leistungsbescheid nicht nur die Grundlage für die Erbringung des Leistung, sondern auch das Behaltendürfen der zur Erfüllung des Leistungsanspruches erbrachter Leistungen ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 4 RLw 5/90 – SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S. 29 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 41/98 R – SozR 3-1300 § 31 Nr. 13 S. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 20) erledigt sich der Leistungsbescheid nicht auf andere Weise mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
Der Grund der Vorläufigkeit als eine der Voraussetzungen für eine vorläufige Ent-scheidung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III schließlich kann, muss aber nicht mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes im Zusammenhang stehen. Der Grund der Vorläufigkeit kann während des Bewilligungszeitraumes, aber auch bereits vor dem Beginn des Bewilligungsbescheides bei einem zuvor erlassenen Leistungsbescheid entfallen. So kann beispielsweise ein Antrag auf Kindergeld, das bei der Berechung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II), zeitnah nach dem Erlass des Bescheides über die Bewilligung von SGB II-Leistungen beschieden werden mit der Folge, dass vor dem Beginn oder zumindest während der Laufes des Bewilligungsbescheides der Grund der Vorläufigkeit entfällt. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs eine längere Zeit erforderlich ist, und diese Feststellungen nicht innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) getroffen werden können. Dies kann in dem Beispielsfall eintreten, wenn die Kindergeldbehörde ihrerseits längere Zeit für die Bearbeitung des Antrages benötigt.
Vorliegend erfolgte die vorläufige Leistungsbewilligung, weil die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit nur prognostiziert werden konnten. Nach Auffassung des Sozialgerichtes war der Kläger "grundsätzlich in der Lage, die Unterlagen für eine endgültige Festsetzung vorzulegen." Weitere Ausführungen dazu, worauf das Sozialgericht seine Auffassung stützt, der Kläger habe am 6. Januar 2012, das heißt am vierten Arbeitstag nach dem Ende des Geschäftsjahres 2011, sämtliche (und nicht nur einige) Nachweise für eine endgültige Entscheidung vorlegen können, sind im Beschluss vom 27. September 2012 nicht enthalten. Allein die abstrakte Möglichkeit für eine Vorlage der Nachweise bis zum 6. Januar 2012 reicht nicht aus. Selbst der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es einige Zeit dauern kann, bis die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden können. Denn gemäß § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) kann, soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt vorläufig entschieden wurde, das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung (erst) geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.
Zudem kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ausübt. In diesem Fall kann sein zu berücksichtigendes Einkommen in Form einer Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft (vgl. § 722 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) bestehen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Senates von 16. April 2013 (Az. L 3 AS 1311/12 B ER), der ein anderes Verfahren zwischen den Beteiligten betraf, verwiesen. Wenn aber auf die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft abzustellen ist, kann der Gewinnanteil erst festgestellt werden, wenn der Rechnungsabschluss für die Gesellschaft (vgl. § 721 BGB) erfolgt ist.
b) Der Kläger ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der im Verfahren Az. L 3 AS 1311/12 B ER vorgelegten neueren Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die beigefügten Belege, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
c) Die Vertretung der Kläger durch eine Prozessbevollmächtigte erscheint erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Allerdings kann nur die sachbearbei-tende Rechtsanwältin beigeordnet werden. Die zunächst mit dem Klageschriftsatz und sodann mit dem Beschwerdeschriftsatz beantragte Beiordnung einer Sozietät ist nach der Rechtsprechung des Senates nicht möglich (vgl. Sachs. LSG, Beschluss vom 24. April 2012 – L 3 AS 569/10 B PKH – NZS 2012, 679). Argumente, die im Beschluss vom 24. April 2012 noch nicht berücksichtigt sind und eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen.
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Atanassov Krewer
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