L 8 SO 37/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 SO 114/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 37/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.896,00 EUR.

Die am ... 1960 geborene Klägerin wurde im Frühjahr 2004 arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 7. April 2004 ab, da diese die erforderliche Anwartschaftszeit für diese Leistungen nicht erfüllte.

Nach der Abmeldebestätigung nach dem Meldegesetz vom 13. April 2004 zog die Klägerin am 1. April 2004 aus der Unterkunft im Haus ihrer Mutter, der Zeugin W., aus. Dorthin war sie aus dem Eigenheim (auf einem Grundstück von 498 m²), dessen Eigentümer sie und ihr damaliger Ehemann, der Zeuge K., waren, Ende des Jahres 2003 umgezogen. Nach der im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Bevollmächtigten des Zeugen K. geführten Korrespondenz hielt die Klägerin das Ergebnis einer Begutachtung des Grundeigentums vom 30. Juni 2004 mit dem Ergebnis eines Verkehrswertes in Höhe von 32.500,00 EUR für unangemessen niedrig; vielmehr sei von einem Verkehrswert in Höhe von ca. 60.000 EUR auszugehen. Bei dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung habe ihr Sparbuch ein Guthaben von 3.200,00 EUR aufgewiesen; von diesem Geld habe sie in der Folgezeit ihren Lebensunterhalt bestritten.

Die Klägerin stellte (wohl am 31. März 2004) einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Verwaltungsgemeinschaft B.-H., die bis zum 31. Dezember 2004 im früheren Landkreis A.-St. (der seinerseits am 1. Juli 2007 u.a. im beklagten Landkreis aufging) für die Aufgaben des örtlichen Trägers nach dem BSHG herangezogen wurde. Auf dem unter dem 31. März 2004 unterzeichneten Antragsformular gab die Klägerin an, von dem Zeugen K. getrennt zu leben. Die Frage zu Unterhaltszahlungen ist nicht beantwortet (auch nicht durch Strichzeichen, wie bei den meisten anderen verneinten Punkten). Vorhandenes Vermögen (auch Grundvermögen) ist auf dem Formular nicht angegeben. Im Rahmen der Antragstellung legte die Klägerin auch Kontoauszüge für ihr Girokonto vor.

Die Verwaltungsgemeinschaft B. (Sozialamt) gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Mai 2004 laufende Leistungen nach dem BSHG ab dem 1. April 2004 in Höhe von 382,88 EUR monatlich und einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 92,00 EUR monatlich. Im Rahmen des Punktes "Allgemeine Hinweise" wird in dem Bescheid die Verpflichtung des Hilfeberechtigten nach den für die bewilligten Leistungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen angesprochen, alle Änderungen von Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, dem Sozialamt unverzüglich mitzuteilen.

Wohl in der Annahme einer Bevollmächtigung des das Scheidungsverfahren der Klägerin führenden Klägerbevollmächtigten auch für die Angelegenheiten des Sozialhilfebezugs übersandte die Verwaltungsgemeinschaft diesem in der Anlage des Schreibens vom 11. Mai 2004 das an die Klägerin gerichtete Anschreiben unter demselben Datum. Darin wird darauf hingewiesen, die Inanspruchnahme vorrangig Unterhaltsverpflichteter sei noch nicht abschließend geklärt; der Sozialhilfeträger erbringe die Sozialleistungen von Beginn der Sozialhilfebedürftigkeit an bis auf weiteres entsprechend § 16 SHR Randz. 2.3 unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes, da die Angelegenheit bezüglich der Klärung von Unterhaltszahlungen vorrangig Unterhaltsverpflichteter zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache könnten die Einkommensverhältnisse nicht eindeutig geprüft werden. Die Klägerin könne daher nicht darauf vertrauen, dass ihr die Sozialhilfe als verlorener Zuschuss belassen werde. Jegliche Unterhaltszahlungen während des Zeitraums des Sozialhilfebezuges seien daher unverzüglich bei dem Sozialhilfeträger anzugeben und nach vorheriger Absprache an diesen zu erstatten.

Die Verwaltungsgemeinschaft gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 23. November 2004 im Übrigen eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 60,00 EUR und stellte die Bewilligung der laufenden Leistungen sodann mit Bescheid vom 23. November 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 - vor dem Hintergrund des Wechsels in der Zuständigkeit der Sozialleistungsträger - ein. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 verwies der Landkreis A.-St. als örtlicher Sozialhilfeträger auf bei der Aktenarchivierung aufgefallene Unregelmäßigkeiten. Da der Ausgang des Verfahrens über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin nicht bekannt sei und diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz Belehrung nicht nachgekommen sei, werde um Mitteilung der Ergebnisse gebeten. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2006 zu der ihr mit Postzustellungsurkunde zugestellten Anfrage mit, Unterhaltsansprüche gegen den Zeugen K. hätten gerichtlich nicht durchgesetzt werden können, da er ein zu geringes Einkommen bezogen habe. Aus dem als Anlage in Kopie beigefügten Scheidungsurteil vom 17. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass "Andere Verfahren im Sinne von § 621 ZPO [ ] nicht anhängig" waren. Mit Schreiben vom 14. August 2006 wies der Landkreis A.-St. die Klägerin auf die weiterhin nicht abschließend geklärte Frage der Unterhaltszahlungen hin. Auf die entsprechende Anfrage vom 14. August 2006 teilte der Zeuge K. unter dem 15. August 2006 mit, dass er von Mai bis Dezember 2004 Unterhalt in Höhe von 362,00 EUR monatlich und im Januar und Juni 2005 jeweils 262,00 EUR an die Klägerin geleistet habe, und legte in Kopie Kontoauszüge für sein Girokonto vor. Er habe den Unterhalt an den Klägerbevollmächtigten überwiesen, da die Klägerin ihre Bankverbindung nicht mitgeteilt habe. Die Überweisungen mit den Buchungstagen 13. Mai, 10. Juni, 19. Juli, 19. August, 20. September, 15. Oktober, 15. November und 13. Dezember 2004 beziehen sich jeweils auf einen Betrag von 362,00 EUR für "Anwalt M, Unterhalt [es folgt bei den Überweisungen ab Juni der jeweilige Monat der Buchung] I. K.".

Mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 21. August 2006 nahm der Landkreis A.-St. den Bescheid vom 6. Mai 2004 für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2004 teilweise zurück (im Ergebnis in Höhe von 362,00 EUR monatlich) und forderte von der Klägerin die Erstattung von 2.896,00 EUR. Grundlage der Entscheidung sei § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Der begünstigende Bescheid vom 6. Mai 2004 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt sei ohne Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin festgesetzt worden, da dem Sozialamt nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin Unterhaltszahlungen von monatlich 362,00 EUR erhalten habe. Die begünstigenden Regelungen des Vertrauensschutzes seien im Fall der Klägerin nicht anwendbar, da sie ein schwer vorwerfbares Verhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X treffe. Trotz der eindeutigen Belehrungen im Antrag über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen habe die Klägerin auch auf ausdrückliches Befragen mit Schreiben vom 22. Juli 2006 erklärt, dass sie keine Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehemann erhalten habe, und mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben nochmals bestätigt. Dabei habe sie es mit Wissen und Wollen unterlassen, die Tatsache der Unterhaltsleistungen anzugeben, und damit vorsätzlich gehandelt. Das Ermessen werde im vorliegenden Fall mit dem Ergebnis einer Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeübt. Es überwiege hier das Interesse der Allgemeinheit an der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse gegenüber dem Interesse der Klägerin am "Beibehalten" der ihr rechtswidrig gewährten Sozialhilfeleistungen.

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe sich im März 2004 von ihrem Ehemann getrennt und sei zu der Zeugin W. gezogen. Sie habe keine Verfügungsberechtigung mehr über das Girokonto des Zeugen K. und keinen Zugriff auf Unterlagen gehabt. Auf die Aufforderung des Klägerbevollmächtigten zur Unterhaltszahlung habe der Zeuge K. "zunächst" nicht gezahlt. Die Zeugin W. habe "den Eheleuten" "während des Bestehens des ehelichen Zusammenlebens" "mehrfach Geldleistungen (Darlehen)" gewährt. Insgesamt hätten sich diese Geldleistungen auf ca. 3.500,00 EUR belaufen. Die Zeugin W. habe dieses Geld von ihr, der Klägerin, zurückgefordert, da die Eheleute jetzt getrennt lebten. Auf Grund der Aufforderungen an den Zeugen K., Unterhaltszahlungen zu leisten, seien sie und die Zeugin W. an den Klägerbevollmächtigten herangetreten und hätten um Zahlung der "vom Ehemann hier womöglich in Zukunft eingehenden Beträge" an die Zeugin W. gebeten, zum Zweck der Tilgung ihrer, der Klägerin, Darlehensschuld. Es seien Zahlungen des Zeugen K. in Höhe von 362,00 EUR am 17. Mai, 14. Juni, 21. Juli, 23. August, 22. September, 19. Oktober, 17. November und 15. Dezember 2004 und in Höhe von 262,00 EUR am 21. Januar und 14. Juni 2005 gutgeschrieben worden. "Die Auszahlungen" durch den Klägerbevollmächtigten an die Zeugin W. seien am 21. Oktober 2004 und am 14. Dezember 2005 erfolgt. Sie selbst habe also zu keinem Zeitpunkt tatsächlich über die "von ihrem damaligen Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen" verfügt, da sie über diese Gelder nie eigenen Besitz erlangt und diese auch nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt verbraucht habe. Die Leistungsbewilligung sei daher nicht rechtswidrig erfolgt, da kein Einkommen anzurechnen gewesen sei. Im Übrigen sei sie zumindest in ihrem Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes schutzwürdig. Sie habe die Sozialhilfezahlungen für ihren Lebensunterhalt vollständig verbraucht. Sie könne die Disposition, die Zahlungen des Zeugen K. für die Tilgung ihrer Darlehensverbindlichkeiten zu nutzen, nicht mehr rückgängig machen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Zum Zeitpunkt der Anfrage im Juli 2006 habe sie keine Unterhaltszahlungen von dem Zeugen K. erhalten. Auch sei die Frist von zwei Jahren für eine Rücknahme der Bewilligung am 9. Mai 2006 abgelaufen gewesen.

Der Landkreis A.-St. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2006 als unbegründet zurück. Durch die Unterlassung, Unterhaltszahlungen ihres damaligen Ehemannes anzuzeigen, habe die Klägerin Angaben verschwiegen. Die Tatsache, dass die Unterhaltszahlungen von der Klägerin an ihre Mutter zur Schuldentilgung weitergegeben worden seien, sei für den Sozialhilfeträger nicht relevant. Ihre Mutter hätte auf zivilrechtlichem Weg die Tilgung des Darlehens einklagen müssen. Unterhaltszahlungen seien bereits dem Wort nach zum Unterhalt und nicht zur Begleichung von Schulden vorgesehen.

Mit ihrer am 13. November 2006 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Sie habe sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 6. Mai 2004 keinerlei Einkünfte gehabt. Sie habe somit keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht. Auch nachdem der Zeuge K. dann später Zahlungen geleistet habe, sei ihr kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt nicht zutreffende oder nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gegenüber dem Beklagten bzw. dem Sozialamt gemacht. Ihr seien auch nie Gelder des Zeugen K. tatsächlich zugeflossen. Das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft B. vom 11. Mai 2004 sei weder ihr noch ihrem Klägerbevollmächtigten zugegangen. In Bezug auf das "zu Zeiten des Zusammenlebens" mit dem Zeugen K. begebene Darlehen sei auf Grund ihrer Langzeitarbeitslosigkeit bestimmt gewesen, dass dieser allein zur Rückführung verpflichtet gewesen sei.

Der Beklagte hat im Klageverfahren auf den seiner Auffassung nach fehlenden Nachweis der behaupteten und von dem Klägerbevollmächtigten im Scheidungsverfahren als "finanzielle und materielle Unterstützung" bezeichneten Darlehensschuld verwiesen. Die Klägerin könne nicht dadurch, dass sie ihre bestehende Bankverbindung nicht nennt, für sie bestimmte Unterhaltszahlungen über ihren Bevollmächtigten an ihre Mutter weiterleiten, um eine sozialhilferechtliche Anrechnung dieser Zahlungen als Einkommen zu verhindern. Sie sei genauso zu behandeln, als ob die Zahlungen auf ihr Konto eingegangen wären. Zu dem ausdrücklichen Wunsch der Überweisung der Unterhaltszahlungen auf ein Konto des Klägerbevollmächtigten verweist sie insbesondere auf dessen Schriftsatz im Scheidungsverfahren vom 12. Dezember 2005 und das Auskunftsverlangen des Zeugen K. zu einer Kontoverbindung der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 73 bis 76 und Bl. 77 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin könne entscheiden, wofür sie Zahlungen verwende; diese seien jedoch Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn. Als weitere Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahmeentscheidung komme auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Betracht, da der Bewilligungsbescheid vom 6. Mai 2004 bezogen auf den Monat April 2004 rechtmäßig gewesen sei. Ab Mai 2004 sei der Bescheid durch die dem Sozialamt nicht angezeigten Unterhaltszahlungen der Höhe nach rechtswidrig geworden. Durch die Zahlungen sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse in Form einer Minderung des Sozialhilfeanspruchs eingetreten, sodass zumindest eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse möglich gewesen.

Das Sozialgericht hat in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2008 den Zeugen K. vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 64 bis 67 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Klägerin hat im Termin beantragt, die Zeugin W. zum Beweisthema zu vernehmen, dass für ein von dieser begebenes Darlehen in Höhe von 3.500 EUR u.a. eine Waschmaschine, eine Verandatür, ein Badfenster, Küchenfliesen und ein Bett für den Sohn D. von den Eheleuten gekauft worden seien. Bezüglich des Beweisantrags wird im Übrigen auf Bl. 68 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2009 - in der Besetzung mit einem anderen ehrenamtlichen Richter - den Zeugen K. erneut und die Zeugin W. vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 95 bis 99 der Gerichtsakte, verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage auf diese mündliche Verhandlung mit Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch Unterhaltsleistungen des getrennt lebenden Ehegatten minderten den Sozialhilfebedarf des Hilfeberechtigten. Die Klägerin habe jedenfalls von April bis Dezember 2004 Unterhalt in Höhe von 362,00 EUR monatlich von dem Zeugen K. erhalten. Dieser habe eindeutig und widerspruchsfrei monatlich Zahlungen an den Klägerbevollmächtigten auf Grund einer eindeutigen schriftlichen Anweisung in Höhe von 362,00 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum angegeben. Ein eigenes Konto der Klägerin sei dem Zeugen nicht bekannt gewesen. Auf sämtlichen Überweisungsträgern sei eine Unterhaltszahlung mit dem jeweiligen Monat bezeichnet. Eine Kreditverbindlichkeit gegenüber der Zeugin W. habe nie bestanden. Die Kammer habe keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit auch dieser Aussage des als glaubwürdig erschienenen Zeugen. Eine Schädigungsabsicht des Zeugen gegenüber der Klägerin sei nicht erkennbar. Dessen Aussage werde auch durch die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Urkunden eindeutig und nachvollziehbar bestätigt. Hätte es tatsächlich eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Zeugin W. gegeben, wäre der Zeuge K. durch die von ihm dargelegte Unterhaltszahlung nicht von der Schuld frei geworden, sodass er auch kein Eigeninteresse an unzutreffenden Angaben habe. Der Aussage der Zeugin W. sei jedenfalls in Bezug auf eine Bewertung der Zahlungen des Zeugen K. als Rückzahlungen auf ein Darlehen nicht zu glauben. Die Zeugin sei während ihrer Vernehmung unsicher gewesen und habe immer wieder in Richtung der Klägerin geblickt. Soweit sie ausgesagt habe, sie habe der Klägerin, um sie zu unterstützen, während der Ehe 3.500 EUR gegeben, stütze selbst diese Aussage - unterstellt, sie entspräche den Tatsachen - nicht die Behauptung der Klägerin, es habe sich hierbei um ein Darlehen an beide Eheleute gehandelt, welches der Zeuge K. hätte zurückzahlen sollen und müssen. Die Kammer sei vielmehr davon überzeugt, dass es sich bei den behaupteten Zahlungen um Unterstützungen im Sinne einer Schenkung gehandelt habe, die zwischen Eltern und - auch erwachsenen - Kindern üblich sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Zeugin nach der Erweiterung der gerichtlichen Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) Gebrauch gemacht habe.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. September 2009 zugestellte Urteil am 7. Oktober 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 6. Mai 2004 sei rechtmäßig. Sie habe weder zu irgendeinem Zeitpunkt selbst tatsächlich über die von dem Zeugen K. an den Klägerbevollmächtigten geleisteten Zahlungen verfügt noch diese für sich selbst, d.h. für die Deckung ihres Lebensunterhalts, genutzt oder verbraucht. Sie habe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides keine Einkünfte gehabt. Selbst wenn man von einem Zufluss des Geldes an sie ausgehen wollte, wäre dieser nur in der Auszahlung an die Zeugin W. zu sehen und damit nur für den Monat Oktober 2004 von Bedeutung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. September 2009 und den Bescheid des Landkreises A.-St. vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin müsse sich die Unterhaltszahlungen des Zeugen K. unabhängig davon, wofür sie das Geld anschließend verwendet habe, als Einkommen zurechnen lassen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 6. Mai 2004 mit Bescheid vom 21. August 2006 sei im Umfang der Bewilligung in Höhe von 2.896,00 EUR für den Zeitraum des gezahlten Unterhalts vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2004 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, da der Bewilligungsbescheid bezogen auf den Monat April 2004 rechtmäßig gewesen sei.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 29. März 2010 ist die Klägerin aufgefordert worden, die den Eingang und die Weiterleitung der Zahlungen des Zeugen K. belegenden Kontoauszüge zu übersenden. Mit weiterem Richterbrief vom 8. November 2010 ist sie daran unter Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erinnert worden. Auf die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 30. Juli 2012 gesetzte Nachfrist zur Übersendung der angeforderten Unterlagen hat der Klägerbevollmächtigte teilweise geschwärzte Kontoauszüge für sein Geschäftskonto und eine Quittung (jeweils in Kopie) übersandt, aus denen die Gutschriften der Zahlungen des Zeugen K. und Überweisungen bzw. eine Auszahlung des Klägerbevollmächtigten an die Zeugin W. (1.762,32 EUR Buchung 21. Oktober 2004; 362,00 EUR Quittung vom 28. Oktober 2004; 964,92 EUR Buchung 14. Dezember 2005 (insgesamt 3.089,24 EUR)) zu entnehmen sind. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf Bl. 177 bis 185 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Landkreises A.-St. vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der im Verfahren angefochtene Bescheid ist nicht auf Grund einer unterbliebenen Anhörung der Klägerin im Verwaltungsverfahren rechtswidrig. Soweit nach § 24 Abs. 1 SGB X dem Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt, der in seine Rechte eingreift, erlassen wird, kann dieser Mangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X während des Widerspruchsverfahrens geheilt werden. Der Klägerin ist hier im Rahmen des Vorverfahrens in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Der Landkreis A.-St (und in der Rechtswnachfolge der Beklagte) ist für die hier streitige Aufhebungsentscheidung als örtlicher Sozialhilfeträger nach § 97 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) sachlich zuständig, da eine abweichende Zuweisung nach § 97 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB XII und dem Gesetz zur Ausführung des SGB XII im Land Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA 2005, 8) nicht erfolgt ist. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der ursprünglichen Bewilligung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Der angefochtene Bescheid hat bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf § 45 SGB X unter dem Gesichtspunkt gestützt werden können, dass der Klägerin ab dem 1. April 2004 Leistungen nach dem BSHG vor dem Hintergrund ihres Vermögens nicht zustanden, d.h. die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 382,88 EUR monatlich insgesamt rechtswidrig war.

Grundsätzlich findet § 45 SGB X auch auf die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG Anwendung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39/85 - BVerwGE 78, 165 und die Nachweise bei Schütze in von Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 45 RdNr. 20).

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Der Klägerin ist hier Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 6. Mai 2004 zu Unrecht bewilligt worden. Dabei kann der Senat eine Bewilligung unter Forderung von Aufwendungsersatz nicht zugrunde legen, da die Klägerin nach ihren Angaben weder selbst noch durch Bekanntgabe an ihren Bevollmächtigten das Schreiben vom 11. Mai 2004 erhalten haben will.

Bei der Klägerin waren bereits auf Grund ihres verwertbaren Vermögens in Höhe mindestens des hälftigen gutachterlich festgestellten Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 32.500,00 EUR die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe ohne Aufwendungsersatzanspruch nicht gegeben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum einzusetzenden Vermögen gehört nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Dem Senat ist die Höhe des Sparguthabens der Klägerin am 1. April 2004 nicht bekannt. Zumindest das im Eigentum der Klägerin und ihres getrennt lebenden Ehegatten stehende Hausgrundstück stand indes einer Leistungsbewilligung in der erfolgten Form hier entgegen. Dieses Vermögen war für den Bedarf einzusetzen, da es nach § 88 Abs. 2 BSHG nicht geschützt war. Ein angemessenes Hausgrundstück ist nur dann nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht einzusetzen, wenn es von dem Hilfebedürftigen oder einer Person seiner Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird. Die Klägerin war bereits Ende des Jahres 2003 zu der Zeugin W. umgezogen. Ein Rückkehr in das Eigenheim war nicht vorgesehen. Ausweislich des in der Korrespondenz zum Scheidungsverfahren angesprochenen Gutachtens vom 30. Juni 2004 war die Verwertung des Grundvermögens bereits in die Wege geleitet worden. Die Nutzung durch einen getrennt lebenden Ehegatten genügt insoweit nicht (vgl. z.B. Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 2 A 116/04 - juris). Eine besondere Härte in Bezug auf die Verwertung der ideellen Hälfte an dem Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist nicht erkennbar. Die Schonbeträge nach dem BSHG waren deutlich überschritten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die ihr bewilligten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt verbraucht hat. Sie kann sich hier indes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, da der ursprüngliche Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die sie als Begünstigte vorsätzlich unvollständig gemacht hat. Sie hat das Vorhandensein von Vermögen im Rahmen der Antragstellung verschwiegen. Es ist ausgeschlossen, dass sie keine Kenntnis von ihrem Vermögen in Form zumindest des Hausgrundstückes hatte. Insbesondere ihren Ausführungen im Schreiben an den Landkreis A.-St. vom 22. Juli 2006, in dem sie eine Eingrenzung ihrer Ausführungen auf gerichtlich nicht durchsetzbare (tatsächlich nicht geltend gemachte) Unterhaltsansprüche vornimmt, belegt, dass sie ihre Angaben planvoll einsetzt.

Die maßgebenden Fristen für die Rücknahmeentscheidung wurden hier eingehalten (§§ 45 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Der Senat hält die Ermessensausübung des Beklagten für (noch) ausreichend. Der Klägerin wurden im Ergebnis 549,92 EUR an Leistungen belassen, die ihr bei einer vollständigen Aufhebung der Bewilligung in Höhe von 3.445,92 EUR (nur der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG) nicht zustanden. Im Rahmen der Prüfung der Ermessensausübung spielt es nach Auffassung des Senats keine Rolle, dass der Landkreis A.-St zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung keine Kenntnis von dem Vermögen der Klägerin haben konnte. Denn der Grund für den fehlenden Hilfebedarf konnte die Entscheidung nicht maßgebend beeinflussen. Der subjektive Tatbestand der unzutreffenden Angaben ist von dem Beklagten zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren der Frage der Anrechnung von Einkommen der Klägerin auf ihren Hilfebedarf zugewendet und eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides in eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X ausgesprochen hat, ist der angefochtene Bescheid durch den Senat auf dieser Grundlage ebenfalls als rechtmäßig bewertet worden (vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung von Rücknahme-/Aufhebungsbescheiden, soweit hierdurch keine Ermessensausübung erforderlich wird, z.B. LSG B.-B., Urteil vom 9. August 2012 - L 27 R 309/10 - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. Mai 2012 - L 9 AL 214/08 - juris).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Der Klägerin ist während des Bewilligungszeitraums von April bis Dezember 2004 in den Monaten Mai bis Dezember 2004 jeweils auf ihren Hilfebedarf anzurechnendes Einkommen in Höhe von 362,00 EUR monatlich zugeflossen, das zur Minderung ihres Bedarfs der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Zahlungen führte.

In Bezug auf die rechtliche Zuordnung der Zahlungen des Zeugen K. sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgebend, nach denen es im Wesentlichen in der Hand des Schuldners liegt, die Tilgungswirkung von Zahlungen festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den getrennt lebenden Ehegatten hier keine rechtliche Grundlage für Unterhaltszahlungen bestand, sind nicht erkennbar. Der Senat ist bereits auf Grund einer mangelnden Konkretisierung einer Darlehensbegebung durch die Zeugin W. nicht von einem Rückforderungsanspruch gegen den Zeugen K. überzeugt. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Darlehensschuld ihres getrennt lebenden Ehemannes bestanden hätte, ergibt sich aus § 366 Abs. 1 BGB zwingend die Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von Mai bis Dezember 2004 als Unterhalt. Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird nach § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welcher er bei der Leistung bestimmt. Sämtliche Überweisungen des Zeugen sind eindeutig mit dem Bestimmungszweck "Unterhalt" gekennzeichnet.

Die Vollmacht des Klägerbevollmächtigten zur Entgegennahme der Unterhaltszahlungen in Verbindung mit der Anweisung an den Zeugen K., die Zahlungen auf das Konto des Klägerbevollmächtigten zu leisten, bewirkt einen Zufluss als Einkommen bei der Klägerin unmittelbar mit der Gutschrift der jeweiligen Zahlung. Der Zeuge K. konnte seine Unterhaltszahlungen nach der Benennung der Kontoverbindung des Klägerbevollmächtigten nur noch auf dieses Konto mit Erfüllungswirkung leisten (vgl. für mehrere Konten eines Versicherten Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 11/03 R - juris). Durch die Geschäftsbesorgung des Klägerbevollmächtigten stand der Klägerin mit der Gutschrift des Einzahlungsbetrages jeweils nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB unmittelbar ein geldwerter Anspruch auf Herausgabe der eingenommenen Geldbeträge zu. Es besteht insoweit kein Anlass, von der Bewertung z.B. eines Auszahlungsanspruchs gegen eine Bank bei regelmäßigen Lohnzahlungen auf ein Girokonto als Einkommen abzuweichen.

Die Klägerin hat weder im Rahmen der Antragstellung noch auf die Mitteilung des Berichterstatters zur rechtlichen Bewertung der Tilgungswirkung von als Unterhalt bezeichneten Zahlungen des Zeugen K. in der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Juli 2012 Angaben zu möglichen Absetzbeträgen vom Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 2 BSHG gemacht.

Ein atypischer Fall der Aufhebung nach § 48 SGB X liegt hier nicht vor, sodass auch eine Ermessensausübung nicht erforderlich war.

Die Fristen sind auch in Bezug auf die Aufhebung eingehalten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 SGB X).

Nur ergänzend ist auf die Regelung in § 92a Abs. 1 BSHG zu verweisen, die einen Rückzahlungsanspruch des Beklagten begründet, soweit man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen wollte, dass die Unterhaltszahlungen des Zeugen K. ihr nicht zugeflossen seien. Nach dieser Regelung ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Saved