Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7 SF 100/13 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Beteiligter erhält grundsätzlich keinen Kostenersatz für von ihm gefertigte Schriftsätze.
Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 - S 16 AS 853/12 - abgeändert und die dem Kläger von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3,60 Euro festgesetzt.
Die Anschlusserinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der zu Gunsten des unvertretenen Klägers erstattungsfähigen Kosten der Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in dem erledigten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main - S 16 AS 853/12 -. Konkret streiten die Beteiligten um die Erstattung der von dem unvertretenen Kläger in dem Ausgangsverfahren persönlich gefertigten Schreiben.
Mit seiner am 8. Juni 2012 erhobenen Klage (Schreiben vom 6. Juni 2012) begehrte der Kläger von dem Beklagten die Bescheidung seines Widerspruches vom 21. Februar 2012 gegen den Bescheid des Beklagten vom gleichen Tag. Auf die Klageschrift übersandte der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2012 eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom gleichen Tag. Mit Schriftsatz vom 14. August 2012 erklärte der Kläger den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Der Beklagte erklärte sich mit gesondertem Schriftsatz vom 28. August bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2013 machte der Kläger zu erstattende Kosten in Höhe von 15,80 Euro geltend. Im Einzelnen:
Kosten für Schreiben im Hauptsacheverfahren (19 x 0,17 Euro) 3,23 Euro
Kosten für Einschreiben 4,40 Euro
Fahrtkosten 5,00 Euro
Portokosten 0,55 Euro
Kosten für das Schreiben vom 23. Februar 2013 (12 x 0,17 Euro) 2,04 Euro
Portokosten für das Schreiben vom 23. Februar 2013 0,58 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2013 - S 16 AS 853/12 - Kosten in Höhe von insgesamt 8,60 Euro fest. Im Einzelnen:
Schreiben vom 06.06.2012
6 Seiten plus 2 Seiten Anhang zu je 0,50 EUR 4,00 EUR
Porto 1,45 EUR
Einwurf-Einschreiben 1,60 EUR
Schreiben vom 14.08.2012
2 Seiten zu je 0,50 EUR 1,00 EUR
Porto 0,55 EUR
Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 4. März 2013 und dem Kläger am 2. März 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten vom 18. März 2013, mit der dieser die Erstattung der Kosten für die vom Kläger selbst gefertigten Schreiben angreift. Der Beklagte beanstandet allein die Vergütung der vom Kläger selbst gefertigten Schreiben. Die festgesetzten Portokosten nimmt er von seiner Erinnerung ausdrücklich aus.
Der Kläger legt seinerseits Anschlusserinnerung ein mit der Begründung, das Gericht könne dann auch einen höheren Betrag festsetzen.
Zur Darstellung des weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens - S 16 AS 853/12 - sowie des vorliegenden Erinnerungsverfahrens - S 7 SF 100/13 E - Bezug genommen.
II.
Der vom Beklagten form- und fristgerecht erhobene, gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbehelf ist begründet. Der als Anschlusserinnerung erhobene Rechtsbehelf des Klägers ist demgegenüber unbegründet.
Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 - S 16 AS 853/12 -, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Klägers auf insgesamt 8,60 Euro festgesetzt und dabei Kosten für die vom Kläger selbst gefertigten Schreiben in Höhe von 5,00 Euro berücksichtigt. Der Beschluss ist insoweit zu korrigieren. Die darüber hinaus festgesetzten Kosten in Höhe von 3,60 Euro für Portokosten stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Die Festsetzung von Kosten für die eigene Anfertigung von Schriftsätzen in Höhe von 5,00 Euro erfolgte zu Unrecht. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Fertigung eigener Schriftsätze nicht einer Erstattungspflicht durch die Gegenseite unterliegt (Meyer-Ladewig, SGG, § 193, 10. Aufl. 2012, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner zu § 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl., 2006, § 162 Rn. 23, und Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 S 2550/91 - mit zahlreichen Nachweisen; ebenso Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 7a D 27/99 NE -, unter Hinweis auf VGH Bayern, Beschluss vom 28. Juni 1966 - Nr. 228 III 65 - BayVBl. 1966, 324). Dies ergibt sich aus folgendem:
Nur die Kosten sind erstattungsfähig, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem Titel mit der Kostengrundentscheidung geführt hat (vgl. zu § 91 Zivilprozessordnung (ZPO): Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 9. Oktober 2008 – VII ZB 43/08, zitiert nach juris Rn. 9). Das Kriterium der Prozessbezogenheit soll verhindern, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Diese Prozessbezogenheit fehlt bei den Kosten für Schreibmaterial (Briefpapier, Briefumschläge, Schreibgerät). Sie gehören zu den allgemeinen Geschäftsunkosten (Neumann a.a.O.). Denn diese Kosten sind gerade nicht gesondert belegbar, sondern enthalten in dem einem Beteiligten unabhängig von der konkreten Prozessführung entstehenden Aufwand (OVG Münster a.a.O.). Die Kosten für Schreibpapier, Briefumschläge und Tinte verursachen in einem vom Kläger selbst durchgeführten Verfahren vor dem Sozialgericht daher keine Aufwendungen, die kostenmäßig zu erfassen sind, da sie nicht zuletzt auch angesichts ihrer Geringfügigkeit für eine ordnungsgemäße Prozessführung einfach verlangt werden können und müssen.
Eine Erstattungsfähigkeit für die Originalschreiben des Klägers ist somit nicht gegeben.
Die Anschlusserinnerung des Klägers ist unbegründet. Soweit die Urkundsbeamtin Absetzungen für die Übernahme von eigenen Verwaltungskosten sowie Fahrtkosten als Portoersatz vorgenommen hat, hat sie die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt. Aus diesem Grund nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die von ihr genannten Gründe vollinhaltlich Bezug. Dies auch zumal eine weitergehende und substantiierte Begründung von Seiten des Klägers zu diesen Punkten nicht erfolgt ist. Die Anschlusserinnerung wurde lediglich mit der Begründung erhoben, das Gericht könne dann auch einen höheren Betrag festsetzen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine hilfsweise Erstattung von Fahrtkosten für den Transport der Schriftsätze im vorliegenden Fall nicht möglich ist, da eine Notwendigkeit für eine persönliche Überbringung nicht bestanden hat. Der Versand der Briefe mit normaler Post genügte.
Diese Entscheidung ist endgültig und damit unanfechtbar, vgl. § 197 Abs. 2 SGG (vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 13. Mai 2011 - L 2 R 54/11 B -).
Die Anschlusserinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der zu Gunsten des unvertretenen Klägers erstattungsfähigen Kosten der Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in dem erledigten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main - S 16 AS 853/12 -. Konkret streiten die Beteiligten um die Erstattung der von dem unvertretenen Kläger in dem Ausgangsverfahren persönlich gefertigten Schreiben.
Mit seiner am 8. Juni 2012 erhobenen Klage (Schreiben vom 6. Juni 2012) begehrte der Kläger von dem Beklagten die Bescheidung seines Widerspruches vom 21. Februar 2012 gegen den Bescheid des Beklagten vom gleichen Tag. Auf die Klageschrift übersandte der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2012 eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom gleichen Tag. Mit Schriftsatz vom 14. August 2012 erklärte der Kläger den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Der Beklagte erklärte sich mit gesondertem Schriftsatz vom 28. August bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2013 machte der Kläger zu erstattende Kosten in Höhe von 15,80 Euro geltend. Im Einzelnen:
Kosten für Schreiben im Hauptsacheverfahren (19 x 0,17 Euro) 3,23 Euro
Kosten für Einschreiben 4,40 Euro
Fahrtkosten 5,00 Euro
Portokosten 0,55 Euro
Kosten für das Schreiben vom 23. Februar 2013 (12 x 0,17 Euro) 2,04 Euro
Portokosten für das Schreiben vom 23. Februar 2013 0,58 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2013 - S 16 AS 853/12 - Kosten in Höhe von insgesamt 8,60 Euro fest. Im Einzelnen:
Schreiben vom 06.06.2012
6 Seiten plus 2 Seiten Anhang zu je 0,50 EUR 4,00 EUR
Porto 1,45 EUR
Einwurf-Einschreiben 1,60 EUR
Schreiben vom 14.08.2012
2 Seiten zu je 0,50 EUR 1,00 EUR
Porto 0,55 EUR
Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 4. März 2013 und dem Kläger am 2. März 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten vom 18. März 2013, mit der dieser die Erstattung der Kosten für die vom Kläger selbst gefertigten Schreiben angreift. Der Beklagte beanstandet allein die Vergütung der vom Kläger selbst gefertigten Schreiben. Die festgesetzten Portokosten nimmt er von seiner Erinnerung ausdrücklich aus.
Der Kläger legt seinerseits Anschlusserinnerung ein mit der Begründung, das Gericht könne dann auch einen höheren Betrag festsetzen.
Zur Darstellung des weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens - S 16 AS 853/12 - sowie des vorliegenden Erinnerungsverfahrens - S 7 SF 100/13 E - Bezug genommen.
II.
Der vom Beklagten form- und fristgerecht erhobene, gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbehelf ist begründet. Der als Anschlusserinnerung erhobene Rechtsbehelf des Klägers ist demgegenüber unbegründet.
Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 - S 16 AS 853/12 -, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Klägers auf insgesamt 8,60 Euro festgesetzt und dabei Kosten für die vom Kläger selbst gefertigten Schreiben in Höhe von 5,00 Euro berücksichtigt. Der Beschluss ist insoweit zu korrigieren. Die darüber hinaus festgesetzten Kosten in Höhe von 3,60 Euro für Portokosten stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Die Festsetzung von Kosten für die eigene Anfertigung von Schriftsätzen in Höhe von 5,00 Euro erfolgte zu Unrecht. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Fertigung eigener Schriftsätze nicht einer Erstattungspflicht durch die Gegenseite unterliegt (Meyer-Ladewig, SGG, § 193, 10. Aufl. 2012, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner zu § 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl., 2006, § 162 Rn. 23, und Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 S 2550/91 - mit zahlreichen Nachweisen; ebenso Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 7a D 27/99 NE -, unter Hinweis auf VGH Bayern, Beschluss vom 28. Juni 1966 - Nr. 228 III 65 - BayVBl. 1966, 324). Dies ergibt sich aus folgendem:
Nur die Kosten sind erstattungsfähig, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem Titel mit der Kostengrundentscheidung geführt hat (vgl. zu § 91 Zivilprozessordnung (ZPO): Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 9. Oktober 2008 – VII ZB 43/08, zitiert nach juris Rn. 9). Das Kriterium der Prozessbezogenheit soll verhindern, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Diese Prozessbezogenheit fehlt bei den Kosten für Schreibmaterial (Briefpapier, Briefumschläge, Schreibgerät). Sie gehören zu den allgemeinen Geschäftsunkosten (Neumann a.a.O.). Denn diese Kosten sind gerade nicht gesondert belegbar, sondern enthalten in dem einem Beteiligten unabhängig von der konkreten Prozessführung entstehenden Aufwand (OVG Münster a.a.O.). Die Kosten für Schreibpapier, Briefumschläge und Tinte verursachen in einem vom Kläger selbst durchgeführten Verfahren vor dem Sozialgericht daher keine Aufwendungen, die kostenmäßig zu erfassen sind, da sie nicht zuletzt auch angesichts ihrer Geringfügigkeit für eine ordnungsgemäße Prozessführung einfach verlangt werden können und müssen.
Eine Erstattungsfähigkeit für die Originalschreiben des Klägers ist somit nicht gegeben.
Die Anschlusserinnerung des Klägers ist unbegründet. Soweit die Urkundsbeamtin Absetzungen für die Übernahme von eigenen Verwaltungskosten sowie Fahrtkosten als Portoersatz vorgenommen hat, hat sie die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt. Aus diesem Grund nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die von ihr genannten Gründe vollinhaltlich Bezug. Dies auch zumal eine weitergehende und substantiierte Begründung von Seiten des Klägers zu diesen Punkten nicht erfolgt ist. Die Anschlusserinnerung wurde lediglich mit der Begründung erhoben, das Gericht könne dann auch einen höheren Betrag festsetzen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine hilfsweise Erstattung von Fahrtkosten für den Transport der Schriftsätze im vorliegenden Fall nicht möglich ist, da eine Notwendigkeit für eine persönliche Überbringung nicht bestanden hat. Der Versand der Briefe mit normaler Post genügte.
Diese Entscheidung ist endgültig und damit unanfechtbar, vgl. § 197 Abs. 2 SGG (vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 13. Mai 2011 - L 2 R 54/11 B -).
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