L 5 R 2286/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1268/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2286/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.11.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung einer ihm ab dem 01.11.2004 dem Grunde nach bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab Bewilligung bis zum 31.12.2007. Streitig ist zwischen den Beteiligten dabei die Frage, ob Einkünfte des Klägers aus einer OHG Arbeitseinkommen darstellen und damit als Hinzuverdienst der Rentenzahlung entgegen stehen.

Der 1944 geborene Kläger beantragte am 17.02.2002 Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Ablehnung seines Antrags und erfolglosem Widerspruchsverfahren erstritt der Kläger im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe ab 01.10.2004 (Urteil vom 24.01.2007 - S 3 R 4560/04 -). Das Urteil wurde rechtskräftig.

Im Rahmen der anschließenden Rentenberechnung ließ der Kläger vortragen, er habe seine Beschäftigung in der gemeinsam mit seinem Bruder betriebenen OHG (Großhandel-Import OHG Gebrüder K.) zum 17.07.2002 aufgegeben und sei nach G. zurückgekehrt. Da er sonst keine Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe, werde er von seinem Bruder weiterhin an den Gewinnen der OHG beteiligt. Er legte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 vor, aus denen sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen) für das Jahr 2004 in Höhe von 44.587,00 EUR, für das Jahr 2005 in Höhe von 32.937,00 EUR ergaben. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 sei eingereicht, ein Steuerbescheid liege noch nicht vor. Er habe insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.148,00 EUR angegeben. Für das Kalenderjahr 2007 könnten vorläufige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.670,00 EUR (bis zum 31. Juli 2007) bescheinigt werden. Da er seit der Rückkehr nach G. nicht mehr für die OHG tätig geworden sei, liege keine Mitunternehmereigenschaft mehr vor, so dass die Einkünfte aus der OHG rentenunschädlich seien.

Mit Bescheid vom 18.10.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Anspruchsvoraussetzungen seien aufgrund eines Leistungsfalles, den das Sozialgericht Stuttgart in seinem Urteil festgestellt habe, am 01.10.2004 eingetreten. Die Rentenzahlung beginne deshalb am 01.11.2004. Sie werde jedoch nicht gezahlt, da alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien.

Der Kläger erhob dagegen am 12.11.2007 Widerspruch und machte geltend, dass er seit seiner Rückkehr nach G. am 17.07.2002 eine Tätigkeit für die OHG nicht mehr ausgeübt habe. Mangels Mitwirkung im Betrieb stellten die Einkünfte aus dem Betrieb - wie bei einem Kommanditisten - kein Arbeitseinkommen und damit keinen Hinzuverdienst dar. Er nahm Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.01.1999 (B 4 RA 17/98 R). Er legte eine Bescheinigung des Bürgermeisters von P. vom 17.09.2007 (mit Übersetzung) vor, wonach er seinen festen Wohnsitz seit 2002 in der Stadtgemeinde P. habe.

Die A. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2007 mit, dass der Kläger dort weiterhin aufgrund seiner hauptberuflichen Selbständigkeit freiwillig versichert sei. Der Steuerberater des Klägers teilte der Beklagten am 27.02.2008 mit, die geplante Verlegung des Hauptwohnsitzes nach G. habe noch nicht umgesetzt werden können. Der Kläger werde sich - voraussichtlich bis zum Ende der Berufsausbildung seiner Kinder - überwiegend in Deutschland aufhalten und nur für drei bis vier Monate im Jahr in G. sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 96a des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) werde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Unter Darlegung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI im Einzelnen führte die Beklagte aus, dass der Kläger mit den von ihm erzielten Einkünften aus der OHG sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe. Als Hinzuverdienst zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen sei der sich nach den allgemeinen Gewinnvorschriften des Einkommenssteuerrechts ergebende Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) liege nach der Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG) auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit behandelt werde.

Mit Gewerbeabmeldung vom 17.04.2008 meldete der Kläger seinen Austritt als Gesellschafter aus der OHG und die Betriebsaufgabe zum 01.01.2008 bei der Gemeinde H ...

Ebenfalls am 17.04.2008 erhob er Klage zum Sozialgericht Mannheim. Zur Begründung wiederholte er seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und dem Widerspruchsverfahrens. Er hielt an seiner Auffassung fest, dass Arbeitseinkommen dann nicht angenommen werden könne, wenn eine Mitwirkung in einem Betrieb, beispielsweise wie bei einem Kommanditisten, nicht vorliege und er deshalb nicht als Unternehmer bzw. Mitunternehmer anzusehen sei. Er nahm nochmals auf das Urteil des BSG vom 27.01.1999 (B 4 RA 17/98 R) Bezug. Nach dieser Entscheidung seien zufließende Einkünfte dann nicht bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, wenn sie versorgungsähnlichen Zwecken dienten. Die Einkünfte könnten in diesen Fällen mit einer betrieblichen Hinterbliebenenrente oder einer privatvertraglichen Hinterbliebenenleistung verglichen werden. Der Bruder habe ihm seinen Anteil weiterhin zukommen lassen mit dem Ziel ihn zu versorgen. Die Rechtsprechung des BSG sei deshalb auch hier anzuwenden.

Mit Bescheid vom 18.03.2009 stellte die Beklagte die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten neu fest. Der Bescheid vom 18.10.2007 werde insoweit gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückgenommen und durch den neuen Bescheid ersetzt. Die Beklagte lehnte weiterhin die Zahlung der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil der Kläger nach wie vor mit seinem Einkommen sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschreite.

Mit Bescheid vom 24.03.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Zahlbetrag ab dem 01.04.2009: 565,29 EUR).

Mit Urteil vom 23.11.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab.

Streitgegenstand sei nur noch der Bescheid vom 18.03.2009, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte den Bescheid vom 18.10.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 zurückgenommen und ersetzt. Nicht Streitgegenstand sei der Bescheid vom 24.03.2009. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte die Rente des Klägers neu festgestellt und ihm ab 01.01.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Damit beschränke sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob dem Kläger ab 01.01.2004 ein zahlbarer Anspruch auf Rente zustehe. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger damit eine Rentenzahlung bereits ab dem 01.01.2004 geltend gemacht habe. Dem Kläger stehe nach dem bestandskräftigen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab dem 01.11.2004 zu. Die Beklagte habe in Ausführung dieses Urteils über Rentenansprüche des Klägers ab dem 01.11.2004 entschieden. Für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.10.2004 fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2009 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.12.2007 habe der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der dem Grunde nach bewilligten Rente. Dem Zahlungsanspruch des Klägers stehe die Regelung des § 96a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) entgegen. Danach werde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Der Kläger habe mit dem von ihm in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 erzielten Einkommen die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so dass die dem Grunde nach zugebilligte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zur Auszahlung kommen könne. Die Beklagte habe die für den Kläger geltenden Hinzuverdienstgrenzen zutreffend ermittelt und im Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 unter Gegenüberstellung des vom Kläger in den Jahren 2004 bis 2007 erzielten Einkommens dargelegt, dass er die Hinzuverdienstgrenzen überschreite. Hinsichtlich der Berechnungen bestehe zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Das Sozialgericht verwies insoweit auf die Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008. Die in den Steuerbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 ausgewiesenen Einkommen sowie die vom Steuerberater für die Kalenderjahre 2006 und 2007 angegebenen Einkünfte aus der OHG seien entgegen der Auffassung des Klägers als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. § 96a Satz 2 SGB VI stelle darauf ab, dass ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen erzielt werde. Bei den Einkünften des Klägers handele es sich um Arbeitseinkommen. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sei Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Die Einkünfte, die der Kläger aus seiner Beteiligung bei der zusammen mit seinem Bruder geführten OHG erzielt habe, seien nach Angaben des Klägers als zu versteuerndes Einkommen beim Finanzamt angegeben und ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide als Einkommen nach dem Einkommenssteuerrecht bewertet worden. Der Begriff des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV lehne sich grundsätzlich an die Systematik und Bewertung des Steuerrechts an. Dies gelte auch und besonders im Hinblick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der steuerrechtlich als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) eingestuft werde. Auch dessen Gewinnanteile würden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten, und zwar auch dann, wenn er nicht aktiv in die laufenden Geschäfte einer KG eingebunden sei (BSG, Urteil vom 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R -). Dies gelte erst recht für eine Stellung als Gesellschafter, wie sie der Kläger in der OHG mit seinem Bruder zusammen eingenommen habe. Die als Gesellschafter erzielten Gewinnanteile seien deshalb anrechenbares Arbeitseinkommen (BSG, a.a.O.). Der Einwand des Klägers, er habe wegen der Beendigung der selbständigen Tätigkeit als Gesellschafter kein Arbeitseinkommen erzielt, greife nicht durch. Zum einen habe er bis zur Gewerbeabmeldung nach wie vor die volle gesellschaftsrechtliche Stellung als Gesellschafter in der OHG. Zum anderen betreffe das von ihm herangezogene Urteil des BSG vom 27.01.1999 (BSG, B 4 RA 17/98 R) einen anderen Sachverhalt. Dort handele es sich um Zahlungen einer Gesellschaft an Hinterbliebene eines verstorbenen Gesellschafters, die aufgrund dieser Besonderheit den Charakter von Unterhaltszahlungen bzw. einer Zusatzversorgung gehabt hätten. Mit einer solchen Fallkonstellation sei die Stellung des Klägers im Unternehmen nicht vergleichbar. Er sei nach wie vor Gesellschafter gewesen, habe alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten und offensichtlich - die von ihm ausgefüllte Gewerbeabmeldung zeige dies - auch noch Möglichkeiten zur Einflussnahme. Damit verbleibe es bei dem Grundsatz, dass der Begriff des Arbeitseinkommens entsprechend den Regelungen des Einkommensteuerrechts zu definieren sei. Die von ihm erzielten Einkünfte seien deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bewerten.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14.04.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2010 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und weist nochmals darauf hin, dass er nach seiner Rückkehr nach G. lediglich formal noch Mitgesellschafter gewesen sei. Die ihm hieraus erwachsenen Befugnisse habe er nicht wahrgenommen. Die Firma sei alleine von seinem Bruder geleitet worden.

Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.11.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die für die Zeit vom 01.11.2004 bis zum 31.12.2007 bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Kläger hat den Gesellschaftsvertrag der Gebrüder K. G.-Import OHG vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger die ab dem 01.11.2004 bis zum 31.12.2007 bewilligte Erwerbsminderungsrente auszuzahlen. Er hat darauf keinen Anspruch. Die von ihm aus der Gebrüder K. G.-Import OHG in den Jahren 2004 bis 2007 erzielten Einkünfte stellen als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit einen Hinzuverdienst dar, der einer Auszahlung der Rente entgegensteht. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2009, der den zunächst streitgegenständlichen Bescheid vom 18.10.2007 abgeändert hat und deshalb nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht - auch nach der Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente - weiterhin deren Auszahlung wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen abgelehnt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils Bezug (§153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist noch auszuführen, dass das Bundessozialgericht seine bereits im Urteil vom 25.02.2004 (B 5 RJ 56/02 R, in Juris) vertretene Auffassung, wonach Gewinnanteile eines Kommanditisten, die dieser als Einkommen versteuert hatte, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 SGB IV sind, auch wenn der Kommanditist nicht aktiv in der Gesellschaft arbeitet, in nachfolgenden Urteilen vom 07.10.2004 (B 13 RJ 13/04 R, in Juris) und vom 17.02.2005 (B 13 RJ 43/03 R, in Juris) bekräftigt hat.

Im Urteil vom 07.10.2004 (a.a.O.) hat das BSG für die Feststellung der Einkünfte, die nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit anzusehen sind, erneut auf die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der ab 01.01.1995 geltenden Fassung des ASRG (Art. 3 Nr. 2 ASRG 1995) zurückgegriffen, wonach Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/5700, S. 92 zu Art. 3 Nr. 2 ) hat das BSG nochmals betont, dass für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein soll, so dass eine "volle Parallelität" von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung des Arbeitseinkommens als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht werde (a.a.O. Rdnr. 24 ff.). Sinn und Zweck dieser Parallelität und der Maßgeblichkeit des Steuerrechts sei es, den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen (a.a.O. Rdnr. 27). Diese "volle Parallelität" müsse dazu führen, dass Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit auch dann vorliegen könne, wenn eine eigene Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werde (a.a.O. Rdnr. 33). Das BSG verweist hierzu auf die Lohnersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente, die bereits zur Einführung der Hinzuverdienstgrenze geführt habe, um Fälle der Überversorgung, etwa bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit "auf Kosten der Restgesundheit" neben dem Rentenbezug zu vermeiden. Dem liege letztlich der Gedanke zugrunde, dass bei Eintritt des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Erwerbsminderungsrente dann nicht erforderlich sei, wenn durch weiter erzielte Erwerbseinkünfte eine Existenzsicherung gewährleistet sei. Diese Funktion komme nicht nur dem "auf Kosten der Restgesundheit" erzielten Hinzuverdienst zu, sondern auch dem Arbeitseinkommen, das ohne tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit im Sinne von Erwerbsarbeit doch steuerrechtlich als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bewertet werde. Solange der Versicherte nicht seinen bisherigen Betrieb im steuerrechtlichen Sinne endgültig aufgebe, sei es konsequent, ihn weiterhin als Selbstständigen anzusehen, der lediglich keine eigene Erwerbstätigkeit ausübe (a.a.O. Rdnr. 37). Daran anknüpfend hat das BSG im Urteil vom 17.02.2005 (B 13 RJ 43/03 R, in Juris) die Grenze der Parallelität von Sozialrecht und Einkommensteuerrecht dort gesehen, wo (den Einkünften) auch steuerrechtlich keine selbstständige Tätigkeit mehr zugrunde liege. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass nachträgliche Einkünfte aus einer bereits aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des § 96a SGB VI unberücksichtigt bleiben müssen (a.a.O. Rdnr. 24 f).

Maßgeblich ist vor diesem Hintergrund im Falle des Klägers, dass er seine Gesellschafterstellung erst mit der Gewerbeabmeldung vom 17.04.2008 zum 01.01.2008 aufgegeben hat. Zumindest bis zum 31.12.2007 waren daher die von ihm aus der OHG erzielten Einkünfte, die auch bis zum Jahr 2007 steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet worden waren, als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu bewerten. Sie standen damit als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI der Auszahlung der Erwerbsminderungsrente entgegen. Auf den vom Kläger geltend gemachten reinen Versorgungszweck, dem diese Gewinnbeteiligungen gedient haben sollen, kommt es damit nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Kläger tatsächlich keine Tätigkeiten mehr für die OHG entfaltet hat. Bis zum Ausscheiden aus der OHG war er zumindest weiterhin Gesellschafter mit all seinen aus dem Gesellschaftsvertrag herrührenden Rechten und Pflichten, auch wenn er diese faktisch nicht ausgeübt haben sollte. Damit ist es letztlich auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger seinen Hauptwohnsitz bereits im Jahr 2002 nach G. verlegt hat, oder eine solche Verlegung - wie sich aus den Angaben des Steuerberaters im Schreiben vom 27.02.2008 ergibt - bis zum Jahr 2008 noch nicht erfolgt war, weil der Kläger bis zum Ende der Berufsausbildung seiner Kinder noch überwiegend in Deutschland hatte verbleiben wollen.

Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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