L 5 R 4139/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4107/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4139/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.09.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Altersrente des Klägers.

Der 1946 geborene Kläger beantragte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten, eines zugelassenen Rentenberaters, vom 6.12.2005 am 8.12.2005 (formlos) Rente wegen Erwerbsminderung. Unter dem 31.1.2006 beantragte er erneut mit dem (auch von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten) Formblatt für Rentenanträge (allein) Rente wegen Erwerbsminderung und gab ergänzend an, er habe (von 1961) bis 14.6.2002 eine versicherungspflichtige Beschäftigung (als Lagerarbeiter) ausgeübt. Mittlerweile sei er arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld II.

Die Beklagte erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 7.3.2006; dieser erachtete den Kläger für fähig, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten.

Mit Bescheid vom 14.3.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 zurück, worauf der Kläger am 11.7.2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhob (Verfahren S 11 R 3304/06). Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte, erhob Gutachten (Prof. Dr. St., Orthopäde, vom 27.7.2007 und Dr. C., Neurologe, vom 26.1.2008: leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich möglich) und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.4.2008 ab. Der Kläger erhob Berufung beim LSG Baden-Württemberg (Verfahren L 9 R 2153/08). Mit Beschluss vom 30.5.2008 ordnete das LSG das Ruhen des Verfahrens an. Nach Wiederanruf des Verfahrens wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung mit Urteil vom 30.3.2010 zurück; das Urteil ist rechtskräftig.

Am 9.11.2007 hatte der Kläger (mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9.11.2007 formlos) Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs "in allen Varianten" beantragt. Unter dem 11.12.2007 beantragte er mit dem von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Formblatt für Rentenanträge Rente wegen Erwerbsminderung, Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs bei Schwerbehinderung bzw. bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Rente solle am 1.1.2008 beginnen.

In einem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15.1.2008 ist ausgeführt, zwar sei im Rentenantrag (Formularantrag) für den Beginn der Altersrente der 1.1.2008 angegeben worden, gemeint sei aber der frühestmögliche Rentenbeginn ab 1.5.2006. Wegen des Rechtsstreits (um die Erwerbsminderungsrente) sei an die Altersrente nicht mehr gedacht worden. Ungeachtet der Beauftragung eines Rentenberaters hätte die Beklagte eine entsprechende Hinweispflicht erfüllen müssen.

Mit Bescheid vom 7.2.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von 740,86 EUR monatlich (ab 1.3.2008). Der Rentenbeginn wurde auf den 1.11.2007 festgelegt. In dem Rentenbescheid ist (u.a.) ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab 18.4.2006 erfüllt. Die Rente werde ab dem Antragsmonat gleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.

Der Kläger erhob Widerspruch. Er trug vor, die Altersrente müsse bereits zum 1.5.2006 gewährt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab 19.4.2006 erfüllt und er habe bereits zuvor Erwerbsminderungsrente beantragt. Wegen der Orientierung auf die Erwerbsminderungsrente habe er an die Altersrente nicht gedacht. Das vorrangig geführte Erwerbsminderungsrentenverfahren und der vorher gestellte Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte bei gleichzeitig gezahltem Arbeitslosengeld habe es nicht erforderlich erscheinen lassen, das Antragsverfahren vorher zu betreiben. Da die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt habe, hätte sie ihn auf die Beantragung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hinweisen müssen. Er sei zwar durch einen Rentenberater vertreten; dessen Aufgabe sei es aber nicht, die (Beratungs-)Pflichten der Beklagten zu ersetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit werde derzeit mit einem Abschlag von 12,6 % gezahlt. Die Pflicht zur Beratung der Versicherten (§ 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I) hänge von einem konkreten Beratungsanlass ab, insbesondere wenn der Versicherte um Beratung oder Belehrung nachsuche. Der Kläger sei durch einen berufsmäßig tätigen Rentenberater vertreten und dieser habe einen eindeutigen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Deswegen verringere sich die Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers, da anzunehmen sei, dass der Rentenberater eine andere als die beantragte Rentenart nicht beantragen wolle. Dass seinerzeit allein Rente wegen Erwerbsminderung begehrt worden sei, werde durch den hierüber geführten Rechtsstreit bestätigt.

Am 3.7.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (Verfahren S 8 R 3292/08). Zur Begründung trug er vor, als er (durch seinen Bevollmächtigten) am 9.11.2007 formlos Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in allen Varianten beantragt habe, habe die Beklagte keine Hinweise auf eine Antragstellung im Rahmen des § 115 SGB VI erteilt. Für die Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers sei es unerheblich, dass er durch einen Rentenberater vertreten sei. Dieser sei nicht "Beliehener" der Beklagten. Man hätte auch den unter dem 6.12.2005 formlos gestellten Antrag auf Erwerbsminderungsrente in einen Antrag auf Altersrente umdeuten können. Das wegen der Ablehnung von Erwerbsminderungsrente angestrengte Klageverfahren sei hierfür nicht von Belang. Der Abschlag bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit betrage 18 %, bei der Erwerbsminderungsrente nur 10,8 %. Der Sache nach habe er die günstigste Sozialleistung in Anspruch nehmen wollen.

Die Beklagte legte die dem Kläger übersandte Rentenauskunft vom 11.5.2004 vor. Darin ist (u.a.) ausgeführt, die Rente wegen voller Erwerbsminderung würde 900,22 EUR monatlich betragen bei einem am 11.5.2004 eingetretenen Leistungsfall. Die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs würde 957,13 EUR monatlich betragen. Eine Rente werde nur gezahlt, wenn (u.a.) ein Rentenantrag gestellt sei. Ein frühestmöglicher Rentenbeginn für Versichertenrenten könne nur erreicht werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werde. Bei späterer Antragstellung werde die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt werde. Die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit könne nur mit Abschlag bezogen werden bei frühestem Rentenbeginn am 1.5.2006. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente zu dem genannten Zeitpunkt würde zu einer Minderung der Rente um 18 % führen. Für weitere Erläuterungen stünden (u.a.) die Regionalzentren, die Außenstellen der Beklagten oder örtliche Versicherungsämter unentgeltlich zur Verfügung.

Mit Beschluss vom 23.7.2009 wurde das Ruhen des Verfahrens (im Hinblick auf das beim Landessozialgericht seinerzeit noch anhängige Berufungsverfahren wegen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente) angeordnet.

Am 9.8.2010 rief die Beklagte das Verfahren wieder an; es wurde unter dem Aktenzeichen S 11 R 4107/10 fortgeführt.

Mit Gerichtsbescheid vom 5.9.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne einen früheren Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht beanspruchen. Gem. § 237 Abs. 1 SGB VI hätten Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren seien und das 60. Lebensjahr vollendet hätten, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger am 19.4.2006 (Vollendung des 60. Lebensjahres) erfüllt. Gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bei späterer Antragstellung werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt werde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Beklagte habe diese Vorschriften zutreffend angewendet und dem Kläger Rente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.11.2007 gewährt, weil er diese Rente erstmals im November 2007 beantragt habe und die Anspruchsvoraussetzungen bereits mehr als drei Monate zuvor erfüllt gewesen seien. Für einen früheren Rentenbeginn könne sich der Kläger nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Die Beklagte habe ihre Beratungspflichten aus § 14 SGB I oder aus § 115 Abs. 6 SGB VI nicht verletzt; gem. § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI sollten die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten könnten, wenn sie diese beantragten. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund könne bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollten (§ 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI); auf dieser Grundlage hätten die Rentenversicherungsträger am 11.2.1998 gemeinsame Richtlinien beschlossen. Hier liege ein "Richtlinienfall" nicht vor. Ein konkreter Anlass zur Beratung habe auch wegen der Ablehnung des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung durch Bescheid vom 14.3.2006 nicht bestanden. Die Beklagte habe zum einen wegen der Vertretung des Klägers durch einen fachkundigen Rentenberater annehmen dürfen, dass ihm die Möglichkeit zur Beantragung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bekannt sei. Zum anderen habe sie ihn persönlich mit der Rentenauskunft vom 11.5.2004 eingehend über die Möglichkeit zum Bezug von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit unterrichtet. In der Rentenauskunft habe sie auch ausgeführt, dass beim Kläger die Rente frühestens zum 1.5.2006 beginnen könne, und dass ein frühestmöglicher Rentenbeginn nur erreichbar sei, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werde. Im Hinblick auf diese zutreffende und unmissverständliche Beratung habe die Beklagte bei Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente keinen Beratungsbedarf mehr annehmen müssen.

Auf den ihm am 7.9.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.10.2012 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte hätte ihn seinerzeit auf die Möglichkeit zur Beantragung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hinweisen müssen. Er habe diese Rente wegen des Rechtsstreits um die Erwerbsminderungsrente zuerst nicht beantragt, weil er bei der Altersrente einen Abschlag von 18 %, bei der Erwerbsminderungsrente hingegen nur von 10,8 % hätte hinnehmen müssen. Deshalb sei es nicht angezeigt gewesen, die Altersrente sogleich zu beantragen, nachdem nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen sei (§ 34 Abs. 4 SGB VI). Den Antrag auf Altersrente habe er erst verfolgt, als sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewährung von Erwerbsminderungsrente ergeben hätten. Die Dreimonatsfrist (§ 99 Abs. 1 SGB VI) sei durch die im Erwerbsminderungsrentenverfahren eingelegten Rechtsbehelfe gehemmt worden. Man könne nicht erwarten, dass die Versicherten sämtliche Rentenanträge stellten, die denkbar seien, nur um Fristen zu wahren. Die Beklagte hätte ihn ungeachtet der Vertretung durch einen Rentenberater im Rahmen des § 115 Abs. 6 SGB VI über ihre Auffassung zur Rentenantragstellung unterrichten müssen. Er habe in Absprache mit seinem Rentenberater die hinsichtlich der Abschläge günstigere Erwerbsminderungsrente verfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5.9.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 7.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2008 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits ab 1.5.2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Beginn der Altersrente des Klägers im Rentenbescheid vom 7.2.2008 zu Recht auf den 1.11.2007 festgesetzt.

Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, welche Rechtsvorschriften für den Rentenbeginn maßgeblich sind (§ 99 SGB VI) und weshalb der Kläger danach - und auch im Hinblick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - einen früheren Rentenbeginn als den 1.11.2007 nicht beanspruchen kann. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:

Die Beklagte hat die Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI rechtsfehlerfrei angewendet. Für eine vom Kläger postulierte "Hemmung" der in § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI geregelten Dreimonatsfrist, innerhalb derer der Rentenantrag (seit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) zur Erhaltung des frühestmöglichen Rentenbeginns gestellt werden muss, gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch der Senat ist der Auffassung, dass sich der Kläger nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen kann, da die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt hat. Sie musste den Kläger nach Ergehen des Bescheids vom 14.3.2006 über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente nicht über die Beantragung von Altersrente und die für den frühesten Beginn dieser Rente einzuhaltenden Voraussetzungen beraten, da der Kläger durch einen insoweit sachkundigen Rentenberater vertreten worden ist und die Beklagte ihn über die maßgeblichen Fragen bereits in der Renteninformation vom 11.5.2004 unterrichtet hatte. Der Kläger hat über seinen Bevollmächtigten im Dezember 2005 bzw. Januar 2006 sowohl formlos wie unter Verwendung des einschlägigen Formblatts ausdrücklich Rente wegen Erwerbsminderung beantragt und diesen Anspruch nach erfolglosem Verwaltungsverfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht weiterverfolgt. Für die Behandlung dieses Rentenantrags als Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht keine Veranlassung, zumal der Kläger vorgetragen hat, man habe diese Rente wegen der verglichen mit der Erwerbsminderungsrente höheren Abschläge gerade nicht beantragen wollen. Das Günstigkeitsprinzip, wonach der Antrag eines Versicherten auf Leistung vorzeitiger Altersrente grundsätzlich auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet ist, und die Benutzung eines vom Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten Vordrucks mit dem Ankreuzen einer bestimmten Rentenart den Versicherten nicht auf eine Rentenart festlegt (BSG, Urt. v. 29.11.2007, - B 13 R 44/07 R -), ist hier nicht von Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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