Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
37
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 37 R 889/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 690/12 ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Der Streitwert wird auf 4.658,91 Euro festgesetzt.
Gründe:
In dem durch Beschluss entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen begehrt. Die Antraggegnerin hatte darin für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2009 Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Dagegen wandte sich die Antragstellerin, soweit Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2006 geltend gemacht wurden.
Die Festsetzung des Streitwertes war nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 SGG sind vorliegend erfüllt, denn die Beteiligten gehören nicht zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen. Dabei ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Der Streitwert der Hauptsache beträgt vorliegend In der Hauptsache 9317,82 Euro, da sich die Antragstellerin unter Berufung auf die Verjährungsvorschriften lediglich gegen die Geltendmachung von Beiträgen aus den Jahren 2005 und 2006 wendet. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann indes – außer bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - nicht der volle Streitwert zugrunde gelegt werden. Der Streitwert beträgt vielmehr, je nach der wirtschaftlichen Bedeutung, ein Viertel bis die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Keller/Leitherer in Mayer-Ladewig Kommentar zum SGG, § 86b Rn.55). Da das Gericht die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin als hoch einschätzt, war der Streitewert in Höhe der Hälfte des Hauptsachestreitwertes anzusetzen. Der Streitwert beträgt somit 4.658,91 Euro.
Gründe:
In dem durch Beschluss entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen begehrt. Die Antraggegnerin hatte darin für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2009 Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Dagegen wandte sich die Antragstellerin, soweit Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2006 geltend gemacht wurden.
Die Festsetzung des Streitwertes war nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 SGG sind vorliegend erfüllt, denn die Beteiligten gehören nicht zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen. Dabei ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Der Streitwert der Hauptsache beträgt vorliegend In der Hauptsache 9317,82 Euro, da sich die Antragstellerin unter Berufung auf die Verjährungsvorschriften lediglich gegen die Geltendmachung von Beiträgen aus den Jahren 2005 und 2006 wendet. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann indes – außer bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - nicht der volle Streitwert zugrunde gelegt werden. Der Streitwert beträgt vielmehr, je nach der wirtschaftlichen Bedeutung, ein Viertel bis die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache (vgl. Keller/Leitherer in Mayer-Ladewig Kommentar zum SGG, § 86b Rn.55). Da das Gericht die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin als hoch einschätzt, war der Streitewert in Höhe der Hälfte des Hauptsachestreitwertes anzusetzen. Der Streitwert beträgt somit 4.658,91 Euro.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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