S 33 EG 79/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 79/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2010 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG).

Die Klägerin ist die Mutter des geborenen Kindes C ... Außer C. hat die Klägerin noch drei weitere Kinder (Stiefkind D., geboren 1998, E., geboren 2003, F., geboren 2004).

Die Klägerin bezog zunächst auf Grundlage des Bescheids vom 01.10.2007 für C. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 01. bis 12. Lebensmonat (= Zeitraum 10.09.2007 bis 09.09.2008) unter Berücksichtigung des Geschwisterbonus in Höhe von 375 Euro monatlich.

Am 08.03.2010 ging beim Beklagten ein Antrag auf Bewilligung von Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr ein. Der Beklagte legte diesen Antrag als Antrag auf Landeserziehungsgeld aus und lehnte die Bewilligung mit Bescheid vom 17.03.2010 ab, da der An-trag zu spät gestellt worden sei. Das Landeserziehungsgeld werde ab dem 13. Lebensmonat, nicht jedoch vor Ablauf des letzten Auszahlungszeitmonats des Elterngelds (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG) auf schriftlichen Antrag rückwirkend höchstens für drei Monate (Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG) gezahlt. Für C. sei Elterngeld bis zum 09.09.2008 bezogen worden. Der mögliche Anspruchszeitraum für das Landeserziehungsgeld wäre somit der Zeitraum 10.09.2008 bis 09.09.2009 gewesen. Der am 08.03.2010 eingegangene Antrag der Klägerin auf Landeserziehungsgeld wirke höchstens bis zum 10.11.2009 zurück und sei daher nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist eingegangen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2010 Widerspruch ein und trug vor, dass keine gesetzliche Antragsfrist versäumt worden sei. Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG sage lediglich aus, für welchen Zeitraum das Landeserziehungsgeld rückwirkend gewährt werden müsse. Art. 4 Abs. 1 BayLErzGG regle Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs. Innerhalb dieses Zeitraums könne der Antrag jederzeit gestellt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Verlängerungsoption bei der Antragstellung, das heißt die Gewährung bis zum 36. Lebensmonat, in Anspruch habe nehmen wollen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2010 zurück, da eine Bewilligung von Landeserziehungsgeld bis zum 36. Lebensmonat nicht möglich sei. Er führte aus, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass der allein mögliche Leistungszeitraum für C. der Zeitraum vom 10.09.2008 bis 09.09.2009 (= 13. bis 24. Lebensmonat) sei. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG sehe zwar die Gewährung von Landeserziehungsgeld bis zum 36. Lebensmonat vor, diese Vorschrift sei jedoch in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG zu lesen, wonach der Beginn des Leistungszeitraums für Landeserziehungsgeld vom Ablauf des letzten Auszahlungsmonats von Elterngeld abhängig sei. Bei der Klägerin beginne der Landeserziehungsgeldanspruch daher im Anschluss an das Elterngeld. Unter Berücksichtigung der gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG zu beachtenden Rückwirkung der Antragstellung könne Landeserziehungsgeld erst ab dem 10.11.2009 gewährt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der mögliche Bezugszeitraum jedoch bereits abgelaufen gewesen.

Mit ihrer am 01.07.2010 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Bewilligung von Landeserziehungsgeld. Es wurde nochmals vorgetragen, dass Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG keine gesetzliche Antragsfrist enthalte. Art. 4 BayLErzGG regle Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs auf Landeserziehungsgeld sowie, dass der Antrag frühestens ab dem 9. Lebensmonat gestellt werden könne. Innerhalb des maximalen Bezugszeitraums könne der Antrag jederzeit gestellt werden. Des weiteren müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin ein falsches Antragsformular, nämlich für die Gewährung von Bundeserziehungsgeld, verwendet habe. Die Angaben der Klägerin seien zu ihren Gunsten entsprechend auszulegen. Die Klägerin habe die Frage, für welchen Zeitraum Bundeserziehungsgeld beantragt werde mit der Option "Höchstdauer" ausgewählt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie das Landeserzie-hungsgeld für den gesamten möglichen Zeitraum in Anspruch nehmen wolle. Schließlich habe die Klägerin nicht gewusst, dass sie nach der Inanspruchnahme von Elterngeld einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld habe. Sie werde benachteiligt, weil der Beklagte von einer Fristversäumung ausgehe und ihren Antrag nicht angemessen auslege.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für das am 10.09.2007 geborene Kind C. Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz für den Zeitraum 10.11.2009 bis 10.09.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wies darauf hin, dass die Klägerin ein falsches Antragsformular aus Baden-Württemberg verwendet habe. Auf den bayerischen Landeserziehungsgeldanträgen sei der Anspruchszeitraum für das Bayerische Landeserziehungsgeld eindeutig erläutert.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 17.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung von Landeserziehungsgeld nach dem BayLErzGG für ihren Sohn C ...

Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG, wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat Bayern hat, mit einem Kind, für das ihm die Personen-sorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, je nach Leistungsbeginn den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 6 bzw. U 7 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) führt, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

Ob diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind, kann dahinstehen, weil sie den Antrag auf Landeserziehungsgeld unter Berücksichtigung der dreimonatigen Rückwirkungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG außerhalb des möglichen Bezugszeitraums, und damit zu spät gestellt hat.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG wird Landeserziehungsgeld auf schriftlichen Antrag rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld eingegangen ist, gewährt. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld verfällt danach abschnittsweise gleitend mit jedem Tag, den der Antrag später als drei Monate nach Beginn des Landeserziehungsgeldbezugszeitraums gestellt wird bis zum gänzlichen Anspruchsausschluss. Die Dreimonatsfrist ist für die rückwirkende Zahlung eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, das heißt, der Rückwirkungszeitraum kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 4 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG: Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 16.12.1999, Az. B 14 EG 3/98 R juris-Rn. 28; Irmen in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Kommentar, Stand Mai 2005, § 4 BErzGG, Rn. 27).

Der Antrag der Klägerin vom 20.01.2010 auf die Bewilligung von Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr, den der Beklagte zugunsten der Klägerin zu Recht als Antrag auf die Bewilligung von Landeserziehungsgeld ausgelegt hat, ist unstreitig am 08.03.2010 beim Beklagten eingegangen und wirkt daher bis zum 10.11.2009 zurück.

Zu diesem Zeitpunkt war der mögliche Bezugszeitraum der Klägerin jedoch bereits abgelaufen. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG wird das Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Laut dem Bescheid des Beklagten vom 01.10.2007 über die Bewilligung von Elterngeld für C. hatte die Klägerin Anspruch auf Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, also dem Zeitraum vom 10.09.2007 bis 09.09.2008. Damit hätte der Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld mit dem 13. Lebensmonat (= 10.09.2008) begonnen. Da die Bezugsdauer für Landeserziehungsgeld gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG ab dem zweiten Kind 12 Monate beträgt, hätte sich bei der Klägerin als Mutter von drei leiblichen Kindern und eines Stiefkindes ein Bezugszeitraum bis zum 24. Lebensmonat (= 09.09.2009) ergeben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bezugszeitraum beim Landeserziehungsgeld nicht frei wählbar. Der Beginn der Leistung ist schon nach dem Wortlaut in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG eindeutig dahingehend festgelegt, dass Landeserziehungsgeld "ab dem 13. Lebensmonat" gewährt wird. Dieser fixe Leistungsbeginn wird nur durch den Bezug von Elterngeld berührt, denn gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayLErzGG wird das Landeserziehungsgeld "nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)" gezahlt. Mit dieser Formulierung wird den verschiedenen möglichen Bezugszeiträumen des Elterngelds Rechnung getragen und sowohl ein Bezug von Elterngeld für 14 Lebensmonate, entweder durch Inanspruchnahme der sogenannten "Partnermonate" nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG oder durch einen alleinerziehenden Elternteil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG, als auch die Inanspruchnahme der verlängerten Auszahlung bei Halbierung der monatlichen Elterngeldleistung gemäß § 6 Satz 2 BEEG erfasst und der Beginn des Landeserziehungsgeldanspruchs abweichend vom 13. Lebensmonat entsprechend hinausgeschoben. Mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG wird klargestellt, dass der Anspruch spätestens mit Vollendung des 36. Lebensmonats endet, selbst wenn bei Inanspruchnahme der verlängerten Auszahlung des Elterngeldes gegebenenfalls der Anspruch auf Landeserziehungsgeld nicht voll ausgeschöpft werden kann. Hätte der Gesetzgeber eine freie Wählbarkeit des Beginns der Leistung innerhalb eines Leistungsrahmens, wie von der Klägerin vorgetragen innerhalb des 13. bis zum 36. Lebensmonat gewollt, hätte er den Leistungsbeginn beispielsweise durch eine Formulierung mit "frühestens ab dem 13. Lebensmonat" oder durch ein klar formuliertes Wahlrecht des Bezugsberechtigen regeln können.

Selbst wenn man den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG für auslegungsfähig hielte, so ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren und der Gesetzesbegründung zum Entwurf des BayLErzGG, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Landeserziehungsgeld unmittelbar im Anschluss an das Elterngeld gezahlt werden soll. Denn in der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag, Drucksache 15/7721 vom 20.03.2007 unter "Lösung") wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Landeserziehungsgeld "vorgezogen" und als "Anschlussleistung" an das Bundeselterngeld gewährt werde. Die Begrifflichkeit des "Vorziehens" der Leistung ist in dem Zusammenhang zu sehen, dass das Landeser-ziehungsgeld nach dem BayLErzGG in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung erst im dritten Lebensjahr gezahlt wurde. Mit dem "Vorziehen" der Leistung kann daher nur ein früherer Leistungsbeginn als das dritte Lebensjahr gemeint sein. Zwanglos lässt sich damit der Begriff der "Anschlussleistung" vereinbaren, also Zahlung des Landeserziehungsgelds im Anschluss an das Elterngeld "ohne Lücke". Bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs im Bayerischen Landtag wurde ebenfalls dargelegt, dass das Landeserziehungsgeld als "unmittelbare Anschlussleistung" an das Bundeselterngeld je nach Inanspruchnahme des Elterngelds einschließlich Verlängerungsoption gewährt werde (vgl. Plenarprotokolle 15/90 vom 29.03.2007, Seite 6821, und 15/98 vom 04.07.2007, Seite 7391). Eine freie Wählbarkeit des Anspruchsbeginns ist den Gesetzesmaterialien dagegen nicht zu entnehmen. Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG ist daher dahingehend zu verstehen, dass das Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebensmonat gezahlt wird, wenn vorher kein Elterngeld oder Elterngeld für kürzere Zeiträume als 12 Monate bezogen wurde; ansonsten wird das Landeserziehungsgeld jeweils unmittelbar im Anschluss an den Monat gezahlt, der dem letzten Auszahlungsmonat des Elterngelds folgt.

Damit ist der Antrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung der dreimonatigen Rückwirkung zum 10.11.2009 außerhalb des möglichen Bezugszeitraums und damit zu spät eingegangen, so dass Landeserziehungsgeld nicht bewilligt werden kann.

Ein Anspruch kann auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X begründet werden. Zwar handelt es sich bei der materiellen Ausschlussfrist des Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X und seine Anwendung ist auch nicht nach § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, a. a. O und BSG, Urteil vom 23.01.2008, B 10 EG 6/07 R, juris-Rn. 13). Jedoch liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt, wenn der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Ohne Verschulden im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer die nach den Umständen des Falles von einem gewissenhaft Handelnden zu erwartende Sorgfalt beachtet. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie nicht gewusst habe, dass sie nach der Inanspruchnahme von Elterngeld einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld habe. Fehlende Rechtskenntnis genügt jedoch nicht zur Entschuldigung der Fristversäumnis. Es ist durchaus zumutbar, dass sich ein Antragsteller über die möglichen Leistungen und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen informiert. Entsprechende Informationen hätte die Klägerin ohne weiteres vom Beklagten bekommen können. Von diesem hätte sie auch ein korrektes Antragsformular mit Hinweisen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten können. Es geht zu Lasten der Klägerin, wenn sie von den vorhandenen Informationsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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