Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 KR 4763/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1887/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.03.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Schreiben vom 25.04.2013, eingegangen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 29.04.2013 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde iSd § 145 SGG gegen das ihm am 27.03.2013 per Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 13.03.2013 erhoben. Eine Berufung gegen das Urteil des SG vom 13.03.2013 ist nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes - der Kläger begehrt Fahrtkostenersatz iHv 142,00 EUR zuzüglich Zinsen von der Beklagten - übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, sie ist auch fristgemäß und auch sonst zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar beim LSG erst nach Ablauf der nach Zustellung des Urteils am 27.03.2013, am 28.03.2013 beginnenden und am 27.04.2013 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGG) eingegangen. Doch hat der Kläger die Beschwerde bereits am 26.04.2013 in Stuttgart zur Post gegeben (vgl Poststempel auf Blatt 21 der Senatsakte). Zu diesem Zeitpunkt durfte in Stuttgart davon ausgegangen werden, dass die innerstädtischen Postsendungen innerhalb eines Tages beim Empfänger, hier dem LSG, hier mithin am 27.04.3013, ankommen und die Beschwerde damit noch fristgemäß wäre. Da jedoch in dieser Zeit nicht auszuschließen ist, dass Postsendungen wohl in Auswirkungen des Poststreiks verzögert wurden, war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 SGG).
In der Sache ist die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Aufhebung des Urteils des SG vom 13.03.2013 sowie auf Änderung der Bescheide der Beklagten vom 10.09.2009, 12.01.2010 und 13.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2010 und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 142,00 EUR, ist nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Vorliegend macht der Kläger in der Sache geltend, die Beklagte habe ihm Fahrtkostenersatz nach § 60 SGB V zu leisten, denn die Fahrten seien erforderlich und keine Alkoholfahrten gewesen. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger in der Sache geltend, das SG habe das Recht unrichtig angewandt. Dies begründet aber eine grundsätzliche Bedeutung nicht. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten besteht, ist im Gesetz in § 60 SGB V geregelt und in der Rechtsprechung geklärt.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rdnr 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 13.03.2013 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht gegeben. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das SG habe im Zusammenwirken mit der Beklagten versucht, ihn unter Androhung von "Zwangsgebühren" dazu zu bewegen, sich mit einer Zahlung von 20,00 EUR abzufinden, was ein grober Verstoß gegen die Gesetze, die Freiheit und die Gerechtigkeit sowie eine Nötigung darstelle. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme zur Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung dem Kläger angeboten zu haben, den Rechtsstreit auf Basis einer vergleichsweisen Zahlung von 20,00 EUR zu beenden. Dies, auch wenn es weder in der Niederschrift noch im Urteil vermerkt war, wie auch die Androhung der Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Denn der Gesetzgeber sieht gerade in § 192 SGG die Möglichkeit vor, einen Verfahrensbeteiligten auf die Konsequenzen missbräuchlicher Rechtsverfolgung hinzuweisen. Erst nach der Androhung hat das Gericht über die Auferlegung bzw Festsetzung solcher Kosten zu befinden. Alleine aus der Androhung eines solchen Vorgehens als auch dem Versuch, den Rechtsstreit durch eine Vergleichszahlung zu beenden - hierauf hat das SG vielmehr gemäß § 202 SGG iVm § 278 Abs 1 ZPO hinzuwirken - , kann auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht auf einen wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens iSd § 145 iVm § 144 Abs 2 Nr 3 SGG geschlossen werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Schreiben vom 25.04.2013, eingegangen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 29.04.2013 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde iSd § 145 SGG gegen das ihm am 27.03.2013 per Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 13.03.2013 erhoben. Eine Berufung gegen das Urteil des SG vom 13.03.2013 ist nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes - der Kläger begehrt Fahrtkostenersatz iHv 142,00 EUR zuzüglich Zinsen von der Beklagten - übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, sie ist auch fristgemäß und auch sonst zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar beim LSG erst nach Ablauf der nach Zustellung des Urteils am 27.03.2013, am 28.03.2013 beginnenden und am 27.04.2013 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGG) eingegangen. Doch hat der Kläger die Beschwerde bereits am 26.04.2013 in Stuttgart zur Post gegeben (vgl Poststempel auf Blatt 21 der Senatsakte). Zu diesem Zeitpunkt durfte in Stuttgart davon ausgegangen werden, dass die innerstädtischen Postsendungen innerhalb eines Tages beim Empfänger, hier dem LSG, hier mithin am 27.04.3013, ankommen und die Beschwerde damit noch fristgemäß wäre. Da jedoch in dieser Zeit nicht auszuschließen ist, dass Postsendungen wohl in Auswirkungen des Poststreiks verzögert wurden, war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 SGG).
In der Sache ist die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Aufhebung des Urteils des SG vom 13.03.2013 sowie auf Änderung der Bescheide der Beklagten vom 10.09.2009, 12.01.2010 und 13.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2010 und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 142,00 EUR, ist nicht zuzulassen.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Vorliegend macht der Kläger in der Sache geltend, die Beklagte habe ihm Fahrtkostenersatz nach § 60 SGB V zu leisten, denn die Fahrten seien erforderlich und keine Alkoholfahrten gewesen. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger in der Sache geltend, das SG habe das Recht unrichtig angewandt. Dies begründet aber eine grundsätzliche Bedeutung nicht. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten besteht, ist im Gesetz in § 60 SGB V geregelt und in der Rechtsprechung geklärt.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rdnr 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 13.03.2013 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht gegeben. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das SG habe im Zusammenwirken mit der Beklagten versucht, ihn unter Androhung von "Zwangsgebühren" dazu zu bewegen, sich mit einer Zahlung von 20,00 EUR abzufinden, was ein grober Verstoß gegen die Gesetze, die Freiheit und die Gerechtigkeit sowie eine Nötigung darstelle. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme zur Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung dem Kläger angeboten zu haben, den Rechtsstreit auf Basis einer vergleichsweisen Zahlung von 20,00 EUR zu beenden. Dies, auch wenn es weder in der Niederschrift noch im Urteil vermerkt war, wie auch die Androhung der Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Denn der Gesetzgeber sieht gerade in § 192 SGG die Möglichkeit vor, einen Verfahrensbeteiligten auf die Konsequenzen missbräuchlicher Rechtsverfolgung hinzuweisen. Erst nach der Androhung hat das Gericht über die Auferlegung bzw Festsetzung solcher Kosten zu befinden. Alleine aus der Androhung eines solchen Vorgehens als auch dem Versuch, den Rechtsstreit durch eine Vergleichszahlung zu beenden - hierauf hat das SG vielmehr gemäß § 202 SGG iVm § 278 Abs 1 ZPO hinzuwirken - , kann auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht auf einen wesentlichen Mangel des gerichtlichen Verfahrens iSd § 145 iVm § 144 Abs 2 Nr 3 SGG geschlossen werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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