L 24 KA 17/13 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 7/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KA 17/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2012 geändert. Der Streitwert wird auf 1250,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist u. a. in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Wertfestsetzung ist deshalb angezeigt, weil das erstinstanzliche Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 14. Juni 2011 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2011 zu entscheiden, weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 GKG betrifft. Denn mit dem Bescheid vom 20. Mai 2011 hatte die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt, ihn von der Teilnahme am augenärztlichen Bereitschaftsdienst im Bereitschaftsdienstbezirk N/R zu befreien. Der Kläger wendet sich insoweit ausschließlich gegen die Untätigkeit der Verwaltung. Die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache resultiert aus seinem wirtschaftlichen Interesse. Im Rahmen der Untätigkeitsklage war nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von dem ärztlichen Bereitschaftsdienst hat, sondern ob die Beklagte ohne zureichenden Grund den Widerspruch in angemessener Frist nicht beschieden hat. Der Streitwert der Untätigkeitsklage beträgt daher abhängig von der Dauer der Nichtbescheidung 10 bis 25 v. H. des Streitwertes einer nachfolgenden Klage (vgl. Straßfeld, SGb 2008, 119, 120 m. w. N.). Der Streitwert der nachfolgenden Klage, die auf die Befreiung des Klägers von dem augenärztlichen Bereitschaftsdienst gerichtet wäre, lässt sich wertmäßig nicht bestimmen. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist in einem derartigen Fall, in dem der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5000,00 EUR anzunehmen. Ausgehend hiervon ist im Falle der Nichtbescheidung eines Widerspruchs über einen nicht unerheblichen Zeitraum von fast einem Jahr der Streitwert der Untätigkeitsklage an der oberen Grenze festzusetzen, also auf 1250,00 Euro (25 v. H. aus 5000,00 EUR). Im Übrigen war die Beschwerde, soweit eine Festsetzung des Streitwerts auf 2500,00 EUR begehrt wurde, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Hiernach sind die Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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