Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 AR 136/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 AR 2/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nur auf das Ziel gerichtet ist, den Rechtsstreit an ein anderes Amtsgericht zu verweisen. Dass die Klage keine sozialgerichtliche Streitigkeit darstellt, wie das Sozialgericht Berlin (SG) zutreffend ausgeführt, steht bereits außer Streit.
Eine Korrektur der getroffenen Entscheidung des konkret zuständigen Gerichts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG nicht möglich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. v. 05.01.2010 - L 1 KR 318/09 B, juris ebenso Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 - 5 AZB 1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L 59/06- Juris –Rdnr. 12). Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit –hier die örtliche unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger ein Gericht jedenfalls in Berlin gewählt haben könnte- prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen (vgl. ebenso Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, § 17a GVG Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf BAG, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger klagt nicht als gesetzlich Krankenversicherter im Sinne des § 183 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegt nicht vor.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nur auf das Ziel gerichtet ist, den Rechtsstreit an ein anderes Amtsgericht zu verweisen. Dass die Klage keine sozialgerichtliche Streitigkeit darstellt, wie das Sozialgericht Berlin (SG) zutreffend ausgeführt, steht bereits außer Streit.
Eine Korrektur der getroffenen Entscheidung des konkret zuständigen Gerichts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG nicht möglich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. v. 05.01.2010 - L 1 KR 318/09 B, juris ebenso Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 - 5 AZB 1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L 59/06- Juris –Rdnr. 12). Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit –hier die örtliche unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger ein Gericht jedenfalls in Berlin gewählt haben könnte- prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen (vgl. ebenso Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, § 17a GVG Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf BAG, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger klagt nicht als gesetzlich Krankenversicherter im Sinne des § 183 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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