Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 EG 20/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 EG 4/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 19/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007.
Die 1968 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ihr Sohn B., für den vorliegend Elterngeld begehrt wird, ist 2007 geboren. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und hat diesen Beruf bis zum Beginn des Mutterschutzes am 19.02.2007 ausgeübt. Von der zuständigen Krankenkasse bezog die Klägerin vom 19.02.2007 bis zum 28.05.2007 Mutterschaftsgeld; vom Arbeitgeber wurde in diesen Zeitraum ein entsprechender Zuschuss gezahlt.
Am 21.05.2007 (Eingang bei der Beklagten) beantragte die Klägerin Elterngeld für den Zeitraum vom ersten bis zum zwölften Lebensmonat ihres Sohnes B. Hierzu wurden Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2005 bis im März 2007 vorgelegt sowie eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 11.06.2007, wonach die Klägerin ab August 2007 eine Teilzeittätigkeit mit einem Bruttogehalt von voraussichtlich 1762,50 EUR aufnehmen werde. In einem dem Antrag beigefügten Anschreiben führte die Klägerin aus, sie wolle ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Teilzeittätigkeit am 01.08.2007 den halben Monatsbetrag bei entsprechend doppelter Laufzeit erhalten, bis dahin solle der volle Monatsbetrag ausgezahlt werden.
Mit Bescheid vom 13.07.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis 12.03.2008. Für den ersten und zweiten Lebensmonat (13.03.2007 bis 12.05.2007) ergab sich wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld kein Zahlbetrag, für den dritten Lebensmonat ein Betrag von 586,65 EUR unter Berücksichtigung ebenfalls noch anteilig gezahlten Mutterschaftsgeldes, für den vierten Lebensmonat (13.06.2007 bis 12.07.2007) ein Zahlbetrag von 1212,34 EUR und für den fünften bis zwölften Lebensmonat unter Berücksichtigung des dann bezogenen Einkommens aus Teilzeittätigkeit ein Zahlbetrag von jeweils monatlich 710,21 EUR.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 14.08.2007 (Eingang bei dem Beklagten) Widerspruch. In der am 14.01.2008 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründung vom 07.01.2008 führte sie aus, die beantragte Auszahlungsvariante von halben Monatsbeträgen ab August 2007 sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem komme eine Anrechnung von Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007 nicht in Betracht, weil sich hierdurch eine längere Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergäbe als bei einer termingerechten Geburt des Kindes. Durch den früheren Geburtstermin komme es zu einer Benachteiligung der betroffenen Mütter bei der Gewährung von Elterngeld, da dieses wegen der längeren Anrechnungsdauer von Mutterschaftsleistungen entsprechend kürzer gezahlt werde. Unter dem 10.01.2008 führte sie in einer E-Mail ergänzend aus, für das Gehalt im Januar 2007 sei ein zu geringer Wert in die Berechnung eingestellt worden. Auch die Werbungskosten seien nicht korrekt berücksichtigt worden.
Mit Teilabhilfebescheid vom 04.02.2008 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13.07.2007 dahingehend ab, dass sich unter Berücksichtigung des höheren Einkommens im Januar 2007 im dritten Lebensmonat ein Zahlbetrag von 590,10 EUR, im vierten Lebensmonat ein Zahlbetrag von 1219,46 EUR und ab dem fünften Lebensmonat ein monatlicher Zahlbetrag von 717,32 EUR ergab. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2008 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 13.05.2008 bei dem Sozialgericht Darmstadt eingegangene Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das zu bewilligende Elterngeld dürfe vorliegend nicht ab Geburt, sondern erst ab dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung führe zu einer unsachgemäßen Benachteiligung im Falle einer vorzeitigen Geburt. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 3 BEEG übersehen, dass durch die Regelung eine Schlechterstellung von Müttern erfolge, deren Kinder vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kämen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 13.07.2007 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 04.02.2008, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für ihren 2007 geborenen Sohn B. für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007 Elterngeld ohne Anrechnung des für diesen Zeitraum bezogenen Mutterschaftsgeldes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes erfolge nach § 3 Abs. 1 (BEEG) taggenau ab Geburt des Kindes. Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses werde auf das Elterngeld voll angerechnet, da die Leistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustünden, dem gleichen Zweck wie das Elterngeld dienten. Bei einer vorzeitigen Geburt verlängere sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Dies führe aber nicht zu einem Ausschluss der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 BEEG.
Soweit zunächst auch die Frage der Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2008 für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2007 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 04.02.2008, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007. Der Elterngeldanspruch dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für den streitigen Zeitpunkt entfällt ein Zahlungsanspruch jedoch wegen der Anrechnung des bezogenen Mutterschaftsgeldes und des vom Arbeitgeber gezahlten Zuschusses.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG wird Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet. Dies gilt nach Satz 3 der Regelung auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes. Das Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 Satz 2 RVO beträgt höchstens 13 EUR kalendertäglich; dies ist der Zahlbetrag, den auch die Klägerin von ihrer Krankenkasse erhalten hat. Zusammen mit dem vom Arbeitgeber gewährten Zuschuss wird während der Zeit des Mutterschutzes das ausfallende Nettoeinkommen der Klägerin ersetzt. Damit gleichen diese Leistungen ebenso wie das Elterngeld die nach der Geburt des Kindes entstehenden Einkommenseinbußen aus. Gerade bei dem Arbeitgeberzuschuss handelt es sich um einen mutterschutzrechtlichen Lohnersatzanspruch arbeitsrechtlicher Natur für die Dauer der gesetzlich bestehenden Schutzfristen. Der vom Gesetzgeber mit der Gewährung des Elterngeldes verfolgte Zweck, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach der Geburt unter Verzicht auf ihre Berufstätigkeit die Betreuung ihres Kindes übernehmen, wird, soweit nach der Geburt Mutterschaftsleistungen gezahlt werden, durch diese Leistungen bereits erfüllt. Daher können diese Leistungen nicht nebeneinander gewährt werden. Auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Leistungsumfangs sind die Mutterschaftsleistungen für den beschränkten Zeitraum und den berechtigten Personenkreis als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und auf dieses anzurechnen (vgl. Bundestagsdrucksache vom 20.06.2006, 16/1889 S.22).
Der Klägerin kann nicht in ihrem Vortrag gefolgt werden, die Regelung des § 3 Abs. 1 BEEG führe zu einer Benachteiligung von Müttern, deren Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt. In diesen Fällen verlängert sich nicht nur die Mutterschutzfrist mit dem daran anknüpfenden Beschäftigungsverbot um den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen und dem errechneten Geburtstermin, sondern auch die Dauer der daran anknüpfenden Mutterschaftsleistungen. Im Gegensatz zu Müttern, deren Kinder nicht vor dem errechneten Termin geboren werden, erhalten also diejenigen, deren Kinder vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen und die Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, nach der Geburt über einen längeren Zeitraum diese ihr Einkommen ersetzenden Leistungen. Es bleibt dann aber für diesen Zeitraum kein Raum für den Zweck des Elterngeldes, Einkommenseinbußen auszugleichen. Würde man hier für den Zeitraum der Verlängerung der nach der Geburt eintretenden Mutterschutzfristen von einer Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld absehen, würden letztlich vielmehr Mütter, deren Kinder vorzeitig geboren werden, ohne sachlichen Grund besser gestellt.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2.) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007.
Die 1968 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ihr Sohn B., für den vorliegend Elterngeld begehrt wird, ist 2007 geboren. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und hat diesen Beruf bis zum Beginn des Mutterschutzes am 19.02.2007 ausgeübt. Von der zuständigen Krankenkasse bezog die Klägerin vom 19.02.2007 bis zum 28.05.2007 Mutterschaftsgeld; vom Arbeitgeber wurde in diesen Zeitraum ein entsprechender Zuschuss gezahlt.
Am 21.05.2007 (Eingang bei der Beklagten) beantragte die Klägerin Elterngeld für den Zeitraum vom ersten bis zum zwölften Lebensmonat ihres Sohnes B. Hierzu wurden Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2005 bis im März 2007 vorgelegt sowie eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 11.06.2007, wonach die Klägerin ab August 2007 eine Teilzeittätigkeit mit einem Bruttogehalt von voraussichtlich 1762,50 EUR aufnehmen werde. In einem dem Antrag beigefügten Anschreiben führte die Klägerin aus, sie wolle ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Teilzeittätigkeit am 01.08.2007 den halben Monatsbetrag bei entsprechend doppelter Laufzeit erhalten, bis dahin solle der volle Monatsbetrag ausgezahlt werden.
Mit Bescheid vom 13.07.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis 12.03.2008. Für den ersten und zweiten Lebensmonat (13.03.2007 bis 12.05.2007) ergab sich wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld kein Zahlbetrag, für den dritten Lebensmonat ein Betrag von 586,65 EUR unter Berücksichtigung ebenfalls noch anteilig gezahlten Mutterschaftsgeldes, für den vierten Lebensmonat (13.06.2007 bis 12.07.2007) ein Zahlbetrag von 1212,34 EUR und für den fünften bis zwölften Lebensmonat unter Berücksichtigung des dann bezogenen Einkommens aus Teilzeittätigkeit ein Zahlbetrag von jeweils monatlich 710,21 EUR.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 14.08.2007 (Eingang bei dem Beklagten) Widerspruch. In der am 14.01.2008 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründung vom 07.01.2008 führte sie aus, die beantragte Auszahlungsvariante von halben Monatsbeträgen ab August 2007 sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem komme eine Anrechnung von Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007 nicht in Betracht, weil sich hierdurch eine längere Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergäbe als bei einer termingerechten Geburt des Kindes. Durch den früheren Geburtstermin komme es zu einer Benachteiligung der betroffenen Mütter bei der Gewährung von Elterngeld, da dieses wegen der längeren Anrechnungsdauer von Mutterschaftsleistungen entsprechend kürzer gezahlt werde. Unter dem 10.01.2008 führte sie in einer E-Mail ergänzend aus, für das Gehalt im Januar 2007 sei ein zu geringer Wert in die Berechnung eingestellt worden. Auch die Werbungskosten seien nicht korrekt berücksichtigt worden.
Mit Teilabhilfebescheid vom 04.02.2008 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13.07.2007 dahingehend ab, dass sich unter Berücksichtigung des höheren Einkommens im Januar 2007 im dritten Lebensmonat ein Zahlbetrag von 590,10 EUR, im vierten Lebensmonat ein Zahlbetrag von 1219,46 EUR und ab dem fünften Lebensmonat ein monatlicher Zahlbetrag von 717,32 EUR ergab. Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2008 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 13.05.2008 bei dem Sozialgericht Darmstadt eingegangene Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das zu bewilligende Elterngeld dürfe vorliegend nicht ab Geburt, sondern erst ab dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung führe zu einer unsachgemäßen Benachteiligung im Falle einer vorzeitigen Geburt. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 3 BEEG übersehen, dass durch die Regelung eine Schlechterstellung von Müttern erfolge, deren Kinder vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kämen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 13.07.2007 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 04.02.2008, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für ihren 2007 geborenen Sohn B. für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007 Elterngeld ohne Anrechnung des für diesen Zeitraum bezogenen Mutterschaftsgeldes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes erfolge nach § 3 Abs. 1 (BEEG) taggenau ab Geburt des Kindes. Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses werde auf das Elterngeld voll angerechnet, da die Leistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustünden, dem gleichen Zweck wie das Elterngeld dienten. Bei einer vorzeitigen Geburt verlängere sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Dies führe aber nicht zu einem Ausschluss der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 BEEG.
Soweit zunächst auch die Frage der Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2008 für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2007 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 04.02.2008, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007. Der Elterngeldanspruch dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für den streitigen Zeitpunkt entfällt ein Zahlungsanspruch jedoch wegen der Anrechnung des bezogenen Mutterschaftsgeldes und des vom Arbeitgeber gezahlten Zuschusses.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG wird Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet. Dies gilt nach Satz 3 der Regelung auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes. Das Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 Satz 2 RVO beträgt höchstens 13 EUR kalendertäglich; dies ist der Zahlbetrag, den auch die Klägerin von ihrer Krankenkasse erhalten hat. Zusammen mit dem vom Arbeitgeber gewährten Zuschuss wird während der Zeit des Mutterschutzes das ausfallende Nettoeinkommen der Klägerin ersetzt. Damit gleichen diese Leistungen ebenso wie das Elterngeld die nach der Geburt des Kindes entstehenden Einkommenseinbußen aus. Gerade bei dem Arbeitgeberzuschuss handelt es sich um einen mutterschutzrechtlichen Lohnersatzanspruch arbeitsrechtlicher Natur für die Dauer der gesetzlich bestehenden Schutzfristen. Der vom Gesetzgeber mit der Gewährung des Elterngeldes verfolgte Zweck, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach der Geburt unter Verzicht auf ihre Berufstätigkeit die Betreuung ihres Kindes übernehmen, wird, soweit nach der Geburt Mutterschaftsleistungen gezahlt werden, durch diese Leistungen bereits erfüllt. Daher können diese Leistungen nicht nebeneinander gewährt werden. Auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Leistungsumfangs sind die Mutterschaftsleistungen für den beschränkten Zeitraum und den berechtigten Personenkreis als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und auf dieses anzurechnen (vgl. Bundestagsdrucksache vom 20.06.2006, 16/1889 S.22).
Der Klägerin kann nicht in ihrem Vortrag gefolgt werden, die Regelung des § 3 Abs. 1 BEEG führe zu einer Benachteiligung von Müttern, deren Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt. In diesen Fällen verlängert sich nicht nur die Mutterschutzfrist mit dem daran anknüpfenden Beschäftigungsverbot um den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen und dem errechneten Geburtstermin, sondern auch die Dauer der daran anknüpfenden Mutterschaftsleistungen. Im Gegensatz zu Müttern, deren Kinder nicht vor dem errechneten Termin geboren werden, erhalten also diejenigen, deren Kinder vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen und die Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, nach der Geburt über einen längeren Zeitraum diese ihr Einkommen ersetzenden Leistungen. Es bleibt dann aber für diesen Zeitraum kein Raum für den Zweck des Elterngeldes, Einkommenseinbußen auszugleichen. Würde man hier für den Zeitraum der Verlängerung der nach der Geburt eintretenden Mutterschutzfristen von einer Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld absehen, würden letztlich vielmehr Mütter, deren Kinder vorzeitig geboren werden, ohne sachlichen Grund besser gestellt.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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