S 12 KA 110/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 110/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, aufgelaufene Honorarüberzahlungen mit dem Honoraranspruch in einer „Kontoübersicht“ aufzurechnen (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 20.05.2009 - S 12 KA 394/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 43/09 -; Gerichtsb. v. 03.09.2012 - S 12 KA 300/11 -).
2. Ein Vertragsarzt hat im Einzelnen darzulegen, weshalb welche Forderung in einer „Kontoübersicht“ aus welchem Grund unzutreffend sein soll. Insofern trifft ihn zumindest eine Behauptungslast, der ein allgemeines Bestreiten nicht genügt.
3. Eine „Kontoübersicht“, die nicht beanstandet wird, ist im Folgequartal als richtig anzusehen.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 11.131,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung einer Honorarrückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos im Quartal III/08 in Höhe von weiteren 11.131,00 EUR.

Der Kläger ist als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie seit 1990 mit Praxissitz in A Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Quartal II/05 beschäftigte er noch bis zum 14.05.2005 die Ärztin im Praktikum Frau C ... Vom 28.06.2005 bis 31.12.2006 war bei ihm Frau Dr. D. als angestellte Ärztin im Rahmen eines sog. Job-Sharing-Verhältnisses beschäftigt.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 19.03.2009 gegenüber dem Kläger für das Quartal III/08 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 43.283,47 EUR fest. Sie wies auf eine Überzahlung des Honorarkontos für das Quartal II/08 in Höhe von 32.152,47 EUR hin. Diesen Betrag habe sie mit Bescheid vom 10.11.2008 bereits zurückgefordert, so dass die Rückforderung bestandskräftig geworden sei. Im Ergebnis müsse sie aufgrund der im Einzelnen angeführten Buchungen einen weiteren Betrag in Höhe von 11.131,00 EUR zurückfordern.

Hiergegen legte der Kläger am 27.03.2009 Widerspruch ein. Er trug vor, der Bescheid vom 10.11.2008 sei ihm nicht zugegangen, die Rückforderung für das Quartal II/08 in Höhe von 32.152,47 EUR sei deshalb nicht bestandskräftig geworden.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Darin wies sie auf den fehlenden Ausgleich des Honorarkontos seit dem Quartal IV/07 hin. Die Überzahlung aus dem Vorquartal und die Abschlagszahlungen hätten im Quartal III/08 durch den Honoraranspruch in Höhe von 98.258,93 EUR nicht ausgeglichen werden können.

Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2012 die Klage erhoben. Er trägt vor, die Überzahlung sei nicht eingetreten. Die Rückforderung der Beklagten sei unsubstantiiert und nicht nachzuvollziehen. Es fehle für das Vorquartal an einem bestandskräftigen Bescheid. Auch sei der für das Vorquartal genannte Betrag unsubstantiiert. Er bestreite auch die Überzahlung für das Quartal IV/07. Die Honorarrückforderung aufgrund der Ausgleichsregelung nach Ziff. 7.5 HVV, die sich für die Quartale II/05 bis IV/06 auf einen Betrag von 66.986,10 EUR und für die Quartale I bis III/07 auf 33.844,01 EUR belaufe, sei rechtswidrig. Auch die Rückforderung wegen Implausibilität habe er angefochten.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Kontoauszüge, die auch dem Kläger jeweils mit dem Honorarbescheid versandt worden seien. Ergänzend trägt sie vor, bei dem Schreiben vom 10.11.2008 habe es sich um ein Informationsschreiben für das Quartal II/08 und nicht um einen Rückforderungsbescheid gehandelt. Ferner erläuterte sie die Entwicklung des Honorarkontos seit dem Quartal IV/07.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.

Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 19.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist rechtmäßig. Er war daher nicht aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht den weiteren Rückforderungsbetrag in Höhe von 11.131,00 EUR bzw. einen Gesamtrückforderungsbetrag in Höhe von 43.283,47 EUR für das Quartal III/08 festgesetzt.

Rechtsgrundlage ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 812 ff. BGB) der Beklagten wegen Überzahlung des Honorarkontos des Klägers. Dieser Überzahlungsanspruch resultiert aus der Kontoübersicht für das Quartal III/08.

Maßgeblich für den Vergütungsanspruch ist die Festsetzung der Beklagten im Honorarbescheid. Soweit der Kläger die Festsetzung für rechtswidrig hält, kann der Honorarbescheid angefochten werden mit dem Ziel, eine höhere Vergütung zu erlagen. Von daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich einen höheren Honoraranspruch hat, sei es durch eine fehlerhafte Anwendung der Honorarverteilungsregelungen oder aufgrund unzutreffender Absetzung einzelner Leistungen. Ein höherer Honoraranspruch entsteht erst dann, wenn ein solcher durch die Beklagte anerkannt wird oder bescheidmäßig festgesetzt wurde.

Die Beklagte hat auch zu Recht die Aufrechnung im Quartal III/08 im Rahmen ihrer Kontoübersicht vorgenommen, die im Ergebnis die strittige Rückforderung ergab. Auch hierbei kommt es nicht darauf an, ob im Nachhinein weitere Honorarforderungen anerkannt werden bzw. Honorarrückforderungen der Beklagten aufgehoben oder vermindert werden.

Die Beklagte war zur Aufrechnung grundsätzlich befugt.

Eine Aufrechnung nach den §§ 51, 52 SGB I scheidet aus, da diese Vorschriften auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs 4 Satz 1 SGB V schon deshalb nicht anwendbar sind, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen (vgl. BSG, Urt. v. 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 31 = BSGE 98, 89 = ZMGR 2007, 92 = MedR 2007, 669 = USK 2007-18, juris Rdnr. 16). Entsprechend anwendbar sind aber allgemein für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts im Wege der Lückenfüllung die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff. BGB (vgl. BSG, Urt. v. 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R - a.a.O., juris Rdnr. 18). Deren Voraussetzungen sind erfüllt, da es sich bei der hier allein strittigen Umbuchung in Höhe von ursprünglich 15.930,72 EUR um eine fällige Gegenforderung der Beklagten gegenüber der Honorarforderung des Klägers handelt, so dass die erforderliche Gegenseitigkeit gegeben ist. Die Aufrechnung ist konkludent durch den dem Honorarbescheid beigefügten "Kontoauszug für das 3. Quartal 2008 – wichtige Unterlagen für die Steuererklärung "erfolgt, dessen Erhalt der Kläger nicht bestreitet und auf den im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen wird (vgl. bereits Urt. der Kammer v. 20.05.2009 - S 12 KA 394/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 43/09 -; Gerichtsb. v. 03.09.2012 - S 12 KA 300/11 - rechtskräftig).

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 14/10R - juris ausdrücklich bestätigt, dass die §§ 387 ff. BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar sind (a.a.O. Rdnr. 13). Das Führen eines Kontokorrentkontos wird offensichtlich nicht beanstandet (vgl. a.a.O. Rdnr. 16). Das BSG unterscheidet lediglich zwischen quartalsversetzten Richtigstellungen und quartalsgleichen Berichtigungen. Es beanstandet im Ergebnis die Einstellung der quartalsversetzten Richtigstellung in das Kontokorrent nicht deshalb, weil es sich um eine Richtigstellung handelt, sondern aus insolvenzrechtlichen Gründen.

Eine Aufrechnung mit den im Rückforderungsbescheid festgesetzten Beträgen war zulässig, weil Widerspruch und Klage nach § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V a. F. (aktuell § 87b Abs. 2 Satz 4 SGB V) keine aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung kann nur nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG wiederhergestellt werden. Dies ist bezüglich der streitbefangenen Rückforderungsbescheide jedoch nicht geschehen. Im Übrigen ist die Rückforderung bzgl. des Job-Sharing-Verhältnisses bereits bestandskräftig. Soweit der Kläger nunmehr die in dem Kontokorrent eingestellten Positionen bestreitet, wird dies nicht substantiiert, wie bereits ausgeführt. Dies reicht aber für ein Bestreiten nicht aus. Ein Vertragsarzt hat im Einzelnen darzulegen, weshalb welche Forderung aus welchem Grund unzutreffend sein soll. Insofern trifft ihn zumindest eine Behauptungslast, der ein allgemeines Bestreiten nicht genügt.

Klägerseits werden die einzelnen Rechnungsposten in den Kontokorrentaufstellungen nicht substantiiert bestritten. Der Kammer sind auch keine Umstände ersichtlich, dass die einzelnen Rechnungsposten zu Unrecht in das Konto eingestellt worden sein sollten oder fehlerhaft sind. Der anwaltlich vertretene Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, welche Position der Kontoübersichten, die im angefochtenen Bescheid dann aufgenommen wurden, fehlerhaft gewesen sein soll.

Nach Auffassung der Kammer reicht es nicht aus, die Einzelforderungen auf einer Kontoübersicht, die Grundlage des Rückforderungsbescheides geworden sind, als unsubstantiiert und/oder nicht nachvollziehbar zu bestreiten. In die Kontoübersichten werden alle Abschlagszahlungen und Honorarfestsetzungen sowie Festsetzungen von Verwaltungsgebühren eingestellt, zudem Rückforderungsansprüche der Beklagten auf Grund erlassener Verwaltungsakte, gegen die die Erhebung von Widersprüchen oder Klagen keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Positionen werden im Einzelnen in den Kontoübersichten bezeichnet. Die Kontoübersicht wird nur dann fehlerhaft, wenn Positionen auftauchen, für die es an einer Berechtigung fehlt bzw. wenn Abschlagszahlungen aufgeführt werden, die tatsächlich nicht bei dem jeweiligen Vertragsarzt angekommen sind. Überträge aus dem Vorquartal beruhen auf der Saldierung der entsprechend erstellten Übersicht für das Vorquartal. Wurden sie seinerzeit nicht beanstandet, ist von ihrer Richtigkeit auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Rückforderungsansprüche doppelt in eine Kontoübersicht eingestellt hat. Nicht nachvollziehbar wird klägerseits dargelegt, weshalb der sich für das Quartal II/08 ergebende Überzahlungsbetrag in Höhe von 32.152,47 Euro fehlerhaft sein soll. Hinsichtlich des Übertrags vom Quartal IV/07 in Höhe von 66.986,10 Euro für das Quartal I/08 hat die Beklagte dargelegt, dass sich der Umbuchungsbetrag aus dem Quartal IV/07 in Höhe von 61.749,28 Euro auf Grund einer weiteren Nachzahlung in Höhe von 5.236,82 Euro erhöht hat. Dieser Betrag ist klägerseits nicht bestritten worden. Der ursprüngliche Überzahlungsbetrag und der Nachzahlungsbetrag ergeben den dann auf das Quartal I/08 umgebuchten Betrag.

Soweit ersichtlich, hat die Beklagte bis zum Quartal III/08 die Rückforderungsbeträge auf Grund der Plausibilitätsprüfung oder der Festsetzung einer Rückforderung im Hinblick auf die Ziffer 7.5 HVV in eine Kontoübersicht nicht eingebucht. Im Rahmen einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung der Honorarabrechnungen für die acht Quartale II/05 bis I/07 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 76.447,01 EUR netto festgesetzt, der Gegenstand des Verfahrens mit Az.: S 12 KA 170/11 war, das die Kammer in ihrer Instanz mit weiterem Urteil vom 30.01.2013 abgeschlossen hat. Diesen Betrag hat die Beklagte ursprünglich in die Kontoübersicht für das Quartal II/10 eingebucht, dann aber offensichtlich wegen einer vereinbarten Ratenzahlung ausgebucht. In den Folgequartalen werden nur die Ratenbeträge eingestellt. Im Übrigen wäre eine Buchung selbst nicht zu beanstanden, da Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit der Kläger in dem noch anhängigen Rechtsmittelverfahren gewinnen sollte, besteht ein Rückzahlungsanspruch. Im Verfahren zum Az.: S 12 KA 366/12 hat die Kammer im Einzelnen erläutert, weshalb sie der Auffassung der Beklagten folgt, dass die Honorarkürzung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsprüfung zunächst nicht eingebucht wurde. Von daher kann dieses Verfahren auch für das Quartal III/08 keine Auswirkungen haben. Im Übrigen hat die Kammer dieses Verfahrens in ihrer Instanz mit weiterem Urteil vom 30.01.2013 abgeschlossen.

Der Kläger hat letztlich nur allgemein vorgetragen, ihm fehlten ca. 200.000 EUR. Die Kammer hat nochmals in der mündlichen Verhandlung auf die einzelnen Rückforderungsbeträge der Beklagten hingewiesen. Die Honorarrückforderung aufgrund der Ausgleichsregelung nach Ziff. 7.5 HVV beläuft sich für die Quartale II/05 bis IV/06 auf einen Betrag von 66.986,10 EUR und für die Quartale I bis III/07 auf 33.844,01 EUR, zusammen 100.830,11 EUR. Hinsichtlich des Job-Sharing-Verhältnisses hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2007, der aufgrund des mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens bestandskräftig ist, für die Quartale III/05 bis II/06 weitere 12.103,08 EUR zurückgefordert, die aufgrund des sog. Nettohonorarvergleichs auf 8.099,95 EUR reduziert wurden. Für die Quartale III/06 bis IV/06 wurden weitere 22.487,07 EUR zurückgefordert, insgesamt also 30.577,02 EUR. Im Rahmen einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung der Honorarabrechnungen für die acht Quartale II/05 bis I/07 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 76.447,01 EUR netto festgesetzt. Es kann hier letztlich dahinstehen, ob und wann die Beklagte die übrigen Festsetzungen eingebucht hat. Alle drei Berichtigungsverfahren führten zu einer Honorarrückforderung von insgesamt 207.854,14 EUR. Insofern widerspricht der Vortrag des Klägers, ihm "fehlten" ca. 200.000 EUR, nicht dem Vorgehen der Beklagten.

Gründe, die einer Aufrechnung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Insofern kommt es auch nicht auf eine Ermessensausübung der Beklagten an.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen. Zur Begründung machte der Kläger geltend, auf die Hinweise des Gerichts sei eine weitere Rücksprache insb. mit der Rechtsschutzversicherung erforderlich, evtl. müsse weiter vorgetragen werden. Der Kläger hat damit nicht dargelegt, zu welchen neuen Tatsachen oder Rechtsfragen er sich äußern wolle. Eine Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung ist ohnehin ohne verfahrensrechtliche Bedeutung. Im Übrigen hat die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Hinweisschreiben des Gerichts lediglich um eine Zusammenfassung dessen handelt, was die Beklagte bereits mehrfach im Verfahren vorgetragen hat. Von daher kam auch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht.

Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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