L 2 AL 27/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 176/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 27/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe.

Die 1972 geborene Klägerin ist Magistra der Rechtswissenschaften und war zuletzt vom 16. November 2006 bis 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität H. im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, als sie sich am 1. April 2010 – nach vorheriger Arbeitssuchendmeldung am 29. Dezember 2009 – bei der Beklagten arbeitslos meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen Leistungssatz von 24,33 EUR.

Am 28. Oktober 2010 meldete die Klägerin sich per E-Mail und am 1. November 2010 schriftlich wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Universität G. zum 1. November 2010 aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten ab. Sie hatte mit Datum vom 21. Oktober 2010 einen bis 31. Oktober 2012 befristeten Teilzeitarbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten geschlossen.

Mit E-Mail vom Sonntag, dem 7. November 2010, beantragte die Klägerin bei der Beklagten finanzielle Unterstützung in der Probezeit wegen doppelter Haushaltsführung. Am 6. Dezember 2010 reichte sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der damals geltenden Fassung (aF) und schließlich eine Göttinger Hotelrechnung vom 30. November 2010 über 406,40 EUR für den Monat November 2010 nach, in der ein Anreisedatum vom 31. Oktober und ein Abreisedatum vom 30. Dezember 2010 genannt wurden.

Die Beklagte hob zunächst mit Bescheid vom 1. November 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. November 2010 auf und lehnte mit weiterem Bescheid vom 22. November 2010 den Antrag vom 7. November 2010 auf Erstattung von Kosten für getrennte Haushaltsführung unter Bezugnahme auf §§ 45, 324 Abs. 1 SGB III aF ab, weil dieser zu spät, nämlich erst nach der Arbeitsaufnahme gestellt worden sei und Gründe, dass diese Ablehnung für die Klägerin eine unbillige Härte bedeute, nicht erkennbar seien.

Den dagegen von der Klägerin am 3. Dezember 2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2011 zurück, gegen den die Klägerin wiederum am 26. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben hat, die dort noch unter dem Aktenzeichen S 14 AL 93/11 anhängig ist. Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 hat das Sozialgericht zunächst den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. August 2011 zurückgewiesen (L 2 AL 42/11 B PKH). Derzeit ist insoweit nach erneutem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dessen Ablehnung durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2013 erneut ein Beschwerdeverfahren anhängig (L 2 AL 14/13 B PKH).

Bereits am 15. Dezember 2010 hatte die Beklagte der Klägerin erneut mit gleich lautender Begründung wie im Bescheid vom 22. November 2010 mitgeteilt, dass der am 7. November 2010 gestellte Antrag auf Erstattung von Kosten für getrennte Haushaltsführung abgelehnt werde.

Auch hiergegen hatte die Klägerin, die mit Schreiben 15. Dezember 2010 sowie in der Folge mit Eingang am 7. Februar 2011 die Erstattung der Hotelkosten für die Monate Dezember 2010 bzw. Januar und Februar 2011 beantragt hatte, am 7. Januar 2011 Widerspruch eingelegt.

Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2011 als "unbegründet" zurück, begründete dies hingegen damit, dass der "Bescheid" vom 15. Dezember 2010 lediglich denjenigen vom 22. November 2010 bestätigt habe, es sich "lediglich" um einen "Folgebescheid" handele.

Nachdem das Sozialgericht Hamburg mit Beschluss vom 28. März 2001 (S 14 AL 101/11 ER) den Antrag der Klägerin, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Trennungskostenbeihilfe aus dem Vermittlungsbudget zu gewähren, abgelehnt und die Klägerin ihre zunächst eingelegte Beschwerde (L 2 AL 17/11 B ER) wieder zurückgenommen hatte, weil ab März 2011 wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit keine Kosten mehr entstanden, hat die Klägerin am 4. April 2011 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, mit der sie nach einem Hinweis der Beklagten, dass Hotelkosten mangels dort begründetem Haushalt nicht als Kosten getrennter Haushaltsführung geltend gemacht werden könnten, so dass maximal ein Betrag von 260 EUR monatlich erstattungsfähig sei, die Zahlung von monatlich 260 EUR für die Zeit von November 2010 bis Februar 2011 sowie der Kosten für monatlich je eine Heimfahrt von G. nach H. begehrt hat (S 14 AL 176/11).

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit der Klägerin am 15. Februar 2012 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2012 als unzulässig abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch bereits Gegenstand des Verfahrens S 14 AL 93/11 sei.

Hiergegen richtet sich die am 12. März 2012 eingelegte Berufung.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Klage sei bereits deshalb zulässig, weil es zwei Widerspruchsbescheide gebe. Sie verfolgt ihr Begehren "in Anbetracht des völkerrechtswidrigen Zustands der Bundesrepublik Deutschland" seit der Abmahnung vom Menschenrechtsrat der UN vom 20. Mai 2011 wegen der "systematischen Diskriminierung von zweigeschlechtlichen Menschen", zu denen sie gehöre, weiter und trägt vor, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Uni G. nach einem vor dem Landesarbeitsgericht in Niedersachsen geschlossen Vergleich vom 10. Januar 2013 bis 30. April 2011 angedauert habe. Sie trägt weiter vor, dass sie seit 20. August 2012 von der Krankenkasse ausgesteuert worden sei und im Anschluss Arbeitslosengeld im Rahmen des § 145 SGB III aF beziehe, ergänzend Arbeitslosengeld II. Darüber hinaus sei sie von ihrer Krankenkasse aufgefordert worden, einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen, was sie im Frühjahr 2012 getan habe. Dieser Reha-Antrag sei wegen fehlender Sinnhaftigkeit inzwischen bestandskräftig abgelehnt und in einen Rentenantrag umgedeutet worden. Ein Rentenbescheid liege noch nicht vor. Die Klägerin ergänzt, dass die von der Beklagten ihrer Ansicht nach ausgeübte psychische Gewalt einen erheblichen Beitrag dazu geleistet habe, dass nunmehr das Vorliegen von voller Erwerbsminderung geprüft werden müsse. Ebenso habe die verweigerte Trennungskostenbeihilfe einen Beitrag dazu geleistet. Sie führt umfangreich aus, dass der Umgang u.a. der Beklagten und der deutschen Gerichte mit zweigeschlechtlichen Menschen völkerrechtswidrig sei und dass der UN-Bericht von M. die gesamte Bundesrepublik betreffe. Unter Vorlage einer Fülle von Unterlagen behauptet sie, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu einem früheren Zeitpunkt die Trennungskostenbeihilfe zu beantragen und dass die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, ihr keine Hotelkosten zu gewähren, willkürlich sei. Die Klägerin ergänzt, dass der UN-Bericht von M. die gesamte Bundesrepublik betreffe. In der Sache trägt sie noch vor, dass sie bereits ab Oktober für das Projekt der Uni G. eingespannt gewesen sei. Anders als bei anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern, habe ihr Vertragsbeginn jedoch auf den 1. November gelautet. Die Notwendigkeit zum Umzug nach G. habe sich erst danach ergeben.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Trennungskostenbeihilfe für die Zeit von November 2010 bis Februar 2011 in Höhe von 260,- EUR monatlich zuzüglich der für 4 Heimfahrten von G. nach H. angefallenen Kosten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klage mit dem Sozialgericht für unzulässig und hält im Übrigen daran fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nicht vorlägen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 17. September 2012 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), und mit Beschlüssen vom 17. September 2012 und 13. März 2013 Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung des Beschlusses vom 17. September 2012 hat er u.a. folgendes ausgeführt: Allerdings vermag der Senat der Annahme des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht zu folgen, dass die im vorliegenden Verfahren erhobene Klage insgesamt wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig sei. Dies trifft zwar insoweit zu, als das auf die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe gerichtete materielle Leistungsbegehren bereits mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage S 14 AL 93/11 verfolgt wird. Die vorliegende Klage ist jedoch als isolierte Anfechtungsklage statthaft. Zwar kann sie nicht gegen den "Bescheid" vom 15.12.2010 gerichtet werden, weil dieser kein Verwaltungsakt ist, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden könnte (vgl. § 54 Abs. 1 SGG). Da die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe bereits mit Bescheid vom 22.11.2010 abgelehnt worden ist, handelt es sich bei der erneuten Ablehnung vom 15.12.2010 um eine so genannte wiederholende Verfügung bzw. Wiederholung des Verfügungssatzes, die mangels eigenen Regelungsgehalts keinen mit dem Widerspruch nach §§ 83, 84 SGG anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt (vgl. Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 31 Rn. 32 mwN). Soweit mit der vorliegenden Klage aber der Widerspruchsbescheid vom 03.03.2011 angefochten wird, dürfte sie jedoch als isolierte Anfechtungsklage statthaft sein, denn dieser Widerspruchsbescheid enthält mit der Zurückweisung des Widerspruchs gegen den "Bescheid" vom 15.12.2010 eine eigenständige Regelung mit Verwaltungsaktqualität. Insofern betrifft die hier vorliegende isolierte Anfechtungsklage einen anderen Streitgegenstand als das im Verfahren S 14 AL 93/11 verfolgte Leistungsbegehren.

Im Ergebnis ist der die Klage insgesamt abweisende Gerichtsbescheid vom 13.02.2011 jedoch nicht zu beanstanden. Denn für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2011 fehlt es der Klägerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ihre hierdurch erzeugte Beschwer ist ausschließlich formeller Natur. Ihr materielles Begehren kann sie in dem bereits anhängigen Verfahren S 14 AL 93/11 überprüfen lassen.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er auch in materieller Hinsicht die Ausführungen der Klägerin nicht zu teilen vermag, und nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 14 AL 93/11 zurückweisenden Beschlusses vom 16.08.2011 (L 2 AL 42/11 B PKH) Bezug.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2013, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des eigenen Beschlusses vom 17. September 2012 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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