L 3 U 43/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 304/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 43/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Dem Kläger werden gerichtliche Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,- Euro auferlegt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 1975 streitig.

Der am 2. März 1950 geborene Kläger erlitt bei seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer am 15. Januar 1975 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich unter anderem eine Oberschenkelfraktur links zuzog. Aufgrund des Ergebnisses einer Begutachtung durch den Orthopäden Dr. V. (Gutachten vom 7. Januar 1976) erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 1976 als Unfallfolgen "Minderung der Muskulatur der linken Gesäßhälfte sowie Muskelabmagerung des linken Ober- und Unterschenkels nach knöchern fest verheilter Oberschenkelfraktur links" an und gewährte dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert für den Zeitraum vom 9. Januar bis 31. Juli 1976 in Form einer Gesamtvergütung, weil ab 1. August 1976 eine rentenberechtigende MdE voraussichtlich nicht mehr bestehe.

Mit am 28. Dezember 2006 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben machte der Kläger eine Verschlimmerung seiner Beschwerden und unerträgliche Schmerzen geltend. Die Beklagte zog einen Befundbericht nebst Krankenunterlagen von dem Orthopäden Dr. K1 bei, welcher von einer Behandlung von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein berichtete. Darüber hinaus zog die Beklagte die Unterlagen des Versorgungsamtes H. bei, welches mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 und Widerspruchsbescheid vom 23. April 2007 wegen eines Wirbelsäulenleidens einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 festgestellt, dabei aber das geltende Beinleiden links mit der Begründung nicht berücksichtigt hatte, dass insoweit keine einen Einzel-GdB rechtfertigende Funktionsbeeinträchtigung vorliege. Der den Kläger im Auftrag der Beklagten begutachtende Chirurg Prof. Dr. E. gelangte in seinem Gutachten vom 15. Juli 2008 zu dem Ergebnis, dass als Folgen des Arbeitsunfalls lediglich Narbenschmerzen nach längerem Sitzen sowie muskuläre Schmerzen im Oberschenkel verblieben seien, die eine MdE von 10 vom Hundert bedingten. Darüber hinaus bestünden aber erhebliche, unfallunabhängige Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Beurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2008 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens ließ die Beklagte den Kläger nochmals durch den Chirurgen M. begutachten. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 31. August 2009 zu dem Ergebnis, als Folgen des Arbeitsunfalls lägen eine reizlose Narbe an der linken Hüfte, eine Verformung des großen Oberschenkelrollhügels nach Marknagelung und Weichteilverkalkungen um den großen Oberschenkelrollhügel herum vor. Da diese Unfallfolgen zu keinen Funktionsstörungen führten, sei die MdE durchgehend mit unter 10 vom Hundert einzuschätzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2009 wurde daraufhin der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit seiner rechtzeitig gegen diese Entscheidung erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und auf bestehende Schmerzen in den Beinen hingewiesen. Das Sozialgericht hat die Prozessakte des Verfahrens des Klägers gegen das Versorgungsamt (S 43 SB 527/07) beigezogen, die unter anderem das Gutachten des Orthopäden Dr. D. vom 29. Dezember 2008 enthält, in welchem die Arbeitsunfallfolgen an der linken unteren Extremität mit einem GdB von 10 bewertet werden. Nach Anhörung des Chirurgen M. im Termin am 18. August 2010, an dem der Kläger wegen dem Gericht mitgeteilter Arbeitsunfähigkeit nicht teilnehmen konnte, hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 18. August 2010 abgewiesen. Eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 vom Hundert lasse sich beim Kläger nicht feststellen.

Gegen das ihm am 23. November 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Dezember 2010 Berufung eingelegt, mit der er die Vorgehensweise des Sozialgerichts bemängelt, trotz seiner rechtzeitig erfolgten Krankmeldung im Termin am 18. August 2010 verhandelt und entschieden zu haben. Zur Sache macht er keine Ausführungen, weist aber darauf hin, dass er gegenüber den ärztlichen Beurteilungen keine Argumente hat.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 1975 eine Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen abgewiesen.

Das Gericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. D1 beigezogen. Der Orthopäde Dr. K. berichtet unter dem 22. Juni 2011 ausschließlich über das Wirbelsäulenleiden des Klägers. Der Chirurg Dr. D1 hat zunächst unter dem 28. März 2011 unter anderem von einer muskulären Insuffizienz des linken Beines bei Oberschenkelfraktur links berichtet, um unter dem 26. September 2011 darauf hinzuweisen, dass die muskuläre Insuffizienz nicht mit der Oberschenkelfraktur, sondern dem Bandscheibenleiden in Verbindung steht.

Die Beklagte fühlt sich durch den Inhalt der Befundberichte in ihrer Auffassung bestätigt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 16. April 2013 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündli-chen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf (Wieder-) Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) setzt die Gewährung einer Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 vom Hundert gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Januar 1975 nicht diesen erforderlichen Grad der MdE. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung der während des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten von Prof. Dr. E. und M. sowie der während des Berufungsverfahrens beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. D1 fest.

Zwar ergibt sich nach Aktenlage, dass der Kläger bei dem Unfall am 15. Januar 1975 neben Prellungen und Schürfungen auch eine Oberschenkelfraktur links erlitten hat. Gleichfalls steht aber fest, dass diese spätestens Ende 1975 knöchern fest verheilt war und nur noch geringe Muskelminderungen bestanden, die ab Mitte 1976 keine rentenberechtigende MdE mehr bedingten. Soweit der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend macht, konnte diese nicht nachgewiesen werden. Weder die im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren herangezogenen Sachverständigen (Prof. Dr. E. u.a., M., Dr. D. im Schwerbehinderten-Verfahren) noch die behandelnden Ärzte konnten relevante Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des linken Oberschenkels/Beines beim Kläger feststellen. Die ehemalige Fraktur ist folgenlos knöchern fest ausgeheilt. Anhaltspunkte für eine MdE sind nicht ersichtlich; jedenfalls liegt keine solche rentenberechtigenden Grades vor. Die Beschwerden des Klägers stehen nach allen bekannten ärztlichen Feststellungen im Zusammenhang mit seinem Bandscheibenleiden und sind damit eindeutig unfallunabhängig.

Der Senat hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm von dem Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Der Kläger hat diese Erläuterung nach eigenem Bekunden auch verstanden. Die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ist missbräuchlich gewesen, weil angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen aller medizinischen Sachverständigen und behandelnden Ärzte, gegen welche der Kläger nach eigener Aussage keine Argumente vorbringen konnte, die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos gewesen ist.

Der Senat hat die Verschuldenskosten auf den pauschalen Betrag von 1000 Euro festgesetzt, der schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils unter Beteiligung von drei Richtern sowie weiteren Mitarbeitern des Gerichts entsteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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