Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 780/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 26/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Feststellungsanspruch.
Die 1972 geborene Klägerin ist Magistra der Rechtswissenschaften und war zuletzt vom 16. November 2006 bis 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität H. im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, als sie sich am 1. April 2010 – nach vorheriger Arbeitssuchendmeldung am 29. Dezember 2009 – bei der Beklagten arbeitslos meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte.
Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen Leistungssatz von 24,33 EUR.
Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Beklagte die Klägerin unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 309 Abs. 1 i.V.m. § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der damals geltenden Fassung (aF) auf, sich am 21. April 2010 persönlich bei der Beklagten zu melden, um über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation zu sprechen.
Gegen diese Meldeaufforderung legte die Klägerin am 19. April 2010 per E-Mail Widerspruch ein und nahm den Termin nicht wahr.
Daraufhin stellte die Beklagte nach § 331 Abs. 1 SGB III aF vorläufig die Zahlungen ein, woraufhin die Klägerin ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Hamburg anstrengte (S 14 AL 228/10 ER), das Sie für erledigt erklärte, nachdem die Beklagte nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 1. bis 23. April 2010 die Zahlungen wieder aufgenommen und der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 30. April 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 729,90 EUR überwiesen hatte.
Entsprechend ihrer Ankündigung im Hinweisschreiben vom 22. April 2010 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 den Widerspruch vom 19. April 2010 mit der Begründung als unzulässig, dass die Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genüge.
Am 21. Juni 2010 erhob die Klägerin hiergegen Klage (S 13 AL 392/10) und führte unter anderem aus, dass sie nach der Überweisung des Arbeitslosengeldes für April die "Rechtsstreitigkeit" bezüglich des Nichterscheinens am 21. April 2010 für erledigt und es daher nicht mehr für nötig gehalten habe, den per E-Mail übermittelten Widerspruch nochmals schriftlich zu verfassen. Da die Beklagte dies offensichtlich anders sehe, müsse sie, die Klägerin, im Klageverfahren vorgehen, obwohl sie sich frage, gegen welche belastende Maßnahme. Sie stellte dar, dass sie die Meldepflicht bereits dem Grunde nach für unzulässig halte und beantragte,
1. den Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010 aufzuheben; 2. die Rechtswidrigkeit der vorübergehenden Leistungseinstellung festzustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, sich künftig in ihrer Tätigkeit ihr gegenüber darauf zu beschränken, die Leistungen am letzten Werktag eines jeden Monats pünktlich auf Ihr Konto zu überweisen und weitere Einladungen zu Beratungsgesprächen bzw. zu Maßnahmen zu unterlassen; 4. hilfsweise – sofern dem Klageantrag zu 3 nicht stattgegeben wird – die Aufzeichnung eines jeden Beratungsgesprächs mit einem Diktiergerät zu dulden; 5. hilfsweise – sofern dem Klageantrag zu 4 nicht stattgegeben wird – ihr kostenlos von Amts wegen einen Anwalt oder Notar zur Seite zu stellen, der die Beratungsgespräche protokolliert; 6. ihr zur Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch bei möglichen Arbeitgebern mindestens drei volle Werktage ohne Intervention der Beklagten zu gewähren; 7. ihr Bewerberprofil 1:1 aus dem Arbeitspaket Teil 3 zu übernehmen und intern bei der Beklagten zu veröffentlichen; 8. jedwede zukünftige Störung und Beeinträchtigung ihrer Bewerbungsaktivitäten zu unterlassen; 9. ihr keine Qualifizierungsmaßnahmen aufzuzwingen, sondern ihr stattdessen viermal im Jahr Reisekosten und Tagungsgebühren für die Teilnahme an wissenschaftlichen Symposien i.H.v.500 EUR zu erstatten; 10. ihren Briefkasten nicht erneut mit einem Widerspruchsbescheid wie dem vom 20.5.2010 zu bestücken; 11. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten von ( ) EUR für die 12. wissenschaftliche Tagung vom Forum Justiz Geschichte vom 8. bis 10.10.2010 in W. zu übernehmen. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2010 als unzulässig ab. Hinsichtlich der ersten beiden Klageanträge fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht zu sehen sei, inwiefern das begehrte stattgebende Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Klägerin verbessern würde. Zudem handele es sich beim zweiten Klageantrag um einen solchen auf Fortsetzungsfeststellung nach erledigtem Realakt der Beklagten, so dass ein besonderes Feststellungsinteresse hätte dargelegt werden müssen, das jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich sei. Der dritte, achte, neunte und zehnte Antrag stellten sich, sofern ein künftiges Unterlassen begehrt werde, als Anträge auf vorbeugenden Rechtsschutz dar. Solche Anträge setzten ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches die Klägerin nicht dargelegt habe; es sei auch nicht zu sehen, dass die Rechte der Klägerin diesbezüglich nur im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes ausreichend gewahrt werden könnten, vielmehr dürfte nachträglicher Rechtsschutz ausreichend sein. Was den neunten im Übrigen und elften Antrag betreffe, fehle zum einen das Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht zu erkennen sei, dass die Klägerin die begehrten Leistungen zuvor bei der Beklagten beantragt habe; zudem fehle es mangels vorherigen Antrags bei der Beklagten an einem vor Klageerhebung durchzuführenden Vorverfahren. Hinsichtlich des vierten bis siebten Antrages schließlich fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die von der Klägerin behaupteten Ansprüche unter keinem Gesichtspunkt bestünden; es gebe für das, was die Klägerin mit diesen Anträgen begehre, keine Anspruchsgrundlage(n).
Mit der dagegen am 20. November 2010 eingelegten Berufung (L 2 AL 82/10) verfolgte die Klägerin ihre Begehren weiter und formulierte als vorrangiges Ziel, dass die Beklagte die "Zwangsberatungsgespräche" unterlassen möge. Die Klägerin erklärte im Hinblick auf ihren erstinstanzlich gestellten Antrag zu 11, dass sie an der wissenschaftlichen Tagung in W. aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen habe. Des Weiteren beantragte sie, darüber Beweis zu erheben, wann, von wem, für wen und zu welchem Zweck erstmals in "Nazideutschland" eine Meldepflicht überhaupt eingeführt wurde und wann, von wem, für wen und zu welchem Zweck erstmals im "Dritten Reich" eine Meldepflicht vom Reichsarbeitsministerium erlassen wurde. Diese Fakten seien entscheidungsrelevant, um beurteilen zu können, ob es sich bei der gesetzlich seit Juli 2003 erneut eingeführten Meldepflicht für Arbeitslose um eine wiederbelebte "Nazinorm" handele, der sie in einem demokratischen Rechtsstaat weder in der Zukunft noch jemals in der Vergangenheit hätte Folge leisten müssen. Der erkennende Senat wies die Berufung mit Urteil vom 24. August 2011 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück und führte ergänzend aus, dass die Unzulässigkeit des klägerischen Antrags zu 11 sich nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren auch daraus ergebe, dass die Klägerin an der Tagung, für deren Besuch Sie die Kostenübernahme begehre, gar nicht teilgenommen habe. Die Anträge zu 4 bis 7 seien, sollte man nicht das Rechtsschutzbedürfnis verneinen bzw. Mutwilligkeit annehmen, auch unzulässig wegen fehlenden Verwaltungs- und Vorverfahrens sowie jedenfalls offensichtlich unbegründet. Dem auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen Beweisantrag sei bereits deshalb nicht nachzugehen gewesen, weil die Frage der Zulässigkeit einer Meldepflicht angesichts der Unzulässigkeit sämtlicher Klageanträge nicht entscheidungserheblich sei. Im Übrigen vermöge der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 309 SGB III aF zu überzeugen, wobei die Frage, wo dessen historische Ursprünge lägen, keine Rolle spiele. Die allgemeine Meldepflicht erscheine zur effektiven Vermittlung Arbeitsloser sachgerecht und insbesondere bereits deshalb nicht unverhältnismäßig, weil ihr nur gemeldete Arbeitslose, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhöben, unterlägen und es keinerlei Verpflichtung für Arbeitslose gebe, Arbeitslosengeld zu beantragen.
Die hiergegen beim Bundessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Bereits am 28. Oktober 2010 per E-Mail bzw. schriftlich am 1. November 2010 hatte sich die Klägerin wegen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Universität Göttingen zum 1. November 2010 aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten abgemeldet.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. November 2010 auf. Zwischen der unter dem Verfügungssatz und den Gründen stehenden Rechtsbehelfsbelehrung und einem Auszug aus dem SGB III enthielt der Bescheid noch Hinweise unter der Überschrift "Wichtig für Sie". Darin hieß es unter anderem:
Damit sie wieder Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III beziehen können, sprechen Sie bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit vor. Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III können Sie frühestens von dem Tag an erhalten, an dem Sie sich persönlich arbeitslos melden.
Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn Sie davon erfahren, müssen sie sich innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis melden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. November 2010 mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihr Arbeitsverhältnis wahrscheinlich innerhalb der Probezeit gekündigt werde, weil sie die geforderten Überstunden aus gesundheitlichen Gründen nicht werde erbringen können. Deshalb sei sie erneut von "Zwangsberatungsgesprächen" der Beklagten bedroht, wenn der Bescheid aufgehoben werde und Sie einen neuen Leistungsantrag stellen müsse.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010 zurück und führte aus, dass wegen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuvor bewilligte Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen seien.
Mit der hiergegen am 18. Dezember 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass es ihr nicht um Geld gehe, sondern um das Unterlassen zukünftig drohender Tätigkeiten der Beklagten, die sie als "Nachfolgeorganisation des Reichsarbeitsministeriums" bezeichnet. Sie begehre neben der ganzen oder teilweisen Aufhebung der Aufhebungsentscheidung die Feststellung der Rechtswidrigkeit künftiger "Zwangsberatungsgespräche" sowie der Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung. Bei der Meldepflicht handele es sich um eine "wiederbelebte Nazinorm". Diese und die "Zwangsberatungsgespräche" bedeuteten faktisch die "Wiedereinführung der Todesstrafe" für arbeitsuchende zweigeschlechtliche Menschen wie sie, eine "schikanöse Sinnlosigkeit". Sie hat Bezug genommen auf die Abmahnung gegen die Bundesrepublik Deutschland durch den Menschenrechtsrat der UN vom 20. Mai 2011 wegen der "systematischen Diskriminierung von zweigeschlechtlichen Menschen".
Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 hat das Sozialgericht zunächst den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Klage sei unzulässig, weil die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Hinweise zur erforderlichen erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung mangels Regelung im Einzelfall keine Verwaltungsaktqualität aufwiesen. Es werde nur – und zwar in zutreffender Weise – auf die Gesetzeslage hingewiesen. Die zu jener Zeit arbeitsunfähige Klägerin müsse sich nicht persönlich arbeitslos melden, bekomme dann allerdings auch kein Arbeitslosengeld. Soweit die Klägerin sich gegen zukünftige "Zwangsberatungen" der Beklagten wehren wolle, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei ein Beratungsangebot gegenwärtig nicht zu erwarten. Im Übrigen würden Zwangsberatungen selbstverständlich nicht stattfinden. Wenn die Klägerin keine Leistungen in Anspruch nehmen wolle, stehe ihr dies frei. Wolle sie hingegen Leistungen in Anspruch nehmen, werden Sie auch an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit mitwirken müssen.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. August 2011 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts abgewiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie die Anfechtung (§ 54 Abs. 1 SGG) des die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach angezeigter Aufnahme einer Beschäftigung zu Recht aufhebenden Bescheids vom 1. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2010 betreffe, deshalb unzulässig sei, weil sie sich ausschließlich gegen die darin enthaltenen Hinweise ohne Regelungsgehalt und damit ohne Verwaltungsaktqualität (§ 31 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch) richte (L 2 AL 43/11 B PKH). Soweit daneben die vorbeugende Feststellung der Rechtswidrigkeit im Falle - inzwischen eingetretener - erneuter Arbeitslosigkeit drohender zukünftiger Handlungen der beklagten Bundesagentur für Arbeit begehrt werde (Bestehen auf persönlicher Meldung, "Zwangsberatungsgespräche"), fehle es an dem nach § 55 SGG erforderlichen Feststellungsinteresse. Es sei der Klägerin zumutbar, sich für den Fall künftiger nachteiliger Regelungen mit den vorrangigen Rechtsbehelfen des Widerspruchs und ggf. der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und/oder Leistungsklage zu wehren. Eine von der Klägerin angenommene Verletzung höherrangigen Rechts könne in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte weder in dem bisher erkennbaren noch in dem künftig zu erwartenden Verwaltungshandeln der Bundesagentur für Arbeit erkannt werden. Die dennoch aufrecht erhaltene Klage hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten mit der Klägerin am 15. Februar 2012 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2012 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. August 2011 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 12. März 2012 eingelegte Berufung.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter und äußert ergänzend, dass es sich bei der sanktionsbewehrten Meldepflicht und den "Zwangsberatungsgesprächen" um unmenschliche, erniedrigende und lebensgefährdende Behandlungen handele, die gegen das Folterverbot verstießen. Das Feststellungsinteresse auf ihrer Seite liege vor, weil ihr nachträglicher Rechtsschutz keinen Schutz vor dem Tod oder geistiger schwerster Behinderung böte, die durch die Zwangsberatung verursacht werden könnten. Sie sehe die Straftatbestände der Beteiligung am Völkermord und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwirklicht. Sie trägt weiter vor, dass sie seit 20. August 2012 von der Krankenkasse ausgesteuert worden sei und im Anschluss Arbeitslosengeld im Rahmen des § 145 SGB III aF beziehe, ergänzend Arbeitslosengeld II. Darüber hinaus sei sie von ihrer Krankenkasse aufgefordert worden, einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen, was sie im Frühjahr 2012 getan habe. Dieser Reha-Antrag sei wegen fehlender Sinnhaftigkeit inzwischen bestandskräftig abgelehnt und in einen Rentenantrag umgedeutet worden. Ein Rentenbescheid liege noch nicht vor. Die Klägerin ergänzt, dass die von der Beklagten ihrer Ansicht nach ausgeübte psychische Gewalt einen erheblichen Beitrag dazu geleistet habe, dass nunmehr das Vorliegen von voller Erwerbsminderung geprüft werden müsse. Ebenso habe die verweigerte Trennungskostenbeihilfe einen Beitrag dazu geleistet. Sie führt umfangreich aus, dass der Umgang u.a. Ger Beklagten und der deutschen Gerichte mit zweigeschlechtlichen Menschen völkerrechtswidrig sei und dass der UN-Bericht von Mendes die gesamte Bundesrepublik betreffe.
Die Klägerin beantragt,
das Verfahren L 2 AL 26/12 auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Meldepflicht nach SGB III und die Pflicht zu "Zwangsberatungen" sie in ihren Grundrechten verletzen.
Die Klägerin beantragt weiter,
Beweis darüber zu erheben, wann, von wem, für wen und zu welchem Zweck erstmals in NAZI-Deutschland eine Meldepflicht überhaupt eingeführt wurde und wann, von wem und zu welchem Zweck erstmals im Dritten Reich eine Meldepflicht vom Reichsarbeitsministerium erlassen wurde.
Des Weiteren beantragt die Klägerin,
dass die Bundesagentur für Arbeit keine Sanktionen gegen zwischengeschlechtliche Folter– und Völkermordopfer der Bundesrepublik Deutschland erlassen darf.
In der Sache beantragt die Klägerin,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 2012 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 1. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 festzustellen, dass die Pflicht zur persönlichen Arbeitslos- bzw. Arbeitssuchendmeldung sowie zur Teilnahme an Zwangsberatungen rechtswidrig ist und gegen die von dem UN-Sonderberichterstatter Mendes festgestellte besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber zwischengeschlechtlichen Menschen verstößt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die den Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verneinenden Beschlüsse des erkennenden Senats.
Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Februar 2012 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG), und mit Beschlüssen vom 17. September 2012 und 13. März 2013 Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids, die wiederum denjenigen des Senatsbeschlusses vom 16. August 2011 folgten, abgelehnt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2013, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie der eigenen Beschlüsse vom 16. August 2011 und 17. September 2012 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nicht nur die Anfechtungsklage, sondern auch sämtliche Feststellungs- und sonstigen Anträge sind unzulässig, entweder wegen des fehlenden Bezugs auf Verwaltungsakte, mangelnden Feststellungsinteresses und mangelnden Vorverfahrens, und im Übrigen auch unbegründet. Dem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Beweisantrag zur Einführung der Meldepflicht war aus den bereits im Urteil des Senats vom 20. November 2010 (L 2 AL 82/10) genannten Gründen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, ebensowenig nachzugehen wie dem Aussetzungsantrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Normen oder für eine Völkerrechtswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen und/oder des Verhaltens der Beklagten und/oder der Gerichte der Klägerin gegenüber.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Feststellungsanspruch.
Die 1972 geborene Klägerin ist Magistra der Rechtswissenschaften und war zuletzt vom 16. November 2006 bis 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität H. im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, als sie sich am 1. April 2010 – nach vorheriger Arbeitssuchendmeldung am 29. Dezember 2009 – bei der Beklagten arbeitslos meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte.
Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen Leistungssatz von 24,33 EUR.
Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Beklagte die Klägerin unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 309 Abs. 1 i.V.m. § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der damals geltenden Fassung (aF) auf, sich am 21. April 2010 persönlich bei der Beklagten zu melden, um über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation zu sprechen.
Gegen diese Meldeaufforderung legte die Klägerin am 19. April 2010 per E-Mail Widerspruch ein und nahm den Termin nicht wahr.
Daraufhin stellte die Beklagte nach § 331 Abs. 1 SGB III aF vorläufig die Zahlungen ein, woraufhin die Klägerin ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Hamburg anstrengte (S 14 AL 228/10 ER), das Sie für erledigt erklärte, nachdem die Beklagte nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 1. bis 23. April 2010 die Zahlungen wieder aufgenommen und der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 30. April 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 729,90 EUR überwiesen hatte.
Entsprechend ihrer Ankündigung im Hinweisschreiben vom 22. April 2010 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 den Widerspruch vom 19. April 2010 mit der Begründung als unzulässig, dass die Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genüge.
Am 21. Juni 2010 erhob die Klägerin hiergegen Klage (S 13 AL 392/10) und führte unter anderem aus, dass sie nach der Überweisung des Arbeitslosengeldes für April die "Rechtsstreitigkeit" bezüglich des Nichterscheinens am 21. April 2010 für erledigt und es daher nicht mehr für nötig gehalten habe, den per E-Mail übermittelten Widerspruch nochmals schriftlich zu verfassen. Da die Beklagte dies offensichtlich anders sehe, müsse sie, die Klägerin, im Klageverfahren vorgehen, obwohl sie sich frage, gegen welche belastende Maßnahme. Sie stellte dar, dass sie die Meldepflicht bereits dem Grunde nach für unzulässig halte und beantragte,
1. den Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010 aufzuheben; 2. die Rechtswidrigkeit der vorübergehenden Leistungseinstellung festzustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, sich künftig in ihrer Tätigkeit ihr gegenüber darauf zu beschränken, die Leistungen am letzten Werktag eines jeden Monats pünktlich auf Ihr Konto zu überweisen und weitere Einladungen zu Beratungsgesprächen bzw. zu Maßnahmen zu unterlassen; 4. hilfsweise – sofern dem Klageantrag zu 3 nicht stattgegeben wird – die Aufzeichnung eines jeden Beratungsgesprächs mit einem Diktiergerät zu dulden; 5. hilfsweise – sofern dem Klageantrag zu 4 nicht stattgegeben wird – ihr kostenlos von Amts wegen einen Anwalt oder Notar zur Seite zu stellen, der die Beratungsgespräche protokolliert; 6. ihr zur Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch bei möglichen Arbeitgebern mindestens drei volle Werktage ohne Intervention der Beklagten zu gewähren; 7. ihr Bewerberprofil 1:1 aus dem Arbeitspaket Teil 3 zu übernehmen und intern bei der Beklagten zu veröffentlichen; 8. jedwede zukünftige Störung und Beeinträchtigung ihrer Bewerbungsaktivitäten zu unterlassen; 9. ihr keine Qualifizierungsmaßnahmen aufzuzwingen, sondern ihr stattdessen viermal im Jahr Reisekosten und Tagungsgebühren für die Teilnahme an wissenschaftlichen Symposien i.H.v.500 EUR zu erstatten; 10. ihren Briefkasten nicht erneut mit einem Widerspruchsbescheid wie dem vom 20.5.2010 zu bestücken; 11. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten von ( ) EUR für die 12. wissenschaftliche Tagung vom Forum Justiz Geschichte vom 8. bis 10.10.2010 in W. zu übernehmen. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2010 als unzulässig ab. Hinsichtlich der ersten beiden Klageanträge fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht zu sehen sei, inwiefern das begehrte stattgebende Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Klägerin verbessern würde. Zudem handele es sich beim zweiten Klageantrag um einen solchen auf Fortsetzungsfeststellung nach erledigtem Realakt der Beklagten, so dass ein besonderes Feststellungsinteresse hätte dargelegt werden müssen, das jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich sei. Der dritte, achte, neunte und zehnte Antrag stellten sich, sofern ein künftiges Unterlassen begehrt werde, als Anträge auf vorbeugenden Rechtsschutz dar. Solche Anträge setzten ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches die Klägerin nicht dargelegt habe; es sei auch nicht zu sehen, dass die Rechte der Klägerin diesbezüglich nur im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes ausreichend gewahrt werden könnten, vielmehr dürfte nachträglicher Rechtsschutz ausreichend sein. Was den neunten im Übrigen und elften Antrag betreffe, fehle zum einen das Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht zu erkennen sei, dass die Klägerin die begehrten Leistungen zuvor bei der Beklagten beantragt habe; zudem fehle es mangels vorherigen Antrags bei der Beklagten an einem vor Klageerhebung durchzuführenden Vorverfahren. Hinsichtlich des vierten bis siebten Antrages schließlich fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die von der Klägerin behaupteten Ansprüche unter keinem Gesichtspunkt bestünden; es gebe für das, was die Klägerin mit diesen Anträgen begehre, keine Anspruchsgrundlage(n).
Mit der dagegen am 20. November 2010 eingelegten Berufung (L 2 AL 82/10) verfolgte die Klägerin ihre Begehren weiter und formulierte als vorrangiges Ziel, dass die Beklagte die "Zwangsberatungsgespräche" unterlassen möge. Die Klägerin erklärte im Hinblick auf ihren erstinstanzlich gestellten Antrag zu 11, dass sie an der wissenschaftlichen Tagung in W. aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen habe. Des Weiteren beantragte sie, darüber Beweis zu erheben, wann, von wem, für wen und zu welchem Zweck erstmals in "Nazideutschland" eine Meldepflicht überhaupt eingeführt wurde und wann, von wem, für wen und zu welchem Zweck erstmals im "Dritten Reich" eine Meldepflicht vom Reichsarbeitsministerium erlassen wurde. Diese Fakten seien entscheidungsrelevant, um beurteilen zu können, ob es sich bei der gesetzlich seit Juli 2003 erneut eingeführten Meldepflicht für Arbeitslose um eine wiederbelebte "Nazinorm" handele, der sie in einem demokratischen Rechtsstaat weder in der Zukunft noch jemals in der Vergangenheit hätte Folge leisten müssen. Der erkennende Senat wies die Berufung mit Urteil vom 24. August 2011 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück und führte ergänzend aus, dass die Unzulässigkeit des klägerischen Antrags zu 11 sich nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren auch daraus ergebe, dass die Klägerin an der Tagung, für deren Besuch Sie die Kostenübernahme begehre, gar nicht teilgenommen habe. Die Anträge zu 4 bis 7 seien, sollte man nicht das Rechtsschutzbedürfnis verneinen bzw. Mutwilligkeit annehmen, auch unzulässig wegen fehlenden Verwaltungs- und Vorverfahrens sowie jedenfalls offensichtlich unbegründet. Dem auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen Beweisantrag sei bereits deshalb nicht nachzugehen gewesen, weil die Frage der Zulässigkeit einer Meldepflicht angesichts der Unzulässigkeit sämtlicher Klageanträge nicht entscheidungserheblich sei. Im Übrigen vermöge der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 309 SGB III aF zu überzeugen, wobei die Frage, wo dessen historische Ursprünge lägen, keine Rolle spiele. Die allgemeine Meldepflicht erscheine zur effektiven Vermittlung Arbeitsloser sachgerecht und insbesondere bereits deshalb nicht unverhältnismäßig, weil ihr nur gemeldete Arbeitslose, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhöben, unterlägen und es keinerlei Verpflichtung für Arbeitslose gebe, Arbeitslosengeld zu beantragen.
Die hiergegen beim Bundessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Bereits am 28. Oktober 2010 per E-Mail bzw. schriftlich am 1. November 2010 hatte sich die Klägerin wegen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Universität Göttingen zum 1. November 2010 aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten abgemeldet.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. November 2010 auf. Zwischen der unter dem Verfügungssatz und den Gründen stehenden Rechtsbehelfsbelehrung und einem Auszug aus dem SGB III enthielt der Bescheid noch Hinweise unter der Überschrift "Wichtig für Sie". Darin hieß es unter anderem:
Damit sie wieder Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III beziehen können, sprechen Sie bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit vor. Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III können Sie frühestens von dem Tag an erhalten, an dem Sie sich persönlich arbeitslos melden.
Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn Sie davon erfahren, müssen sie sich innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis melden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. November 2010 mit der Begründung Widerspruch ein, dass ihr Arbeitsverhältnis wahrscheinlich innerhalb der Probezeit gekündigt werde, weil sie die geforderten Überstunden aus gesundheitlichen Gründen nicht werde erbringen können. Deshalb sei sie erneut von "Zwangsberatungsgesprächen" der Beklagten bedroht, wenn der Bescheid aufgehoben werde und Sie einen neuen Leistungsantrag stellen müsse.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010 zurück und führte aus, dass wegen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuvor bewilligte Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen seien.
Mit der hiergegen am 18. Dezember 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass es ihr nicht um Geld gehe, sondern um das Unterlassen zukünftig drohender Tätigkeiten der Beklagten, die sie als "Nachfolgeorganisation des Reichsarbeitsministeriums" bezeichnet. Sie begehre neben der ganzen oder teilweisen Aufhebung der Aufhebungsentscheidung die Feststellung der Rechtswidrigkeit künftiger "Zwangsberatungsgespräche" sowie der Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung. Bei der Meldepflicht handele es sich um eine "wiederbelebte Nazinorm". Diese und die "Zwangsberatungsgespräche" bedeuteten faktisch die "Wiedereinführung der Todesstrafe" für arbeitsuchende zweigeschlechtliche Menschen wie sie, eine "schikanöse Sinnlosigkeit". Sie hat Bezug genommen auf die Abmahnung gegen die Bundesrepublik Deutschland durch den Menschenrechtsrat der UN vom 20. Mai 2011 wegen der "systematischen Diskriminierung von zweigeschlechtlichen Menschen".
Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 hat das Sozialgericht zunächst den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Klage sei unzulässig, weil die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Hinweise zur erforderlichen erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung mangels Regelung im Einzelfall keine Verwaltungsaktqualität aufwiesen. Es werde nur – und zwar in zutreffender Weise – auf die Gesetzeslage hingewiesen. Die zu jener Zeit arbeitsunfähige Klägerin müsse sich nicht persönlich arbeitslos melden, bekomme dann allerdings auch kein Arbeitslosengeld. Soweit die Klägerin sich gegen zukünftige "Zwangsberatungen" der Beklagten wehren wolle, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei ein Beratungsangebot gegenwärtig nicht zu erwarten. Im Übrigen würden Zwangsberatungen selbstverständlich nicht stattfinden. Wenn die Klägerin keine Leistungen in Anspruch nehmen wolle, stehe ihr dies frei. Wolle sie hingegen Leistungen in Anspruch nehmen, werden Sie auch an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit mitwirken müssen.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. August 2011 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts abgewiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie die Anfechtung (§ 54 Abs. 1 SGG) des die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach angezeigter Aufnahme einer Beschäftigung zu Recht aufhebenden Bescheids vom 1. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2010 betreffe, deshalb unzulässig sei, weil sie sich ausschließlich gegen die darin enthaltenen Hinweise ohne Regelungsgehalt und damit ohne Verwaltungsaktqualität (§ 31 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch) richte (L 2 AL 43/11 B PKH). Soweit daneben die vorbeugende Feststellung der Rechtswidrigkeit im Falle - inzwischen eingetretener - erneuter Arbeitslosigkeit drohender zukünftiger Handlungen der beklagten Bundesagentur für Arbeit begehrt werde (Bestehen auf persönlicher Meldung, "Zwangsberatungsgespräche"), fehle es an dem nach § 55 SGG erforderlichen Feststellungsinteresse. Es sei der Klägerin zumutbar, sich für den Fall künftiger nachteiliger Regelungen mit den vorrangigen Rechtsbehelfen des Widerspruchs und ggf. der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und/oder Leistungsklage zu wehren. Eine von der Klägerin angenommene Verletzung höherrangigen Rechts könne in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte weder in dem bisher erkennbaren noch in dem künftig zu erwartenden Verwaltungshandeln der Bundesagentur für Arbeit erkannt werden. Die dennoch aufrecht erhaltene Klage hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten mit der Klägerin am 15. Februar 2012 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2012 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. August 2011 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 12. März 2012 eingelegte Berufung.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter und äußert ergänzend, dass es sich bei der sanktionsbewehrten Meldepflicht und den "Zwangsberatungsgesprächen" um unmenschliche, erniedrigende und lebensgefährdende Behandlungen handele, die gegen das Folterverbot verstießen. Das Feststellungsinteresse auf ihrer Seite liege vor, weil ihr nachträglicher Rechtsschutz keinen Schutz vor dem Tod oder geistiger schwerster Behinderung böte, die durch die Zwangsberatung verursacht werden könnten. Sie sehe die Straftatbestände der Beteiligung am Völkermord und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwirklicht. Sie trägt weiter vor, dass sie seit 20. August 2012 von der Krankenkasse ausgesteuert worden sei und im Anschluss Arbeitslosengeld im Rahmen des § 145 SGB III aF beziehe, ergänzend Arbeitslosengeld II. Darüber hinaus sei sie von ihrer Krankenkasse aufgefordert worden, einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen, was sie im Frühjahr 2012 getan habe. Dieser Reha-Antrag sei wegen fehlender Sinnhaftigkeit inzwischen bestandskräftig abgelehnt und in einen Rentenantrag umgedeutet worden. Ein Rentenbescheid liege noch nicht vor. Die Klägerin ergänzt, dass die von der Beklagten ihrer Ansicht nach ausgeübte psychische Gewalt einen erheblichen Beitrag dazu geleistet habe, dass nunmehr das Vorliegen von voller Erwerbsminderung geprüft werden müsse. Ebenso habe die verweigerte Trennungskostenbeihilfe einen Beitrag dazu geleistet. Sie führt umfangreich aus, dass der Umgang u.a. Ger Beklagten und der deutschen Gerichte mit zweigeschlechtlichen Menschen völkerrechtswidrig sei und dass der UN-Bericht von Mendes die gesamte Bundesrepublik betreffe.
Die Klägerin beantragt,
das Verfahren L 2 AL 26/12 auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Meldepflicht nach SGB III und die Pflicht zu "Zwangsberatungen" sie in ihren Grundrechten verletzen.
Die Klägerin beantragt weiter,
Beweis darüber zu erheben, wann, von wem, für wen und zu welchem Zweck erstmals in NAZI-Deutschland eine Meldepflicht überhaupt eingeführt wurde und wann, von wem und zu welchem Zweck erstmals im Dritten Reich eine Meldepflicht vom Reichsarbeitsministerium erlassen wurde.
Des Weiteren beantragt die Klägerin,
dass die Bundesagentur für Arbeit keine Sanktionen gegen zwischengeschlechtliche Folter– und Völkermordopfer der Bundesrepublik Deutschland erlassen darf.
In der Sache beantragt die Klägerin,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 2012 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 1. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 festzustellen, dass die Pflicht zur persönlichen Arbeitslos- bzw. Arbeitssuchendmeldung sowie zur Teilnahme an Zwangsberatungen rechtswidrig ist und gegen die von dem UN-Sonderberichterstatter Mendes festgestellte besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber zwischengeschlechtlichen Menschen verstößt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die den Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verneinenden Beschlüsse des erkennenden Senats.
Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Februar 2012 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG), und mit Beschlüssen vom 17. September 2012 und 13. März 2013 Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids, die wiederum denjenigen des Senatsbeschlusses vom 16. August 2011 folgten, abgelehnt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2013, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie der eigenen Beschlüsse vom 16. August 2011 und 17. September 2012 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nicht nur die Anfechtungsklage, sondern auch sämtliche Feststellungs- und sonstigen Anträge sind unzulässig, entweder wegen des fehlenden Bezugs auf Verwaltungsakte, mangelnden Feststellungsinteresses und mangelnden Vorverfahrens, und im Übrigen auch unbegründet. Dem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Beweisantrag zur Einführung der Meldepflicht war aus den bereits im Urteil des Senats vom 20. November 2010 (L 2 AL 82/10) genannten Gründen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, ebensowenig nachzugehen wie dem Aussetzungsantrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Normen oder für eine Völkerrechtswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen und/oder des Verhaltens der Beklagten und/oder der Gerichte der Klägerin gegenüber.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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