L 9 AS 247/13 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 117/13 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 247/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei dem Erfordernis, dass die darlehensweise Übernahme von Mietschulden „gerechtfertigt“ sein muss (§ 22 Abs. 8 SGB II) , handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen ist.

2. Im Falle einer krankheitsbedingt notstandsähnlichen Konfliktsituation, in der ein Hilfebedürftiger Leistungen für Kosten der Unterkunft zweckfremd für den Kauf von Medikamenten verwendet hat, kann die Übernahme von Mietschulden dennoch gerechtfertigt sein. Diese Auslegung des § 22 Abs. 8 SGB II gebietet Art. 2 Abs.1 GG iVm. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BVerfG 347/98).

3. Fehlt es an den materiellen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages gem §§ 543, 569 BGB, ist ein Anordnungsgrund jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Zahlung von 808,74 EUR als Darlehen zwecks Ausgleich ihrer Mietschulden für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013.

Die 1973 geborene Antragstellerin bezieht neben einer Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 590,32 EUR Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 240,53 EUR monatlich für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 23. Januar 2013, Bl. 77 Bekl.-A.). Die Antragstellerin leidet unter einer schweren Krebserkrankung; aus den Kontoauszügen geht hervor, dass sie in verschiedenen Apotheken regelmäßig Medikamente auf Privatrezept einkauft. Die Rechnungen hierfür belaufen sich auf ca. 150,00 EUR monatlich.

Die Klägerin bewohnt eine 1 1/2 Zimmer - Mietwohnung in der A-Straße in A-Stadt mit einer Größe von 42,5 qm; der Mietzins beträgt 280,00 EUR zuzüglich 125,00 EUR Heizkostenvorauszahlung. Durch Bescheid vom 12. September 2012 hatte der Antragsgegner bereits ein Darlehen zur Begleichung von Mietschulden für die Monate August und September 2012 in Höhe von 810,00 EUR bewilligt. Seit Mitte Dezember 2012 ist erneut ein Mietrückstand in Höhe von 808,74 EUR für die Monate Dezember 2012 sowie für Januar und Februar 2013 entstanden. Für Januar und Februar 2013 wurden durch den Antragsgegner jeweils 203,13 EUR unstreitig direkt an den Vermieter gezahlt.

Der Antrag auf erneute Übernahme des genannten bestehenden Mietrückstandes wurde seitens des Antragsgegners durch Bescheid vom 13. Februar 2013 mit der Begründung abgelehnt, dass nach § 22 Abs. 8 SGB II Schulden nur übernommen werden könnten, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig sei und ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Hierbei handele es sich um eine Ermessensleistung. Da die Antragstellerin trotz Zahlungserinnerung ihres Vermieters keine Versuche unternommen habe, die aufgelaufenen Zahlungsrückstände durch Ratenzahlungsvereinbarung zu begleichen, habe sie den Eintritt der Zahlungsrückstände zumindest billigend in Kauf genommen. Zudem sei der zu erhaltende Wohnraum nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin bereits im September 2012 ein Darlehen zur Begleichung ihrer Mietschulden für die Monate August und September 2012 erhalten habe. Die Gewährung eines weiteren Darlehens zum Ausgleich der Mietrückstände komme nicht in Betracht, da die Widerspruchsführerin die für Unterkunfts- und Heizkosten zur Verfügung stehenden Mittel offensichtlich für andere Zwecke verwendet habe und selbst mit Schreiben vom 23. Dezember 2012 mitgeteilt habe, dass sie ca. 100,00 EUR wöchentlich für offenbar ärztlich nicht verordnete Medikamente ausgebe. Da sie offensichtlich nicht beabsichtige, ihr Verhalten zu ändern, sei keine Darlehenszahlung gerechtfertigt.

Am 20. Februar 2013 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin gehend, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den bestehenden Mietrückstand in Höhe von 808,74 EUR als Darlehen im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II zu übernehmen. Hierzu hat sie ein Schreiben ihrer Vermieter vom 6. Februar 2013 mit dem Inhalt vorgelegt, dass diese mit Schreiben vom 23. Januar 2013 die fristlose Kündigung der Wohnung mit einer Räumungsfrist bis zum 22. Februar 2013 erklärt hätten. Einem längeren Verbleib in der Wohnung könnten diese nur unter Einhaltung der nachstehenden Bedingung zustimmen, dass die Mietrückstände von 808,74 EUR bis zum 22. Februar 2013 eingingen auf dem Bankkonto der Vermieter. Alternativ genüge die schriftliche Zusage der Bundesagentur für Arbeit, dass die Mietrückstände ausgeglichen würden.

Durch Beschluss vom 11. März 2013 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und dies damit begründet, dass die Antragstellerin sich missbräuchlich verhalten habe, da sie die Mietzahlung bewusst nicht geleistet habe und ihr Verhalten darauf schließen lasse, dass sie auf eine darlehensweise Übernahme der Schulden durch den Leistungsträger vertraut habe. Dies folge daraus, dass die Antragstellerin über die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Miete verfügt habe. Auch sei der Antragstellerin die Bezahlung der Miete möglich gewesen. Die Höhe der Ausgaben für Medikamente sei auch bei Würdigung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Hierbei erkenne das Gericht zwar die besondere Situation und den Gesundheitszustand der Antragstellerin und würdige die Tatsache, dass einige Medikamente erforderlich seien. Im Hinblick auf die Schmerzmittel würde jedoch bei dringender Notwendigkeit ein entsprechendes verschreibungspflichtiges Medikament verordnet werden, was nach dem Vortrag der Antragstellerin gerade nicht der Fall sei. Die weiteren Medikamente insbesondere zur Stimulierung des Magen-Darm-Traktes seien zwar überwiegend nachvollziehbar. Die finanziellen Aufwendungen für diese Medikamente überstiegen jedoch jede nachvollziehbare Begründung. Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund, da die vom Vermieter gesetzte Räumungsfrist für die Mietwohnung ohne Folgen verstrichen sei. Die Miete für März 2013 sei bezahlt worden. Es seien hierbei weder Anhaltspunkte ersichtlich, noch von der Antragstellerin geltend gemacht worden, dass die Räumung durchgesetzt werden solle. Eine aktuelle Räumung sei nach Bezahlung der Miete für März 2013 jedenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin müsse sich vorrangig mit einer Räumungsschutzklage bzw. einem Antrag auf Vollstreckungsschutz gegen eine bevorstehende Räumung der Wohnung wenden. Die zivilrechtliche Durchsetzung einer Räumung der Wohnung sei in Anbetracht der gesundheitlichen Gesamtsituation der Antragstellerin kaum denkbar, da insoweit Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu suchen wäre.

Die Antragstellerin hat am 2. April 2013 Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht gegen den am 14. März 2013 ihr zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Medikamente u. a. aus Schlaftabletten bestünden, die sie aufgrund diverser Schicksalsschläge in Form der Krebserkrankung, Scheidung und den Tod ihres Vaters erlitten habe, einnehmen müsse. Hier bestünde inzwischen eine Abhängigkeit; hierfür bringe sie alleine 45,00 EUR auf. Ansonsten nehme sie zahlreiche Medikamente wegen ihrer Magen-Darm-Erkrankung in Form der Refluxösophagitis, chronische Gastritis, Hernie sowie bestehende Magengeschwüre; die ihr verordnete Schonkost sei durch den bewilligten Mehrbedarf in Höhe von 38,00 EUR nicht zu finanzieren. Es handele sich um Medikamente mit abführender Wirkung aufgrund ihrer Darmverschlüsse (zwei Tage 5,00 EUR), sowie Maroloxan gegen chronische Gastritis und Krampflöser aufgrund ihrer Verwachsungen im Bauch sowie der Gebärmutterentzündung, in Höhe von 6,00 EUR für jeweils zwei Tage.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2013 aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr darlehensweise 808,74 EUR für die Begleichung von bestehenden Mietschulden zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis hat das Sozialgericht den Antrag zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden maßgeblichen Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 sowie Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02). Zum Gewicht von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist zu berücksichtigen, dass diese nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl., § 86b Rdnr. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2004 - L 16 B 15/04 KR ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden (Hessisches LSG, Beschluss vom 25. November 2010 - L 6 AS 423/10 B ER).

Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragsteller umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG [Sozialstaatsprinzip]), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem, wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für die Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat wie bei in solchen Fällen in der Hauptsache statthaften Leistungs- bzw. Verpflichtungsklagen nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu erfolgen (LSG, BF., Beschluss vom 30. Januar 2008 - L 9 B 600/07 KR ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42).

Der geltend gemachte Anspruch ist deshalb nach § 22 Abs. 8 SGB II zu prüfen. Nach dieser Vorschrift können, sofern Leistungen zur Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorrangig einzusetzen (Satz 3). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (Satz 4).

§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II schützt nach seinen Wortlaut die Wohnung nur dann, wenn der Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist deshalb für eine Übernahme der Schulden kumulativ zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Denn der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dementsprechend angemessen sind (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R). Die Anwendung des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II erfordert eine Prognoseentscheidung, bei der einerseits das Drohen des Endes der Nutzbarkeit des bestehenden angemessenen Wohnraums und die Möglichkeit der Beschaffung von ebenfalls angemessenem Ersatzwohnraum zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind indes, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Angesichts des Gesundheitszustandes der Antragstellerin hat der Senat Zweifel, ob unabhängig von der Angemessenheit der Wohnung dieser ein Umzug in eine günstigere Wohnung derzeit zumutbar ist.

Die Entscheidung nach § 22 Abs. 8 SGB II steht im Ermessen des Antragsgegners, so dass auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten nur erfolgen kann, wenn die zu treffende Ermessensentscheidung für die Antragsteller voraussichtlich positiv ausfallen wird. Bei dieser Ermessensentscheidung sind im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, weil die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des evtl. von der Räumung bedrohten Personenkreises und insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder Behinderten, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten in Form eines erstmaligen oder wiederholten Rückstands sowie Bemühungen, entstandener Rückstände auszugleichen, und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe - etwa durch das Bemühen um vertretbare Ratenzahlung bei den Gläubigern - zu berücksichtigen sind (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - L 9 AS 529/06 ER). Leistungen nach dem SGB II sollen eigentlich den aktuellen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken, nicht aber in der Vergangenheit entstandene Verbindlichkeiten ablösen. § 22 Abs. 8 SGB II ermöglicht dagegen gerade die Übernahme von Schulden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und diese nicht mehr anders abgewendet werden kann (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. September 2011, Az.: L 8 B 509/09 ER; (siehe auch Piepenstock in: juris PK SGB II 3. Aufl. 2012 § 22 Rdnr. 207). Nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II verdichtet sich das der Verwaltung eingeräumte Ermessen mit der Folge, dass die Rückstände übernommen werden sollen, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und anderenfalls Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage einzutreten droht.

Der Senat hat indes große Zweifel, ob diese Voraussetzungen mit der Begründung, dass ein Fall des Missbrauchs vorliege, verneint werden können. Bei dem Erfordernis, dass die darlehensweise Übernahme von Mietschulden "gerechtfertigt" sein muss, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Begrifflich setzt Missbrauch neben dem objektiv fehlenden Rechtsgrund subjektiv das Wissen und Wollen dieser fehlenden Berechtigung zumindest in Form des billigenden In-Kaufnehmens voraus (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 Rdnr. 52). Leistungsmissbrauch grenzt sich durch das Bewusstsein, Leistungen zumindest teilweise zu Unrecht zu beziehen, von bloßen Überzahlungen ab, die durch (nur) fahrlässiges Verhalten (z. B. fehlerhafte Angaben) verursacht worden sind. Der Missbrauchsbegriff impliziert damit die Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Wie das Sozialgericht und der Antragsgegner ausgeführt haben, standen der Antragstellerin die Geldmittel für die den Mietrückstand verursachenden ausstehenden Mietzahlungen für die Monate Dezember und Januar deshalb nicht zur Verfügung, weil sie Geld für Medikamente zur Behandlung ihrer Krankheit aufgewandt hat. Unabhängig von der Frage, ob es sich herbei um Medikamente handelte, die im Rahmen der Krankenversicherung zu erstatten gewesen wären bzw. ob eine konkrete medizinische Indikation von Seiten eines Arztes für die Verschreibung dieser Arzneimittel gestellt wurde, kann ein nicht gerechtfertigtes Verhalten der Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II nur dann anerkannt werden, wenn es dieser zumutbar gewesen wäre, sich anders zu verhalten. Angesichts der Schwere der Erkrankung spricht unter verständiger Würdigung des Einzelfalles nach Auffassung des Senates viel dafür, dass sich die Antragstellerin vorliegend in einer notstandsähnlichen Konfliktsituation befand, wodurch ihr Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt war. Diese Auslegung des § 22 Abs. 8 SGB II gebietet nicht zuletzt Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1, da dem Staat in gewissem Umfang eine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BVerfG 347/98). Unabhängig von der Frage, ob letztere gebietet, den Medikamentenbedarf der Antragstellerin durch öffentliche Leistungen sicherzustellen, kann ihr daher nicht die zweckverfehlende Verwendung öffentlicher Mittel zum Kauf von als lebenserhaltend angesehener Medikamente als Missbrauch entgegengehalten werden. Im Übrigen deckt sich die Höhe der Ausgaben hierfür mit den im Antrags- und Beschwerdeverfahren getätigten Angaben der Antragstellerin.

Andererseits muss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung und zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Grundsätzlich scheidet eine Übernahme von Schulden aus, wenn es wiederholt zu Mietrückständen gekommen ist und ein Wille des Hilfebedürftigen, sein Verhalten zu ändern, nicht erkennbar ist (siehe Hess. LSG vom 12. Mai 2005, L 7 SO 3/05 sowie LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 L 7 AS 22/07 ER sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 2. März 2007 L 5 B 173/07 ER). Grundsätzlich gehört es zur Selbsthilfepflicht der Hilfebedürftigen, dass sich diese mit dem Vermieter in Verbindung setzen und z. B. eine ratenweise Regelung vorschlagen; ein diesbezüglicher Versuch wurde seitens der Antragstellerin bisher nicht vorgetragen. Insgesamt kann daher nicht von einer offensichtlichen Begründetheit der Klage in der Hauptsache ausgegangen werden. Damit ist schon der Anordnungsanspruch zweifelhaft.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt jedoch nach der gebotenen Folgenabwägung jedenfalls der gleichfalls erforderliche Anordnungsgrund im Hinblick auf eine besondere Eilbedürftigkeit. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats - vgl. Beschlüsse vom 22. September 2005 - L 9 AS 47/05 ER -, vom 7. Juni 2006 - L 9 AS 85/06 ER - und vom 30. August 2006 - L 9 AS 115/06 ER -; Beschluss vom 2. Dezember 2009 - L 9 AS 500/09 B ER -; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2008 - L 18 AS 1308/09 B ER -; LSG, Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009 - L 12 B 62/09 AS ER - juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 2. Juni 2008 - L 7 SO 14/08 B ER - ER zum SGB XII; Conradis in: LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Entscheidend ist, ob es dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 28). Derartige erhebliche Nachteile können darin gesehen werden, dass bei Verweigerung der Kostenübernahme Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Die eigene Wohnung ist der Lebensmittelpunkt der Bewohner, der auch durch das Grundgesetz in Art. 13 GG besonders geschützt ist. Ob bei Schulden und einem möglichen Verlust der Wohnung eine gerichtliche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nötig erscheint, erfordert eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls (so auch Bayerisches Landessozialgericht vom 08. Januar 2013, L 7 AS 884/12 B PKH). Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese Voraussetzungen erst bei einem - vorliegend unstreitig noch nicht erwirkten - Räumungstitel i. S. v. § 704 ZPO vorliegen (so LSG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2012 - L 12 AS 1773/11 B ER -juris), oder ob die Gefahr einer rechtmäßigen außerordentlichen Kündigung nach §§ 543, 569 BGB wegen Zahlungsverzugs ausreicht, weil auch die letzteren Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht wurden.

So ist eine Kündigung wegen Mietrückständen erst bei Mietrückständen für zwei aufeinander folgende Termine in Höhe der vollen Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder bei Rückständen eines über mehr als zwei Termine hinstreckenden Zeitraum mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei Monatsmieten möglich, weil der Vermieter erst dann nach §§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen (Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Anm. 103; Weidenkaff in Palandt, BGB, § 543 Rdnr. 23 und § 569 Rdnr. 15 ff.). Zwar ist trotz der unstreitig seitens des Antragsgegners an die Vermieter am 7. Januar 2013 geleisteten Zahlungen n Höhe von 203,13 EUR bis zur weiteren Zahlung am 31. Januar 2013 ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen gegeben, der damit erheblich i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst a) 2.Alt i. V. m. § 569 Abs. 3 BGB war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06 - NJW 2008, 3210 - 3212), jedoch ist ein der in § 568 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Schriftform genügendes Kündigungsschreiben der Vermieter aus dem Januar 2013 nicht aktenkundig. Auch sieht der Senat durch die Vorlage des vermieterseitigen Schreibens vom 6. Februar 2013, in dem eine fristlose Kündigung vom 23. Januar 2013 behauptet wird, eine bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte Kündigung nicht als ausreichend glaubhaft gemacht an, zumal die Vermieter durchaus ein Eigeninteresse an der Schuldenübernahme durch den Antragsgegner haben.

Hinzu kommt, dass laut Vorlage der eMail der Vermieter der Antragstellerin an einen Herrn QW. - ebenfalls vom 6. Februar 2013 - die Antragstellerin Mängel der Mietwohnung geltend gemacht hat, um deren Beseitigung sich die Vermieter offensichtlich bemühen, so dass auch der für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst a) 2. Alt i. V. m. § 569 Abs. 3 BGB erforderliche Verzug der Antragstellerin mit der Mietzahlung i. S. v. § 286 ff. BGB aufgrund eines bestehenden Mietminderungsrechts nach § 536 BGB zweifelhaft ist.

Selbst wenn man es aufgrund der seitens der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen als glaubhaft gemacht ansieht, dass die Vermieter der Antragstellerin durch Schreiben vom 6. Februar 2013 unmissverständlich ihren Willen, das Mietverhältnis fristlos mit Räumungsfrist zum 22. Februar 2013 zu beenden, zum Ausdruck gebracht haben, lagen zu diesem Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht (mehr) vor, weil aufgrund der unstreitig erfolgten Zahlung des Antragsgegners am 31. Januar 2013 lediglich ein Mietrückstand in Höhe von (405 + 405 - 203, 13 - 203,13 =) 403,74 EUR bestand, der nicht eine volle Monatsmiete erreicht. Nach der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Sonderbestimmung des § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist ein Mietrückstand nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Diese Voraussetzung lag damit zumindest zum Zeitpunkt des 6. Februar 2013 nicht mehr vor. Sofern auch die Miete für Februar 2013 nicht vollständig gezahlt wurde, ist eine Leistungsbestimmung durch die Antragsgegnerin dergestalt, dass die Zahlungen vom 7. Januar bzw. 31. Januar 2013 die Mietrückstände einzelner Monate kompensieren sollten weder der Akte, noch dem Vortrag der Antragstellerin oder der Aufstellung der Vermieter (Bl. 6 Ger.- Akte) zu entnehmen. Dementsprechend bestand am 31. Januar 2013 nur noch ein Rückstand von weniger als einer Monatsmiete in Höhe von 403,74 EUR, der nicht zwingend dem Monat Januar zugerechnet werden kann, sondern bereits im Dezember 2012 entstanden ist, weshalb am 6. Februar 2013 kein Mietrückstand für zwei aufeinanderfolgende Termine von mehr als einer Monatsmiete bestand. Sofern der zu diesem Zeitpunkt bestehende Gesamtrückstand zugrunde gelegt wird, ist zu beachten, dass eine Berechtigung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei einem sich über mehr als zwei Termine erstreckenden Zeitraum erst dann gegeben ist, wenn der rückständige Betrag zwei volle Monatsmieten beträgt, was erst bei einer Summe von 810,00 EUR, nicht aber 808,74 EUR der Fall ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB).

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bestanden daher im Februar 2013 jedenfalls nicht mehr. Weitere Kündigungen der Vermieter wurden seitens der Antragstellerin - trotz diesbezüglicher Nachfrage des Senats - nicht mehr dargelegt oder behauptet. Denkbar ist daher auch, dass die Vermieter der Antragstellerin angesichts der zwischenzeitlich direkt vom Antragsgegner auf ihr Konto fließenden Zahlungen die Kündigung nicht weiter aufrechterhalten. Daher sieht der Senat insgesamt die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht als glaubhaft gemacht an.

Grundsätzlich gehört zur Selbsthilfepflicht der Hilfebedürftigen auch die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Eilrechtsschutzes. (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 17. September 2012 - L 9 AS 522/12 B ER). Letzteres wäre im vorliegenden Fall alles andere als aussichtslos; angesichts der Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung spricht viel dafür, dass die Antragstellerin selbst im Falle einer Räumungsklage mit hoher Erfolgsaussicht hiergegen zivilgerichtlich vorgehen könnte.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass den Grundsicherungsträger die Obliegenheit trifft, den Leistungsberechtigten zu beraten und in die Lage zu versetzen, dass dieser von den Selbsthilfemöglichkeiten Gebrauch machen kann (siehe Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2012, Az.: 7 AS 1716/11 B). Die Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entbindet den Grundsicherungsträger nämlich nicht von seiner in § 17 SGB I begründeten Förderungspflicht, aufgrund der er auch dafür Sorge tragen muss, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Daher genügt es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.

Die Antragstellerin ist nicht gehindert, sofern auch die - sofern erforderlich - Einleitung solcher vorrangiger zivilrechtlicher Rechtschutzmaßnahmen nicht zum Erfolg führen würde, beim zuständigen Leistungsträger und ggf. Sozialgericht einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden als ultima ratio zu stellen.

Dementsprechend war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.

Gemäß § 177 SGG kann diese Entscheidung mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht angegriffen werden.
Rechtskraft
Aus
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