L 9 U 918/13 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 2249/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 918/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Bestimmung des § 161 SGB VII stellt es in das Ermessen der Unfallversicherungsträger, in der Satzung einen Mindestbeitrag durch die Vertreterversammlung zu bestimmen. Sie kann daher in der Satzung (nur) die Möglichkeit oder Pflicht zu einem Mindestbeitrag festlegen und die weitere Ausgestaltung insbesondere der Beitragshöhe dem Vorstand überlassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst zulässig.

Der Beschwerdewert für den Kläger übersteigt nicht die Wertgrenze von 750,- EUR gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ((SGG); in der Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)). Streitig ist die Höhe des an die beklagte Berufsgenossenschaft zu entrichtenden Beitrages für das Jahr 2008 in Höhe von 81,- EUR. In diesem Umfang ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert. Damit wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Die Entscheidung betrifft auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG.

Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht Mannheim (SG) ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Beschwerde setzt sich - ohne konkrete Benennung eines Zulassungsgrundes - im Stile einer Berufungsbegründung mit der angegriffenen Entscheidung des SG auseinander, die sie insbesondere deswegen für inhaltlich unrichtig und mit dem Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar hält, weil die dem streitigen Beitragsbescheid zugrunde liegende Satzung der Beklagten die Höhe des zu erhebenden Mindestbeitrages nicht selbst regelt, sondern dessen Festsetzung dem Vorstand vorbehält (vgl. § 24 Abs. 6 der Satzung). Soweit mit diesem Vorbringen und dem Hinweis auf die zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.12.2004 (B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1) die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sinngemäß bezeichnet werden sollten, liegen diese nicht vor.

Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28 f.; § 160 Rdnr. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7 und 67). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das BSG hat bereits in dem auch vom SG zitierten Urteil vom 27.01.1994 (2 RU 9/93, SozR 3-2200 § 728 Nr. 1) zu einer mit der vorliegenden Satzungsregelung vergleichbaren Bestimmung (sowie hierauf beruhenden Vorstandsbeschlüssen) entschieden, dass die Beauftragung des Vorstandes mit der Festsetzung des Mindestbeitrages rechtmäßig ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde schon deswegen nicht auf, weil die genannte Entscheidung des BSG vom 27.01.1994 zu der mit § 161 SGB VII wortgleichen Vorgängervorschrift des § 728 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ("Die Satzung kann bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird.") ergangen ist und eine relevante Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Erhebung eines Mindestbeitrages nach § 161 SGB VII seitdem nicht eingetreten ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht aus der zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ergangenen Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 (a.a.O.), wonach die Höhe eines Grundbeitrages, der von beitragspflichtigen Unternehmern erhoben wird, in der Satzung selbst bestimmt werden muss und die Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrags nicht auf die Vertreterversammlung oder den Vorstand übertragen werden darf. Die Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 ist zur Bestimmung des § 182 SGB VII (und dort zur Erhebung eines Grundbeitrages) ergangen, die eine Sondervorschrift für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften darstellt (Merten in Wannagat/Eichenhofer, SGB VII, § 162 Rn. 1; Köhler in LPK-SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 182 Rn. 3). Die in §§ 153-163 SGB VII enthaltenen Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen gelten für diese Berufsgenossenschaften grundsätzlich nicht (§ 182 Abs. 1 SGB VII). Insbesondere hat der Gesetzgeber im Rahmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - im Gegensatz zu den sonstigen Bereichen der gesetzlichen Unfallversicherung - in § 182 Abs. 2 Satz 3 geregelt, dass die Satzung zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach Abs. 2 Satz 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen kann. Die Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 (bestätigt durch BSG, Urteil vom 04.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 3) verhält sich (nur) zu den Anforderungen an die Erhebung eines solchen Grundbeitrages, der dazu dienen soll, um die insbesondere auf Kleinstunternehmen entfallenden allgemeinen Kosten des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers zu decken (BSG, Urteil vom 27.11.1986 - 2 RU 53/85 - (juris)). Vorliegend wird von der Beklagten aber nach ihrer Satzung (§ 24) kein Grundbeitrag erhoben, sondern (lediglich) ein Mindestbeitrag, dessen rechtliche Vorgaben sich allein aus der allgemeinen Bestimmung des § 161 SGB VII ergeben und nicht aus § 182 SGB VII. Die Bestimmung des § 161 SGB VII stellt es aber schon nach ihrem klaren Wortlaut ins Ermessen ("kann") der Unfallversicherungsträger, in der Satzung (§ 34 SGB IV) einen Mindestbeitrag durch die Vertreterversammlung zu bestimmen. Hiernach hat die Vertreterversammlung bei ihrer Entscheidung über den Mindestbeitrag einen weiten Gestaltungsspielraum; sie kann beispielsweise in der Satzung nur grundsätzlich die Möglichkeit oder Pflicht zu einem Mindestbeitrag festlegen und die weitere Ausgestaltung insbesondere der Beitragshöhe dem Vorstand überlassen, der generell für die Beitragsfestsetzung zuständig ist (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2007 - L 3 U 15/03-16 - Rdnr. 21, 43 (juris); Brandenburg/K. Palsherm in jurisPK-SGB VII, § 161 Rn. 10; Bigge in Wannagat/Eichenhofer, SGB VII, § 161 Rn. 7; a.A. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 161 Rn. 4). Es ist auch nicht erkennbar, dass das BSG in der Entscheidung vom 07.12.2004 über die Vorgaben für die Erhebung eines landwirtschaftlichen Grundbeitrages nach § 182 SGB VII hinausgehende, von der Judikatur zur Erhebung eines Mindestbeitrags in anderen Bereichen der Unfallversicherung (§ 161 SGB VII) abweichende Grundsätze aufstellen wollte. Denn das BSG betont in der genannten Entscheidung selbst die aus der Besonderheit, dass speziell die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Rahmen von § 182 SGB VII unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren können, folgende Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen (schon) in der Satzung hinreichend klar festzulegen (a.a.O., Rn. 27; ebenso Urteil vom 04.12.2007, a.a.O. Rn. 14). Damit liegt in der genannten Entscheidung vom 07.12.2004 allein eine Abkehr von früheren, zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ergangenen Entscheidungen, in denen das BSG unter Betonung des Satzungsrechts als autonom gesetztem Recht und dem insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers eine Delegation der Festlegung des Grundbeitrags auf den Vorstand auch im Rahmen von §§ 798, 803 Abs. 1 RVO bzw. § 182 SGB VII gebilligt hatte (s. Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - Rn. 32 (juris)); sie wirft jedoch keinen neuen Klärungsbedarf für die hier - allein - maßgebliche Festlegung eines Mindestbeitrags nach § 161 SGB VII auf, zumal sich § 161 SGB VII einerseits und § 182 SGB VII andererseits sowohl hinsichtlich des Wortlauts als auch hinsichtlich des systematischen Kontextes maßgeblich unterscheiden. Die Bestimmung des § 161 SGB VII betont durch die Fassung ("Die Satzung kann bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird") die Zuständigkeit des Satzungsgebers (nur) für die Frage, ob überhaupt ein Mindestbeitrag erhoben wird, verhält sich aber nicht zur Zuständigkeit für die Regelung der Beitragshöhe bei Erhebung eines Mindestbeitrags, was konsequent ist, da der Vorstand generell für die Beitragsfestsetzung zuständig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; dazu Brandenburg/K. Palsherm in jurisPK-SGB VII, § 161 Rn. 12). Demgegenüber kann eine landwirtschaftliche Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 "einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen", woraus das BSG für den Grundbeitrag aus Gründen der Transparenz das Erfordernis einer satzungsmäßigen Festlegung auch der Höhe hergeleitet hat. Dass sich für die landwirtschaftliche Unfallversicherung abweichende Anforderungen an eine Satzungsregelung ergeben, rechtfertigt sich schließlich unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten. Denn die Berechnung der Beiträge muss in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - anders als in der allgemeinen Unfallversicherung - durch die jeweilige Satzung der Berufsgenossenschaften bestimmt werden (§ 183 Abs. 2 SGB VII), was das Erfordernis eines weitergehenden Detaillierungsgrades in einer landwirtschaftlichen Satzung gegenüber den Satzungen anderer Unfallversicherungsträger rechtfertigt.

Da im vorliegenden Fall satzungsgemäß von der Beklagten allein ein Mindestbeitrag zur (allgemeinen) Unfallversicherung nach § 161 SGB VII erhoben wird, weicht das angegriffene Urteil des SG auch nicht von der genannten Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 ab. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das SG einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005 - B 1 KR 43/04 B -, vom 18.07.2005 - B 1 KR 110/04 B - und vom 24.01.2007 - B 1 KR 155/06 B - jeweils (juris) m. w. N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S. 44 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Kläger hiernach darlegen müssen, dass das SG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den das BVerfG oder BSG entwickelt und angewendet hat, und dass die Entscheidung des SG auf dieser Divergenz beruht. Hierzu wäre es notwendig gewesen, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des SG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BVerfG oder BSG aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67 sowie Beschluss vom 24.05.2007 - B 3 P 7/07 B - (juris)). Hiernach ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, dass das SG bewusst von einem in der Entscheidung vom 07.12.2004 aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist. Das SG hat vielmehr auf dem Boden der Entscheidung vom 27.01.1994 (a.a.O.), welcher es gefolgt ist, die Übertragbarkeit der zu § 182 SGB VII ergangenen Entscheidung vom 07.12.2004 (a.a.O.) auf die hier einschlägige Bestimmung des § 161 SGB VII unter Hinweis auf den unterschiedlichen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen verneint. Einen von der Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 abweichenden, die Berufungszulassung wegen Divergenz begründenden Rechtssatz hat das SG hierbei nicht aufgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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