L 13 AS 1216/13 PKH

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3710/12) wird abgelehnt.
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1216/13 PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers vom 18. März 2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Februar 2013 (Az.: S 7 AS 3710/12) wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 21. Februar 2013, mit welchem die Klage auf Bewilligung eines Darlehens für eine kieferorthopädische und zahnärztliche Behandlung in Höhe von 47.588,35 EUR abgewiesen worden ist, wird abgelehnt.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 115 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rdnr. 19 zu § 114).

Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Berufung und Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist weder aus § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) noch aus § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herzuleiten.

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Bereits das SG hat in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass der Kläger als Leistungsbezieher nach dem SGB II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass für den Zahnersatz im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine "Vollversorgung" vorgesehen ist. Insoweit wird das soziokulturelle Existenzminimum durch die kostenfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gesichert (Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18. November 2011, S 15 AS 772/11 ER, veröffentlicht in Juris, m.w.N.). Vorliegend hat die Krankenkasse (Bescheid der B. vom 23. Mai 2012) die Übernahme der beantragten Kosten zwar deshalb abgelehnt, weil der behandelnde Zahnarzt (Prof. Dr. Dr. Schm.) nicht zu den Vertragszahnärzten gehöre und ein Ausnahmefall nicht gegeben sei. Der Kläger hat diesen Bescheid, wie in der Antragsschrift dargelegt, mittlerweile durch Klage angefochten. Selbst wenn dieser Bescheid sich als fehlerhaft bzw. rechtswidrig darstellen würde, weil zwingende medizinische Gründe für eine Behandlung durch den genannten Arzt vorhanden sind, würde dies keinen Bedarf im Sinne des SGB II auslösen, da diese Ansprüche gegenüber der Krankenkasse zu verfolgen sind. Erst recht kann nicht von einem unabweisbaren Bedarf gesprochen werden. Eine Unabweisbarkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Bedarf insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 17/1465 S. 9) sind Zuwendungen Dritter insbesondere die von anderen Leistungsträgern, wie z.B. von Krankenkassen, erbrachten Sozialleistungen. Dem Kläger stünde es frei, auch wenn die Behandlung durch Prof. Dr. Dr. Schm. nicht von der Krankenkasse endgültig übernommen werden kann, sich einer Behandlung durch einen Vertragsarzt auf Kosten der Krankenkasse zu unterziehen.

Aus denselben Gründen scheidet ein Anspruch aus § 73 SGB XII aus. Eine danach vorausgesetzte besondere atypische Bedarfslage ist auch danach nicht gegeben (vgl. Böttiger in Juris-Praxiskommentar, § 73 SGB XII Rn.36.5 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2011, L 2 SO 5698/10, veröffentlicht in Juris).

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 21. Februar 2013, mit dem die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren abgelehnt worden ist, ist zulässig aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Bereits das Klageverfahren hatte eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht besessen. Auf die o.g. Ausführung wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

III.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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