L 13 AS 1343/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3207/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1343/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Antrag auf Gewährung höherer Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) - dargelegt und ausgeführt, weswegen die Übernahme von Zinsen und Tilgungsleistungen für die selbst bewohnte Eigentumswohnung sowie der Nebenkosten ab dem 5. Oktober 2009, des Mindestbeitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von monatlich 84,19 EUR sowie zusätzlich die darauf anfallenden Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten und Stundungszinsen seit dem 1. Januar 2012 und der jährlichen Beiträge für die Rechtsanwaltskammer in Höhe von 250,00 EUR sowie zur Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 136,90 EUR jedenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zuzusprechen sind. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass hinsichtlich der begehrten Übernahme der Kosten der Unterkunft auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr selbst derzeit Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen; die Darlehensrate sowie die Hausgeldzahlungen werden vielmehr - nach den eigenen Angaben der Antragstellerin - vom Konto der Mutter angewiesen. Darüber hinaus gehören die monatlichen Tilgungsleistungen für die Immobilie grundsätzlich nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung, für die Leistungen zu erbringen sind. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 79/10 R, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 1/12 R - jeweils nach Juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Fällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist und ohne Übernahme der Tilgungsleistungen der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht (BSG Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R - Juris, zuletzt BSG Urteil vom 22. August 2012, a.a.O.). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob bei einer im Mai 2012 noch bestehenden Restschuld von 10.356,78 EUR von einem weitgehenden Abschluss der Tilgungsleistungen auszugehen ist, da jedenfalls für den drohende Verlust der Eigentumswohnung keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Übernahme der Tilgungsleistungen wurde daher nicht glaubhaft gemacht.

Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist für die Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte ein Anordnungsanspruch ebenso wenig wie für die Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zur Berufshaftpflicht gegeben. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die grundsätzliche Versicherungspflicht von Arbeitslosengeld II-Beziehern in der gesetzlichen Rentenversicherung gestrichen worden, § 3 Satz 1 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 6 Abs. 1b SGB VI in der bis dahin geltenden Fassung wurden aufgehoben. Die Aufhebung von § 26 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, wonach dem Bezieher des Arbeitslosengeldes II u. a. ein Zuschuss zu den Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu gewähren war, stellt somit hierzu eine Folgeänderung dar. Die Zuschüsse für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II sind durch die Gesetzesänderung entfallen (BT-Drucks 17/3030, S. 49).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und darauf, dass die Beschwerde erfolglos geblieben ist.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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