L 11 R 1977/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 4015/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1977/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 02.04.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf 3.727,61 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die vorläufige Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 21.03.2012.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Firma zur Lieferung und Installierung von Absauganlagen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung am 26.01.2012 setzte die Antragsgegnerin zu 1) nach Anhörung eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 7.455,63 EUR durch Bescheid vom 21.03.2012 gegenüber dem Antragsteller fest. Zur Begründung führte sie aus, dass T. S. vom 01.09.2009 bis 31.10.2009 und vom 01.01.2010 bis zum 26.10.2011 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung für den Antragsteller tätig geworden sei (vgl Blatt 17 der Verwaltungsakte). Der Antragsteller legte mit E-Mail vom 15.05.2012 Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte zudem am 21.05.2012 die Aussetzung der Vollziehung.

Am 23.05.2012 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nochmals Widerspruch ein und stellte vorsorglich einen Antrag auf Überprüfung. In einem weiteren Schreiben vom 10.07.2012 führte der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, aus, dass er es aus Unkenntnis leider versäumt habe, fristgerecht Widerspruch einzulegen. Auf den Hinweis der Beklagten, dass der Widerspruch nicht fristgerecht erhoben worden sei, jedoch ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X durchgeführt werde, nahm der Antragsteller am 31.07.2012 den Widerspruch zurück. Die Antragsgegnerin zu 1) führte in der Folgezeit das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X durch und lehnte mit Bescheid vom 04.03.2013 die Rücknahme des Bescheids vom 21.03.2012 ab. Über den hiergegen am 13.03.2013 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 20.12.2012 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Prüfbescheides beim Sozialgericht Ulm (SG) gerichtet gegen beide Antragsgegnerinnen gestellt und zur Begründung angeführt, dass T. S. im streitgegenständlichen Zeitraum selbständig tätig gewesen sei. Auch würde der Vollzug des Verwaltungsaktes den Antragsteller mit seiner Firma unweigerlich in die Insolvenz treiben. Es handle sich somit um schwere unmittelbare Nachteile, welche konkret drohten.

Auf den Hinweis des SG im Schreiben vom 27.12.2012, wonach der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X solange nichts an der Bestandskraft ändere, solange dem Antrag nicht zumindest teilweise entsprochen werde und auch die Aussetzung der Vollziehung nur vom Gericht angeordnet werden könne, wenn gleichzeitig ein Antrag nach § 86 b Abs 1 Satz 1 SGG gestellt werde, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 07.01.2013 zur Klarstellung mitgeteilt, dass er nicht nur hilfsweise den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stelle.

Mit Beschluss vom 02.04.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2) richte, unzulässig sei, da diese niemals einen Bescheid erlassen habe und daher die falsche Antragsgegnerin sei. Des Weiteren sei der Antrag, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richte, unzulässig, da er sich auf einen bestandskräftigen Bescheid beziehe. Der Umstand, dass der Antragsteller gegen den bindend gewordenen Bescheid einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt habe, ändere solange nichts an der Bestandskraft des Ursprungsbescheides, solange ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen werde. Zudem habe der Antragsteller durch die ursprüngliche Hinnahme des Prüfbescheides dokumentiert, dass eine Eilbedürftigkeit nicht vorliege.

Hiergegen richtet sich die am 07.05.2013 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er führt zur Beschwerdebegründung aus, dass ein Antrag nach § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG nur dann statthaft sein möge, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliege. Im vorliegenden Fall verhalte es sich jedoch so, dass der Verwaltungsakt zunächst aus Unkenntnis des Antragstellers bestandskräftig geworden sei. Er habe dann durch sein prozessuales Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Verwaltungsakt nicht akzeptieren könne, da dessen Vollziehen existenzvernichtenden Charakter habe. Deshalb sei der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden. Noch während des laufenden Verfahrens sei ein entsprechender Bescheid ergangen, welcher ausdrücklich zum Gegenstand des laufenden Verfahrens gemacht werde. Diese Besonderheit führe dazu, dass der Antragsteller ein Recht darauf habe, dass über sein Begehren sachlich entschieden werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe jedermann Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die durch den Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung würde dazu führen, dass dieser Rechtsschutz schlichtweg ausgehebelt werde. Im Vordergrund unserer Rechtsordnung stehe materielle Gerechtigkeit und nicht die Blockade eines Rechtsanliegens durch Zulässigkeitsvorschriften. Es könne schlichtweg nicht sein, dass jemand durch das Verstreichenlassen einer einzigen Frist aus Unkenntnis seine eigene Existenz vollständig vernichte. Die Entscheidung des SG könne somit keinen Bestand haben. Sie verletze die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des Antragstellers und vernichte seine Existenz.

Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 02.04.2013 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung anzuordnen sowie die Vollziehung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Prüfbescheid vom 21.03.2012 durch die Antragsgegnerin zu 2) auszusetzen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie haben zur Antragserwiderung auf den bisherigen Vortrag und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu Ziffer 1 verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit dem 11.08.2010 geltenden Fassung des Artikel 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I Seite 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da sich der Antragsteller gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 7.455,23 EUR wendet (Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 21.03.2012).

Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahmen abgelehnt.

Grundsätzlich kommt im Hinblick auf den Bescheid vom 21.03.2012 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG in Betracht, denn Widerspruch und Klage gegen derartige Bescheide haben nach § 86 a Abs 2 Nr 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend scheitert jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits an der Bestandskraft des Bescheids vom 21.03.2012. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 21.03.2012 nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt hat und dieser somit bestandskräftig nach § 77 SGG geworden ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid kann jedoch nicht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X ersetzt werden. Denn grundsätzlich wird durch die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nicht bereits die Bestandskraft des zu überprüfenden Bescheides aufgehoben sondern lediglich dann, wenn die Behörde tatsächlich den Bescheid nach Abschluss der Prüfung zurücknimmt. Erst dann ist die Bestandskraft des Ausgangsbescheides beseitigt. Diese Rechtsfolge wird auch dadurch deutlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, den Rechtsbehelf zu bezeichnen, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll. Allein der Antrag "die aufschiebende Wirkung anzuordnen" reicht hierfür nicht aus, denn es ist konkret der Rechtsbehelf zu bezeichnen, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden muss. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ist jedoch grundsätzlich nur statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt. Der Umstand, dass der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, unanfechtbar geworden ist, macht einen Antrag nach § 86 b Abs 1 Nr 2 SGG unzulässig (vgl Bayerisches Landessozialgericht (LSG) 22.11.2010, L 16 AS 788/10 B ER und 04.11.2010, L 7 AS 714/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt 06.07.2011, L 5 AS 226/11 B ER, juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 86 b RdNr 7).

Soweit der Antragsteller daneben unter Hinweis auf das bereits laufende Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die vorläufige Aussetzung der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung beantragt, ist Rechtsgrundlage hierfür § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG. Einstweilige Anordnungen sind danach auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 14.02.2011, L 11 KR 498/11 ER-B mwN), wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).

Der Statthaftigkeit dieses Begehrens steht die Bestandskraft des Ausgangsbescheids vom 21.03.2012 nicht entgegen, denn aufgrund des bereits laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ist ein einer vorläufigen Regelung zugängliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vorhanden (LSG Niedersachsen-Bremen 09.02.2006, L 7 AS 384/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt 06.07.2011, L 5 AS 226/11 B ER; Thüringer LSG 14.09.2011, L 10 AL 434/10 ER, juris). Sofern der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken (LSG Niedersachsen-Bremen 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER, juris unter Heranziehung von § 257 Abs 1 Nr 2 AO). Hier ist indes nach vorläufiger Überprüfung nicht davon auszugehen, dass das Überprüfungsverfahren im Sinne des Antragstellers Erfolg haben wird, so dass mit einer Aufhebung des Bescheids vom 21.03.2012 nicht mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist. Zudem sind bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen, denn soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem Überprüfungsverfahren aufgehoben werden, ist es einem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (LSG Niedersachsen-Bremen 09.02.2006, L 7 AS 384/05 ER; Thüringer LSG 14.09.2011, L 10 AL 434/ 10 ER, juris).

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl Beschluss vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann. Solche erheblichen Gründe liegen hier nicht vor.

Der Senat nimmt diesbezüglich auf den Fragebogen vom 10.02.2012 auf Blatt 12 der Verwaltungsakte Bezug. Danach war T. S. vor dem streitgegenständlichen Zeitraum beim Antragsteller abhängig beschäftigt. Nach einer Telefonnotiz vom 16.02.2012 auf der Rückseite des Fragebogens ergaben sich keine inhaltlichen Unterschiede zur vorangegangenen Beschäftigung. Die hiergegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwände im Schreiben vom 01.03.2012 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) führen nicht zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts. So werde teilweise widersprüchliche Aussagen getätigt, da einerseits eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation verneint wird, andererseits jedoch ausgeführt wird, dass T. S. auf Anweisung handle und in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Aus dem Fragebogen im Überprüfungsverfahren auf Blatt 54 der Verwaltungsakte geht hervor, dass ein Arbeitsplatz beim Antragsteller bestand und auch Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind daher zur Überzeugung des Senats erhebliche Gründe, welche für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, nicht dargelegt. Auch der pauschale Verweis auf eine Existenzgefährdung des Antragstellers reicht ohne jegliche Glaubhaftmachung nicht aus, um einen Anordnungsgrund zu belegen.

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung wird die materielle Gerechtigkeit nicht durch Zulässigkeitsvorschriften ausgehebelt. Es beruht auf einem Verschulden des Antragstellers, dass dieser nicht rechtzeitig den ihm zustehenden Rechtsbehelf genutzt hat. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 21.03.2012 war eindeutig und auch allgemein verständlich. Es ist grundsätzlich daher nicht zu beanstanden, dass bei Verstreichenlassen von Fristen Entscheidungen, auch nachteiliger Natur, bestandskräftig und bindend werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 197 a SGG iVm den §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf die Hälfte der streitigen Beitragsforderung - vorliegend also die Hälfte auf 7.455,23 EUR, mithin 3.727,61 EUR festgesetzt. Dieser Streitwert wird auch für die erste Instanz entsprechend § 63 Abs 3 GKG festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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