L 13 AS 2137/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1445/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2137/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ihr seien "zunächst bis einschließlich 15.05.2013 vier Tagessätze zu jeweils 12,73 EUR (insgesamt 50,92 EUR) sowie Übernachtungskosten in Höhe von 200,00 EUR auszuzahlen." Die Antragstellerin begehrt damit im Beschwerdeverfahren noch die Gewährung von insgesamt 250,92 EUR, so dass die Beschwerdesumme von 750,- EUR nicht erreicht ist. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gemäß § 144 Abs. 2 SGG kommt es nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B, veröffentlicht in Juris).

Es kann daher dahinstehen, ob die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil es an der Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Bezeichnung der Antragstellerin mit ihrer Wohnanschrift fehlt. Nach § 90 SGG ist eine Klage (hier i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG sinngemäß: ein sonstiges Rechtsschutzbegehren) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht zu erheben. Das Ersuchen um Rechtsschutz muss gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG u. a. die "Beteiligten" bezeichnen und "soll" gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SGG von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Wesentliche ungeschriebene weiteren Sachurteilsvoraussetzung für ein zulässiges Rechtsschutzbegehren ist, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird (vgl. nur BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - Juris, m.w.N.). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es bereits deshalb, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen gesetzlichen Richters zu gewährleisten, ferner, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (Hk-SGG/Binder, 3. Aufl., § 92, Rdnr. 5). Nachdem die Antragstellerin obdachlos ist und - nach ihren Angaben - in wechselnden Unterkünften nächtigt, ist die Angabe einer ladungsfähigen Wohnanschrift nicht sinnvoll möglich (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2012 - L 19 AS 2032/11 B, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 12 CE 92.1201 - Juris); dennoch ist für die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens zumindest die Angabe einer Korrespondenzadresse zu fordern.

Nachdem die Beschwerde bereits nicht statthaft ist, wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilschutzregelung nicht glaubhaft gemacht. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin möglich und zumutbar war, täglich beim Antragsgegner (oder einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung) vorzusprechen, um dem Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) zu entsprechen und damit Leistungen nach dem SGB II zu erhalten (vgl. zur Erreichbarkeit bei Wohnungslosigkeit Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2012 - L 19 AS 1371/12 B ER und vom 14. November 2012 - L 19 AS 2005/12 B ER - Juris). Wie sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Auszahlungsanordnungen und Empfangsbescheinigungen ergibt, hat der Antragsgegner bei den persönlichen Vorsprachen der Antragstellerin am 29. April 2013, am 30. April 2013 (für den 30. April sowie den 1. Mai 2013), am 7. und am 8. Mai 2013 Zahlungen in Höhe des Tagessatzes veranlasst. Es bestehen für den Senat daher keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner bei entsprechender und zu fordernder Mitwirkung der Antragstellerin seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt; gerichtlichen Rechtschutzes bedarf es daher nicht. Soweit die Antragstellerin die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 für den Fall einer Übernachtung in He. einen anteiligen bzw. täglichen Unterkunftsbedarf in Höhe der maximal berücksichtigungsfähigen angemessenen Kosten für eine Einzelperson anerkannt und eine Auszahlung bei der nächsten Vorsprache zugesichert. Es liegt somit keine existenzbedrohende Lage vor, die eine Gewährung (höherer) Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich gemacht hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG analog und berücksichtigt, dass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang unterlegen ist und der Antragsgegner keinen berechtigten Anlass zur Antragstellung gegeben hat.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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