L 9 R 3597/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 6922/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3597/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der 1947 geborene Kläger kam im Jahr 1981 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland und war zuletzt als Kranfahrer beschäftigt.

Mit Bescheid vom 19.02.2001 gewährte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg dem Kläger ab 01.08.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.667,61 DM (monatlicher Zahlbetrag 1.540,88 DM).

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente leitete die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Rechtsnachfolgerin der LVA Baden-Württemberg, an die Beklagte weiter. Diese gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 22.07.2008 ab 01.01.2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe 913,12 EUR (monatlicher Zahlbetrag 827,29 EUR) bzw. ab 01.09.2008 in Höhe von 834,11 EUR (monatlicher Zahlbetrag).

Am 15.06.2011 erließ die Beklagte einen Anpassungsbescheid. Sie teilte dem Kläger mit, seine monatliche Altersrente betrage ab 01.07.2011 954,83 EUR anstelle von (wie bisher) 945,45 EUR. Der monatliche Zahlbetrag belaufe sich nunmehr auf 857,92 EUR anstelle von (wie bisher) 849,49 EUR.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.06.2011 - unter Vorlage ärztlicher Unterlagen - Widerspruch ein und forderte eine Erhöhung seiner Altersrente. Zur Begründung trug er vor, er befinde sich in einer schlechten finanziellen Lage; sein Konto sei im Minus. Seine Ausgaben für Arzneimittel betrügen ca. 160,00 EUR; seine Miete belaufe sich auf 287,44 EUR und die Kosten für Strom und Gas betrügen 71,00 EUR. Nun sei bei ihm ein Prostatakrebs diagnostiziert worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angefochtene Anpassung beruhe auf § 65 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und sei zutreffend berechnet worden. Im Hinblick auf die hohen Arztkosten bestehe für den Kläger die Möglichkeit, bei seiner Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung prüfen zu lassen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.12.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der er unter Vorlage von ärztlichen Unterlagen und Kontoauszügen sein Vorbringen wiederholt und vertieft.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.07.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Altersrente des Klägers sei zutreffend berechnet worden. Der tatsächliche Bedarf des Rentners habe keinen Einfluss auf die Höhe der Monatsrente.

Gegen den am 25.07.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger unter Vorlage von Unterlagen, u. a. ärztlicher Unterlagen und Bescheiden der Stadt Stuttgart vom 04.05. und 09.05.2012 über die Ablehnung von Wohngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) am 16.08.2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, das ihm zur Verfügung stehende Einkommen decke seine Lebenshaltungskosten nicht. Er begehre eine Mindestsicherung zur Deckung seines Lebensunterhalts und für Ausgaben für teure Medikamente, Arztbesuche usw. für die nächsten Monate und Jahre.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsaus-schließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente hat.

Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 15.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011, mit dem die Altersrente des Klägers ab 01.07.2011 angepasst und erhöht worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte § 65 SGB VI unzutreffend angewandt bzw. den Zahlbetrag unrichtig ermittelt hätte, sind nicht vorhanden und macht der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent geltend.

Soweit der Kläger generell eine höhere Rente begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn eine Entscheidung über den bereits zuerkannten Wert des Rechts auf Rente ist durch die angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Vielmehr erfolgte die Rentenberechnung mit dem Bescheid vom 22.07.2008, mit dem dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt worden ist und der bestandskräftig geworden ist.

Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Altersrente des Klägers im Bescheid vom 22.7.2008 unzutreffend berechnet worden wäre; solche sind auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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