Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 38 SF 101/13 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das beabsichtigte Verfahren der Entschädigungsklage bei dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der – isolierte – Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von dem Antragsteller beabsichtigte Verfahren der Entschädigungsklage bei dem Landessozialgericht (LSG) war abzulehnen; die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Die beabsichtigte Entschädigungsklage ist bereits unstatthaft, soweit der Antragsteller die Verzögerung in der ersten Instanz (Sozialgericht – SG - Berlin – S 87 AS 8430/11 -) rügt.
Denn er hat eine auf das erstinstanzliche Verfahren zu beziehende Verzögerungsrüge iSv § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV; BGBl I S 2302) am 3. Dezember 2011, sondern erst mit seiner Berufung im Verfahren – L 34 AS 421/12 – am 9. Februar 2012 erhoben. Gemäß Art. 23 Satz 4 GRüGV bedarf es keiner Verzögerungsrüge, wenn bei einem (zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011) anhängigen Verfahren – wie hier - die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt ist. Dies ist hier indes nicht der Fall, da das Verfahren erster Instanz am 3. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen war, sondern erst mit Zustellung des Gerichtsbescheids vom 30. Januar 2012 am 4. Februar 2012. Die im Übrigen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge hinsichtlich einer etwaigen Verzögerung des Berufungsverfahrens – L 34 AS 421/12 – zulässige Entschädigungsklage hätte bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung derzeit keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Denn dort ist es bislang zu keiner relevanten Verzögerung gekommen. Das GRüGV ist nach dessen Art. 23 Satz 1 1. Alt. anwendbar. Ein Entschädigungsanspruch des Antragstellers setzt nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zunächst voraus, dass die Dauer des von ihm betriebenen Berufungsverfahrens unangemessen lang ist. Die Angemessenheit richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Das von dem Antragsteller betriebene Berufungsverfahren ist bisher nicht unangemessen lang iSv § 198 Abs. 1 GVG. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie des Bundessozialgerichts (BSG) zu beurteilen (vgl auch BT-Drs 17/3802, S 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr 21423/07, Rn 32 – juris). Das Berufungsverfahren läuft (erst) seit 9. Februar 2012 (Eingang der Berufungsschrift). Was die Schwierigkeit des von dem Antragsteller geführten Verfahrens angeht, so stellen sich zwar keine neuen oder komplexen Rechtsfragen. Auch Tatsachenfragen sind nicht zu klären, zumal die Berufung – worauf die nach einem Zuständigkeitswechsel nunmehr zuständige Berichterstatterin mit Schreiben vom 19. März 2013 hingewiesen hat – mangels Zulässigkeit der erhobenen Klage(n) offensichtlich aussichtslos sein dürfte. Zu berücksichtigen ist aber zudem, dass nicht um existenzsichernde Leistungen gestritten wird, sondern um eine Meldeaufforderung, die sich durch Zeitablauf erledigt hat. Das Verfahren hat daher für den Antragsteller objektiv keine wesentliche Bedeutung. Der nach Senatswechsel nunmehr zuständigen Berichterstatterin war überdies eine ausreichende Zeit zur Einarbeitung einzuräumen. Die generelle Drei-Jahres-Grenze, bei deren Überschreiten ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK regelmäßig zu vermuten ist, ist im Berufungsverfahren noch nicht ansatzweise erreicht (vgl BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 220/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 11; BSG, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – B 2 U 65/06 B – juris). Auch insgesamt bewegt sich die Verfahrensdauer in einem Rahmen, bei dem nach der Rechtsprechung des BSG noch nicht von einem Konventionsverstoß auszugehen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der – isolierte – Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von dem Antragsteller beabsichtigte Verfahren der Entschädigungsklage bei dem Landessozialgericht (LSG) war abzulehnen; die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Die beabsichtigte Entschädigungsklage ist bereits unstatthaft, soweit der Antragsteller die Verzögerung in der ersten Instanz (Sozialgericht – SG - Berlin – S 87 AS 8430/11 -) rügt.
Denn er hat eine auf das erstinstanzliche Verfahren zu beziehende Verzögerungsrüge iSv § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV; BGBl I S 2302) am 3. Dezember 2011, sondern erst mit seiner Berufung im Verfahren – L 34 AS 421/12 – am 9. Februar 2012 erhoben. Gemäß Art. 23 Satz 4 GRüGV bedarf es keiner Verzögerungsrüge, wenn bei einem (zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011) anhängigen Verfahren – wie hier - die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt ist. Dies ist hier indes nicht der Fall, da das Verfahren erster Instanz am 3. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen war, sondern erst mit Zustellung des Gerichtsbescheids vom 30. Januar 2012 am 4. Februar 2012. Die im Übrigen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge hinsichtlich einer etwaigen Verzögerung des Berufungsverfahrens – L 34 AS 421/12 – zulässige Entschädigungsklage hätte bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung derzeit keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Denn dort ist es bislang zu keiner relevanten Verzögerung gekommen. Das GRüGV ist nach dessen Art. 23 Satz 1 1. Alt. anwendbar. Ein Entschädigungsanspruch des Antragstellers setzt nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zunächst voraus, dass die Dauer des von ihm betriebenen Berufungsverfahrens unangemessen lang ist. Die Angemessenheit richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Das von dem Antragsteller betriebene Berufungsverfahren ist bisher nicht unangemessen lang iSv § 198 Abs. 1 GVG. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie des Bundessozialgerichts (BSG) zu beurteilen (vgl auch BT-Drs 17/3802, S 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr 21423/07, Rn 32 – juris). Das Berufungsverfahren läuft (erst) seit 9. Februar 2012 (Eingang der Berufungsschrift). Was die Schwierigkeit des von dem Antragsteller geführten Verfahrens angeht, so stellen sich zwar keine neuen oder komplexen Rechtsfragen. Auch Tatsachenfragen sind nicht zu klären, zumal die Berufung – worauf die nach einem Zuständigkeitswechsel nunmehr zuständige Berichterstatterin mit Schreiben vom 19. März 2013 hingewiesen hat – mangels Zulässigkeit der erhobenen Klage(n) offensichtlich aussichtslos sein dürfte. Zu berücksichtigen ist aber zudem, dass nicht um existenzsichernde Leistungen gestritten wird, sondern um eine Meldeaufforderung, die sich durch Zeitablauf erledigt hat. Das Verfahren hat daher für den Antragsteller objektiv keine wesentliche Bedeutung. Der nach Senatswechsel nunmehr zuständigen Berichterstatterin war überdies eine ausreichende Zeit zur Einarbeitung einzuräumen. Die generelle Drei-Jahres-Grenze, bei deren Überschreiten ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK regelmäßig zu vermuten ist, ist im Berufungsverfahren noch nicht ansatzweise erreicht (vgl BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 220/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 11; BSG, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – B 2 U 65/06 B – juris). Auch insgesamt bewegt sich die Verfahrensdauer in einem Rahmen, bei dem nach der Rechtsprechung des BSG noch nicht von einem Konventionsverstoß auszugehen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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