Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AS 3824/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 720/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die zu § 1567 Abs 1 BGB ergangene Rechtsprechung kann für eine behauptete Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 50).
2. Die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II kann nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden. Um einen Manipulationsverdacht entscheidungserheblich verwertbar zu machen, bedarf es der Dokumentation, auf welche Tatsachen der Verdacht gestützt wird. Außerdem ist es für das weitere Verfahren hilfreich, wenn zeitnah, möglichst wenn der Verdacht entsteht, dem Betroffenen der Verdacht vorgehalten und seine Reaktion hierauf dokumentiert wird.
2. Die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II kann nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden. Um einen Manipulationsverdacht entscheidungserheblich verwertbar zu machen, bedarf es der Dokumentation, auf welche Tatsachen der Verdacht gestützt wird. Außerdem ist es für das weitere Verfahren hilfreich, wenn zeitnah, möglichst wenn der Verdacht entsteht, dem Betroffenen der Verdacht vorgehalten und seine Reaktion hierauf dokumentiert wird.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Oktober 2010 unter Ziffer 1 und 2 geändert und neu gefasst: Der Bescheid der ARGE Annaberg vom 7. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Februar 2010 in Höhe von 518,74 EUR, für März 2010 in Höhe von 500,85 EUR, für April 2010 in Höhe von 534,35, für Mai 2010 in Höhe von 512,70 EUR, für Juni 2010 in Höhe von 534,53 EUR und für Juli 2010 in Höhe von 536,19 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 streitig.
Der 1960 geborene, erwerbsfähige Kläger ist Miteigentümer zu ½ an dem 499 m² großen Grundstück A P , A -B. Die zweite Miteigentümerin ist die 1958 geborene Zeugin S B. Das Grundstück ist mit einem Haus mit einer Wohnfläche von 62 m² bebaut. Im Haus gibt es drei Wohnebenen. Im Erdgeschoss befinden sich die Küche und das Wohnzimmer, im Obergeschoss im Dachbereich das Schlafzimmer und das Bad, und darüber das ausgebaute Dachgeschoss. Das Haus wird vom Kläger und der Zeugin B bewohnt.
Bereits mit dem Erstantrag vom 15. Oktober 2004 legte der Kläger eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung vom 3. August 2000 vor. Darin erklärten der Kläger und die Zeugin B , dass sie das Haus zwar gemeinsam bewohnen würden, aber keine eheähnliche Gemeinschaft führen würden. Die Erklärung werde gegenüber allen zuständigen Behörden und Gerichten abgegeben. Außerdem erklärte er anlässlich der Antragstellung, dass die Unterkunftskosten zur Hälfte geteilt würden.
Handschriftlich vermerkt ein Verwaltungsmitarbeiter am 27. November 2004 auf dem Erstantrag, dass der Kläger mit der Zeugin B keine eheähnliche Gemeinschaft führe. Die ARGE Landkreis A , später ARGE A (im Folgenden: ARGE) bewilligte dem Kläger als 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, zuletzt bis zum 31. Juli 2009.
Erstmals unter dem 28. Mai 2009 findet sich in der Verwaltungsakte ein Vermerk, wonach das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft geprüft werden sollte. Am 16. Juni 2009 fand ein unangemeldeter Hausbesuch statt. Die Mitarbeiter kamen zu der Einschätzung, dass die Verhältnisse im Haus vom ersten Erscheinen um 14.00 Uhr bis zum eigentlichen Besuch um 16.00 Uhr präpariert worden seien.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 unterrichtete die ARGE den Kläger, dass sie davon ausgehe, dass er mit der Zeugin B eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Es sei beabsichtigt, die Zeugin mit in die Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen. Die ARGE gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn gleichzeitig auf, bestimmte Vordrucke auszufüllen. Dem kam der Kläger nach. Die Zeugin B erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2009, dass sie mit dem Kläger schon seit mehreren Jahren keine eheähnliche Gemeinschaft mehr habe. Sie werde weder der ARGE noch dem Kläger ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen.
Am 24. Juni 2009 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag. Im Schreiben vom 14. August 2009 verwies er auf die eidesstattliche Versicherung. Seit diesem Zeitpunkt bestehe keine gegenseitige finanzielle Unterstützung. Dies habe er immer in den Anträgen angegeben. Auf Grund seiner Angaben seien ihm zunächst Arbeitslosengeld und später Arbeitslosengeld II bewilligt worden. Am 24. August 2009 zeigte sich für die Zeugin B eine Rechtsanwaltskanzlei an, die sich gegen eine Auskunftspflicht der Zeugin gegenüber der ARGE wandte. Das Sozialgericht Chemnitz (Az. S 32 AS 5968/09 ER) verpflichtete die ARGE mit Beschluss vom 6. November 2009, dem Kläger vorläufig für den Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 538,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger stellte am 1. März 2010 einen Fortzahlungsantrag, den die ARGE mit Bescheid vom 7. April 2010 ablehnte. Das Sozialgericht Chemnitz (Az.: S 44 AS 629/10 ER) verpflichtete die ARGE mit Beschluss vom 9. April 2010, dem Kläger vorläufig für den Zeitraum vom 4. Februar 2010 bis 30. April 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 538,00 EUR zu zahlen.
Die ARGE wies den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. April 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2010 zurück.
In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Az. S 6 AS 2534/10 ER führte das Sozialgericht Chemnitz am 1. Juli 2010 einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme durch. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 verpflichtete es die ARGE, dem Kläger vorläufig für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis längstens 31. Juli 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 558,00 EUR zu zahlen.
Am 23. Juni 2010 stellte der Kläger einen weiteren Fortzahlungsantrag. Hierauf verpflichtete das Sozialgericht Chemnitz (Az.: S 6 AS 4430/10 ER) die ARGE mit Beschluss vom 9. April 2010, dem Kläger vorläufig für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis längstes 31. Januar 2011 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 558,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger hat am 7. Juli 2010 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2010 erhoben. Das Sozialgericht hat daraufhin die ARGE mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für die Monate Februar bis Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in monatlich unterschiedlicher Höhe zwischen 510,00 EUR und 545,00 EUR zu erbringen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Vermutung für das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft widerlegt sei. Es hat sich unter anderem auf den Ortstermin im Verfahren Az. S 6 AS 2534/10 ER bezogen. Der Umstand, dass der Unterhalt für das Haus gemeinsam getragen werde, begründe keine Wirtschaftsgemeinschaft. Andernfalls wäre jede "Wohngemeinschaft", in der die Unterkunftskosten geteilt würden, eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das Sozialgericht hat die einzelnen Unterkunftsposten jeweils im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigt.
Die ARGE hat am 9. November 2010 Berufung eingelegt. Sie tritt der Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Zeugin B durch das Sozialgericht entgegen.
Der Beklagte, das zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE getretene Kommunale Jobcenter Erzgebirgskreis, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 15. November 2010 ebenfalls Berufung eingelegt, diese jedoch am 1. Dezember 2010 zurückgenommen.
Der Kläger ist schriftlich zu etwaigen finanziellen Verflechtungen mit der Zeugin B (z. B. gegenseitige Kontovollmacht, gemeinsame Kapitalanlagen) befragt worden. Solche Verflechtungen hat der Kläger verneint und nur eine gemeinsame Gebäudeversicherung bei der Allianz angegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2012 sind der Kläger befragt sowie S B und S S als Zeugen vernommen worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand der Prüfung im Berufungsverfahren ist der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010. Denn für diesen Zeitraum hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 12. Oktober 2010 den rechtsmittelführenden Beklagten zu Leistungen an den Kläger verpflichtet. Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist nur noch diejenige des Beklagten anhängig. Für die Berufung des Beklagten ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach darf der Rechtsmittelführer nicht gegenüber dem angefochtenen Urteil schlechter gestellt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], vor § 143 Rdnr. 17). Dies bedeutet, dass der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu Leistungen für weitere Zeiträume oder im genannten Streitzeitraum zu höheren Leistungen verurteilt werden darf.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Sozialgericht hat allerdings der Klage zu Recht dem Grunde nach stattgegeben. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin B. Denn zwischen beiden bestand im streitbefangenen Zeitraum keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II. Lediglich in Bezug auf die Höhe der ausgeurteilen Leistungen war der Urteilsspruch des Sozialgerichtes in geringem Umfang abzuändern.
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhielten gemäß § 19 Satz 1 SGB II (in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) erwerbsfähige Hilfebedürftige, das heißt Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altergrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten, 2. erwerbsfähig waren (vgl. § 8 SGB II), 3. hilfebedürftig waren (vgl. § 9 SGB II) und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Er war im streitbefangenen Zeitraum aber auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Hilfebedürftig war gemäß § 9 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Nach § 9 Abs. 2 SGB II waren bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
a) Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II (in der mit dem Gesetz vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706] zum 1. August 2006 eingeführten und bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) gehörte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Hauhalt so zusammenlebte, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen war, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II (eingeführt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 zum 1. August 2006), vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – JURIS- Dokument Rdnr. 14, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 54 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 3. März 2011 – L 3 AS 28/09 – [n. v.]; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 41 ff., m. w. N.; Hänlein, in: Gagel, SGB II und III [Stand: April 2012], § 7 SGB II Rdnr. 46 ff, und Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl. 2008], § 7 Rdnr. 44 ff., jeweils m. w. N.) drei Voraussetzungen gegeben sein: 1. es muss sich um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BSG, a. a. O.).
Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 Rdnr. 17 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff. [unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II]; SächsLSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 58, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 43). In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet wird, dass ihre Mitglieder nicht nur vor-übergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 68/07 R – BSGE 102, 258 Rdnr.13 = SozR 4-4225 § 1 Nr. 1 Rdnr.13 = JURIS-Dokument Rdnr.13, m. w. N.; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/08 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 Rdnr. 15 = JURIS-Dokument Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – JURIS- Dokument Rdnr. 17 ff., m. w. N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O.; BSG, Urteil vom 23. August 2012, a. a. O. Rdnr. 23). Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 23. August 2012 präzisierend festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012, a. a. O. Rdnr. 21, m. w. N.), dass § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II bereits nach seinem Wortlaut auf zwei Elemente abstellt, nämlich 1. das Zusammenleben und kumulativ 2. das Wirtschaften aus einem Topf.
Bei der Auslegung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3a SGB II ist auch die Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft zu beachten. Eine eheähnliche Gemeinschaft, die der ursprünglichen Fassung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II zu-grunde lag und an die der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und der Neuregelung von § 7 Abs. 3a SGB II anknüpfte (vgl. BT.-Drs. 16/1410 S. 19 f.), ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die daneben keine weitere Lebens-gemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, wenn die Partner wie ein nicht getrenntes Ehepaar in einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn neben dem Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 [264] = JURIS-Dokument Rdnr. 92; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93 – BVerwGE 98, 195 = NJW 1995, 2802; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – BSGE 90, 90 [100 f.] = JURIS-Dokument Rdnr. 39).
Die Frage, ob eine Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 [265] = JURIS-Dokument Rdnr. 96; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – JURIS- Dokument Rdnr. 13). Hierfür sprechen insbesondere: die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Ange-hörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögens-gegenstände des anderen Partners zu verfügen (vgl. BVerfG, a. a. O.).
Ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist, wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat, anhand des Vorliegens von Hilfstatsachen festzustellen, wobei als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Auch die unmittelbar zum SGB II ergangene obergerichtliche Rechtsprechung fordert, dass zu den Voraussetzungen in § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II eine Feststellung anhand von Hilfstatsachen (Indizien) und einer Gesamtwürdigung zu erfolgen hat (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 12. September 2007 – L 2 B 312/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 35, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 53; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 47, m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2006 – L 10 AS 1404/05 – JURIS-Dokument Rdnr. 29). Als weitere Kriterien wurden unter anderem benannt: die Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenziehen, der Anlass für das Zusammenziehens, die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft, die Begünstigung des Partners in Lebensversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen für den Partner (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – L 7 B 737/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 34, m. w. N.).
Diese Indizien sind weder abschließend noch müssen sie kumulativ vorliegen. Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 48, m. w. N; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2005 – L 9 B 6/05 SO ER – NJW 2005, 2253 [2254] = JURIS-Dokument Rdnr. 14). Dagegen ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom. Juni 2012, a. a. O.; LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; Winkler, info also 2005, S. 251 ff.; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – JURIS- Dokument Rdnr. 20).
Die schlichte Behauptung, nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben und sich finanziell nicht gegenseitig zu unterstützen, kann nicht als Nachweis des Nichtbestehens der eheähnlichen Gemeinschaft dienen (BT-Drucksache 16/1410, S. 48). Da es sich bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, im Wesentlichen um innere Tatsachen handelt, ist das Gericht auf Indizien angewiesen und kann nicht alleine den schlichten Behauptungen eines Teils oder beider Partner einer – möglicherweise – bestehenden Gemeinschaft solcher Art ausschlaggebendes Gewicht beimessen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 12. September 2007 – L 2 B 312/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 36, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 49, m. w. N; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 – L 13 AS 40/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 – L 7 AS 640/07 ER-B – JURIS-Dokument Rdnr. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2007 – S 2 B 203/07 und S 2 B 204/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 16).
b) Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger und die Zeugin B unstreitig über einen längeren Zeitraum eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten. Diese Lebensgemeinschaft bestand nach den Angaben des Klägers von 1987 bis zu der von ihm und der Zeugin vorgetragenen Trennung im Jahr 2000, das heißt mindestens 13 Jahre. Gleichwohl leben beide noch in derselben Wohnung. Für eine solche Situation in einer Partnerschaft gibt es für die Ehe eine Regelung in § 1567 Abs. 1 BGB; sie betrifft das dauernde getrennt Leben.
Zur Frage, wann ein Ehegatte im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II dauernd getrennt lebt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2008 – L 8 AS 1358/07 – JURIS-Dokument) und der Kommentarliteratur (vgl. z. B. Brühl/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 7 Rdnr. 70; so auch noch Thie/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 7 Rdnr. 70) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Januar 1995 (Az.: 5 C 8/93, BVerwGE 97, 344 = JURIS-Dokument) die Auffassung vertreten worden, dass die zivilrechtliche Regelung über das Getrenntleben in § 1567 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres auf das SGB II übertragen werden könne. Das Landes-sozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 24. März 2009 (Az.: L 7 AS 682/06, NZS 2010, 112 = JURIS-Dokument) weitergehend die Auffassung vertreten, dass der Begriff des "dauernd Getrenntlebens" in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II sich eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift unabhängig von der familienrechtlichen Definition bestimme.
Die zuletzt genannte Entscheidung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Februar 2010 (Az.: B 4 AS 49/09 R, BSGE 105, 291 ff. = FamRZ 2010, 973 ff. = JURIS-Dokument) aufgehoben. Das Bundessozialgericht hat unter anderem ausgeführt, dass es bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II den Grundsätzen folge, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind (vgl. BSGE 105, 291 ff. [Rdnr. 13] = JURIS-Dokument Rdnr. 13; so bereits: Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 7 Rdnr. 41). Danach ist auf die Getrenntlebensregelungen in § 1567 BGB abzustellen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 52).
Die zu § 1567 BGB ergangene Rechtsprechung kann für eine behauptete Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 50). Zwar besteht nach einer Trennung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein formales Band, wie dies bei Ehepartnern noch der Fall ist. Jedoch können die Erwägungen, die für die Beurteilung, ob ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung gegeben ist, entsprechend auf die Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung übertragen werden.
Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Danach besteht das Getrenntleben aus drei Elementen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 53, m. w. N.; Wolf, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 7 Familienrecht I [5. Aufl., 2010], § 1567 Rdnr. 10, m. w. N., Hebbeker, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth (Hrsg.), jurisPK-BGB [6. Aufl., 2012], § 1567 Rdnr. 2 und 7): 1. eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten darf nicht bestehen; 2. ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen; 3. ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mündet zwar zumeist in den Auszug des einen Ehegatten aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung ist aber, wie sich aus § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, auch in der ehelichen Wohnung möglich. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1978 – IV ZR 164/77 – NJW 1978, 1810 = JURIS-Dokument; Wolf, a. a. O., § 1567 Rdnr. 25, m. w. N.; Hebbeker, a. a. O., § 1567 Rdnr. 4). Ein gelegentliches Zusammentreffen als bloß räumliches Nebeneinander ist allerdings unerheblich. In diesem Sinne wurde ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung verneint, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30. März 2004 – 11 UF 567/01 – OLGR Koblenz 2004, 632 = JURIS-Dokument). Gelegentliche Handreichungen stehen hingegen der Annahme des Getrenntlebens ebenso wenig entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 7. Juli 1997 – 26 UF 826/97 – FamRZ 1998, 826 = JURIS-Dokument) wie die gemeinsame Benutzung der für die Versorgung und Hygiene dienenden Räume (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Juli 2001 – 12 UF 820/01 – FamRZ 2001, 1457 = JURIS-Dokument).
2. Ausgehend hiervon und auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie der Beweisaufnahme durch die Anhörung der Klägers und die Zeugenvernehmung steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin B im streitbefangenen Zeitraum keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II bestand.
a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es im Jahr 2000 zu einer Trennung zwischen dem Kläger und der Zeugin B kam, und dass der Grund hierfür mit in den damaligen Frauenbekanntschaften des Klägers lag. Die Angaben des Klägers und der Zeugin hierzu waren zwar knapp aber überzeugend. Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der vorgetragenen Trennung im Jahr 2000 liegen nicht vor, zumal sie bis in das Berufungsverfahren nicht hinterfragt wurde. Entweder wurde von zwei getrennten Haushalten ausgegangen, ohne den Vortrag zur Trennung im Jahr 2000 zu hinterfragen, oder es wurde ein gemeinsamer Haushalt als Grundlage für die weiteren Stellungnahmen und Handlungen genommen.
b) Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme auch keine Zweifel daran, dass es jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und kein gemeinsames Wirtschaften zwischen dem Kläger und der Zeugin B in dem gemeinsam bewohnten Haus gab.
Es gab eine räumliche Trennung zwischen beiden im Haus, soweit dies auf Grund der Größe und Anordnung der Räume möglich war. Küche und Bad wurden gemeinsam genutzt. Die Zeugin bewohnte das Dachgeschosszimmer und nutzte den großen, viertürigen Kleiderschrank im Schlafzimmer mit. Der Kläger bewohnte das Wohnzimmer und nutzte das Schlafzimmer in der frostfreien Zeit auch zum Schlafen. Soweit die Klägerin ihr Zimmer nicht abschließen konnte, beruhte dies nach den Angaben des Klägers auf den baulichen Besonderheiten der Tür im Dachgeschoss. Ihre persönlichen Unterlagen verwahrte die Zeugin aber in einem abgeschlossenen Raum auf.
Die Lebensführungen des Klägers und der Zeugin B waren getrennt. Jeder erledigte den Einkauf, das Wäschewaschen oder die ihm obliegenden Reinigungsaufgaben in der Wohnung für sich. Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Zeugin B beschränkten sich darauf, die Aufwendungen für das gemeinsame Haus gemeinsam zu tragen. Die Zeugin B stellte hierzu – auch an Hand von Kontoauszügen und handschriftlichen monatlichen Abrechnungen – nachvollziehbar dar, dass die Aufwendungen für das Haus von beiden hälftig getragen wurden (und werden). Die Kreditraten gingen vom Konto des Klägers ab. Die anderen Ausgaben wie Versicherung oder Straßenreinigung zahlte die Zeugin. Am Monatsanfang machte sie immer eine Aufstellung, bei der alle Ausgaben durch zwei geteilt wurden. Ein etwaiger Differenzbetrag wurde in bar ausgezahlt. Seit August 2009 überweist die Zeugin einen Betrag in Höhe der Hälfte der Kredit-rate an den Kläger, um größere Ausgleichsbeträge zu vermeiden. Die vom Kläger angegebene gemeinsame Gebäudeversicherung steht im Zusammenhang mit den Aufwendungen für das gemeinsame Haus.
Andere Anhaltspunkte, die auf eine gemeinsame Haushaltsführung schließen lassen könnten, waren auch im Berufungsverfahren nicht festzustellen. Da die zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II erforderliche Gesamtwürdigung immer nur auf der Grundlage von Hilfstatsachen oder Indizien erfolgen kann, kann eine solche Feststellung niemals mit absoluter Sicherheit erfolgen. Insoweit mag der Eindruck der Außendienstmitarbeiter, am 16. Juni 2009 seien die Verhältnisse im Haus vom ersten Erscheinen um 14.00 Uhr bis zum eigentlichen Hausbesuch um 16.00 Uhr präpariert worden, nicht unbegründet gewesen sein. Allerdings kann die Fest-stellung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden. Um einen Manipulationsverdacht entscheidungserheblich verwertbar zu machen, bedarf es der Dokumentation, auf welche Tatsachen der Verdacht gestützt wird. Außerdem ist es für das weitere Verfahren hilfreich, wenn zeitnah, möglichst wenn der Verdacht entsteht, dem Betroffenen der Verdacht vorgehalten und seine Reaktion hierauf dokumentiert wird. Damit kann die zeitlich unmittelbarste, spontane Reaktion des Betroffenen festgehalten werden. Entsprechende gilt im Übrigen auch für andere Erkenntnisse, die eine Behörde in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit erlangt. Nur wenn sie aktenkundig und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, kann eine Entscheidung hierauf gestützt werden.
Vorliegend kommt allerdings hinzu, dass noch im streitbefangenen Zeitraum eine Beweisaufnahme durch das Sozialgericht im Rahmen eines Ortstermines stattfand. Der Kammervorsitzende schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Ablauf des Erörterungstermins mit der Beweisaufnahme am 1. Juli 2010 und erläuterte, weshalb es für den Kläger und/oder die Zeugin B in der Zeit zwischen dem Ende des Erörterungstermins in C und dem Beginn der Beweisaufnahme im Haus des Klägers und der Zeugin kaum möglich gewesen sein dürfte, Veränderungen im Haus vorzunehmen. Einwände gegen diese Einschätzungen wurden von keinem der Beteiligten vorgetragen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die anlässlich der Beweisaufnahme am 1. Juli 2010 festgestellten Fakten im Haus des Klägers und der Zeugin eine realistische Momentaufnahme über die dortigen Zustände wiedergeben.
c) Im Ergebnis der Gesamtwürdigung aller Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin B im streitbefangenen Zeitraum keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mehr bestand. Die räumliche Trennung war innerhalb des gemeinsamen Hauses im erforderlichen aber auch ausreichenden Maße vollzogen. Anhaltspunkte für eine gemeinsame Lebensführung waren nicht festzustellen.
Für das Gericht waren die Motive, weshalb keiner der beiden aus dem Haus auszog oder ausziehen wollte, nachvollziehbar. Aus den Angaben des Klägers wurde deutlich, dass es gerade ihm an dem Haus gelegen war. Dies gilt sowohl für den Erwerb des Reihenend-hauses, dessen Lage der Kläger schätzt, als auch für den Um- und Ausbau des Hauses und das weitere Wohnen in dem Haus. Die Zeugin B war zwar zu einem Auszug bereit, jedoch nicht um den Preis, auch nach ihrem Auszug noch Zahlungen auf das Haus leisten zu müssen. Auf Grund der Aussagen der Zeugin B hat der Senat Zweifel, ob sie ausreichend über alle rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten, ohne finanzielle Verluste aus dem Haus ausziehen zu können, beraten worden ist, oder ob sie im Falle einer Beratung alle Hinweise nachvollziehen konnte.
Die Angaben des Klägers und der Zeugin B waren glaubhaft; beide Personen waren zur Überzeugung des Gerichtes glaubwürdig. Mitentscheidend für diese Beurteilung des Gerichtes war das Verhalten und die Körpersprache des Klägers und der Zeugin B bei den Befragungen. Nach der Erfahrung des Senates in anderen Verfahren vergewissert sich regelmäßig der eine vermeintliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor oder nach seinen Angaben durch unbewussten Blickkontakt zum anderen. Dies war bei beiden nicht so. Beide vermittelten auch nicht den Eindruck, dass ihr Verhalten während der mündlichen Verhandlung eingeübt gewesen wäre.
3. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes vom 12. Oktober 2010 war lediglich in Bezug auf die ausgeurteilte Leistungshöhe abzuändern.
Das Sozialgericht hat allerdings zutreffend die anfallenden Unterkunftskosten jeweils in dem Monat berücksichtigt, in dem die tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 = info also 2007, 220 ff = JURIS-Dokument [Heizöl]).
In Bezug auf die Einzelposten für die Leistungsberechnung und in Bezug auf die Leistungsberechnung als solche wird auf den Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2010 Bezug genommen. Dem Sozialgericht ist allerdings bei den Darlehenszinsen (17.400.0) ein Fehler unterlaufen. Diese Aufwendungen sind entsprechend den Ausführungen und Berechnungen im Schriftsatz des Beklagten vom 4. Dezember 2012 um monatlich 9,00 EUR niedriger anzusetzen. Dies ergibt die Höhe des im Tenor des Berufungsurteiles ausgeurteilten Leistungsanspruches des Klägers.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Trotz des teilweisen Ob-siegens des Beklagten im Klageverfahren und im Berufungsverfahren entspricht es billigem Ermessen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen für erstattungsfähig zu erklären. Denn er ist mit seinem Leistungsbegehren in überwiegendem Umfang erfolgreich gewesen.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 streitig.
Der 1960 geborene, erwerbsfähige Kläger ist Miteigentümer zu ½ an dem 499 m² großen Grundstück A P , A -B. Die zweite Miteigentümerin ist die 1958 geborene Zeugin S B. Das Grundstück ist mit einem Haus mit einer Wohnfläche von 62 m² bebaut. Im Haus gibt es drei Wohnebenen. Im Erdgeschoss befinden sich die Küche und das Wohnzimmer, im Obergeschoss im Dachbereich das Schlafzimmer und das Bad, und darüber das ausgebaute Dachgeschoss. Das Haus wird vom Kläger und der Zeugin B bewohnt.
Bereits mit dem Erstantrag vom 15. Oktober 2004 legte der Kläger eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung vom 3. August 2000 vor. Darin erklärten der Kläger und die Zeugin B , dass sie das Haus zwar gemeinsam bewohnen würden, aber keine eheähnliche Gemeinschaft führen würden. Die Erklärung werde gegenüber allen zuständigen Behörden und Gerichten abgegeben. Außerdem erklärte er anlässlich der Antragstellung, dass die Unterkunftskosten zur Hälfte geteilt würden.
Handschriftlich vermerkt ein Verwaltungsmitarbeiter am 27. November 2004 auf dem Erstantrag, dass der Kläger mit der Zeugin B keine eheähnliche Gemeinschaft führe. Die ARGE Landkreis A , später ARGE A (im Folgenden: ARGE) bewilligte dem Kläger als 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, zuletzt bis zum 31. Juli 2009.
Erstmals unter dem 28. Mai 2009 findet sich in der Verwaltungsakte ein Vermerk, wonach das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft geprüft werden sollte. Am 16. Juni 2009 fand ein unangemeldeter Hausbesuch statt. Die Mitarbeiter kamen zu der Einschätzung, dass die Verhältnisse im Haus vom ersten Erscheinen um 14.00 Uhr bis zum eigentlichen Besuch um 16.00 Uhr präpariert worden seien.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 unterrichtete die ARGE den Kläger, dass sie davon ausgehe, dass er mit der Zeugin B eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Es sei beabsichtigt, die Zeugin mit in die Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen. Die ARGE gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn gleichzeitig auf, bestimmte Vordrucke auszufüllen. Dem kam der Kläger nach. Die Zeugin B erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2009, dass sie mit dem Kläger schon seit mehreren Jahren keine eheähnliche Gemeinschaft mehr habe. Sie werde weder der ARGE noch dem Kläger ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen.
Am 24. Juni 2009 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag. Im Schreiben vom 14. August 2009 verwies er auf die eidesstattliche Versicherung. Seit diesem Zeitpunkt bestehe keine gegenseitige finanzielle Unterstützung. Dies habe er immer in den Anträgen angegeben. Auf Grund seiner Angaben seien ihm zunächst Arbeitslosengeld und später Arbeitslosengeld II bewilligt worden. Am 24. August 2009 zeigte sich für die Zeugin B eine Rechtsanwaltskanzlei an, die sich gegen eine Auskunftspflicht der Zeugin gegenüber der ARGE wandte. Das Sozialgericht Chemnitz (Az. S 32 AS 5968/09 ER) verpflichtete die ARGE mit Beschluss vom 6. November 2009, dem Kläger vorläufig für den Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 538,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger stellte am 1. März 2010 einen Fortzahlungsantrag, den die ARGE mit Bescheid vom 7. April 2010 ablehnte. Das Sozialgericht Chemnitz (Az.: S 44 AS 629/10 ER) verpflichtete die ARGE mit Beschluss vom 9. April 2010, dem Kläger vorläufig für den Zeitraum vom 4. Februar 2010 bis 30. April 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 538,00 EUR zu zahlen.
Die ARGE wies den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. April 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2010 zurück.
In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Az. S 6 AS 2534/10 ER führte das Sozialgericht Chemnitz am 1. Juli 2010 einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme durch. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 verpflichtete es die ARGE, dem Kläger vorläufig für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis längstens 31. Juli 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 558,00 EUR zu zahlen.
Am 23. Juni 2010 stellte der Kläger einen weiteren Fortzahlungsantrag. Hierauf verpflichtete das Sozialgericht Chemnitz (Az.: S 6 AS 4430/10 ER) die ARGE mit Beschluss vom 9. April 2010, dem Kläger vorläufig für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis längstes 31. Januar 2011 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 558,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger hat am 7. Juli 2010 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2010 erhoben. Das Sozialgericht hat daraufhin die ARGE mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für die Monate Februar bis Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in monatlich unterschiedlicher Höhe zwischen 510,00 EUR und 545,00 EUR zu erbringen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Vermutung für das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft widerlegt sei. Es hat sich unter anderem auf den Ortstermin im Verfahren Az. S 6 AS 2534/10 ER bezogen. Der Umstand, dass der Unterhalt für das Haus gemeinsam getragen werde, begründe keine Wirtschaftsgemeinschaft. Andernfalls wäre jede "Wohngemeinschaft", in der die Unterkunftskosten geteilt würden, eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das Sozialgericht hat die einzelnen Unterkunftsposten jeweils im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigt.
Die ARGE hat am 9. November 2010 Berufung eingelegt. Sie tritt der Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Zeugin B durch das Sozialgericht entgegen.
Der Beklagte, das zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE getretene Kommunale Jobcenter Erzgebirgskreis, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 15. November 2010 ebenfalls Berufung eingelegt, diese jedoch am 1. Dezember 2010 zurückgenommen.
Der Kläger ist schriftlich zu etwaigen finanziellen Verflechtungen mit der Zeugin B (z. B. gegenseitige Kontovollmacht, gemeinsame Kapitalanlagen) befragt worden. Solche Verflechtungen hat der Kläger verneint und nur eine gemeinsame Gebäudeversicherung bei der Allianz angegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2012 sind der Kläger befragt sowie S B und S S als Zeugen vernommen worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand der Prüfung im Berufungsverfahren ist der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010. Denn für diesen Zeitraum hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 12. Oktober 2010 den rechtsmittelführenden Beklagten zu Leistungen an den Kläger verpflichtet. Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist nur noch diejenige des Beklagten anhängig. Für die Berufung des Beklagten ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach darf der Rechtsmittelführer nicht gegenüber dem angefochtenen Urteil schlechter gestellt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], vor § 143 Rdnr. 17). Dies bedeutet, dass der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu Leistungen für weitere Zeiträume oder im genannten Streitzeitraum zu höheren Leistungen verurteilt werden darf.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Sozialgericht hat allerdings der Klage zu Recht dem Grunde nach stattgegeben. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin B. Denn zwischen beiden bestand im streitbefangenen Zeitraum keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II. Lediglich in Bezug auf die Höhe der ausgeurteilen Leistungen war der Urteilsspruch des Sozialgerichtes in geringem Umfang abzuändern.
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhielten gemäß § 19 Satz 1 SGB II (in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) erwerbsfähige Hilfebedürftige, das heißt Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altergrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten, 2. erwerbsfähig waren (vgl. § 8 SGB II), 3. hilfebedürftig waren (vgl. § 9 SGB II) und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Er war im streitbefangenen Zeitraum aber auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Hilfebedürftig war gemäß § 9 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Nach § 9 Abs. 2 SGB II waren bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
a) Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II (in der mit dem Gesetz vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706] zum 1. August 2006 eingeführten und bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) gehörte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Hauhalt so zusammenlebte, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen war, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II (eingeführt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 zum 1. August 2006), vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – JURIS- Dokument Rdnr. 14, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 54 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 3. März 2011 – L 3 AS 28/09 – [n. v.]; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 41 ff., m. w. N.; Hänlein, in: Gagel, SGB II und III [Stand: April 2012], § 7 SGB II Rdnr. 46 ff, und Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl. 2008], § 7 Rdnr. 44 ff., jeweils m. w. N.) drei Voraussetzungen gegeben sein: 1. es muss sich um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BSG, a. a. O.).
Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 Rdnr. 17 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff. [unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II]; SächsLSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 58, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 43). In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet wird, dass ihre Mitglieder nicht nur vor-übergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 68/07 R – BSGE 102, 258 Rdnr.13 = SozR 4-4225 § 1 Nr. 1 Rdnr.13 = JURIS-Dokument Rdnr.13, m. w. N.; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 6/08 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 Rdnr. 15 = JURIS-Dokument Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – JURIS- Dokument Rdnr. 17 ff., m. w. N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und gegebenenfalls Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a. a. O.; BSG, Urteil vom 23. August 2012, a. a. O. Rdnr. 23). Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 23. August 2012 präzisierend festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012, a. a. O. Rdnr. 21, m. w. N.), dass § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II bereits nach seinem Wortlaut auf zwei Elemente abstellt, nämlich 1. das Zusammenleben und kumulativ 2. das Wirtschaften aus einem Topf.
Bei der Auslegung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3a SGB II ist auch die Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft zu beachten. Eine eheähnliche Gemeinschaft, die der ursprünglichen Fassung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II zu-grunde lag und an die der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und der Neuregelung von § 7 Abs. 3a SGB II anknüpfte (vgl. BT.-Drs. 16/1410 S. 19 f.), ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes, die daneben keine weitere Lebens-gemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, wenn die Partner wie ein nicht getrenntes Ehepaar in einer gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn neben dem Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 [264] = JURIS-Dokument Rdnr. 92; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93 – BVerwGE 98, 195 = NJW 1995, 2802; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – BSGE 90, 90 [100 f.] = JURIS-Dokument Rdnr. 39).
Die Frage, ob eine Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 [265] = JURIS-Dokument Rdnr. 96; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – JURIS- Dokument Rdnr. 13). Hierfür sprechen insbesondere: die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Ange-hörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögens-gegenstände des anderen Partners zu verfügen (vgl. BVerfG, a. a. O.).
Ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist, wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat, anhand des Vorliegens von Hilfstatsachen festzustellen, wobei als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 52/06 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Auch die unmittelbar zum SGB II ergangene obergerichtliche Rechtsprechung fordert, dass zu den Voraussetzungen in § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II eine Feststellung anhand von Hilfstatsachen (Indizien) und einer Gesamtwürdigung zu erfolgen hat (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 12. September 2007 – L 2 B 312/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 35, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 53; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 47, m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2006 – L 10 AS 1404/05 – JURIS-Dokument Rdnr. 29). Als weitere Kriterien wurden unter anderem benannt: die Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenziehen, der Anlass für das Zusammenziehens, die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft, die Begünstigung des Partners in Lebensversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen für den Partner (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – L 7 B 737/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 34, m. w. N.).
Diese Indizien sind weder abschließend noch müssen sie kumulativ vorliegen. Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 48, m. w. N; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2005 – L 9 B 6/05 SO ER – NJW 2005, 2253 [2254] = JURIS-Dokument Rdnr. 14). Dagegen ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom. Juni 2012, a. a. O.; LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; Winkler, info also 2005, S. 251 ff.; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – JURIS- Dokument Rdnr. 20).
Die schlichte Behauptung, nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben und sich finanziell nicht gegenseitig zu unterstützen, kann nicht als Nachweis des Nichtbestehens der eheähnlichen Gemeinschaft dienen (BT-Drucksache 16/1410, S. 48). Da es sich bei der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, im Wesentlichen um innere Tatsachen handelt, ist das Gericht auf Indizien angewiesen und kann nicht alleine den schlichten Behauptungen eines Teils oder beider Partner einer – möglicherweise – bestehenden Gemeinschaft solcher Art ausschlaggebendes Gewicht beimessen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 12. September 2007 – L 2 B 312/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 36, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 49, m. w. N; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 – L 13 AS 40/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 – L 7 AS 640/07 ER-B – JURIS-Dokument Rdnr. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2007 – S 2 B 203/07 und S 2 B 204/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 16).
b) Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger und die Zeugin B unstreitig über einen längeren Zeitraum eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten. Diese Lebensgemeinschaft bestand nach den Angaben des Klägers von 1987 bis zu der von ihm und der Zeugin vorgetragenen Trennung im Jahr 2000, das heißt mindestens 13 Jahre. Gleichwohl leben beide noch in derselben Wohnung. Für eine solche Situation in einer Partnerschaft gibt es für die Ehe eine Regelung in § 1567 Abs. 1 BGB; sie betrifft das dauernde getrennt Leben.
Zur Frage, wann ein Ehegatte im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II dauernd getrennt lebt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2008 – L 8 AS 1358/07 – JURIS-Dokument) und der Kommentarliteratur (vgl. z. B. Brühl/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 7 Rdnr. 70; so auch noch Thie/Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 7 Rdnr. 70) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Januar 1995 (Az.: 5 C 8/93, BVerwGE 97, 344 = JURIS-Dokument) die Auffassung vertreten worden, dass die zivilrechtliche Regelung über das Getrenntleben in § 1567 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres auf das SGB II übertragen werden könne. Das Landes-sozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 24. März 2009 (Az.: L 7 AS 682/06, NZS 2010, 112 = JURIS-Dokument) weitergehend die Auffassung vertreten, dass der Begriff des "dauernd Getrenntlebens" in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II sich eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift unabhängig von der familienrechtlichen Definition bestimme.
Die zuletzt genannte Entscheidung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Februar 2010 (Az.: B 4 AS 49/09 R, BSGE 105, 291 ff. = FamRZ 2010, 973 ff. = JURIS-Dokument) aufgehoben. Das Bundessozialgericht hat unter anderem ausgeführt, dass es bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II den Grundsätzen folge, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind (vgl. BSGE 105, 291 ff. [Rdnr. 13] = JURIS-Dokument Rdnr. 13; so bereits: Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 7 Rdnr. 41). Danach ist auf die Getrenntlebensregelungen in § 1567 BGB abzustellen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 52).
Die zu § 1567 BGB ergangene Rechtsprechung kann für eine behauptete Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 50). Zwar besteht nach einer Trennung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein formales Band, wie dies bei Ehepartnern noch der Fall ist. Jedoch können die Erwägungen, die für die Beurteilung, ob ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung gegeben ist, entsprechend auf die Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung übertragen werden.
Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Danach besteht das Getrenntleben aus drei Elementen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. Juni 2012 – L 3 AS 150/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 53, m. w. N.; Wolf, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 7 Familienrecht I [5. Aufl., 2010], § 1567 Rdnr. 10, m. w. N., Hebbeker, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth (Hrsg.), jurisPK-BGB [6. Aufl., 2012], § 1567 Rdnr. 2 und 7): 1. eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten darf nicht bestehen; 2. ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen; 3. ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mündet zwar zumeist in den Auszug des einen Ehegatten aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung ist aber, wie sich aus § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, auch in der ehelichen Wohnung möglich. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1978 – IV ZR 164/77 – NJW 1978, 1810 = JURIS-Dokument; Wolf, a. a. O., § 1567 Rdnr. 25, m. w. N.; Hebbeker, a. a. O., § 1567 Rdnr. 4). Ein gelegentliches Zusammentreffen als bloß räumliches Nebeneinander ist allerdings unerheblich. In diesem Sinne wurde ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung verneint, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30. März 2004 – 11 UF 567/01 – OLGR Koblenz 2004, 632 = JURIS-Dokument). Gelegentliche Handreichungen stehen hingegen der Annahme des Getrenntlebens ebenso wenig entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 7. Juli 1997 – 26 UF 826/97 – FamRZ 1998, 826 = JURIS-Dokument) wie die gemeinsame Benutzung der für die Versorgung und Hygiene dienenden Räume (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Juli 2001 – 12 UF 820/01 – FamRZ 2001, 1457 = JURIS-Dokument).
2. Ausgehend hiervon und auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie der Beweisaufnahme durch die Anhörung der Klägers und die Zeugenvernehmung steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin B im streitbefangenen Zeitraum keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II bestand.
a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es im Jahr 2000 zu einer Trennung zwischen dem Kläger und der Zeugin B kam, und dass der Grund hierfür mit in den damaligen Frauenbekanntschaften des Klägers lag. Die Angaben des Klägers und der Zeugin hierzu waren zwar knapp aber überzeugend. Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der vorgetragenen Trennung im Jahr 2000 liegen nicht vor, zumal sie bis in das Berufungsverfahren nicht hinterfragt wurde. Entweder wurde von zwei getrennten Haushalten ausgegangen, ohne den Vortrag zur Trennung im Jahr 2000 zu hinterfragen, oder es wurde ein gemeinsamer Haushalt als Grundlage für die weiteren Stellungnahmen und Handlungen genommen.
b) Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme auch keine Zweifel daran, dass es jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und kein gemeinsames Wirtschaften zwischen dem Kläger und der Zeugin B in dem gemeinsam bewohnten Haus gab.
Es gab eine räumliche Trennung zwischen beiden im Haus, soweit dies auf Grund der Größe und Anordnung der Räume möglich war. Küche und Bad wurden gemeinsam genutzt. Die Zeugin bewohnte das Dachgeschosszimmer und nutzte den großen, viertürigen Kleiderschrank im Schlafzimmer mit. Der Kläger bewohnte das Wohnzimmer und nutzte das Schlafzimmer in der frostfreien Zeit auch zum Schlafen. Soweit die Klägerin ihr Zimmer nicht abschließen konnte, beruhte dies nach den Angaben des Klägers auf den baulichen Besonderheiten der Tür im Dachgeschoss. Ihre persönlichen Unterlagen verwahrte die Zeugin aber in einem abgeschlossenen Raum auf.
Die Lebensführungen des Klägers und der Zeugin B waren getrennt. Jeder erledigte den Einkauf, das Wäschewaschen oder die ihm obliegenden Reinigungsaufgaben in der Wohnung für sich. Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Zeugin B beschränkten sich darauf, die Aufwendungen für das gemeinsame Haus gemeinsam zu tragen. Die Zeugin B stellte hierzu – auch an Hand von Kontoauszügen und handschriftlichen monatlichen Abrechnungen – nachvollziehbar dar, dass die Aufwendungen für das Haus von beiden hälftig getragen wurden (und werden). Die Kreditraten gingen vom Konto des Klägers ab. Die anderen Ausgaben wie Versicherung oder Straßenreinigung zahlte die Zeugin. Am Monatsanfang machte sie immer eine Aufstellung, bei der alle Ausgaben durch zwei geteilt wurden. Ein etwaiger Differenzbetrag wurde in bar ausgezahlt. Seit August 2009 überweist die Zeugin einen Betrag in Höhe der Hälfte der Kredit-rate an den Kläger, um größere Ausgleichsbeträge zu vermeiden. Die vom Kläger angegebene gemeinsame Gebäudeversicherung steht im Zusammenhang mit den Aufwendungen für das gemeinsame Haus.
Andere Anhaltspunkte, die auf eine gemeinsame Haushaltsführung schließen lassen könnten, waren auch im Berufungsverfahren nicht festzustellen. Da die zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II erforderliche Gesamtwürdigung immer nur auf der Grundlage von Hilfstatsachen oder Indizien erfolgen kann, kann eine solche Feststellung niemals mit absoluter Sicherheit erfolgen. Insoweit mag der Eindruck der Außendienstmitarbeiter, am 16. Juni 2009 seien die Verhältnisse im Haus vom ersten Erscheinen um 14.00 Uhr bis zum eigentlichen Hausbesuch um 16.00 Uhr präpariert worden, nicht unbegründet gewesen sein. Allerdings kann die Fest-stellung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden. Um einen Manipulationsverdacht entscheidungserheblich verwertbar zu machen, bedarf es der Dokumentation, auf welche Tatsachen der Verdacht gestützt wird. Außerdem ist es für das weitere Verfahren hilfreich, wenn zeitnah, möglichst wenn der Verdacht entsteht, dem Betroffenen der Verdacht vorgehalten und seine Reaktion hierauf dokumentiert wird. Damit kann die zeitlich unmittelbarste, spontane Reaktion des Betroffenen festgehalten werden. Entsprechende gilt im Übrigen auch für andere Erkenntnisse, die eine Behörde in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit erlangt. Nur wenn sie aktenkundig und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, kann eine Entscheidung hierauf gestützt werden.
Vorliegend kommt allerdings hinzu, dass noch im streitbefangenen Zeitraum eine Beweisaufnahme durch das Sozialgericht im Rahmen eines Ortstermines stattfand. Der Kammervorsitzende schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Ablauf des Erörterungstermins mit der Beweisaufnahme am 1. Juli 2010 und erläuterte, weshalb es für den Kläger und/oder die Zeugin B in der Zeit zwischen dem Ende des Erörterungstermins in C und dem Beginn der Beweisaufnahme im Haus des Klägers und der Zeugin kaum möglich gewesen sein dürfte, Veränderungen im Haus vorzunehmen. Einwände gegen diese Einschätzungen wurden von keinem der Beteiligten vorgetragen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die anlässlich der Beweisaufnahme am 1. Juli 2010 festgestellten Fakten im Haus des Klägers und der Zeugin eine realistische Momentaufnahme über die dortigen Zustände wiedergeben.
c) Im Ergebnis der Gesamtwürdigung aller Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin B im streitbefangenen Zeitraum keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mehr bestand. Die räumliche Trennung war innerhalb des gemeinsamen Hauses im erforderlichen aber auch ausreichenden Maße vollzogen. Anhaltspunkte für eine gemeinsame Lebensführung waren nicht festzustellen.
Für das Gericht waren die Motive, weshalb keiner der beiden aus dem Haus auszog oder ausziehen wollte, nachvollziehbar. Aus den Angaben des Klägers wurde deutlich, dass es gerade ihm an dem Haus gelegen war. Dies gilt sowohl für den Erwerb des Reihenend-hauses, dessen Lage der Kläger schätzt, als auch für den Um- und Ausbau des Hauses und das weitere Wohnen in dem Haus. Die Zeugin B war zwar zu einem Auszug bereit, jedoch nicht um den Preis, auch nach ihrem Auszug noch Zahlungen auf das Haus leisten zu müssen. Auf Grund der Aussagen der Zeugin B hat der Senat Zweifel, ob sie ausreichend über alle rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten, ohne finanzielle Verluste aus dem Haus ausziehen zu können, beraten worden ist, oder ob sie im Falle einer Beratung alle Hinweise nachvollziehen konnte.
Die Angaben des Klägers und der Zeugin B waren glaubhaft; beide Personen waren zur Überzeugung des Gerichtes glaubwürdig. Mitentscheidend für diese Beurteilung des Gerichtes war das Verhalten und die Körpersprache des Klägers und der Zeugin B bei den Befragungen. Nach der Erfahrung des Senates in anderen Verfahren vergewissert sich regelmäßig der eine vermeintliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor oder nach seinen Angaben durch unbewussten Blickkontakt zum anderen. Dies war bei beiden nicht so. Beide vermittelten auch nicht den Eindruck, dass ihr Verhalten während der mündlichen Verhandlung eingeübt gewesen wäre.
3. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes vom 12. Oktober 2010 war lediglich in Bezug auf die ausgeurteilte Leistungshöhe abzuändern.
Das Sozialgericht hat allerdings zutreffend die anfallenden Unterkunftskosten jeweils in dem Monat berücksichtigt, in dem die tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 = info also 2007, 220 ff = JURIS-Dokument [Heizöl]).
In Bezug auf die Einzelposten für die Leistungsberechnung und in Bezug auf die Leistungsberechnung als solche wird auf den Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2010 Bezug genommen. Dem Sozialgericht ist allerdings bei den Darlehenszinsen (17.400.0) ein Fehler unterlaufen. Diese Aufwendungen sind entsprechend den Ausführungen und Berechnungen im Schriftsatz des Beklagten vom 4. Dezember 2012 um monatlich 9,00 EUR niedriger anzusetzen. Dies ergibt die Höhe des im Tenor des Berufungsurteiles ausgeurteilten Leistungsanspruches des Klägers.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Trotz des teilweisen Ob-siegens des Beklagten im Klageverfahren und im Berufungsverfahren entspricht es billigem Ermessen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen für erstattungsfähig zu erklären. Denn er ist mit seinem Leistungsbegehren in überwiegendem Umfang erfolgreich gewesen.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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