L 6 U 3/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 159/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 U 3/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Beitragspflicht eines Insolvenzverwalters als Waldbesitzer und daraus resultierender forstwirtschaftlicher sowie jagdlicher Unternehmereigenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung Beitragsforderungen als Masseansprüche
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28.10.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Geltendmachung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Der Kläger ist ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 26.10.2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen des A G , geb. am 1947 (Schuldner). Wegen des Insolvenzverfahrens meldete der Schuldner zum 02.11.2005 die Tätigkeit "Forstbetrieb" als Gewerbe ab.

Für das Beitragsjahr 2004 veranlagte die Beklagte den Schuldner im Rahmen des bei ihr angemeldeten forstwirtschaftlichen Unternehmens mit einer Fläche über 586,74 ha und für den bei der Beklagten parallel geführten Jagdbetrieb mit einem Jagdwert von 2.516,00 DM auf der Grundlage eines Eigenjagdreviers zu 586,74 ha.

Die Beklagte meldete gegenüber dem Kläger Forderungen für die Jahre 2004 und 2005 an, und zwar rückständige Beiträge für das Jahr 2004 in Höhe von 1.369,25 EUR, vorläufige Beiträge für die Zeit vom 01.01.2005 bis 25.10.2005 über 1.061,37 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 129,50 EUR und Mahngebühren in Höhe von 7,60 EUR. Zur Tabelle festgestellt wurde vom Kläger der Betrag in Höhe von 1.369,25 EUR, der Restbetrag wurde vom Kläger ausweislich des Auszugs aus der Insolvenztabelle vom 11.01.2006 bestritten.

Für das Umlagejahr 2005 setzte die Beklagte mit Beitragsbescheiden vom 10.02.2006 und vom 17.03.2006 gegenüber dem Schuldner Beiträge für das forstwirtschaftliche Unternehmen in Höhe von 828,08 EUR und für den Jagdbetrieb in Höhe von 105,75 EUR fest.

Mit Schreiben vom 17.03.2006 an den Kläger meldete die Beklagte gleichzeitig diese Umlagebeiträge an, und zwar für den Zeitraum bis zum 25.10.2005 in Höhe von 762,42 EUR nach § 38 Insolvenzordnung (InsO) und für die Zeit ab 26.10.2005 in Höhe von 171,41 EUR nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Mit Schreiben vom 04.04.2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für das Geschäftsjahr 2005 ein. Er habe den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb über den Tag der Insolvenzeröffnung hinaus nicht bewirtschaftet. Es liege kein Fall von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, es würden keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Pflegetätigkeiten ausgeübt werden. Vorsorglich würden sämtliche Flächen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung abgemeldet. Zurzeit würden die in die Insolvenzmasse fallenden Flächen veräußert.

Für das Umlagejahr 2006 erließ die Beklagte gegenüber dem Schuldner Beitragsbescheide am 19.02.2007 für das forstwirtschaftliche Unternehmen im Umfang von nunmehr 330,17 ha (Beitragszahlbetrag 480,49 EUR) und vom 16.03.2007 für den Jagdbetrieb unter Heranziehung einer Fläche von 586,74 ha (Beitragszahlbetrag 105,75 EUR). Der Beitragsbescheid für den Jagdbetrieb wurde durch Bescheid vom 13.04.2007 um 79,67 EUR (auf 26,08 EUR) verringert, da ab 01.04.2006 der Jagdbetrieb beitragsrechtlich nicht mehr herangezogen wurde (so auch der Bescheid vom 09.01.2008 über die Abgabe des Jagdunternehmens zum 01.04.2006).

Auch den Umlagebeitrag für das Jahr 2006 bezogen auf das forstwirtschaftliche Unternehmen meldete die Beklagte als Masseanspruch gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Der Kläger legte auch Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für das Jahr 2006 ein.

Mit Bescheiden vom 24.07.2007 machte die Beklagte die Umlageforderungen für das forstwirtschaftliche Unternehmen in den Jahren 2005 und 2006 direkt gegenüber dem Kläger geltend, für den Jagdbetrieb erließ die Beklagte entsprechende Bescheide am 21.08.2007.

Unter Bezugnahme auf beide Aktenzeichen legte der Kläger gegen die geänderten Beitragsbescheide Widerspruch ein. Über den Tag der Insolvenzeröffnung hinaus sei der forstwirtschaftliche Betrieb nicht bewirtschaftet worden, auch habe der Kläger keine Arbeitnehmer beschäftigt. Ferner habe er die Flächen nicht in Besitz genommen. Ein Betrieb werde nicht geführt, er habe keine Geräte oder Werkzeuge, so dass die Voraussetzungen für eine Unfallversicherungspflicht nicht bestünden. Masseansprüche seien daher keine entstanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Geltendmachung der Masseverbindlichkeiten für die Umlagejahre 2005 und 2006 für die Forstflächen sowie das Jagdunternehmen des Schuldners zurück. Die Widersprüche richteten sich gegen die Geltendmachung von Masseansprüchen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass von der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung u. a. Unternehmen der Forstwirtschaft umfasst seien. Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehe über die übliche Definition eines Unternehmens hinaus, vor allem werde keine Gewinnerzielungsabsicht oder die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vorausgesetzt. Es sei nicht erlaubt, auf entsprechende Begriffe in anderen Rechtsgebieten ohne weiteres Bezug zu nehmen. Bereits aufgrund der dem Eigentümer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten würden Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werden. Eine solche Vermutung werde in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reiche ein nachvollziehbarer und glaubhafter Entschluss, auf Lebzeiten die gesamte im Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Die bloße Absicht auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu entfalten, ändere an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls so lange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Damit habe auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein forstwirtschaftliches Unternehmen bestanden. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfasse auch Jagdunternehmen. Jagdunternehmer könne auch der Eigentümer einer Eigenjagd sein. Einen Eigenjagdbezirk habe, wem eine zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche von mindestens 75 ha Größe gehöre. Unternehmer sei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Die Annahme eines Unternehmens setze weder einen Geschäftsbetrieb noch die Beschäftigung von Personen voraus. Entscheidend sei vielmehr das Recht, auf einer bestimmten Fläche die Jagd auszuüben. Hierzu gehöre auch die Befugnis, auf lebende Tiere die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die jagdlichen Pflichten seien versicherte Tätigkeiten für den Eigentümer einer Eigenjagd. Diesen Pflichten habe auch der Schuldner unterlegen. Ein Jagdunternehmen habe bis zum Ablauf des 31.03.2006 bestanden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das gesamte Vermögen des Schuldners – und damit auch der in seinem Eigentum stehende Wald und das Jagdrecht – nach § 35 InsO beschlagnahmt worden. Der Schuldner habe seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber verloren. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe es zu den Aufgaben des Klägers als Insolvenzverwalter gehört, die Istmasse des Schuldners in Besitz zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), folglich auch den Wald.

Hiergegen hat der Kläger am 09.11.2007 Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass ein Erlass des Leistungsbescheides gegen den Kläger unzulässig sei, soweit die Behörde eine einfache Insolvenzforderung geltend mache. Soweit der Schuldner vorkonkurslich einen Forstwirtschaftsbetrieb geführt habe, so habe es sich um einfache Insolvenzforderungen gehandelt, die zur Tabelle hätten angemeldet werden müssen. Auch nach der Insolvenzeröffnung seien durch den Kläger keine Masseverbindlichkeiten begründet worden. Er führe keinen forst- bzw. landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners fort. Hier verkenne die Beklagte den insolvenzrechtlichen Bezug. Die Insolvenzordnung sei im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen. Die Fiktion eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes stehe einer geordneten Insolvenzverwaltung entgegen. Die Konstellation sei vergleichbar mit einem vom Schuldner fortgeführten Gewerbebetrieb, der aus der Insolvenzmasse freigegeben worden sei. Hier handle es sich nicht um eine Masseforderung, vielmehr sei der Schuldner in Anspruch zu nehmen.

Ergänzend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Betrieb vorsorglich mit Schreiben vom 20.05.2008 aus der Masse freigegeben worden sei. Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG sei nicht anzuwenden. Die Beklagte verkenne, dass eine Vermutung widerlegt werden könne. Gegenüber den möglicherweise den Kläger treffenden Pflichten aus dem Waldgesetz zur Bewirtschaftung mit Handlungsgeboten stehe ein Handlungsverbot aus der Insolvenzordnung gemäß § 160 Abs. 2 InsO gegenüber. Hier bestehe eine rechtfertigende Pflichtenkollision. Dies sei ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB. Dem Kläger werde damit die Fortführung des Betriebes verboten, dies greife auch im öffentlichen Recht/Sozialrecht. Die Fortführung eines Unternehmens bedürfe nämlich der Zustimmung der Gläubigerversammlung, das gleiche gelte für die Begründung stetiger Masseverbindlichkeiten.

Die Beklagte hat im Klageverfahren ausgeführt, dass allein die Masseansprüche in Höhe von 677,98 EUR im Streit stünden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass es in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht darauf ankomme, ob ein land- und/oder forstwirtschaftliches Unternehmen gewerblich betrieben werde oder nicht. Bei Inbesitznahme forstwirtschaftlicher Flächen würden die Regelungen des Bundeswald- sowie der jeweiligen Landeswaldgesetze durchgreifen. Der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sei verpflichtet, den Wald nach forstfachlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und die Verkehrssicherungspflichten einzuhalten. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass der Wald bis zu seiner Veräußerung im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes bewirtschaftet werde. Die Bewirtschaftungsvermutung begründe ein forstwirtschaftliches Unternehmen. Zuzustimmen sei dem Kläger dahingehend, dass es eines Bescheides über die Berechnung von Säumniszuschlägen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bedürfe, diese Forderungen seien zur Tabelle anzumelden, wie es die Beklagte bereits getan habe, wobei der Kläger die Forderungen bislang vorläufig bestritten habe. Die ab 26.10.2005 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entstandenen Beitragsansprüche seien als Masseansprüche vorweg zu berichtigen. Die bis zum 25.10.2005 nicht beglichenen Beitragsforderungen habe die Beklagte zur Tabelle angemeldet. Der Kläger habe insofern 1.369,25 EUR festgestellt und 1.198,47 EUR vorläufig bestritten. Bis zur endgültigen Veräußerung/Abgabe des noch verbliebenen forstlichen Bestandes verfüge der Kläger als Insolvenzverwalter über den Wald. Er trage zu Lasten/Gewinn der Insolvenzmasse das wirtschaftliche Risiko aus der Waldbewirtschaftung. Damit entstünden Beitragsansprüche der Beklagten, die als Masseansprüche vorweg zu berichtigen seien. Unerheblich sei, ob die forstwirtschaftliche Nutzung jährlich (Nachhalteunternehmen) oder nur in größeren zeitlichen Abständen (aussetzende Unternehmen) anfalle, in erster Linie diene die Unfallversicherung dem Schutz der im Unternehmen tätigen Personen. Eine Gewinnerzielungsabsicht werde nicht vorausgesetzt, es würden auch Unternehmen erfasst, deren Maßnahmen allein oder überwiegend der Allgemeinheit zugute kämen, z. B. Arbeiten zur Beseitigung von potentiellen Gefahrenquellen. Ausgehend von der Sozialpflicht des Eigentums werde die Verantwortlichkeit des Waldbesitzers gegenüber der Allgemeinheit zunehmend betont. Wald dürfe nicht sich selbst überlassen bleiben. Diese Pflichten habe im streitbetroffenen Zeitraum der Insolvenzverwalter zu erfüllen. Dass keine Nutzung der Waldfläche erfolgt sei, sei unbeachtlich. Die Widerlegung der Vermutung sei möglich, wenn eine aus konkreten Umständen ersichtliche Änderung der Zweckbestimmung von Forstflächen z. B. in Bauland, d. h. eine Umwidmung, vorliege. Dies sei nicht der Fall. Es handle sich um ein aussetzendes forstwirtschaftliches Unternehmen ohne Bewirtschaftungsaktivitäten. Hier seien keine Rechtshandlungen erfolgt, die einer Zustimmung der Gläubigerversammlung bedurft hätten. Der Kläger als Insolvenzverwalter zulasten der Insolvenzmasse trage das wirtschaftliche Risiko aus der Waldbewirtschaftung im streitbetroffenen Zeitraum als Verfügungsberechtigter. Die Beklagte habe zu Recht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.10.2005 die entstandenen Beitragsansprüche als Masseansprüche geltend gemacht.

Auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2010 hat das SG mit Urteil vom gleichen Tag, verkündet nach geheimer Beratung, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

"Die form- und fristgemäß vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Leipzig (§ 57 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erhobene Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die vom Kläger angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend zur gesetzlichen Unfallversicherung veranlagt, weil er forstwirtschaftlicher Unternehmer ist bzw. eine Jagd betreibt.

Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften u.a. für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und Jagden zuständig. Unternehmer solcher Unternehmen unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII der Versicherung kraft Gesetzes, sind mithin grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig. Prägend für ein Unternehmen der Forstwirtschaft ist das Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, dass die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht (Thüringer Landessozialgericht Urteil vom 26.02.2009, L 1 U 915/08 m.w.N.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, auch wenn dieser angesichts ungünstiger forstwirtschaftlicher Verhältnisse die Fläche nicht bewirtschaften will (BSG Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (a.a.O. m.w.N.). Die Bearbeitung kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (a.a.O. m.w.N.). Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist insoweit lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen, irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (a.a.O.).

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die landwirtschaftliche Unfallversicherung davon auszugehen, dass von einem "Brach liegen lassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen. Jedenfalls diese Umstände begründen eine tatsächliche Vermutung dahin, dass bei bestehenden Nutzungsrechten die forstwirtschaftliche Bearbeitung auch dementsprechend erfolgt, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht feststellen lassen (BSG Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88 m.w.N.). Diese Vermutung wird auch gestützt durch das für die Kläger geltende Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, wonach nach § 16 der Waldbesitzer verpflichtet ist, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig und pfleglich, planmäßig und sachkundig sowie unter Beachtung der ökologischen Grundsätze zu bewirtschaften, gesund, leistungsfähig und stabil zu erhalten, zu sanieren und vor Schäden zu bewahren. Diese Verpflichtungen gelten im Rahmen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß durchgeführten Wirtschaft. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Sie stellt nicht wie das Einkommensteuerrecht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab (vgl. BSG vom 12.06.1989, m.w.N.) Das forstwirtschaftliche Unternehmen braucht auch nicht nach den Maßstäben des Baurechts nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größerer Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben zu werden (BSG a.a.O. m.w.N.) Entscheidend ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache, dass forstwirtschaftliche Arbeiten in dem oben angegebenen Sinne verrichtet werden. Die darin liegenden möglichen Risiken sollen soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG a.a.O., Thüringer Landessozialgericht a.a.O.).

Auch die Feststellungen, wonach der Kläger auf den forstwirtschaftlichen Nutzflächen keine Aktivitäten entfaltet hat, führen allein noch nicht zur Verneinung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer (BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83). Um den besonderen Verhältnissen in der Forstwirtschaft Rechnung zu tragen, ist am besten eine tatsächliche Vermutung geeignet, die dahin geht, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei dem Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet wird. Dies entspricht im Regelfall den Verhältnissen in der Forstwirtschaft. Die Vermutung wird in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, dass von einem "Brach liegen lassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen. In rechtlicher Hinsicht lässt sich für die Vermutung anführen, dass nach den Waldgesetzen die Waldbesitzer nicht nur eine Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu wahren haben, sondern auch zur Erhaltung der Nutzfunktion und somit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet sind; dabei spielt es für die vom Senat entwickelte Vermutung der Bewirtschaftung keine Rolle, wie die Einhaltung dieser Pflichten im einzelnen waldrechtlich gesichert ist (BSG a.a.O.). Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist allerdings widerlegbar. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Die Vermutung wird insbesondere widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden nicht "zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird" (BSG a.a.O. m.w.N.), d.h. nicht zum Zwecke ihrer periodischen Gewinnung (BSG a.a.O.). Eine Widerlegung der Vermutung der forstwirtschaftlichen Nutzung ist daher nicht durch einfache subjektive Erklärung oder Nichtdurchführen von Erhaltungsmaßnahmen gegeben, sondern an objektive Kriterien wie insbesondere die andersartige Nutzung gebunden.

Vorliegend haben die Kläger keinen Antrag auf Umwandlung des Forstbestandes in eine andere Nutzugsart gestellt. Dieser Antrag bedarf der Genehmigung nach § 8 des Sächsischen Waldgesetzes. Damit ist eine Widerlegung der forstwirtschaftlichen Nutzung der Fläche nicht gegeben.

Auch die Einwendungen bezüglich der Regelung der Konkursordnung könne nicht greifen, da der Schutz des Waldes bzw. die Interessen der öffentlichen Ordnung über denen der Konkursordnung steht und damit nicht zur Widerlegung der Vermutung herangezogen werden kann.

Die Beklagte musste ihren Anspruch auch in Form der Beitragsbescheide geltend machen. Sie kann nicht auf Feststellung klagen, die Beitragsrückstände seien Masseschulden (BSG Urteil vom 30.10.1980, 8/RA RU 96/79, Urteil vom 30.04.1981, 8/8a RU 42/80 und Urteil vom 05.02.1980, 2 RU 33/78). Die von der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide sind nicht rechtswidrig, so dass der Klage der Erfolg zu versagen war. Dies betrifft sowohl die Beiträge zur Forstwirtschaft als auch die Beiträge zur Jagd. Anhaltspunkte, wonach Beiträge zur Jagd nicht erhoben werden durften, waren nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Insbesondere wird auf die entsprechende Begründung zur Forstwirtschaft verwiesen.

Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, 14, 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 1440,40 EUR (828,08 EUR aus dem Beitragsbescheid vom 2005 vom 24.07.2007, 480,49 EUR aus dem Beitragsbescheid von 2006 vom 24.07.2007, 105,75 EUR aus dem Beitragsbescheid von 2005 vom 21.08.2007 sowie von 26,08 EUR aus dem Beitragsbescheid von 2006 jeweils vom 21.08.2007) gewandt. Dementsprechend ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen."

Gegen das dem Kläger am 02.12.2010 zugestellte Urteil hat dieser am Montag, den 03.01.2011 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Aus dem Urteil sei nicht zu ersehen, wann es verkündet worden sei, ferner fehle eine Unterschrift des Urkundsbeamten, was einen Verstoß gegen § 134 Abs. 2, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darstelle. Auch inhaltlich sei das Urteil fehlerhaft. Das Insolvenzverfahren sei ein äußerer Tatbestand. Allgemeinkundig sei, dass die Fortführung eines Unternehmens der Ausnahmefall sei, die Stilllegung sei in der Insolvenz die Regel. Der Betrieb sei bereits vom Schuldner stillgelegt worden, die Fortführung setze eine Zustimmung der Gläubigerversammlung voraus. Weil hierfür die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, sei die Fortführung für den Kläger rechtlich unmöglich, ebenso sei es dem Kläger dadurch rechtlich unmöglich, waldwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen. Ob eine Forderung als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren anzumelden sei, § 174 InsO, oder ob eine Forderung nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit durch Leistungsbescheid festgesetzt werden könne, bestimme sich nicht nach dem Waldgesetz sondern nach der Insolvenzordnung. Eine öffentlich-rechtliche Forderung könne gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Verwaltungsakt nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO handele, die gemäß § 53 InsO vorweg aus der Masse zu berichtigen sei. Auch wenn Bäume wachsen sei gleichwohl zu berücksichtigen, dass der forstwirtschaftliche Betrieb nicht mehr existiert habe und stillgelegt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28.10.2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 10.02.2006, ersetzt durch Bescheid vom 24.07.2007, vom 17.03.2006, ersetzt durch Bescheid vom 21.08.2007, vom 19.02.2007, ersetzt durch Bescheid vom 24.07.2007, sowie vom 16.03.2007 in Form des Änderungsbescheides vom 13.04.2007, diese ersetzt durch Bescheid vom 21.08.2007, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 insoweit aufzuheben, als durch diese von der Beklagten für die Zeit ab 26.10.2005 Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG habe zutreffend entschieden. Die Beklagte habe rechtsfehlerfrei ab 26.10.2005 die entstandenen Beitragsansprüche als Masseansprüche bei dem Kläger geltend gemacht. Der Kläger habe die Bewirtschaftungsvermutung nicht widerlegt. Die Notwendigkeit der Zustimmung der Gläubigerversammlung führe zu keiner Rechtswirkung gegenüber Dritten, auch habe der Kläger als Insolvenzverwalter die Möglichkeit gehabt, im Falle der Ablehnung der Fortführung des Unternehmens durch die Gläubigerversammlung dieses Unternehmen aus der Insolvenzmasse freizugeben. Aus den Aktivitäten des Klägers zum Verkauf der streitbetroffenen Waldflächen auf Rechnung des der Beklagten zugehörigen forstwirtschaftlichen Unternehmens werde deutlich, dass dieses Unternehmen auf Rechnung der Insolvenzmasse betrieben worden sei. Zutreffend sei auch die Geltendmachung der Ansprüche in Form von Beitragsbescheiden erfolgt.

Mit Schriftsätzen vom 15.04.2013 und vom 13.05.2013 haben die Beteiligten übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Instanzen vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 28.10.2010 die Klage abgewiesen.

Soweit die im Streit stehenden Bescheide für das Umlagejahr 2005 Zeiten vor dem 26.10.2005 umfassen, waren diese bereits nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die vom Kläger erhobenen Widersprüche richteten sich ausschließlich gegen die Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten durch die Beklagte, so dass die von der Beklagten für 2005 erlassenen Bescheide vom Kläger nur beschränkt angefochten worden sind. Dementsprechend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zutreffend ausschließlich über die Zeiträume ab 26.10.2005 entschieden.

Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Masseverbindlichkeiten sind rechtmäßig erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und macht sich diese unter Heranziehung von § 153 Abs. 2 SGG zu Eigen. Auch das Sächsische Landessozialgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG aus den Pflichten nach dem Sächsischen Waldgesetz die forstwirtschaftliche Unternehmereigenschaft abgeleitet (vgl. Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 26.07.2007, Az. L 2 U 63/04).

Ergänzend ist auszuführen, dass das Urteil des SG wirksam ist. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass weder das Verkündungsdatum noch eine Unterschrift des Urkundsbeamten auf der zur Akte gereichten Fotokopie existiert, ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.10.2010, die dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 02.12.2010 zugestellt wurde, durch Verlesen der Urteilsformel verkündet wurde. Dementsprechend findet sich im Originalurteil (Bl. 86 der Gerichtsakte) auch der Verkündungsvermerk 28.10.2010 einschließlich Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein Verstoß gegen § 134 Abs. 2, 3 SGG grundsätzlich unschädlich ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 134 Rdnrn. 4, 7).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften gehindert war, Verpflichtungen aus dem Waldgesetz nachzukommen, überzeugt dies den Senat nicht. Gemäß § 16 des Sächsischen Waldgesetzes ist der Waldbesitzer verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig und pfleglich, planmäßig und sachkundig sowie unter Beachtung ökologischer Grundsätze zu bewirtschaften, gesund, leistungsfähig und stabil zu erhalten, zu sanieren und vor Schäden zu bewahren. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wald entsprechend der Zielstellung des § 1 Sächsisches Waldgesetz bewirtschaftet wird. Die Vorschrift gibt für den Waldbesitzer den Rahmen vor. Die Pflichten gelten auch für den Privatwald. Die Forstbehörde hat im Rahmen der Forstaufsicht nach § 40 Sächsisches Waldgesetz die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, wenn von den Grundpflichten der §§ 16 ff. abgewichen wird (vgl. für alles Brockmann/Sann, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, § 16 Rdnr. 3 f.). Diese Grundpflichten treffen mit Inbesitznahme des Waldes im Rahmen des § 35 Abs. 1 InsO den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. In diesem Zusammenhang ist für den Senat von Bedeutung, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen einer ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung u.a. zur Geschäftsbesorgung im Interesse der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet ist. Dem steht u.a. seine Haftung für die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber (vgl. Sinz, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 60 Rdnr. 58 m.w.N.). So trifft den Insolvenzverwalter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auch die öffentlich-rechtliche Haftung als Zustandsstörer (Sinz, a.a.O., Rdnr. 85). Damit einhergehende Verbindlichkeiten sind stets Masseverbindlichkeiten, wobei der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück aus der Masse freigeben kann und damit die Inanspruchnahme der Masse für die (zukünftigen) Kosten einer ggf. notwendigen Gefahrenbeseitigung abwenden kann. Diese entsprechenden Verbindlichkeiten resultieren aus einer Amtspflicht zum Tätigwerden (Bäuerle/Schneider, in: Braun, InsO, 5. Auflage, § 55 Rdnr. 15). Der Hinweis des Klägers auf § 160 InsO führt zu keiner anderen Bewertung. Die dargelegten Besonderheiten des forstwirtschaftlichen Unternehmerbegriffs machen zum Fortbestand des forstwirtschaftlichen Unternehmens "aus sich heraus" eine Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Vornahme von Rechtshandlungen obsolet. Da die Unternehmereigenschaft unmittelbar aus den gesetzlich postulierten Handlungspflichten resultiert, folgen auch die dadurch begründeten Beitragsforderungen der Beklagten unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung in welcher Richtung auch immer kann daran nichts ändern. Für den Senat ist hier nicht plausibel, dass allein durch den Hinweis auf eine (fehlende) Zustimmung der Gläubigerversammlung sämtliche Pflichten nach dem Sächsischen Waldgesetz negiert werden können. Auch dem Senat ist der Begriff der Einheit der Rechtsordnung bekannt, hieraus folgt jedoch auch, dass der Insolvenzverwalter zur Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten herangezogen werden kann. Genau diese Pflichten folgen jedoch aus dem Waldgesetz, die gerade den Insolvenzverwalter als Besitzer der forstwirtschaftlichen Flächen treffen. Zugunsten des Insolvenzverwalters und zugunsten auch der Insolvenzmasse ist dabei auch zu beachten, dass Wald wächst und damit in der Regel ein Wertzuwachs zu verzeichnen ist. Dieser Aspekt ist für den Senat auch im Rahmen der Abwägung von Pflichtenkollisionen nicht unbeachtet geblieben. Damit stehen den Aufwendungen auf der einen Seite auch Wertzuwächse auf der anderen Seite gegenüber.

Hinsichtlich des Jagdbetriebs gelten gleichartige Grundsätze. Nach § 7 Abs. 1 Sächsisches Jagdgesetz ist derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht, verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Jagdbezirksinhaber. Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Sächsisches Jagdgesetz ist eine Übertragung des Jagdrechts einschließlich der damit verbundenen Pflichten möglich. Da gemäß § 8 Sächsisches Jagdgesetz ein Eigenjagdbezirk eine Mindestgröße von 75 ha voraussetzt, ist ein solcher auf den Fall des Schuldners bezogen gegeben. Das Jagdrecht folgt damit aus dem Grundstück. Es geht als grundstückgleiches Recht im Sinne von § 864 Abs. 1 ZPO in die Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO ein (vgl. Hirte, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35 Rdnr. 135). Damit tritt der Kläger als Insolvenzverwalter auch in die Position des Jagdrechtsinhabers einschließlich der damit verbundenen Pflichten ein. Auch hier war für den Senat von Bedeutung, dass er einerseits die Möglichkeit hatte, dieses Recht freizugeben bzw. nach den Vorschriften des Sächsischen Jagdgesetzes abzugeben. Da er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat und ihn damit weiter die Pflichten nach dem Sächsischen Jagdgesetz trafen, ist entsprechend der Ausführungen zur Forstwirtschaft auch das Bestehen eines Jagdbetriebs zu vermuten. Da der Jagdbetrieb erst zum 01.04.2006 beendet wurde, besteht die Beitragspflicht bis einschließlich 31.03.2006 fort, dies entspricht den Bescheiden der Beklagten vom 21.08.2007.

Für den Senat waren hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten geforderten Beiträge keine Ansatzpunkte für fehlerhafte Berechnungen ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Danach trägt die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.

Petschel Strahn Guericke
Rechtskraft
Aus
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