L 1 KR 134/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 33 KR 312/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 134/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Mitglied der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ist.

Der am XXXXX 1976 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Industriekaufmann und beendete diese am 20. Januar 2006 mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung. Zum 1. Oktober 2010 nahm er ein Studium an der Universität H. auf und beantragte bereits am 18. August 2010 bei der Beklagten die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der KVdS. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 24. August 2010 ab, da der Kläger die Altersgrenze von dreißig Jahren überschritten habe und ein Verlängerungstatbestand nicht gegeben sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2011 zurück.

Mit seiner dagegen am 25. März 2011 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe sich auf zwanzig Jahre alte Urteile des Bundessozialgerichts gestützt, die Zeiten hätten sich jedoch geändert. Die absolvierte Ausbildung sei Zulassungsvoraussetzung für das Studium gewesen. Die Altersgrenze stelle eine Altersdiskriminierung dar und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. November 2012 abgewiesen und ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdS seien nicht erfüllt, da der Kläger schon vor Beginn des Studiums das dreißigste Lebensjahr vollendet habe. Ausnahmetatbestände lägen nicht vor. Insbesondere rechtfertige die Ausbildung zum Industriekaufmann keine Verlängerung, da im Alter zwischen zwanzig und dreißig Jahren nicht durchgehend Hinderungsgründe für die Aufnahme des Studiums vorgelegen hätten. Verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht gegeben.

Der Kläger hat gegen den ihm am 14. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. Dezember 2012 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die Altersgrenze verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Sozialstaatsgebot.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Oktober 2010 Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2010 nicht als Student versicherungspflichtig.

Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, grundsätzlich nur bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V). Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V).

Der Kläger hatte bereits bei Beginn des Studiums das dreißigste Lebensjahr vollendet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, ausgeführt, dass auch kein Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V gegeben ist.

Der Kläger hat mit seiner Berufung keine Umstände vorgebracht, die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden. Soweit er erneut verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung geltend macht, hat das Sozialgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber der Gestaltungsspielraum zusteht, den Mitgliederkreis der gesetzlichen Krankenversicherung danach abzugrenzen, welcher Personenkreis zur Bildung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist und welche Personen deren Schutz benötigen (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 1103/03; BSG, Urteil vom 30.09.1992 – 12 RK 40/91; beide Juris). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Mitgliedschaft in der KVdS durch die Bestimmung eines Höchstalters grundsätzlich auf die Lebensphase begrenzt wird, in dem typischerweise das Studium betrieben wird. Soweit hierdurch in atypischen Fällen Härten entstehen könnten, ist der Gesetzgeber dem durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V in ausreichendem Maße begegnet.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung vorträgt, es gebe über dreißigjährige Studenten, die keinen Ausnahmetatbestand erfüllten und dennoch von ihrer Krankenkasse in der KVdS geführt würden, kann dahin stehen, ob dies zutrifft, denn der Kläger könnte jedenfalls keine Gleichbehandlung mit einem rechtswidrigen Zustand verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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