Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 47 AL 1336/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 35/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Erstattungsanspruch.
Der 1955 geborene Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld, als es im Jahr 2003 anlässlich eines Postnachsendeauftrags nach F. zwischen den Beteiligten zu einem Streit um eine mutmaßliche Ortsabwesenheit des Klägers kam. Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 hob die Beklagte wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers dessen Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. November 2002 bis 26. Mai 2003 auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein, teilte später mit, er habe ihn "irrtümlich rechtskräftig werden lassen".
Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2003 verlangte die Beklagte vom Kläger nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erstattung des in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4363,70 EUR sowie nach § 335 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch in der damals geltenden Fassung die Erstattung der hierauf gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1163,39 EUR.
Auf den hiergegen am 28. Juli 2003 erhobenen Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte den Erstattungsbetrag hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 463,89 EUR ab und wies den Widerspruch im Übrigen unter Hinweis auf die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 20. Juni 2003 und die Richtigkeit der Aufhebungsentscheidung der Sache nach zurück.
Am 19. September 2003 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass er im fraglichen Zeitraum durchaus verfügbar gewesen und die Aufhebung zu Unrecht erfolgt sei. Er hat durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten behauptet, unter dem 28. November 2007 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt zu haben.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat mitgeteilt, dass ihr ein solcher Überprüfungsantrag nicht vorliege.
Daraufhin hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2012 die Klage abgewiesen. Das rechnerisch richtig ermittelte Rückforderungsbegehren sei nicht zu beanstanden und folge zwingend aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen. Darauf, ob die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld materiell-rechtlich rechtmäßig gewesen sei oder nicht, komme es nicht an, weil der zu Grunde liegende Aufhebungsbescheid vom 20. Juni 2003 wirksam und bestandskräftig sei. Auch der Nachweis für einen nach § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrag sei nicht geführt.
Dieser Gerichtsbescheid ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 8. März 2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Gleichzeitig mit der am 25. April 2012 eingelegten Berufung hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Er sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Frist einzuhalten, weil sein früherer Prozessbevollmächtigter ihm den Gerichtsbescheid erst am 21. März 2012 zugesandt habe. Darüber hinaus habe seine Ehefrau, die regelmäßig den Briefkasten leere, den Brief des Prozessbevollmächtigten wegen eines plötzlichen Besuchs zunächst verlegt und wegen ihrer Vergesslichkeit zu spät gelesen. In der Sache führt er aus, er sei wegen der Nachzahlung von Leistungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufhebungsbescheid vom 20. Juni 2003 davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Bescheid um einen Irrtum gehandelt habe. Er sei im Übrigen schwer erkrankt, lebe von einer sehr kleinen Rente und sei niemals in der Lage, das Arbeitslosengeld zurückzuzahlen. Der Prozess solle besser eingestellt werden.
Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für verfristet, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe vorlägen, und im Übrigen den Gerichtsbescheid für in der Sache richtig.
Der Senat hat durch Beschluss vom 9. November 2012 die Berufung dem Berichterstat-ter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2013, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Kläger, der durch seine Ehefrau hat mitteilen lassen, dass er am Termin nicht teilnehmen könne und die Entscheidung des Gerichts an einen Zustellungsbevollmächtigten gesandt werden solle, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2012 ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. März 2012 ist der Gerichtsbescheid dem Kläger an jenem Tag wirksam zugestellt worden, so dass die sich aus § 151 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 SGG ergebende, am 10. April 2012 - dem Dienstag nach Ostern - abgelaufene Monatsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 25. April 2012 bereits seit 15 Tagen verstrichen gewesen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Versäumung einer gesetzlichen Frist dann unverschuldet, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 9/92, BSGE 72, 158; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67 Rdnr. 3 mwN).
Der Kläger, der mit Einlegung seiner Berufung zugleich die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt hat, führt als Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Beru-fungsfrist an, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter ihm den Gerichtsbescheid erst am 21. März 2012 übersandt habe. Dieses Vorbringen reicht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht aus, weil der Kläger zwischen dem 21. März und dem 10. April 2012 die Berufung noch fristgerecht hätte einlegen können und im Übrigen ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten ihm zuzurechnen wäre. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass seine Ehefrau regelmäßig den Briefkasten leere und diese den Brief des Bevollmächtigten wegen eines plötzlichen Besuchs verlegt und wegen ihrer Vergesslichkeit "zu spät" gelesen habe, ist auch dies unbeachtlich, weil ihm einerseits das behauptete Verschulden seiner danach für ihn zumindest mit seiner Billigung alltägliche Geschäfte verrichtenden Ehefrau ebenfalls zuzurechnen wäre und andererseits mit diesen vagen Angaben nicht glaubhaft ist, dass der Kläger den Brief mit dem Gerichtsbescheid erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis erhalten hat.
Im Übrigen ist die Berufung auch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Erstattungsanspruch.
Der 1955 geborene Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld, als es im Jahr 2003 anlässlich eines Postnachsendeauftrags nach F. zwischen den Beteiligten zu einem Streit um eine mutmaßliche Ortsabwesenheit des Klägers kam. Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 hob die Beklagte wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers dessen Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. November 2002 bis 26. Mai 2003 auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein, teilte später mit, er habe ihn "irrtümlich rechtskräftig werden lassen".
Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2003 verlangte die Beklagte vom Kläger nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erstattung des in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4363,70 EUR sowie nach § 335 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch in der damals geltenden Fassung die Erstattung der hierauf gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1163,39 EUR.
Auf den hiergegen am 28. Juli 2003 erhobenen Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte den Erstattungsbetrag hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 463,89 EUR ab und wies den Widerspruch im Übrigen unter Hinweis auf die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 20. Juni 2003 und die Richtigkeit der Aufhebungsentscheidung der Sache nach zurück.
Am 19. September 2003 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass er im fraglichen Zeitraum durchaus verfügbar gewesen und die Aufhebung zu Unrecht erfolgt sei. Er hat durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten behauptet, unter dem 28. November 2007 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt zu haben.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat mitgeteilt, dass ihr ein solcher Überprüfungsantrag nicht vorliege.
Daraufhin hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2012 die Klage abgewiesen. Das rechnerisch richtig ermittelte Rückforderungsbegehren sei nicht zu beanstanden und folge zwingend aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Rechtsgrundlagen. Darauf, ob die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld materiell-rechtlich rechtmäßig gewesen sei oder nicht, komme es nicht an, weil der zu Grunde liegende Aufhebungsbescheid vom 20. Juni 2003 wirksam und bestandskräftig sei. Auch der Nachweis für einen nach § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrag sei nicht geführt.
Dieser Gerichtsbescheid ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 8. März 2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Gleichzeitig mit der am 25. April 2012 eingelegten Berufung hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Er sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Frist einzuhalten, weil sein früherer Prozessbevollmächtigter ihm den Gerichtsbescheid erst am 21. März 2012 zugesandt habe. Darüber hinaus habe seine Ehefrau, die regelmäßig den Briefkasten leere, den Brief des Prozessbevollmächtigten wegen eines plötzlichen Besuchs zunächst verlegt und wegen ihrer Vergesslichkeit zu spät gelesen. In der Sache führt er aus, er sei wegen der Nachzahlung von Leistungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufhebungsbescheid vom 20. Juni 2003 davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Bescheid um einen Irrtum gehandelt habe. Er sei im Übrigen schwer erkrankt, lebe von einer sehr kleinen Rente und sei niemals in der Lage, das Arbeitslosengeld zurückzuzahlen. Der Prozess solle besser eingestellt werden.
Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für verfristet, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe vorlägen, und im Übrigen den Gerichtsbescheid für in der Sache richtig.
Der Senat hat durch Beschluss vom 9. November 2012 die Berufung dem Berichterstat-ter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2013, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Kläger, der durch seine Ehefrau hat mitteilen lassen, dass er am Termin nicht teilnehmen könne und die Entscheidung des Gerichts an einen Zustellungsbevollmächtigten gesandt werden solle, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2012 ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. März 2012 ist der Gerichtsbescheid dem Kläger an jenem Tag wirksam zugestellt worden, so dass die sich aus § 151 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 SGG ergebende, am 10. April 2012 - dem Dienstag nach Ostern - abgelaufene Monatsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 25. April 2012 bereits seit 15 Tagen verstrichen gewesen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Versäumung einer gesetzlichen Frist dann unverschuldet, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 9/92, BSGE 72, 158; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67 Rdnr. 3 mwN).
Der Kläger, der mit Einlegung seiner Berufung zugleich die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt hat, führt als Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Beru-fungsfrist an, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter ihm den Gerichtsbescheid erst am 21. März 2012 übersandt habe. Dieses Vorbringen reicht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht aus, weil der Kläger zwischen dem 21. März und dem 10. April 2012 die Berufung noch fristgerecht hätte einlegen können und im Übrigen ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten ihm zuzurechnen wäre. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass seine Ehefrau regelmäßig den Briefkasten leere und diese den Brief des Bevollmächtigten wegen eines plötzlichen Besuchs verlegt und wegen ihrer Vergesslichkeit "zu spät" gelesen habe, ist auch dies unbeachtlich, weil ihm einerseits das behauptete Verschulden seiner danach für ihn zumindest mit seiner Billigung alltägliche Geschäfte verrichtenden Ehefrau ebenfalls zuzurechnen wäre und andererseits mit diesen vagen Angaben nicht glaubhaft ist, dass der Kläger den Brief mit dem Gerichtsbescheid erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis erhalten hat.
Im Übrigen ist die Berufung auch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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