L 3 AL 457/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 4839/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 457/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Stundung einer Erstattungsforderung in Höhe von 107.035,71 EUR streitig.

Der 1944 geborene Kläger hatte im Rahmen seines Arbeitslosenhilfebezuges anzurechnendes Vermögen nicht angegeben. Mit Bescheid vom 03.02.2000 hob die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf und setzte die Erstattung der vom 01.08.1991 bis 25.06.1998 gewährten Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 171.146,60 DM sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 38.097,04 DM (Erstattungs¬forderung insgesamt 209.243,64 DM) fest. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen waren erfolglos. Nachdem das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 12 AL 2615/06) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen hatte (B 7 AL 9/09 B) wies das LSG mit Urteil vom 23.10.2009 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.04.2006 zurück (L 12 AL 4248/09). Die hiergegen vom Kläger eingelegte Nichtzu¬lassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 09.06.2010 als unzulässig (B 7 AL 190/09 B).

Während des Berufungsverfahrens nahm der Kläger einen neuen Kredit bei der Raiffeisenbank S. eG auf, mit dem er die Renovierung seiner im Juli 1997 gekauften Eigentumswohnung (Kaufpreis 150.000,00 DM) finanzierte sowie einen alten Kredit ablöste. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens ließ die Beklagte zur Sicherung der Forderung eine Hypothek auf die im Eigentum des Klägers stehende Wohnung samt Grundstücksanteil im Grundbuch der Gemeinde D. eintragen. Der Hypothek geht die Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank S. eG über den während des Berufungsverfahrens aufgenommenen Kredit in Höhe von 76.693,78 EUR im Rang vor.

Am 19.07.2010 beantragte der Kläger die Stundung der Forderung. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab er an, eine monatliche Rente der gesetzlichen Rentenver-sicherung in Höhe von 1.214,83 EUR sowie eine Betriebsrente in Höhe von 179,83 EUR zzgl. Kinder-geld in Höhe von 184,00 EUR zu beziehen. Er sei Eigentümer einer 82 qm großen Wohnung, für die er noch eine Restforderung von 69.899,00 EUR bei der Raiffeisenbank S. eG zu tilgen habe. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht. In seinem Haushalt lebten weiter seine Ehefrau, die keiner Tätigkeit nachgehe und über kein Einkommen verfüge, sowie sein 17jähriger Sohn, der Schüler sei und ebenfalls über kein Einkommen verfüge. Bezüglich seiner Belastungen nannte der Kläger Tilgungsleistungen i.H.v. 335,00 EUR zzgl. Nebenkosten i.H.v. 340,00 EUR, Kosten für Straßenbahn i.H.v. von 32,50 EUR, für Krankenzusatzversicherung i.H.v. 12,94 EUR und Telekomkosten i.H.v. 51,34 EUR. Als weitere Zahlungsverpflichtungen gab er eine Restforderung der Landesoberkasse in Höhe von 800,00 EUR an, die mit monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR getilgt werde, sowie eine Restforderung von 420,00 EUR des Landratsamts R., die mit monatlichen Raten in Höhe von 10,00 EUR getilgt werde.

Mit Bescheid vom 09.02.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Stundung ab.

Hiergegen erhob der Kläger am 14.03.2011 Widerspruch mit der Begründung, eine Gefährdung der Forderung liege nicht vor, da eine Sicherungshypothek auf der Eigentumswohnung eingetragen sei. Auch seien die Entstehungsursache und die Entstehungsgeschichte der Forde-rung grundsätzlich nicht bei der Abwägung über die Stundung heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der Prüfung, ob eine erhebliche Härte vorliege, seien auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Hier sei zu beachten, dass der Kläger das Entstehen der Forderung zumindest grob fahrlässig selbst verursacht habe. Weiter habe er trotz Rechtskraft des Berufungsurteils keinerlei Versuche unternommen, die Forderung zumindest teilweise zu be¬gleichen und auch keine Ratenzahlung angeboten. Er habe vielmehr im Laufe des Beru-fungsverfahrens, während dessen er damit habe rechnen müssen, dass die von der Agentur für Arbeit geltend gemachte Forderung gerichtlich bestätigt werde, ein Darlehen in Höhe von 75.000,00 EUR aufgenommen, um ein altes Darlehen abzulösen und seine Eigentumswohnung zu renovieren und zu modernisieren und damit zu seiner zusätzlichen finanziellen Belastung beigetragen. Eine Stundung scheide auch deshalb aus, weil im Falle einer Stundung die For-derung gefährdet würde. Sinn und Zweck der Stundung bestehe darin, einen - überschaubaren - Zeitraum zu überbrücken, in dem der Schuldner nicht leistungsfähig sei. Der Effekt der Stun-dung müsse sein, dass am Ende mehr Einnahmen erzielt werden könnten als ohne die Stundung. Demgegenüber sei vorliegend mit einer Verbesserung der Zahlungsfähigkeit des Klägers nicht mehr zu rechnen. Er sei Rentner und habe neben den Rentenzahlungen keine neuen Ein-kommensquellen zu erwarten.

Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat er den Steuerbescheid 2010, eine Bescheinigung über den Schulbesuch seines Sohnes, wonach dieser bis 31.07.2013 die Schule besucht, sowie Kontoauszüge vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Er hat weiter mitgeteilt, eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) könne er nicht vorlegen.

Mit Urteil vom 07.12.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der Lebensumstände (Ehefrau und Sohn ohne eigenes Einkommen) könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Voll-streckung der Forderung eine erhebliche finanzielle Härte bedeute. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da selbst erhebliche Härten außer Betracht blieben, wenn der Anspruch durch die Stundung gefährdet sei. Eine Gefährdung des Anspruchs liege vor, wenn Anhalts-punkte dafür gegeben seien, dass der Anspruch nach Ablauf der Stundungsfrist nicht erfüllt werde. Hierfür reichten schon schlechte Erfahrungen aus der Vergangenheit aus. Die Siche-rungshypothek an der Eigentumswohnung des Klägers sei nicht geeignet, die gesamte Forde-rungshöhe zu sichern. Denn hier gehe die Grundschuld der Raiffeisenbank vor, die bereits fast den gesamten Wert der Wohnung umfasse. Die Beklagte habe auch zutreffend berücksichtigt, dass auch nach einer Stundung keine höheren Einnahmen des Klägers zu erwarten seien. Zusätz¬lich sei aus dem bisherigen Verhalten des Klägers, der während des Berufungsverfahrens eine weitere Kreditverpflichtung eingegangen sei, keine Rückzahlungsbereitschaft erkennbar.

Gegen das am 02.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.01.2013 Berufung eingelegt. Er trägt vor, weder die Beklagte noch das SG hätten hinreichend gewürdigt, dass die Be-lastungen, die seinen Einnahmen gegenüber stünden, ständig geringer würden. Er habe von dem am 13.03.2009 bei der Raiffeisenbank aufgenommenen Darlehen in Höhe von 75.000,00 EUR bis zum 05.08.2010 bereits über 5.000,00 EUR zurückgeführt. Am 05.08.2010 habe die Restschuld lediglich noch 69.899,00 EUR betragen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Sparbrief seiner Ehefrau in Höhe von 10.000,00 EUR am 09.11.2013 zur Auszahlung fällig werde, wodurch sich seine Belastungen erheblich reduzierten. Schließlich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Unterhaltspflicht für seinen Sohn in absehbarer Zeit ende und daher die Rück-zahlungsraten erhöht werden könnten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2012 sowie den Bescheid vom 09. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Stundungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Einziehungsakte und die Widerspruchsakte der Beklagten sowie der Akten des SG Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und auch unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 15.04.2013 eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2011, mit dem sie eine Stundung der Erstattungsforderung abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Stundung ist § 76 Abs. 2 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Zu den Einnahmearten, die von § 76 SGB IV erfasst werden, zählen auch Rückforderungsansprüche wegen rechtsgrundloser Leistung bzw. Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X.

Sinn und Zweck der Stundung besteht darin, einen absehbaren Zeitraum zu überbrücken, in dem beim Schuldner ein Liquiditätsengpass vorliegt. Die Einräumung einer Stundung muss wahr-scheinlich machen, dass mehr Einnahmen erzielt werden können als ohne eine entsprechende Vereinbarung (Brandt in: Kreikebohm, SGB IV, § 76 Rn. 6). Die Einräumung einer Stundung ist zudem nur zulässig, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungs¬pflichtigen verbunden wäre. Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn sich dieser aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Nicht erforderlich ist eine Existenzgefährdung. Sinn und Zweck der Stundung ist vor allem, eine wirtschaftliche Überforderung des Zahlungspflichtigen zu verhindern, um so möglichst höhere Einnahmen zu erzielen, als dies bei der sofortigen Einziehung der Forderung der Fall wäre (von Bötticher in: Juris PK-SGB IV §76 Rn. 21 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte bei der Ablehnung einer Stundung der Forderung das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat bei der Prüfung, ob eine erhebliche Härte vorliegt, zutreffend auf die Gesamtumstände abgestellt und hierbei auch die Umstände, die zur Entstehung des Anspruchs geführt haben und das Verhalten des Schuldners bei und nach der Aufdeckung des Schadenfalles einbezogen. Sie hat hierbei zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger noch während des Berufungsverfahrens erhebliche weitere finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist, obwohl er, nachdem bereits das Klageverfahren erfolglos geblieben war, mit einer Erstattung der überzahlten Arbeitslosenhilfe rechnen musste. Die Beklagte hat weiter in ihre Erwägungen zutreffend den Umstand eingestellt, dass der Kläger auch einer ratenweisen Erstattung in Form einer Verrechnung mit dem die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Anteil seiner Altersrente nicht zugestimmt hat. Damit sind die Ausführungen der Beklagten zutreffend, der Kläger habe trotz Rechtskraft des Berufungsurteils keinerlei Versuche unternommen, die Forderung zumindest teilweise zu begleichen und auch keine Ratenzahlung angeboten. Weiter zutreffend sind die Ausführungen, eine Stundung scheide bereits deshalb aus, weil im Falle einer Stundung die Forderung gefährdet würde, da eine Verbesserung der Zahlungsfähigkeit des Klägers nicht zu erwarten sei. Der Kläger sei Rentner und habe neben den Rentenzahlungen keine neuen Einkommensquellen zu erwarten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Berufungs-begründung. Hierbei ist zum einen darauf abzustellen, dass bei der Überprüfung der Ermessens-entscheidung lediglich zu überprüfen ist, ob die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Maßstab hierfür ist, ob sie den bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung vorgebrachten Argumenten des Klägers hinreichend Rechnung getragen hat. Den Antrag auf ratenfreie Stundung hat der Kläger nicht weiter begründet. Zur Begründung des Widerspruchs hat er lediglich ausgeführt, aufgrund der zwischenzeitlich eingetragenen Sicherungshypothek auf seine Eigentumswohnung sei die Forderung nicht mehr gefährdet. Auch seien bei der Prüfung der Stundung nicht die Umstände, die zu dem Rückforderungsbetrag geführt hätten, zu berück¬sichtigen. Dieses Vorbringen hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid berücksichtigt und zutreffend ausgeführt, die genannten Umstände stünden einer Ablehnung der Stundung nicht ent¬gegen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren. Soweit er hier vorgetragen hat, dass er von dem am 13.03.2009 bei der Raiffeisenbank aufgenommenen Darlehen bis zum 05.08.2010 bereits mehr als 5.000,00 EUR zurückgeführt habe, kann dies gerade als Indiz für die bereits jetzt bestehende finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers gesehen werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Sparbrief seiner Ehefrau in Höhe von 10.000,00 EUR am 09.11.2013 zur Auszahlung fällig werde, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich hierdurch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers erhöht, da es sich um Vermögen seiner Ehefrau handelt. Sollte der Vortrag so gemeint sein, dass die Ehefrau auch bereit sei, Verpflichtungen des Klägers zu tilgen, ist darauf hinzuweisen, dass diese ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2010 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.740,00 EUR erzielt hatte und somit bereits zuvor weiteres Vermögen vorhanden war, ohne dass dies zur Tilgung der Er¬stattungsforderung der Beklagten verwendet worden ist.

Schließlich vermag auch der Vortrag, die Unterhaltspflicht des Klägers für seinen Sohn ende in absehbarer Zeit, daher könnten die Rückzahlungsraten erhöht werden, gleichfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derzeit überhaupt keine Rückzahlung erfolgt. Zum anderen ist der Gesichtspunkt, dass zukünftige finanzielle Be-lastungen entfallen und deshalb ein höherer Rückzahlungsbetrag möglich ist, im Rahmen der Stundung unbeachtlich. Hierbei ist zu beachten, dass die Beklagte die Einziehung des Anspruchs nur durch Verrechnung mit der gesetzlichen Altersrente des Klägers gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) betreibt. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch Hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebens¬unterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird. Einen solchen Nachweis konnte der Kläger nicht vorlegen. Nicht dargetan hat der Kläger, dass er durch die Verrechnung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde.

Da die Beklagte somit in nicht zu beanstandender Weise ihr Ermessen bei der Ablehnung einer Stundung der Erstattung ausgeübt hat, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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