L 4 SF 2040/13 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 SF 2040/13 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Landessozialgericht G.-B. ist unbegründet.

Gründe:

I.

Im Berufungsverfahren L 4 KR 5358/12 begehrt der Kläger, der als Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse ist, Krankengeld ab 5. Januar 2012. Die zur Berichterstatterin bestimmte Richterin am Landessozialgericht G.-B. hat die Akten der beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren des Klägers L 3 AL 4156/12 und L 3 AL 4189/12 beigezogen sowie am 25. März 2013 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf den 16. Mai 2013 bestimmt. Der Kläger hat am 11. Mai 2013 Richterin am Landessozialgericht G.-B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Landessozialgericht G.-B., über das der Senat nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin am Landessozialgericht G.-B. entscheidet, ist unbegründet.

Nach § 60 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Es müssen objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (z.B. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B -, in juris). Solche Gründe hat der Kläger nicht dargelegt.

Soweit der Kläger bemängelt, in der Terminsbestimmung sei ihm vorenthalten worden, ob die Verhandlung öffentlich oder nicht-öffentlich stattfinde, ist dies kein Grund, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Landessozialgericht G.-B. begründet. Der Kläger hätte beim Senat nachfragen können und dann die Auskunft erhalten, dass Termine zur Erörterung des Sachverhalts nicht öffentlich, sondern nur parteiöffentlich sind.

Die weitere Behauptung des Klägers, zu dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts sei sein psychologischer (ärztlicher) Beistand mutwillig nicht geladen worden, geht ins Leere. Der Kläger hat bislang nicht mitgeteilt, dass er einen Beistand hat. Im Übrigen hätte er zu dem anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit einem Beistand erscheinen können (§ 73 Abs. 7 Satz 1 SGG).

Ein Grund, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Landessozialgericht G. B. begründet, ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei bislang gescheitert, worin er eine Verletzung der Menschenrechtskonvention sieht. Eine Beiordnung eines Vertreters, insbesondere eines Rechtsanwalts, durch den Senat scheitert daran, dass der Kläger Prozesskostenhilfe nicht beantragt hat. Hierauf hat ihn Richterin am Landessozialgericht G.-B. mit der gerichtlichen Verfügung vom 22. Januar 2013 hingewiesen. Unabhängig davon erscheint es bereits fraglich, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe überhaupt Erfolg haben könnte. Denn der Kläger behauptet eine Rechtschutzversicherung zu haben, die auch den Rechtsstreit wegen des begehrten Krankengelds umfassen soll.

Soweit der Kläger schließlich vorträgt, seit 5. Januar 2012 durchgehend krankgeschrieben zu sein, betrifft dies nicht das Verhalten der Richterin am Landessozialgericht G.-B ... Dies wiederholt nur die Begründung für den geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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