Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 4349/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4977/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.08.2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.07.2009 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 17.02.1969 bis 20.10.1986 als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der ihm seit dem 01.07.2009 gewährten Regelaltersrente auf Grundlage der Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten, die der Kläger vom 17.02.1969 bis zum 20.10.1986 in Rumänien zurückgelegt hat, streitig.
Der Kläger wurde 1944 in T./Rumänien geboren und siedelte am 14.12.1986 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A". Der Kläger war zunächst bis zum 17.02.1969 bei der C.-Genossenschaft M. versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 17.02.1969 (so das Arbeitsbuch "carnet de munca"; der Kläger hat angegeben, ab dem 18.02.1969 dort beschäftigt gewesen zu sein) war er dann als Materialablänger bei den Mechanischen Werken T. versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 12.01.1970 war er Teilnehmer eines Qualifizierungslehrganges "Dreher" und ab 02.03.1970 als Dreher eingesetzt. Am 04.07.1970 schloss er mit einer Prüfung einen Qualifizierungskurs im Handwerk zum Dreher an Karussel-Drehbänken ab. Ihm wurde ein entsprechender Eintrag im Arbeitsbuch ("carnet de munca" und in einem Qualifizierungs- und Eingruppierungsbuch "carnet decalificare si incadrare") erteilt.
Die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA BW) stellte mit Bescheid vom 09.03.1998 den Versicherungsverlauf des Klägers fest. Dieser Bescheid liegt nicht mehr vor, konnte auch von der Beklagten bzw der DRV Baden-Württemberg als Rechtsnachfolgerin der LVA BW nicht mehr vorgelegt werden (dazu vgl Blatt 92 ff der SG-Akte).
Mit Bescheid vom 29.10.2001 stellte die LVA BW gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die Zeiten des Klägers - soweit sie vorliegend von Bedeutung sind - wie folgt fest:
Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 5, Bereich 17 der Anlage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 01.01.1969-17.02.1969 Pflichtbeiträge
Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaftgemachte Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 18.02.69-31.12.69 Pflichtbeiträge 01.01.70-31.12.70 Pflichtbeiträge 01.01.71-31.12.71 Pflichtbeiträge 01.01.72-31.12.72 Pflichtbeiträge 01.01.73-31.12.73 Pflichtbeiträge 01.01.74-31.12.74 Pflichtbeiträge 01.01.75-31.12.75 Pflichtbeiträge 01.01.76-31.12.76 Pflichtbeiträge 01.01.77-31.12.77 Pflichtbeiträge 01.01.78-31.12.78 Pflichtbeiträge 01.01.79-31.12.79 Pflichtbeiträge 01.01.80-31.12.80 Pflichtbeiträge 01.01.81-31.12.81 Pflichtbeiträge 01.01.82-31.12.82 Pflichtbeiträge 01.01.83-31.12.83 Pflichtbeiträge 01.01.84-31.12.84 Pflichtbeiträge 01.01.85-31.12.85 Pflichtbeiträge 01.01.86-20.10.86 Pflichtbeiträge
Mit Bescheid vom 30.11.2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die Zeiten des Klägers - soweit sie vorliegend von Bedeutung sind - wie folgt fest:
Rentenversicherung der Angestellten: FRG 01.01.69-17.02.69 1.190,98 DM 2 Mon. Pflichtbeiträge
Rentenversicherung der Arbeiter FRG 18.02.69-31.12.69 7.765,50 DM 10 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.70-31.12.70 10.015,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.71-31.12.71 10.979,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.72-31.12.72 12.011,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.73-31.12.73 13.408,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.74-31.12.74 14.813,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.75-31.12.75 15.742,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.76-31.12.76 16.661,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.77-31.12.77 17.459,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.78-31.12.78 18.764,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.79-31.12.79 20.411,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.80-31.12.80 21.241,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.81-31.12.81 21.632,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.82-31.12.82 22.257,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.83-31.12.83 22.830,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.84-31.12.84 23.609,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.85-31.12.85 24.659,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.86-20.10.86 20.029,33 DM 10 Mon. Pflichtbeiträge
Am 25.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und bat um Überprüfung der Zeiten zwischen dem 18.02.1969 und dem 20.10.1986 "zwecks voller Anerkennung". Seinem Antrag legte er eine beglaubigte Kopie einer Übersetzung des Qualifizierungs- und Eingruppierungsbuches, eine beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches, eine Übersetzung des Arbeitsbuches, eine Adeverinta vom 27.08.2007 (Nr 7 ...), eine Übersetzung der Adeverinta Nr 7 ..., eine Kopie des Buches zur Qualifizierung und Einstufung sowie eine Übersetzung hiervon und die Kopie einer Adeverinta vom 28.08.2001 (Nr 6 ...) samt Übersetzung vor.
Mit Bescheid vom 14.05.2009 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die Zeiten des Klägers - soweit sie vorliegend von Bedeutung sind - wie im Bescheid vom 30.11.2007 fest und führte aus, dem Antrag auf ungekürzte Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten vom 18.02.1969 bis 20.10.1986 könne nicht entsprochen werden. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob Arbeitsbescheinigungen aus den Herkunftsländern als Nachweis oder nur als Mittel zur Glaubhaftmachung anzusehen seien. Vorliegend seien die Unterlagen nicht schlüssig. Die Adeverinta Nr 6 ... vom 28.08.2001 bestätige eine 6-Tage-Woche. Für den Kalendermonat Juni 1969 würden 27 anstatt 25 Arbeitstage bestätigt. Für den Kalendermonat November 1969 würden 26 anstatt 25 Arbeitstage bestätigt. Es seien in vielen Kalendermonaten mehr Arbeitstage bestätigt als bei einer 6-Tage-Woche möglich gewesen seien. Die Adeverinta Nr 6 ... vom 28.08.2001 könne nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden und sei deshalb nur als Mittel zur Glaubhaftmachung geeignet. Es verbleibe bei der bisherigen Anerkennung der rumänischen Zeiten zu 5/6, wie zuletzt mit Bescheid vom 29.10.2001 festgestellt.
Mit Bescheid vom 15.05.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente, beginnend ab dem 01.07.2009 iHv monatlich 1.208,94 EUR. Der Rentenbescheid war mit "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschrieben. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Rente sei eine vorläufige Leistung iSd Art 45 der Verordnung EWG 574/72. Die Höhe dieser Leistung sei von der Bindungswirkung des Bescheids ausgenommen und könne daher nicht angefochten werden.
Der Rentenberechnung legte die Beklagte - soweit sie vorliegend von Bedeutung - Zeiten wie folgt zugrunde: Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 17 Handel Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 01.01.1969-17.02.1969 Pflichtbeitragszeit
Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 18.02.1969-31.12.1969 Pflichtbeitragszeit 01.01.1970-31.12.1970 Pflichtbeitragszeit 01.01.1971-31.12.1971 Pflichtbeitragszeit 01.01.1972-31.12.1972 Pflichtbeitragszeit 01.01.1973-31.12.1973 Pflichtbeitragszeit 01.01.1974-31.12.1974 Pflichtbeitragszeit 01.01.1975-31.12.1975 Pflichtbeitragszeit 01.01.1976-31.12.1976 Pflichtbeitragszeit 01.01.1977-31.12.1977 Pflichtbeitragszeit 01.01.1978-31.12.1978 Pflichtbeitragszeit 01.01.1979-31.12.1979 Pflichtbeitragszeit 01.01.1980-31.12.1980 Pflichtbeitragszeit 01.01.1981-31.12.1981 Pflichtbeitragszeit 01.01.1982-31.12.1982 Pflichtbeitragszeit 01.01.1983-31.12.1983 Pflichtbeitragszeit 01.01.1984-31.12.1984 Pflichtbeitragszeit 01.01.1985-31.12.1985 Pflichtbeitragszeit 01.01.1986-20.10.1986 Pflichtbeitragszeit
Bei der Berechnung der Entgeltpunkte wurden diesen Zeiten Beiträge gemäß der Anlage 14 zum SGB VI, Tabelle 6 zugewiesen (entsprechend den Feststellungen in den Bescheiden vom 14.05.2009 und 30.11.2007). In der Anlage 10 des Bescheids teilte die Beklagte mit, die Einstufung in der jeweils maßgebenden Qualifikationsgruppe sei nach der Anlage 13 zum SGB VI vorgenommen worden. Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien.
Der Kläger erhob am 12.06.2009 Widerspruch gegen die Bescheide vom 14.05.2009 und vom 15.05.2009. Die Arbeitgeberbestätigung Nr 6 ... vom 28.08.2001 sei in sich schlüssig. Es seien Monat für Monat die gearbeiteten Tage, die Urlaubstage und auch die Krankheitstage bestätigt worden. Der Umstand, dass in der Bescheinigung angegeben sei, die regelmäßige Arbeitszeit sei 48 Stunden pro Woche gewesen, führe nicht zur Unschlüssigkeit der Bescheinigung. Dass die regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich 48 Stunden pro Woche betragen habe, ergebe sich aus der Bescheinigung. Im Übrigen ergebe sich aus der Bescheinigung, dass er im manchen Monaten auch an Sonntagen gearbeitet habe. Hierzu legte der Kläger die Adeverinta Nr 1 ... vom 25.03.2010 vor, in der bescheinigt wird, dass der Kläger auch an folgenden Sonntagen gearbeitet habe: 1969: 15. und 22.06., 23.11. 1970: 15.03., 24.05. 1971: 17.01., 14.02. 1972: 14. und 21.05. 1974: 19.05., 11. und 18.08. 1982: 09. und 16.05., 10.10. 1984: 22. und 29.01., 15. und 22.04. 1986: 04. und 11.05. Außerdem seien die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Zeiten, nachdem er dann fünf Jahre als Dreher gearbeitet habe, ab dem 02.03.1975 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.05.2009 zurück. Ein entsprechender Nachweis sei durch die vorgelegten Unterlagen, im Besonderen durch die Adeverinta Nr 6 ... vom 28.08.2001 nicht erbracht worden. Es bestünden Zweifel am Beweiswert der rumänischen Arbeitgeberbescheinigung. Die Bescheinigung Nr. 6 ... vom 28.08.2001 bestätige, dass die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden in der Woche, also 6 Tage mit 8 Stunden betragen habe. Allerdings würden in vielen Kalendermonaten die bescheinigten Arbeitstage die maximal mögliche Anzahl an Kalendertagen überschreiten. So würden zB für Juni 1969 27 gearbeitete Tage bescheinigt, obwohl bei einer 6-Tage-Woche nur 25 Arbeitstage möglich gewesen seien. Ebenso verhalte es sich zum Beispiel in den Monaten November 1969 (26 bescheinigt, 25 möglich), März 1970 (27 bescheinigt, 26 möglich), Mai 1970 (25 bescheinigt, 24 möglich), Januar 1971 (25 bescheinigt, 24 möglich) und in weiteren Monaten. Aus der Bescheinigung Nr 6 ... vom 28.08.2001 gehe nicht hervorgehe, an welchen Sonntagen bzw ob tatsächlich sonntags gearbeitet worden sei. Somit könne nicht nachvollzogen werden, worauf in diesen Monaten die Überschreitung der maximal möglichen Anzahl von Arbeitstagen zurückzuführen sei. Die Bescheinigung könne daher nicht als Nachweis für die darin enthaltenen Zeiten dienen, es verbleibe bei der bisherigen auf 5/6 gekürzten Berücksichtigung der anerkannten Beitragszeiten. Über die Zuordnung der Qualifikationsgruppe sei mit dem Bescheid vom 14.05.2009 nicht entschieden worden. Der diesbezügliche Widerspruch sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Sie werte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 ab dem 02.03.1975 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X.
Mit einem Widerspruchsbescheid 20.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.05.2009 als unzulässig zurück. Im Bescheid vom 15.05.2009 seien die in Rumänien zurückgelegten Zeiten so übernommen worden, wie sie verbindlich festgestellt worden seien. Es sei daher keine Regelung getroffen worden, die durch die Widerspruchsstelle überprüft werden könne. Eine geänderte Anerkennung rumänischer Zeiten könne nur im Rahmen des § 44 SGB X erfolgen
Ein Bescheid nach § 44 SGB X zur Feststellung der Qualifikationsgruppe ist entgegen der Ankündigung im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 nicht ergangen.
Am 07.12.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Hierzu hat er die Adeverinta vom 25.03.2010 (Nr 1 ...) vorgelegt und ua vorgetragen, ihm sei seitens der Personalabteilung der Firma S. telefonisch mitgeteilt worden, dass die Personen, die die Lohnlisten erstellt hätten, längst in Rente oder verstorben seien. Es gebe allerdings nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Lohnlisten nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Nach erneuter Überprüfung der Daten hätten keine Unstimmigkeiten festgestellt werden können. Die bescheinigten Daten würden mit den Lohnlisten übereinstimmen. Der Kläger hat angegeben, nach den bescheinigten Daten seien im Juli 1969 2 Tage zu viel und im November 1969 ein Tag zu viel gearbeitet worden. Dementsprechend seien ihm vermutlich im Dezember 1969 drei freie Tage gewährt worden. Im Januar und Februar 1971 habe er jeweils einen Tag zusätzlich an Sonntagen gearbeitet. Aus diesem Grund seien ihm im August 1971 und im Dezember 1971 jeweils ein freier Tag gewährt worden. Im Jahre 1975 habe er im März 1975 einen Tag weniger gearbeitet. Diesen Tag habe er vermutlich im Juni 1975 nachgeholt, nachdem dort ein Tag mehr bescheinigt worden sei. Im November 1984 sei in der Lohnliste 1 Tag zu wenig bescheinigt worden. Dies vermutlich deshalb, weil er sowohl im Januar 1984 als auch im Monat April 1984 jeweils an zwei Sonntagen gearbeitet habe. Durch die vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen sei nachgewiesen, dass er keine Krankheitszeiten gehabt habe, die zu einer Verminderung der Beitragsdichte geführt hätten.
Das SG hat mit Urteil vom 03.08.2012 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm in der Zeit vom 17.02.1969 bis 20.10.1986 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten. Das Gericht folge dem Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 und dem Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009. Eine andere Entscheidung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers, dass die Arbeitgeberbestätigung konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung und auch über die Unterbrechung durch Krankheit und Erholungsurlaub enthalte sowie, dass aus der Bescheinigung hervorgehe, dass das Datenmaterial aus den im Firmenarchiv befindlichen Unterlagen (Lohnlisten und Personalakte) entnommen worden sei. Zutreffend habe die Beklagte beispielhaft für den Juni 1996 darauf hingewiesen, dass 27 gearbeitete Tage bescheinigt würden, obwohl bei einer 6-Tage-Woche nur 25 Arbeitstage möglich gewesen seien. Ebenso habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Monaten November 1969 (26 bescheinigt) 25 möglich, im März 1970 (27 bescheinigt) 26 möglich gewesen seien. Die Beklagte habe auch zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Bescheinigung Nr 6 ... vom 28.08.2001 in mehreren Monaten zu wenige Tage bescheinigt seien. Die Adeverinta Nr 1 ... vom 25.03.2010 führe zu keiner anderen Entscheidung. Bei seinen Ausführungen zum Zustandekommen der Fehl- bzw Überzeiten handele es sich um Vermutungen des Klägers, die nicht als Nachweis der Beschäftigungszeiten dienen könnten.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 31.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Das LSG habe im Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) ausgeführt, Arbeitsbescheinigungen, die auf Grundlage der Lohnlisten geführt worden seien, könnten als Nachwies dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien und wenn kein Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung oder einer gefälschten Bescheinigung vorliege und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgingen. Seine Bescheinigungen entsprächen diesen Anforderungen, denn die Firma U. habe bestätigt, dass die Auskünfte mit den Lohnlisten übereinstimmten und auch die zusätzlich gearbeiteten Sonntage ausgewiesen. Richtig sei, dass seine Ausführungen nicht durch Nachweise belegt seien. Eine entsprechende Nachweisführung sei ihm aber nicht mehr möglich. Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 sollten Überstunden/Mehrarbeit in Freizeit ausgeglichen werden. Daher seien seine Ausführungen in sich stimmig und schlüssig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.08.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 14.05.2009 und 15.05.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.11.2009 und 20.11.2009 zu verurteilen, ihm ab 01.07.2009 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 17.02.1969 bis 20.10.1986 als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009, nicht dagegen der Bescheid der Beklagten vom 14.05.20109 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2009. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Anerkennung der Zeiten vom 18.02.1969 bis zum 20.10.1986 als nachgewiesene Beitragszeiten iSd FRG abgelehnt.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R, juris, zuvor aber schon BSG 22.09.1981, 1 RA 31/80, SozR 1500 § 53 Nr 2 = juris; BSG 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4 2600 § 256b Nr 1 = juris; BSG 23.08.2005, B 4 RA 21/04 R, juris) darauf hingewiesen, dass nach Erlass eines Rentenbescheids kein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid bestehe, ein solches Verfahren mithin unzulässig sei. Vielmehr sei nach Erlass eines Rentenbescheides das Begehren der Feststellung weiterer Zeiten bzw der abweichenden Bewertung von Zeiten in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Rentenbescheid geltend zu machen. Nach Eintritt des Leistungsfalls einer Rente sei das Begehren einer höheren Rente bzw der Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids zu verfolgen. Mit Urteil vom 20.10.2010 (B 13 R 15/10 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 6 = juris RdNr 18) hat das BSG dann entschieden, ein später ergangener Rentenbescheid sei Gegenstand des gegen den früheren Feststellungsbescheid geführten Klageverfahrens geworden. Das gilt nicht nur gemäß § 96 SGG im Falle eines Klageverfahrens sondern vielmehr auch gemäß § 86 SGG im Falle eines Widerspruchsverfahrens und auch dann, wenn Widerspruch bzw Klage erst nach Erlass des Ersetzungsbescheids eingelegt bzw erhoben wurde (dazu vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 96 RdNr 7a, auf den Leitherer in der Kommentierung zu § 86 SGG aaO RdNr 3 verweist).
Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 15.05.2009 den Vormerkungsbescheid vom 14.05.2009 ersetzt, denn er hat nach seinen Regelungen neue, eigenständige Feststellungen als Grundlage der Rentenberechnung getroffen; abweichende Feststellungen hätte er auch aufheben müssen (§ 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI). Dies wird auch schon daraus deutlich, dass im Rentenbescheid in Anlage 10 mit den im Tatbestand zitierten Ausführungen deutlich gemacht wurde, dass nicht nur frühere Feststellungen übernommen wurden, sondern die "Einstufung in der jeweils maßgebenden Qualifikationsgruppe nach der Anlage 13 zum SGB VI vorgenommen wurden" und bestimmte Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht voll berücksichtigt werden konnten.
Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, sich mit der Klage nicht nur gegen den Vormerkungsbescheid und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid gewandt zu haben, sondern Klage gegen den Rentenbescheid vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 erhoben und dieses Begehren vor dem SG gelten gemacht zu haben. Die Klage gegen den Bescheid von 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009, der auch Gegenstad des Verfahrens ist, ist zulässig und begründet. Der Bescheid von 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nicht Gegenstand des Verfahren ist die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe. Denn insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies nicht Streitgegenstand sein solle und ein Bescheid der Beklagten abgewartet werden solle.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente. Der Wert des Anspruchs auf Rente (sog Monatsbetrag) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten Entgeltpunkte, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet die ermittelten Entgeltpunkte, denn er ist der Auffassung, die in Rumänien ab 17.02.1969 zurückgelegten Beitragszeiten seien als nachgewiesene Zeiten zu werten, weshalb eine Kürzung der Entgeltpunkte hierfür auf 5/6 nicht in Betracht komme.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen bei Personen, die - wie der Kläger - zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis gehören, Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 22 Abs 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Gemäß § 4 Abs 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Nach § 22 Abs 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. An der Anwendbarkeit dieser Vorschriften hat sich durch den EU-Beitritt Rumäniens zum 01.01.2007 nichts geändert (vgl Senatsurteil 20.07.2010, L 11 R 3478/09).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten daher sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (stRspr BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23; Senatsurteil 20.07.2010, L 11 R 3478/09).
Die Beklagte hat unzutreffend die streitigen Zeiten lediglich als glaubhaft gemacht festgestellt. Denn die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seines Arbeitgeber in Form der verschiedenen Adeverinta reichen aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass der Kläger während seiner Beitragszeiten in Rumänien eine höhere Beitragsdichte als zu 5/6 erreicht hat, zu begründen. Durch die vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen in denen Urlaubstage, Krankheitstage und die tatsächlichen Arbeitstage lückenlos aufgeführt sind, sind die Beschäftigungen und die Beitragszahlung als solche nachgewiesen. Auf Grundlage der Adeverinta Nr 1 ... vom 25.03.2010 konnte der Senat feststellen, dass die Angaben der früheren Adeverinta schlüssig und ohne Lücken geblieben sind. In dieser Adeverinta Nr 1 ... vom 25.03.2010 wird ausgeführt, dass die Arbeitswoche aus sechs Arbeitstagen (48 Stunden) bestanden und an welchen Tagen der Kläger auch an Sonntagen gearbeitet hatte. Soweit der Kläger in einzelnen Monaten nicht an allen möglichen Arbeitstagen gearbeitet hatte und damit einzelne Tage umfassende Lücken in der Bescheinigung vorgelegen hatten, beruhte dieser Umstand darauf, dass in zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung von Mehrarbeit (dazu vgl Adeverinta 1 .../2010) der Kläger in anderen Monaten Freizeitausgleich genommen hatte; im Jahresdurchschnitt hat der Kläger jeweils in den Jahren an alle möglichen Arbeitstagen gearbeitet.
Damit waren die vorliegenden Unterlagen geeignet, eine über 5/6 hinausgehende Beitrags- und Beschäftigungsdichte nachzuweisen, weshalb der Kläger Anspruch darauf hat, seine Rente unter entsprechender Berücksichtigung dieser Zeiten zu 6/6 berechnet zu bekommen. Der Bescheid von 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 war daher abzuändern und die Beklagte zur Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis mit seiner Klage und Berufung Erfolg hatte.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der ihm seit dem 01.07.2009 gewährten Regelaltersrente auf Grundlage der Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten, die der Kläger vom 17.02.1969 bis zum 20.10.1986 in Rumänien zurückgelegt hat, streitig.
Der Kläger wurde 1944 in T./Rumänien geboren und siedelte am 14.12.1986 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A". Der Kläger war zunächst bis zum 17.02.1969 bei der C.-Genossenschaft M. versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 17.02.1969 (so das Arbeitsbuch "carnet de munca"; der Kläger hat angegeben, ab dem 18.02.1969 dort beschäftigt gewesen zu sein) war er dann als Materialablänger bei den Mechanischen Werken T. versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 12.01.1970 war er Teilnehmer eines Qualifizierungslehrganges "Dreher" und ab 02.03.1970 als Dreher eingesetzt. Am 04.07.1970 schloss er mit einer Prüfung einen Qualifizierungskurs im Handwerk zum Dreher an Karussel-Drehbänken ab. Ihm wurde ein entsprechender Eintrag im Arbeitsbuch ("carnet de munca" und in einem Qualifizierungs- und Eingruppierungsbuch "carnet decalificare si incadrare") erteilt.
Die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA BW) stellte mit Bescheid vom 09.03.1998 den Versicherungsverlauf des Klägers fest. Dieser Bescheid liegt nicht mehr vor, konnte auch von der Beklagten bzw der DRV Baden-Württemberg als Rechtsnachfolgerin der LVA BW nicht mehr vorgelegt werden (dazu vgl Blatt 92 ff der SG-Akte).
Mit Bescheid vom 29.10.2001 stellte die LVA BW gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die Zeiten des Klägers - soweit sie vorliegend von Bedeutung sind - wie folgt fest:
Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 5, Bereich 17 der Anlage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 01.01.1969-17.02.1969 Pflichtbeiträge
Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaftgemachte Zeiten berücksichtigt in Rumänien Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 18.02.69-31.12.69 Pflichtbeiträge 01.01.70-31.12.70 Pflichtbeiträge 01.01.71-31.12.71 Pflichtbeiträge 01.01.72-31.12.72 Pflichtbeiträge 01.01.73-31.12.73 Pflichtbeiträge 01.01.74-31.12.74 Pflichtbeiträge 01.01.75-31.12.75 Pflichtbeiträge 01.01.76-31.12.76 Pflichtbeiträge 01.01.77-31.12.77 Pflichtbeiträge 01.01.78-31.12.78 Pflichtbeiträge 01.01.79-31.12.79 Pflichtbeiträge 01.01.80-31.12.80 Pflichtbeiträge 01.01.81-31.12.81 Pflichtbeiträge 01.01.82-31.12.82 Pflichtbeiträge 01.01.83-31.12.83 Pflichtbeiträge 01.01.84-31.12.84 Pflichtbeiträge 01.01.85-31.12.85 Pflichtbeiträge 01.01.86-20.10.86 Pflichtbeiträge
Mit Bescheid vom 30.11.2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die Zeiten des Klägers - soweit sie vorliegend von Bedeutung sind - wie folgt fest:
Rentenversicherung der Angestellten: FRG 01.01.69-17.02.69 1.190,98 DM 2 Mon. Pflichtbeiträge
Rentenversicherung der Arbeiter FRG 18.02.69-31.12.69 7.765,50 DM 10 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.70-31.12.70 10.015,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.71-31.12.71 10.979,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.72-31.12.72 12.011,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.73-31.12.73 13.408,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.74-31.12.74 14.813,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.75-31.12.75 15.742,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.76-31.12.76 16.661,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.77-31.12.77 17.459,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.78-31.12.78 18.764,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.79-31.12.79 20.411,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.80-31.12.80 21.241,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.81-31.12.81 21.632,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.82-31.12.82 22.257,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.83-31.12.83 22.830,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.84-31.12.84 23.609,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.85-31.12.85 24.659,00 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge FRG 01.01.86-20.10.86 20.029,33 DM 10 Mon. Pflichtbeiträge
Am 25.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und bat um Überprüfung der Zeiten zwischen dem 18.02.1969 und dem 20.10.1986 "zwecks voller Anerkennung". Seinem Antrag legte er eine beglaubigte Kopie einer Übersetzung des Qualifizierungs- und Eingruppierungsbuches, eine beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches, eine Übersetzung des Arbeitsbuches, eine Adeverinta vom 27.08.2007 (Nr 7 ...), eine Übersetzung der Adeverinta Nr 7 ..., eine Kopie des Buches zur Qualifizierung und Einstufung sowie eine Übersetzung hiervon und die Kopie einer Adeverinta vom 28.08.2001 (Nr 6 ...) samt Übersetzung vor.
Mit Bescheid vom 14.05.2009 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die Zeiten des Klägers - soweit sie vorliegend von Bedeutung sind - wie im Bescheid vom 30.11.2007 fest und führte aus, dem Antrag auf ungekürzte Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten vom 18.02.1969 bis 20.10.1986 könne nicht entsprochen werden. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob Arbeitsbescheinigungen aus den Herkunftsländern als Nachweis oder nur als Mittel zur Glaubhaftmachung anzusehen seien. Vorliegend seien die Unterlagen nicht schlüssig. Die Adeverinta Nr 6 ... vom 28.08.2001 bestätige eine 6-Tage-Woche. Für den Kalendermonat Juni 1969 würden 27 anstatt 25 Arbeitstage bestätigt. Für den Kalendermonat November 1969 würden 26 anstatt 25 Arbeitstage bestätigt. Es seien in vielen Kalendermonaten mehr Arbeitstage bestätigt als bei einer 6-Tage-Woche möglich gewesen seien. Die Adeverinta Nr 6 ... vom 28.08.2001 könne nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden und sei deshalb nur als Mittel zur Glaubhaftmachung geeignet. Es verbleibe bei der bisherigen Anerkennung der rumänischen Zeiten zu 5/6, wie zuletzt mit Bescheid vom 29.10.2001 festgestellt.
Mit Bescheid vom 15.05.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente, beginnend ab dem 01.07.2009 iHv monatlich 1.208,94 EUR. Der Rentenbescheid war mit "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschrieben. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Rente sei eine vorläufige Leistung iSd Art 45 der Verordnung EWG 574/72. Die Höhe dieser Leistung sei von der Bindungswirkung des Bescheids ausgenommen und könne daher nicht angefochten werden.
Der Rentenberechnung legte die Beklagte - soweit sie vorliegend von Bedeutung - Zeiten wie folgt zugrunde: Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 17 Handel Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht 01.01.1969-17.02.1969 Pflichtbeitragszeit
Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Rumänien Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht Anrechnung zu 5/6 18.02.1969-31.12.1969 Pflichtbeitragszeit 01.01.1970-31.12.1970 Pflichtbeitragszeit 01.01.1971-31.12.1971 Pflichtbeitragszeit 01.01.1972-31.12.1972 Pflichtbeitragszeit 01.01.1973-31.12.1973 Pflichtbeitragszeit 01.01.1974-31.12.1974 Pflichtbeitragszeit 01.01.1975-31.12.1975 Pflichtbeitragszeit 01.01.1976-31.12.1976 Pflichtbeitragszeit 01.01.1977-31.12.1977 Pflichtbeitragszeit 01.01.1978-31.12.1978 Pflichtbeitragszeit 01.01.1979-31.12.1979 Pflichtbeitragszeit 01.01.1980-31.12.1980 Pflichtbeitragszeit 01.01.1981-31.12.1981 Pflichtbeitragszeit 01.01.1982-31.12.1982 Pflichtbeitragszeit 01.01.1983-31.12.1983 Pflichtbeitragszeit 01.01.1984-31.12.1984 Pflichtbeitragszeit 01.01.1985-31.12.1985 Pflichtbeitragszeit 01.01.1986-20.10.1986 Pflichtbeitragszeit
Bei der Berechnung der Entgeltpunkte wurden diesen Zeiten Beiträge gemäß der Anlage 14 zum SGB VI, Tabelle 6 zugewiesen (entsprechend den Feststellungen in den Bescheiden vom 14.05.2009 und 30.11.2007). In der Anlage 10 des Bescheids teilte die Beklagte mit, die Einstufung in der jeweils maßgebenden Qualifikationsgruppe sei nach der Anlage 13 zum SGB VI vorgenommen worden. Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien.
Der Kläger erhob am 12.06.2009 Widerspruch gegen die Bescheide vom 14.05.2009 und vom 15.05.2009. Die Arbeitgeberbestätigung Nr 6 ... vom 28.08.2001 sei in sich schlüssig. Es seien Monat für Monat die gearbeiteten Tage, die Urlaubstage und auch die Krankheitstage bestätigt worden. Der Umstand, dass in der Bescheinigung angegeben sei, die regelmäßige Arbeitszeit sei 48 Stunden pro Woche gewesen, führe nicht zur Unschlüssigkeit der Bescheinigung. Dass die regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich 48 Stunden pro Woche betragen habe, ergebe sich aus der Bescheinigung. Im Übrigen ergebe sich aus der Bescheinigung, dass er im manchen Monaten auch an Sonntagen gearbeitet habe. Hierzu legte der Kläger die Adeverinta Nr 1 ... vom 25.03.2010 vor, in der bescheinigt wird, dass der Kläger auch an folgenden Sonntagen gearbeitet habe: 1969: 15. und 22.06., 23.11. 1970: 15.03., 24.05. 1971: 17.01., 14.02. 1972: 14. und 21.05. 1974: 19.05., 11. und 18.08. 1982: 09. und 16.05., 10.10. 1984: 22. und 29.01., 15. und 22.04. 1986: 04. und 11.05. Außerdem seien die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Zeiten, nachdem er dann fünf Jahre als Dreher gearbeitet habe, ab dem 02.03.1975 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.05.2009 zurück. Ein entsprechender Nachweis sei durch die vorgelegten Unterlagen, im Besonderen durch die Adeverinta Nr 6 ... vom 28.08.2001 nicht erbracht worden. Es bestünden Zweifel am Beweiswert der rumänischen Arbeitgeberbescheinigung. Die Bescheinigung Nr. 6 ... vom 28.08.2001 bestätige, dass die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden in der Woche, also 6 Tage mit 8 Stunden betragen habe. Allerdings würden in vielen Kalendermonaten die bescheinigten Arbeitstage die maximal mögliche Anzahl an Kalendertagen überschreiten. So würden zB für Juni 1969 27 gearbeitete Tage bescheinigt, obwohl bei einer 6-Tage-Woche nur 25 Arbeitstage möglich gewesen seien. Ebenso verhalte es sich zum Beispiel in den Monaten November 1969 (26 bescheinigt, 25 möglich), März 1970 (27 bescheinigt, 26 möglich), Mai 1970 (25 bescheinigt, 24 möglich), Januar 1971 (25 bescheinigt, 24 möglich) und in weiteren Monaten. Aus der Bescheinigung Nr 6 ... vom 28.08.2001 gehe nicht hervorgehe, an welchen Sonntagen bzw ob tatsächlich sonntags gearbeitet worden sei. Somit könne nicht nachvollzogen werden, worauf in diesen Monaten die Überschreitung der maximal möglichen Anzahl von Arbeitstagen zurückzuführen sei. Die Bescheinigung könne daher nicht als Nachweis für die darin enthaltenen Zeiten dienen, es verbleibe bei der bisherigen auf 5/6 gekürzten Berücksichtigung der anerkannten Beitragszeiten. Über die Zuordnung der Qualifikationsgruppe sei mit dem Bescheid vom 14.05.2009 nicht entschieden worden. Der diesbezügliche Widerspruch sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Sie werte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 ab dem 02.03.1975 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X.
Mit einem Widerspruchsbescheid 20.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.05.2009 als unzulässig zurück. Im Bescheid vom 15.05.2009 seien die in Rumänien zurückgelegten Zeiten so übernommen worden, wie sie verbindlich festgestellt worden seien. Es sei daher keine Regelung getroffen worden, die durch die Widerspruchsstelle überprüft werden könne. Eine geänderte Anerkennung rumänischer Zeiten könne nur im Rahmen des § 44 SGB X erfolgen
Ein Bescheid nach § 44 SGB X zur Feststellung der Qualifikationsgruppe ist entgegen der Ankündigung im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 nicht ergangen.
Am 07.12.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Hierzu hat er die Adeverinta vom 25.03.2010 (Nr 1 ...) vorgelegt und ua vorgetragen, ihm sei seitens der Personalabteilung der Firma S. telefonisch mitgeteilt worden, dass die Personen, die die Lohnlisten erstellt hätten, längst in Rente oder verstorben seien. Es gebe allerdings nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Lohnlisten nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Nach erneuter Überprüfung der Daten hätten keine Unstimmigkeiten festgestellt werden können. Die bescheinigten Daten würden mit den Lohnlisten übereinstimmen. Der Kläger hat angegeben, nach den bescheinigten Daten seien im Juli 1969 2 Tage zu viel und im November 1969 ein Tag zu viel gearbeitet worden. Dementsprechend seien ihm vermutlich im Dezember 1969 drei freie Tage gewährt worden. Im Januar und Februar 1971 habe er jeweils einen Tag zusätzlich an Sonntagen gearbeitet. Aus diesem Grund seien ihm im August 1971 und im Dezember 1971 jeweils ein freier Tag gewährt worden. Im Jahre 1975 habe er im März 1975 einen Tag weniger gearbeitet. Diesen Tag habe er vermutlich im Juni 1975 nachgeholt, nachdem dort ein Tag mehr bescheinigt worden sei. Im November 1984 sei in der Lohnliste 1 Tag zu wenig bescheinigt worden. Dies vermutlich deshalb, weil er sowohl im Januar 1984 als auch im Monat April 1984 jeweils an zwei Sonntagen gearbeitet habe. Durch die vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen sei nachgewiesen, dass er keine Krankheitszeiten gehabt habe, die zu einer Verminderung der Beitragsdichte geführt hätten.
Das SG hat mit Urteil vom 03.08.2012 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm in der Zeit vom 17.02.1969 bis 20.10.1986 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten. Das Gericht folge dem Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 und dem Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009. Eine andere Entscheidung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers, dass die Arbeitgeberbestätigung konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung und auch über die Unterbrechung durch Krankheit und Erholungsurlaub enthalte sowie, dass aus der Bescheinigung hervorgehe, dass das Datenmaterial aus den im Firmenarchiv befindlichen Unterlagen (Lohnlisten und Personalakte) entnommen worden sei. Zutreffend habe die Beklagte beispielhaft für den Juni 1996 darauf hingewiesen, dass 27 gearbeitete Tage bescheinigt würden, obwohl bei einer 6-Tage-Woche nur 25 Arbeitstage möglich gewesen seien. Ebenso habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Monaten November 1969 (26 bescheinigt) 25 möglich, im März 1970 (27 bescheinigt) 26 möglich gewesen seien. Die Beklagte habe auch zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Bescheinigung Nr 6 ... vom 28.08.2001 in mehreren Monaten zu wenige Tage bescheinigt seien. Die Adeverinta Nr 1 ... vom 25.03.2010 führe zu keiner anderen Entscheidung. Bei seinen Ausführungen zum Zustandekommen der Fehl- bzw Überzeiten handele es sich um Vermutungen des Klägers, die nicht als Nachweis der Beschäftigungszeiten dienen könnten.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 31.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Das LSG habe im Urteil vom 11.12.2000 (L 9 RJ 2551/98) ausgeführt, Arbeitsbescheinigungen, die auf Grundlage der Lohnlisten geführt worden seien, könnten als Nachwies dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien und wenn kein Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung oder einer gefälschten Bescheinigung vorliege und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgingen. Seine Bescheinigungen entsprächen diesen Anforderungen, denn die Firma U. habe bestätigt, dass die Auskünfte mit den Lohnlisten übereinstimmten und auch die zusätzlich gearbeiteten Sonntage ausgewiesen. Richtig sei, dass seine Ausführungen nicht durch Nachweise belegt seien. Eine entsprechende Nachweisführung sei ihm aber nicht mehr möglich. Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 sollten Überstunden/Mehrarbeit in Freizeit ausgeglichen werden. Daher seien seine Ausführungen in sich stimmig und schlüssig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.08.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 14.05.2009 und 15.05.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.11.2009 und 20.11.2009 zu verurteilen, ihm ab 01.07.2009 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 17.02.1969 bis 20.10.1986 als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009, nicht dagegen der Bescheid der Beklagten vom 14.05.20109 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2009. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Anerkennung der Zeiten vom 18.02.1969 bis zum 20.10.1986 als nachgewiesene Beitragszeiten iSd FRG abgelehnt.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 06.05.2010 (B 13 R 118/08 R, juris, zuvor aber schon BSG 22.09.1981, 1 RA 31/80, SozR 1500 § 53 Nr 2 = juris; BSG 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4 2600 § 256b Nr 1 = juris; BSG 23.08.2005, B 4 RA 21/04 R, juris) darauf hingewiesen, dass nach Erlass eines Rentenbescheids kein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid bestehe, ein solches Verfahren mithin unzulässig sei. Vielmehr sei nach Erlass eines Rentenbescheides das Begehren der Feststellung weiterer Zeiten bzw der abweichenden Bewertung von Zeiten in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Rentenbescheid geltend zu machen. Nach Eintritt des Leistungsfalls einer Rente sei das Begehren einer höheren Rente bzw der Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids zu verfolgen. Mit Urteil vom 20.10.2010 (B 13 R 15/10 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 6 = juris RdNr 18) hat das BSG dann entschieden, ein später ergangener Rentenbescheid sei Gegenstand des gegen den früheren Feststellungsbescheid geführten Klageverfahrens geworden. Das gilt nicht nur gemäß § 96 SGG im Falle eines Klageverfahrens sondern vielmehr auch gemäß § 86 SGG im Falle eines Widerspruchsverfahrens und auch dann, wenn Widerspruch bzw Klage erst nach Erlass des Ersetzungsbescheids eingelegt bzw erhoben wurde (dazu vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 96 RdNr 7a, auf den Leitherer in der Kommentierung zu § 86 SGG aaO RdNr 3 verweist).
Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 15.05.2009 den Vormerkungsbescheid vom 14.05.2009 ersetzt, denn er hat nach seinen Regelungen neue, eigenständige Feststellungen als Grundlage der Rentenberechnung getroffen; abweichende Feststellungen hätte er auch aufheben müssen (§ 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI). Dies wird auch schon daraus deutlich, dass im Rentenbescheid in Anlage 10 mit den im Tatbestand zitierten Ausführungen deutlich gemacht wurde, dass nicht nur frühere Feststellungen übernommen wurden, sondern die "Einstufung in der jeweils maßgebenden Qualifikationsgruppe nach der Anlage 13 zum SGB VI vorgenommen wurden" und bestimmte Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht voll berücksichtigt werden konnten.
Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, sich mit der Klage nicht nur gegen den Vormerkungsbescheid und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid gewandt zu haben, sondern Klage gegen den Rentenbescheid vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 erhoben und dieses Begehren vor dem SG gelten gemacht zu haben. Die Klage gegen den Bescheid von 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009, der auch Gegenstad des Verfahrens ist, ist zulässig und begründet. Der Bescheid von 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nicht Gegenstand des Verfahren ist die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe. Denn insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies nicht Streitgegenstand sein solle und ein Bescheid der Beklagten abgewartet werden solle.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente. Der Wert des Anspruchs auf Rente (sog Monatsbetrag) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten Entgeltpunkte, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet die ermittelten Entgeltpunkte, denn er ist der Auffassung, die in Rumänien ab 17.02.1969 zurückgelegten Beitragszeiten seien als nachgewiesene Zeiten zu werten, weshalb eine Kürzung der Entgeltpunkte hierfür auf 5/6 nicht in Betracht komme.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen bei Personen, die - wie der Kläger - zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis gehören, Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 22 Abs 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Gemäß § 4 Abs 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Nach § 22 Abs 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. An der Anwendbarkeit dieser Vorschriften hat sich durch den EU-Beitritt Rumäniens zum 01.01.2007 nichts geändert (vgl Senatsurteil 20.07.2010, L 11 R 3478/09).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten daher sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (stRspr BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23; Senatsurteil 20.07.2010, L 11 R 3478/09).
Die Beklagte hat unzutreffend die streitigen Zeiten lediglich als glaubhaft gemacht festgestellt. Denn die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seines Arbeitgeber in Form der verschiedenen Adeverinta reichen aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass der Kläger während seiner Beitragszeiten in Rumänien eine höhere Beitragsdichte als zu 5/6 erreicht hat, zu begründen. Durch die vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen in denen Urlaubstage, Krankheitstage und die tatsächlichen Arbeitstage lückenlos aufgeführt sind, sind die Beschäftigungen und die Beitragszahlung als solche nachgewiesen. Auf Grundlage der Adeverinta Nr 1 ... vom 25.03.2010 konnte der Senat feststellen, dass die Angaben der früheren Adeverinta schlüssig und ohne Lücken geblieben sind. In dieser Adeverinta Nr 1 ... vom 25.03.2010 wird ausgeführt, dass die Arbeitswoche aus sechs Arbeitstagen (48 Stunden) bestanden und an welchen Tagen der Kläger auch an Sonntagen gearbeitet hatte. Soweit der Kläger in einzelnen Monaten nicht an allen möglichen Arbeitstagen gearbeitet hatte und damit einzelne Tage umfassende Lücken in der Bescheinigung vorgelegen hatten, beruhte dieser Umstand darauf, dass in zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung von Mehrarbeit (dazu vgl Adeverinta 1 .../2010) der Kläger in anderen Monaten Freizeitausgleich genommen hatte; im Jahresdurchschnitt hat der Kläger jeweils in den Jahren an alle möglichen Arbeitstagen gearbeitet.
Damit waren die vorliegenden Unterlagen geeignet, eine über 5/6 hinausgehende Beitrags- und Beschäftigungsdichte nachzuweisen, weshalb der Kläger Anspruch darauf hat, seine Rente unter entsprechender Berücksichtigung dieser Zeiten zu 6/6 berechnet zu bekommen. Der Bescheid von 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 war daher abzuändern und die Beklagte zur Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis mit seiner Klage und Berufung Erfolg hatte.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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