Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 1001/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1116/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerde-verfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege einstweiliger Anordnung.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 20. Dezember 2012 auf den dort im Dezember 2012 eingegangenen Antrag. Der Antragsgegner sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und die Anspruchsvoraussetzungen hätten deshalb nicht geprüft werden können.
Mit seinem Antrag vom 16. Dezember 2012 hatte der Antragsteller mitgeteilt, er habe ab dem 21. Dezember 2012 sein Unternehmen abgemeldet und verfüge über kein weiteres Einkommen. Das vorhandene Unternehmensvermögen habe er im Oktober 2012 komplett verkauft und gleichzeitig den gesamten Verkaufserlös aufgrund der Verbindlichkeiten an seine Eltern an diese abgetreten. Nach der vorgelegten Rechnung hatte er am 30. Oktober 2012 sein gesamtes Unternehmensvermögen an die W S Energy UG zum Preis von 45 000 Euro verkauft. Nach dem vorgelegten Mietvertrag wurde zwischen ihm und der W Vertriebs UG ein Mietvertrag über Wohnraum in der A Straße, W, geschlossen.
Mit dem am 01. März 2013 beim Sozialgericht (SG) Cottbus eingegangenen Antrag macht der Antragsteller geltend, er habe jederzeit alle Fragen des Antragsgegners beantwortet. Der Versagungsbescheid sei rechtswidrig ergangen. Er könne auf die Entscheidung des Widerspruchsbescheides nicht warten, da diese erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nehme und er seit dem 22. Dezember 2012 weder kranken- noch anderweitig sozialversichert sei und keinerlei Einkommen habe. Er überlebe zurzeit dank seines sozialen Umfeldes, das ihn hilfs- und leihweise unterstützte. Soweit er Gesellschafter sei, erhalte er hieraus kein Einkommen. Seit seiner Haftentlassung im Dezember 2011 besitze er kein eigenes Konto. Seinen Zahlungsverkehr habe er bis Dezember 2012 teilweise über das Konto seiner Bekannten S K abgewickelt. Er habe die Dinge bar bezahlt. Momentan werde er von seiner Familie in bar finanziell unterstützt, die auch, wenn geboten, für ihn Überweisungen vornehme (Schriftsatz vom 18. März 2013).
Der Antragsteller beantragte erstinstanzlich,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Versagungsbescheid vom 19. Februar 2013 zurückzunehmen und dahingehend zu korrigieren, dass seine Hilfebedürftigkeit festgestellt wird, dass ihm monatliche Leistungen ab dem 22. Dezember 2012 in Höhe des aktuellen Regelsatzes für Alleinstehende sowie monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 1 202,00 Euro anerkannt werden und diese rückwirkend ab dem 22. Dezember 2012 auszuzahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bei seiner Antragstellung habe der Antragsteller verschwiegen, dass er Gesellschafter dreier UG’s sei. Das durch die UG’s erzielte Einkommen sei als eigenes Einkommen anzurechnen. Zwar handele es sich bei einer UG (haftungsbeschränkt) um eine juristische Person. Jedoch sei der Antragsteller wohl in allen drei UG’s Alleingesellschafter. Die geltend gemachten Unterkunftskosten seien nicht anzuerkennen, da es sich um einen Scheinmietvertrag handele.
Der Antragsteller ist dem Vortrag im Einzelnen entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 20. März 2013 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Unterkunft drohe keine Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit. Hinsichtlich des Regelbedarfs sei maßgebend, dass der Antragsteller im Schriftsatz vom 18. März 2013 selbst ausgeführt habe, zurzeit durch Barzahlungen von seiner Familie unterstützt zu werden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auf absehbare Zeit eine Einstellung dieser Unterstützung zu befürchten sei. Insbesondere gehe das Gericht von einer Leistungsfähigkeit der Eltern des Antragstellers aus, nachdem diese nach dessen Vorbringen einen Betrag in Höhe von 45 000,00 Euro aus der Veräußerung eines Unternehmens des Antragstellers erhalten haben. Es könne offen bleiben, ob die Unterstützungsleistungen der Familie zum Entfallen des Leistungsanspruchs führten. Jedenfalls vermöge das Gericht aufgrund dessen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlich festzustellen, dass der Antragsteller derzeit der begehrten einstweiligen Anordnung zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten bedürfe.
Gegen den dem Antragsteller am 22. März 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. April 2013 beim SG Cottbus eingegangene Beschwerde. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch seien gegeben. Aus dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. März 2013 habe das Gericht nicht schließen dürfen, dass es sich um eine dauerhafte Unterstützungsleistung handele, die seine Hilfebedürftigkeit entfallen lasse oder auch die Eilbedürftigkeit seines Begehrens infrage stelle. Es dürfe in der Natur der Sache liegen, dass der Antragsteller einen finanziellen Bedarf besitze, allein um sich Lebensmittel zu kaufen. Der Antragsteller habe umfassend erklärt, dass er aus seiner Position als Gesellschafter kein Einkommen beziehe, sondern er lediglich Gesellschafter sei und es hier nicht zu Gewinnausschüttungen oder ähnlichem gekommen sei. Die Versagung sei offensichtlich rechtswidrig.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er begründet den Antrag im Einzelnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Leistungsakten des Antragsgegners.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung.
Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind, dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86 b Rdnr. 16 b).
Nach diesen Maßstäben ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich bereits aus seinem Vortrag, momentan werde er von seiner Familie in bar finanziell unterstützt, die auch, wenn geboten, für ihn Überweisungen vornehme. Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, das Gericht habe hieraus nicht darauf schließen dürfen, dass eine dauerhafte Unterstützungsleistung der Familie vorliege, wird nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile glaubhaft zu machen hat. Das SG hat deutlich gemacht, dass ihm dies nicht gelungen war. Gleichwohl wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, dass die Unterstützung durch die Familie des Antragstellers beendet wurde oder die Beendigung unmittelbar bevorsteht.
Auch ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Absatz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzung zu 3. ist nicht glaubhaft gemacht. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Bislang ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem vorgetragenen Verkaufserlös sichern kann und/ oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält. Nach seinem Vortrag hatte der Antragsteller einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 45 000 Euro aus dem im Oktober 2012 erfolgten Verkauf seines Unternehmens. Nicht glaubhaft gemacht wurde, dass er den gesamten Verkaufserlös an seine Eltern mit der Folge abgetreten habe, dass er selbst keine Verfügungsgewalt mehr über den Erlös hat. Ein fälliger Zahlungsanspruch seiner Eltern an ihn ist weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan. Ebenso wenig wurde dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Eltern einen fälligen Anspruch ihm gegenüber auch geltend gemacht haben. Sein Vortrag, er werde momentan von seine Familie in bar und finanziell unterstützt, spricht hingegen dafür, dass ihm auf diese Weise der Kaufpreis zugute kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege einstweiliger Anordnung.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 20. Dezember 2012 auf den dort im Dezember 2012 eingegangenen Antrag. Der Antragsgegner sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und die Anspruchsvoraussetzungen hätten deshalb nicht geprüft werden können.
Mit seinem Antrag vom 16. Dezember 2012 hatte der Antragsteller mitgeteilt, er habe ab dem 21. Dezember 2012 sein Unternehmen abgemeldet und verfüge über kein weiteres Einkommen. Das vorhandene Unternehmensvermögen habe er im Oktober 2012 komplett verkauft und gleichzeitig den gesamten Verkaufserlös aufgrund der Verbindlichkeiten an seine Eltern an diese abgetreten. Nach der vorgelegten Rechnung hatte er am 30. Oktober 2012 sein gesamtes Unternehmensvermögen an die W S Energy UG zum Preis von 45 000 Euro verkauft. Nach dem vorgelegten Mietvertrag wurde zwischen ihm und der W Vertriebs UG ein Mietvertrag über Wohnraum in der A Straße, W, geschlossen.
Mit dem am 01. März 2013 beim Sozialgericht (SG) Cottbus eingegangenen Antrag macht der Antragsteller geltend, er habe jederzeit alle Fragen des Antragsgegners beantwortet. Der Versagungsbescheid sei rechtswidrig ergangen. Er könne auf die Entscheidung des Widerspruchsbescheides nicht warten, da diese erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nehme und er seit dem 22. Dezember 2012 weder kranken- noch anderweitig sozialversichert sei und keinerlei Einkommen habe. Er überlebe zurzeit dank seines sozialen Umfeldes, das ihn hilfs- und leihweise unterstützte. Soweit er Gesellschafter sei, erhalte er hieraus kein Einkommen. Seit seiner Haftentlassung im Dezember 2011 besitze er kein eigenes Konto. Seinen Zahlungsverkehr habe er bis Dezember 2012 teilweise über das Konto seiner Bekannten S K abgewickelt. Er habe die Dinge bar bezahlt. Momentan werde er von seiner Familie in bar finanziell unterstützt, die auch, wenn geboten, für ihn Überweisungen vornehme (Schriftsatz vom 18. März 2013).
Der Antragsteller beantragte erstinstanzlich,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Versagungsbescheid vom 19. Februar 2013 zurückzunehmen und dahingehend zu korrigieren, dass seine Hilfebedürftigkeit festgestellt wird, dass ihm monatliche Leistungen ab dem 22. Dezember 2012 in Höhe des aktuellen Regelsatzes für Alleinstehende sowie monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 1 202,00 Euro anerkannt werden und diese rückwirkend ab dem 22. Dezember 2012 auszuzahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bei seiner Antragstellung habe der Antragsteller verschwiegen, dass er Gesellschafter dreier UG’s sei. Das durch die UG’s erzielte Einkommen sei als eigenes Einkommen anzurechnen. Zwar handele es sich bei einer UG (haftungsbeschränkt) um eine juristische Person. Jedoch sei der Antragsteller wohl in allen drei UG’s Alleingesellschafter. Die geltend gemachten Unterkunftskosten seien nicht anzuerkennen, da es sich um einen Scheinmietvertrag handele.
Der Antragsteller ist dem Vortrag im Einzelnen entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 20. März 2013 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Unterkunft drohe keine Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit. Hinsichtlich des Regelbedarfs sei maßgebend, dass der Antragsteller im Schriftsatz vom 18. März 2013 selbst ausgeführt habe, zurzeit durch Barzahlungen von seiner Familie unterstützt zu werden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auf absehbare Zeit eine Einstellung dieser Unterstützung zu befürchten sei. Insbesondere gehe das Gericht von einer Leistungsfähigkeit der Eltern des Antragstellers aus, nachdem diese nach dessen Vorbringen einen Betrag in Höhe von 45 000,00 Euro aus der Veräußerung eines Unternehmens des Antragstellers erhalten haben. Es könne offen bleiben, ob die Unterstützungsleistungen der Familie zum Entfallen des Leistungsanspruchs führten. Jedenfalls vermöge das Gericht aufgrund dessen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlich festzustellen, dass der Antragsteller derzeit der begehrten einstweiligen Anordnung zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten bedürfe.
Gegen den dem Antragsteller am 22. März 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. April 2013 beim SG Cottbus eingegangene Beschwerde. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch seien gegeben. Aus dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. März 2013 habe das Gericht nicht schließen dürfen, dass es sich um eine dauerhafte Unterstützungsleistung handele, die seine Hilfebedürftigkeit entfallen lasse oder auch die Eilbedürftigkeit seines Begehrens infrage stelle. Es dürfe in der Natur der Sache liegen, dass der Antragsteller einen finanziellen Bedarf besitze, allein um sich Lebensmittel zu kaufen. Der Antragsteller habe umfassend erklärt, dass er aus seiner Position als Gesellschafter kein Einkommen beziehe, sondern er lediglich Gesellschafter sei und es hier nicht zu Gewinnausschüttungen oder ähnlichem gekommen sei. Die Versagung sei offensichtlich rechtswidrig.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er begründet den Antrag im Einzelnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Leistungsakten des Antragsgegners.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung.
Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind, dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86 b Rdnr. 16 b).
Nach diesen Maßstäben ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich bereits aus seinem Vortrag, momentan werde er von seiner Familie in bar finanziell unterstützt, die auch, wenn geboten, für ihn Überweisungen vornehme. Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, das Gericht habe hieraus nicht darauf schließen dürfen, dass eine dauerhafte Unterstützungsleistung der Familie vorliege, wird nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile glaubhaft zu machen hat. Das SG hat deutlich gemacht, dass ihm dies nicht gelungen war. Gleichwohl wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, dass die Unterstützung durch die Familie des Antragstellers beendet wurde oder die Beendigung unmittelbar bevorsteht.
Auch ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Absatz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzung zu 3. ist nicht glaubhaft gemacht. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Bislang ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem vorgetragenen Verkaufserlös sichern kann und/ oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält. Nach seinem Vortrag hatte der Antragsteller einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 45 000 Euro aus dem im Oktober 2012 erfolgten Verkauf seines Unternehmens. Nicht glaubhaft gemacht wurde, dass er den gesamten Verkaufserlös an seine Eltern mit der Folge abgetreten habe, dass er selbst keine Verfügungsgewalt mehr über den Erlös hat. Ein fälliger Zahlungsanspruch seiner Eltern an ihn ist weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan. Ebenso wenig wurde dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Eltern einen fälligen Anspruch ihm gegenüber auch geltend gemacht haben. Sein Vortrag, er werde momentan von seine Familie in bar und finanziell unterstützt, spricht hingegen dafür, dass ihm auf diese Weise der Kaufpreis zugute kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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