Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 170 AS 2391/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1034/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2013 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller 1.440,00 EUR auszuzahlen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 21. März 2013 hat Erfolg.
Der 1957 geborene erwerbsfähige Antragsteller bezieht laufend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnt seit 01. Dezember 2012 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und erst im September 2012 mit den beiden gemeinsamen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach Deutschland eingereist ist, eine 83,05 qm große Genossenschafts-Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse, für die monatlich eine Bruttowarmmiete/Nutzungsgebühr von 670,00 EUR zu zahlen ist und für die bis zum Abschluss des Nutzungsvertrages Genossenschaftsanteile iHv 1.440,00 EUR zu erwerben waren. Der Antragsgegner, der im Hinblick auf den damaligen aufenthaltsrechtlichen Status der Lebensgefährtin des Antragstellers mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 zunächst lediglich eine Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten iHv 502,50 EUR und zum Erwerb der Mietkaution/Genossenschaftsanteile (als Darlehen) iHv 1.040,00 EUR, dh beschränkt auf ¾ der Kosten (drei von vier Personen), abgegeben hatte, wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des SG Berlin vom 30. Oktober 2012 (S 168 AS 26679/12 ER) ua verpflichtet, die Zusicherung auf die Lebensgefährtin des Antragstellers zu erweitern und die Zusicherung im Umfang von 670,00 EUR für die monatlichen Kosten der Unterkunft und im Umfang von 1.440,00 EUR für die Genossenschaftsanteile zu erteilen. Mit Bescheid vom 08. November 2012 erteilte der Antragsgegner eine Zusage für die Anmietung der Wohnung unter Berücksichtigung einer Bruttowarmmiete iHv 670,00 EUR. Weiter heißt es wörtlich: "Die Mietkaution i.H. von 1440,00 Euro wird als Darlehensleistung durch das Jobcenter übernommen ". Der Antragsteller schloss am 20. November 2012 den Nutzungsvertrag ab; der Vermieter bestätigte dem Antragsteller den Erwerb der Genossenschaftsanteile und zog den Betrag von 1.440,00 EUR am 04. Dezember 2012 im Lastschriftverfahren von dem Girokonto des Antragstellers ein. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller die Erstattung von 1.440,00 EUR beim Antragsgegner. Der Antragsgegner machte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 die Bewilligung eines Darlehens iHv 1.440,00 EUR abhängig von der Unterzeichnung einer Abtretungserklärung, mit der der Anspruch auf Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Beendigung des Vertragsverhältnisse sowie der auflaufenden Zinsen unwiderruflich an das Land Berlin abgetreten wird, und der Unterzeichnung eines Darlehensvertrages, wonach der Darlehensnehmer zur Zahlung einer monatlichen Rate von 34,50 EUR ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wies der Antragsteller darauf hin, dass die ausstehende Erstattung der (hier nicht streitgegenständlichen) Umzugskosten und der Kosten für den Erwerb der Genossenschaftsanteile seinen Dispositionskredit bei der Commerzbank belaste und eine Zinslast von 0,63 EUR/Tag verursache.
Mit seinem am 27. Januar 2013 beim Sozialgericht (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller vom Antragsgegner sinngemäß begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für den bereits getätigten Erwerb von Genossenschaftsanteilen im Zusammenhang mit der Anmietung der neuen Wohnung zum 01. Dezember 2012 einen Betrag iHv 1.440,00 EUR zu gewähren. Er könne dem Darlehensvertrag und der Abtretungserklärung nicht zustimmen, da der Betrag von 1.440,00 EUR als Zuschuss zu gewähren sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG Berlin den Erlass der begehrten Anordnung abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit des gestellten Antrags (§ 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) scheitert insbesondere auch nicht daran, dass dem Antragsteller das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite stehen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einem anderen, einfacheren Weg durchsetzen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit steht hier in Frage, ob der Antragsteller den hier geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung von 1.440,00 EUR bereits im Wege der Vollstreckung des Beschlusses des SG Berlin vom 30. Oktober 2012 erreichen könnte. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, da der genannte Beschluss des SG lediglich das dem Abschluss eines neuen Mietvertrages bzw Nutzungsvertrages vorgeschaltete Zusicherungsverfahren betrifft. Nach § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II setzt die Anerkennung von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten sowie einer Mietkaution als Bedarf eine vorherigen Zusicherung voraus (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 305ff). Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist dabei weit auszulegen und umfasst Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R). Hierzu zählen Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Juni 2011 – L 19 AS 958/11 B ER, juris mwN, Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr 294). Erst in einem weiteren Schritt wird zeitlich nachfolgend im Zusammenhang mit der Bedarfsermittlung und der Auszahlung der Kosten, die von der Zusicherung umfasst waren, über die Art der Erbringung der Leistung (im Falle einer Mietkaution als Darlehen - § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II) entschieden. Folgerichtig hat sich der Beschluss des SG lediglich zur Verpflichtung des Antragsgegners verhalten, die bereits erteilte Zusicherung vom 12. Oktober 2012 - auch soweit sie Wohnungsbeschaffungskosten betrifft - auf die Lebensgefährtin des Antragstellers zu erweitern.
Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. November 2012 dem Antrag des Antragstellers vom 12. Oktober 2012 auf Anerkennung der Kosten für eine neue Unterkunft stattgegeben und eine Zusage für die Anmietung der Wohnung im W Weg (auch bezogen auf den Erwerb der Genossenschaftsanteile – dazu später) erteilt hat, aufgrund dessen der Antragsteller den Nutzungsvertrag abgeschlossen hat, kommt eine Vollstreckung aus dem das Zusicherungsverfahren betreffenden Beschluss des SG nicht mehr in Betracht.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Auszahlung der von ihm begehrten Leistungen glaubhaft gemacht (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Zivilprozessordnung). Dies ist Folge des vom Antragsgegner erteilten Bescheides vom 08. November 2012, mit dem die Zusage für die Anmietung der Unterkunft erteilt wurde auch unter Berücksichtigung der Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Welche Bestimmung der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. November 2012 im Hinblick auf den beim Abschluss des Nutzungsvertrages erforderlichen Erwerb von Genossenschaftsanteilen getroffen hat, ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Dabei muss sich den gewählten Formulierungen unter Berücksichtigung des maßgebenden rechtlichen Gesichtspunktes des "Empfängerhorizonts" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 119/10 RBSGE 108, 86SozR 4-1500 § 54 Nr 21,RdNr 18 entnehmen lassen, welche Regelungen im Bescheid getroffen worden sind.Vor dem Hintergrund, dass der Nutzungsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, enthält der Bescheid vom 08. November 2012 lediglich Regelungen im Zusicherungsverfahren. Soweit die Art der Leistungserbringung ("als Darlehensleistung") erwähnt wird, handelt es sich dabei ausweislich der Ankündigung eines gesonderten Bewilligungsbescheides lediglich um einen Hinweis auf die künftige Verfahrensweise und nicht bereits um eine bindende Regelung. Auch soweit der Bescheid vom 08. November 2012 irrtümlich von einer "Mietkaution" und nicht von den Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen spricht, ergibt sich aus den Umständen eindeutig, dass der Erwerb von Genossenschaftsanteilen damit gemeint war. Die ursprünglich erteilte Zusicherung vom 12. Oktober 2012 bezieht sich ebenso wie der Bescheid vom 08. November 2012 auf ein Wohnungsangebot der Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG vom 11. Oktober 2012, die zu erwerbende Anteile an der Genossenschaft iHv 1.440,00 EUR ausweist und keine Mietkaution erwähnt. Der Antragsgegner hat demzufolge vor Anmietung der Genossenschaftswohnung eine Zusicherung bezüglich der laufenden Kosten und des mit der Nutzung der Wohnung zwingend verbundenen Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erteilt, aufgrund derer er nunmehr nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages und Fälligkeit des entsprechenden Anspruches auf Erwerb von Genossenschaftsanteilen zur Anerkennung und Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
Die Auszahlung der Mittel kann vorliegend nicht - wie hier geschehen – von dem Abschluss eines Darlehensvertrages abhängig gemacht werden. Dem dürfte bereits entgegen stehen, dass die Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteile zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen. Nur im Falle der Übernahme einer Mietkaution bestimmt § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II, dass die hierfür zur Verfügung gestellten Mittel als Darlehen erbracht werden sollen. Die anderen in § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II erwähnten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sind hingegen als (verlorener) Zuschuss zu gewähren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Juni 2011 – L 19 AS 958/11 B ER, SG Berlin, Beschluss vom 25. März 2010 – S 128 AS 8464710 ER; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 3 AS 29/08 und Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER, alle juris; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr 294; aA Berlit in LPK, SBG II, 4. Aufl § 22 Rn 162 ohne weitere Begründung).
Weiter ist zu beachten, dass – unabhängig von der Frage, ob bei einer Darlehensgewährung in Anlehnung an § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II eine Sicherung verlangt werden kann - jedenfalls vorliegend die Auszahlung nicht von einer Abtretung des Anspruches auf Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Beendigung des Vertragsverhältnisses abhängig gemacht werden kann, da § 12 Abs 4 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG (www.wgli.de/pictures/1218198992.pdf) eine Abtretung des Auseinandersetzungsanspruches ausdrücklich ausschließt.
Schließlich besteht auch ein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller monatliche Kosten entstehen, deren künftige Übernahme durch den Antragsgegner nicht gesichert ist, so dass dem Antragsteller die Hinnahme der angegebenen finanziellen Belastungen nicht zuzumuten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 21. März 2013 hat Erfolg.
Der 1957 geborene erwerbsfähige Antragsteller bezieht laufend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnt seit 01. Dezember 2012 zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und erst im September 2012 mit den beiden gemeinsamen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach Deutschland eingereist ist, eine 83,05 qm große Genossenschafts-Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse, für die monatlich eine Bruttowarmmiete/Nutzungsgebühr von 670,00 EUR zu zahlen ist und für die bis zum Abschluss des Nutzungsvertrages Genossenschaftsanteile iHv 1.440,00 EUR zu erwerben waren. Der Antragsgegner, der im Hinblick auf den damaligen aufenthaltsrechtlichen Status der Lebensgefährtin des Antragstellers mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 zunächst lediglich eine Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten iHv 502,50 EUR und zum Erwerb der Mietkaution/Genossenschaftsanteile (als Darlehen) iHv 1.040,00 EUR, dh beschränkt auf ¾ der Kosten (drei von vier Personen), abgegeben hatte, wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des SG Berlin vom 30. Oktober 2012 (S 168 AS 26679/12 ER) ua verpflichtet, die Zusicherung auf die Lebensgefährtin des Antragstellers zu erweitern und die Zusicherung im Umfang von 670,00 EUR für die monatlichen Kosten der Unterkunft und im Umfang von 1.440,00 EUR für die Genossenschaftsanteile zu erteilen. Mit Bescheid vom 08. November 2012 erteilte der Antragsgegner eine Zusage für die Anmietung der Wohnung unter Berücksichtigung einer Bruttowarmmiete iHv 670,00 EUR. Weiter heißt es wörtlich: "Die Mietkaution i.H. von 1440,00 Euro wird als Darlehensleistung durch das Jobcenter übernommen ". Der Antragsteller schloss am 20. November 2012 den Nutzungsvertrag ab; der Vermieter bestätigte dem Antragsteller den Erwerb der Genossenschaftsanteile und zog den Betrag von 1.440,00 EUR am 04. Dezember 2012 im Lastschriftverfahren von dem Girokonto des Antragstellers ein. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller die Erstattung von 1.440,00 EUR beim Antragsgegner. Der Antragsgegner machte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 die Bewilligung eines Darlehens iHv 1.440,00 EUR abhängig von der Unterzeichnung einer Abtretungserklärung, mit der der Anspruch auf Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Beendigung des Vertragsverhältnisse sowie der auflaufenden Zinsen unwiderruflich an das Land Berlin abgetreten wird, und der Unterzeichnung eines Darlehensvertrages, wonach der Darlehensnehmer zur Zahlung einer monatlichen Rate von 34,50 EUR ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wies der Antragsteller darauf hin, dass die ausstehende Erstattung der (hier nicht streitgegenständlichen) Umzugskosten und der Kosten für den Erwerb der Genossenschaftsanteile seinen Dispositionskredit bei der Commerzbank belaste und eine Zinslast von 0,63 EUR/Tag verursache.
Mit seinem am 27. Januar 2013 beim Sozialgericht (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller vom Antragsgegner sinngemäß begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für den bereits getätigten Erwerb von Genossenschaftsanteilen im Zusammenhang mit der Anmietung der neuen Wohnung zum 01. Dezember 2012 einen Betrag iHv 1.440,00 EUR zu gewähren. Er könne dem Darlehensvertrag und der Abtretungserklärung nicht zustimmen, da der Betrag von 1.440,00 EUR als Zuschuss zu gewähren sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG Berlin den Erlass der begehrten Anordnung abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit des gestellten Antrags (§ 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) scheitert insbesondere auch nicht daran, dass dem Antragsteller das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite stehen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einem anderen, einfacheren Weg durchsetzen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit steht hier in Frage, ob der Antragsteller den hier geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung von 1.440,00 EUR bereits im Wege der Vollstreckung des Beschlusses des SG Berlin vom 30. Oktober 2012 erreichen könnte. Dies ist im Ergebnis zu verneinen, da der genannte Beschluss des SG lediglich das dem Abschluss eines neuen Mietvertrages bzw Nutzungsvertrages vorgeschaltete Zusicherungsverfahren betrifft. Nach § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II setzt die Anerkennung von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten sowie einer Mietkaution als Bedarf eine vorherigen Zusicherung voraus (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 305ff). Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist dabei weit auszulegen und umfasst Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R). Hierzu zählen Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Juni 2011 – L 19 AS 958/11 B ER, juris mwN, Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr 294). Erst in einem weiteren Schritt wird zeitlich nachfolgend im Zusammenhang mit der Bedarfsermittlung und der Auszahlung der Kosten, die von der Zusicherung umfasst waren, über die Art der Erbringung der Leistung (im Falle einer Mietkaution als Darlehen - § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II) entschieden. Folgerichtig hat sich der Beschluss des SG lediglich zur Verpflichtung des Antragsgegners verhalten, die bereits erteilte Zusicherung vom 12. Oktober 2012 - auch soweit sie Wohnungsbeschaffungskosten betrifft - auf die Lebensgefährtin des Antragstellers zu erweitern.
Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. November 2012 dem Antrag des Antragstellers vom 12. Oktober 2012 auf Anerkennung der Kosten für eine neue Unterkunft stattgegeben und eine Zusage für die Anmietung der Wohnung im W Weg (auch bezogen auf den Erwerb der Genossenschaftsanteile – dazu später) erteilt hat, aufgrund dessen der Antragsteller den Nutzungsvertrag abgeschlossen hat, kommt eine Vollstreckung aus dem das Zusicherungsverfahren betreffenden Beschluss des SG nicht mehr in Betracht.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Auszahlung der von ihm begehrten Leistungen glaubhaft gemacht (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Zivilprozessordnung). Dies ist Folge des vom Antragsgegner erteilten Bescheides vom 08. November 2012, mit dem die Zusage für die Anmietung der Unterkunft erteilt wurde auch unter Berücksichtigung der Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Welche Bestimmung der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. November 2012 im Hinblick auf den beim Abschluss des Nutzungsvertrages erforderlichen Erwerb von Genossenschaftsanteilen getroffen hat, ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Dabei muss sich den gewählten Formulierungen unter Berücksichtigung des maßgebenden rechtlichen Gesichtspunktes des "Empfängerhorizonts" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 119/10 RBSGE 108, 86SozR 4-1500 § 54 Nr 21,RdNr 18 entnehmen lassen, welche Regelungen im Bescheid getroffen worden sind.Vor dem Hintergrund, dass der Nutzungsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, enthält der Bescheid vom 08. November 2012 lediglich Regelungen im Zusicherungsverfahren. Soweit die Art der Leistungserbringung ("als Darlehensleistung") erwähnt wird, handelt es sich dabei ausweislich der Ankündigung eines gesonderten Bewilligungsbescheides lediglich um einen Hinweis auf die künftige Verfahrensweise und nicht bereits um eine bindende Regelung. Auch soweit der Bescheid vom 08. November 2012 irrtümlich von einer "Mietkaution" und nicht von den Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen spricht, ergibt sich aus den Umständen eindeutig, dass der Erwerb von Genossenschaftsanteilen damit gemeint war. Die ursprünglich erteilte Zusicherung vom 12. Oktober 2012 bezieht sich ebenso wie der Bescheid vom 08. November 2012 auf ein Wohnungsangebot der Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG vom 11. Oktober 2012, die zu erwerbende Anteile an der Genossenschaft iHv 1.440,00 EUR ausweist und keine Mietkaution erwähnt. Der Antragsgegner hat demzufolge vor Anmietung der Genossenschaftswohnung eine Zusicherung bezüglich der laufenden Kosten und des mit der Nutzung der Wohnung zwingend verbundenen Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erteilt, aufgrund derer er nunmehr nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages und Fälligkeit des entsprechenden Anspruches auf Erwerb von Genossenschaftsanteilen zur Anerkennung und Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
Die Auszahlung der Mittel kann vorliegend nicht - wie hier geschehen – von dem Abschluss eines Darlehensvertrages abhängig gemacht werden. Dem dürfte bereits entgegen stehen, dass die Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteile zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen. Nur im Falle der Übernahme einer Mietkaution bestimmt § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II, dass die hierfür zur Verfügung gestellten Mittel als Darlehen erbracht werden sollen. Die anderen in § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II erwähnten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sind hingegen als (verlorener) Zuschuss zu gewähren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Juni 2011 – L 19 AS 958/11 B ER, SG Berlin, Beschluss vom 25. März 2010 – S 128 AS 8464710 ER; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 3 AS 29/08 und Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER, alle juris; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr 294; aA Berlit in LPK, SBG II, 4. Aufl § 22 Rn 162 ohne weitere Begründung).
Weiter ist zu beachten, dass – unabhängig von der Frage, ob bei einer Darlehensgewährung in Anlehnung an § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II eine Sicherung verlangt werden kann - jedenfalls vorliegend die Auszahlung nicht von einer Abtretung des Anspruches auf Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Beendigung des Vertragsverhältnisses abhängig gemacht werden kann, da § 12 Abs 4 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG (www.wgli.de/pictures/1218198992.pdf) eine Abtretung des Auseinandersetzungsanspruches ausdrücklich ausschließt.
Schließlich besteht auch ein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller monatliche Kosten entstehen, deren künftige Übernahme durch den Antragsgegner nicht gesichert ist, so dass dem Antragsteller die Hinnahme der angegebenen finanziellen Belastungen nicht zuzumuten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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