Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 361/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 122/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht eine frühere Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente seiner geschiedenen Ehefrau geltend.
Der am ... 1939 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01. Oktober 2004 eine Regelaltersrente (Bescheid vom 04. Oktober 2004). Durch Urteil des Amtsgerichts H.-A. (AG) vom 30. Mai 2008, berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 2008, wurde seine Ehe mit Frau M. T. geschieden. Von dem Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten wurden auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 590,11 Euro, bezogen auf den 30. November 2003, in Entgeltpunkten übertragen. Außerdem wurden zu Lasten der für den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 443,34 Euro, bezogen auf den 30. November 2003, in Entgeltpunkten begründet. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008, Eingang bei dem für den Kläger zuständigen Bearbeitungsdezernat am 05. November 2008, teilte das AG mit, dass das Urteil seit dem 15. Juli 2008 rechtskräftig sei. Bei dem für die geschiedene Ehefrau zuständigen Bearbeitungsdezernat war die Rechtskraftmitteilung bereits am 21. August 2008 eingegangen. Mit Bescheid vom 19. November 2008 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung ab 01. Dezember 2008 aufgrund des Versorgungsausgleichs neu. Mit Schreiben vom 27. November 2008 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend mit, dass der Malus aus dem Versorgungsausgleich bereits ab 01. September 2008 zu mindern gewesen wäre. Aus verwaltungstechnischen Gründen sei dies nicht möglich. Die Rente der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau erhöhte die Beklagte dagegen bereits zum 01. Oktober 2008.
Gegen den Bescheid vom 19. November 2008 legte der Kläger am 22. Dezember 2008 Widerspruch ein, mit dem er u. a. begehrte, dass seine geschiedene Ehefrau bereits ab 01. August 2008 die erhöhte Rente erhalte. Die an ihn überzahlten Rentenleistungen solle die Beklagte von ihm zurückfordern. Es bedeute eine unzulässige Zuschiebung von öffentlichrechtlicher Verantwortlichkeit und die Erzeugung von Konflikten zwischen seiner geschiedene Ehefrau und ihm, sie auf den Weg des privatrechtlichen Bereicherungsausgleichs zu verweisen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. April 2009 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 04. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Durch die ebenso rechtswidrige wie unverständliche verspätete Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Beklagte seien ihm Nachteile insbesondere in Gestalt von Rechtsverfolgungsmaßnahmen seiner geschiedenen Ehefrau entstanden. So sei ihm eine Zahlungsklage seiner geschiedenen Ehefrau vom Amtsgericht Z. zugestellt worden. Er könne nicht einsehen, als eine Art von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Beklagten selbst tätig werden zu müssen.
Mit Urteil vom 28. Januar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Bescheid vom 19. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2009 beschwere den Kläger nicht im Sinne seines Klageantrages. Es handele sich im günstigsten Fall um Ansprüche, die nicht er, sondern seine geschiedene Ehefrau gegen die Beklagte prozessual geltend machen könne.
Gegen das am 30. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. April 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Letztlich wehre er sich dagegen, Zahlstelle der Beklagten zu sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den zum 01. August 2008 erfolgten Versorgungsausgleich in der Weise durchzuführen, seiner geschiedenen Ehefrau M. T. die vollen, dieser noch zustehenden Rentenbeträge nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2010 zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 hat der Berichterstatter den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Beiladung der geschiedenen Ehefrau des Klägers im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beabsichtigt sei. Denn im für den 26. Juli 2012 anberaumten Erörterungstermin solle es zunächst um die Frage der Zulässigkeit der Klage gehen. In dem Erörterungstermin hat der Berichterstatter sodann darauf hingewiesen, dass starke Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden. Insoweit hat er auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin mit einer Entscheidung des gesamten Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG vom 28. Januar 2010 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass es sich vorliegend um Ansprüche handelt, die nicht der Kläger, sondern nur seine geschiedene Ehefrau gegen die Beklagte prozessual geltend machen könnte. Der Kläger macht eine frühere Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Rente seiner geschiedenen Ehefrau geltend. Dies kann im eigenen Namen grundsätzlich nur der (vermeintliche) Rechtsinhaber – hier also die geschiedene Ehefrau – selbst von der Beklagten verlangen.
Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet aus. Es ist umstritten, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft bei öffentlichrechtlichen Streitigkeiten in sozialgerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rdnr. 11a). Diese Frage kann der Senat hier offen lassen. Denn die gewillkürte Prozessstandschaft erfordert in jedem Fall die Zustimmung des (vermeintlichen) Rechtsträgers, hier also der geschiedenen Ehefrau des Klägers, die nicht vorliegt.
Da die Klage schon nicht zulässig ist, kam eine Beiladung der geschiedenen Ehefrau nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht eine frühere Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente seiner geschiedenen Ehefrau geltend.
Der am ... 1939 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit dem 01. Oktober 2004 eine Regelaltersrente (Bescheid vom 04. Oktober 2004). Durch Urteil des Amtsgerichts H.-A. (AG) vom 30. Mai 2008, berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 2008, wurde seine Ehe mit Frau M. T. geschieden. Von dem Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten wurden auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 590,11 Euro, bezogen auf den 30. November 2003, in Entgeltpunkten übertragen. Außerdem wurden zu Lasten der für den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 443,34 Euro, bezogen auf den 30. November 2003, in Entgeltpunkten begründet. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008, Eingang bei dem für den Kläger zuständigen Bearbeitungsdezernat am 05. November 2008, teilte das AG mit, dass das Urteil seit dem 15. Juli 2008 rechtskräftig sei. Bei dem für die geschiedene Ehefrau zuständigen Bearbeitungsdezernat war die Rechtskraftmitteilung bereits am 21. August 2008 eingegangen. Mit Bescheid vom 19. November 2008 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung ab 01. Dezember 2008 aufgrund des Versorgungsausgleichs neu. Mit Schreiben vom 27. November 2008 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend mit, dass der Malus aus dem Versorgungsausgleich bereits ab 01. September 2008 zu mindern gewesen wäre. Aus verwaltungstechnischen Gründen sei dies nicht möglich. Die Rente der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau erhöhte die Beklagte dagegen bereits zum 01. Oktober 2008.
Gegen den Bescheid vom 19. November 2008 legte der Kläger am 22. Dezember 2008 Widerspruch ein, mit dem er u. a. begehrte, dass seine geschiedene Ehefrau bereits ab 01. August 2008 die erhöhte Rente erhalte. Die an ihn überzahlten Rentenleistungen solle die Beklagte von ihm zurückfordern. Es bedeute eine unzulässige Zuschiebung von öffentlichrechtlicher Verantwortlichkeit und die Erzeugung von Konflikten zwischen seiner geschiedene Ehefrau und ihm, sie auf den Weg des privatrechtlichen Bereicherungsausgleichs zu verweisen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. April 2009 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 04. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Durch die ebenso rechtswidrige wie unverständliche verspätete Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Beklagte seien ihm Nachteile insbesondere in Gestalt von Rechtsverfolgungsmaßnahmen seiner geschiedenen Ehefrau entstanden. So sei ihm eine Zahlungsklage seiner geschiedenen Ehefrau vom Amtsgericht Z. zugestellt worden. Er könne nicht einsehen, als eine Art von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Beklagten selbst tätig werden zu müssen.
Mit Urteil vom 28. Januar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Bescheid vom 19. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2009 beschwere den Kläger nicht im Sinne seines Klageantrages. Es handele sich im günstigsten Fall um Ansprüche, die nicht er, sondern seine geschiedene Ehefrau gegen die Beklagte prozessual geltend machen könne.
Gegen das am 30. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. April 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Letztlich wehre er sich dagegen, Zahlstelle der Beklagten zu sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den zum 01. August 2008 erfolgten Versorgungsausgleich in der Weise durchzuführen, seiner geschiedenen Ehefrau M. T. die vollen, dieser noch zustehenden Rentenbeträge nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2010 zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 hat der Berichterstatter den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Beiladung der geschiedenen Ehefrau des Klägers im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beabsichtigt sei. Denn im für den 26. Juli 2012 anberaumten Erörterungstermin solle es zunächst um die Frage der Zulässigkeit der Klage gehen. In dem Erörterungstermin hat der Berichterstatter sodann darauf hingewiesen, dass starke Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden. Insoweit hat er auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin mit einer Entscheidung des gesamten Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG vom 28. Januar 2010 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass es sich vorliegend um Ansprüche handelt, die nicht der Kläger, sondern nur seine geschiedene Ehefrau gegen die Beklagte prozessual geltend machen könnte. Der Kläger macht eine frühere Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Rente seiner geschiedenen Ehefrau geltend. Dies kann im eigenen Namen grundsätzlich nur der (vermeintliche) Rechtsinhaber – hier also die geschiedene Ehefrau – selbst von der Beklagten verlangen.
Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet aus. Es ist umstritten, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft bei öffentlichrechtlichen Streitigkeiten in sozialgerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rdnr. 11a). Diese Frage kann der Senat hier offen lassen. Denn die gewillkürte Prozessstandschaft erfordert in jedem Fall die Zustimmung des (vermeintlichen) Rechtsträgers, hier also der geschiedenen Ehefrau des Klägers, die nicht vorliegt.
Da die Klage schon nicht zulässig ist, kam eine Beiladung der geschiedenen Ehefrau nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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