Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 144 AS 20097/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1267/13 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 entstandene Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unter Beachtung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 (S 144 AS 20097/11) vorläufig in Höhe von insgesamt 2.220,10 Euro auszuzahlen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab dem 29. Mai 2013 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt T B E Straße, B bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 entstandene Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unter Beachtung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 (S 144 AS 20097/11) vorläufig in Höhe von insgesamt 2.220,10 Euro auszuzahlen, ist unzulässig, weil es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Antragsteller können nach den §§ 198 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – namentlich nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG – aus dem genannten Urteil des Sozialgerichts vollstrecken. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 154 Abs. 2 SGG bewirkt (nur) die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (B 8 SO 17/09 R – juris) in Bezug auf einen Träger der Sozialhilfe überzeugend dargelegt hat, wäre die Anwendung dieser Vorschrift auf einen Träger der Sozialhilfe nicht lediglich mit einer weiten Auslegung der Vorschrift verbunden, sondern würde eine analoge Anwendung der Vorschrift verlangen. Die Voraussetzungen einer Analogie lägen indes nicht vor, weil bereits das Vorliegen einer (ungewollten) Gesetzeslücke zweifelhaft sei und keine gleichartige Interessenlage bestehe, soweit es um Leistungen der Existenzsicherung geht. Bei diesen sei es nachvollziehbar, dass dem Leistungsempfänger nicht zugemutet werden soll, mit der Vollstreckung bis zum Abschluss des gesamten Instanzenzugs abzuwarten. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Senats einerseits überzeugend und andererseits auf Berufungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übertragen.
Soweit der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg unter Benennung verschiedener unterbliebener redaktioneller Anpassungen des § 154 Abs. 2 SGG gegen den genannten Beschluss des BSG einwendet, dieser lasse das nahe liegende Gegenargument außer Betracht, dass notwendige Anpassungen der Vorschrift geradezu regelhaft unterblieben seien, und es hätte aktiv begründet werden müssen, dass dem "Schweigen des Gesetzgebers" im vorliegenden Zusammenhang positiver Erklärungswert zukommt (Beschluss vom 20. April 2010 - L 10 AS 386/10 - juris), folgt der Senat dieser Einschätzung nicht, weil sie verkennt, dass "aktiv" begründungspflichtig derjenige ist, der eine Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf weitere Fallkonstellationen erstrecken will. Der Gesetzgeber hat im Übrigen nicht "geschwiegen"; vielmehr ist der Wortlaut des § 154 Abs. 2 SGG in Bezug auf die hier interessierende Frage eindeutig und bezieht Träger der Grundsicherung (wie auch Sozialhilfeträger) nicht mit ein. Daher muss der "positive Erklärungswert" nicht aus einem vermeintlichen Schweigen abgeleitet werden – es genügt die Anwendung der Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut.
Vorliegend geht es vielmehr um die Bewertung eines Nichthandelns, die sich als schwierig erweist, weil der Gesetzgeber eine Begründung für ein Nichthandeln regelmäßig schuldig bleibt. Man kann zwar – wie der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem genannten Beschluss – aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Anpassungen in § 154 Abs. 2 SGG auch in der Vergangenheit zuverlässig unterlassen hat, erwägen, dass der Gesetzgeber es auch planwidrig unterlassen hat, die Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger in den Wortlaut der Vorschrift miteinzubeziehen. Vorzugswürdig erscheint dem Senat indes die gegenteilige Ansicht. Denn der Gesetzgeber hat einerseits beispielsweise durch Artikel 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 6. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1706) im Bereich der Beiladung eine Änderung des SGG vorgenommen und in § 75 Abs. 5 SGG neben den bereits zuvor aufgeführten Versicherungsträgern ausdrücklich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Träger der Sozialhilfe aufgenommen, so dass diese nunmehr nach Beiladung verurteilt werden können. Der Gesetzgeber hat somit zu erkennen gegeben, dass ihm die Notwendigkeit der Anpassung von Normen des SGG unter Berücksichtigung der Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger im Einzelfall durchaus bewusst ist. Andererseits hat er aber von einer Anpassung des § 154 Abs. 2 SGG bis zum heutigen Tag abgesehen, was umso mehr ins Gewicht fällt, als der zitierte Beschluss des BSG am 8. Dezember 2009 erlassen wurde, so dass der Gesetzgeber Anlass und Zeit gehabt hätte, die Vorschrift entsprechend seinem vermeintlich richtigen Willen neu zu fassen.
Der Einwand des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, die Aussage des BSG, es bestehe (im Vergleich zu Versicherungsleistungen und Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts) keine gleichartige Interessenlage, wenn es um Leistungen der Existenzsicherung gehe, vermöge ohne weitere Begründung nicht zu überzeugen, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Der Hinweis des 10. Senats, auch die von § 154 Abs. 2 SGG ausdrücklich umfassten Leistungen seien regelmäßig existenzsichernd und nur im Spitzbetrag darüber hinausgehend, ist zwar nicht falsch. Die Besonderheit der Grundsicherungs- und der Sozialhilfeleistungen besteht aber in ihrer Nachrangigkeit (vgl. § 3 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Fallen beispielsweise Versicherungsleistungen aus, ist im Regelfall davon auszugehen, dass zur Behebung einer gegebenenfalls bestehenden existentiellen Notlage Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen erbracht werden. Fallen letztgenannte Leistungen aus, gibt es keine Leistungen mehr, die eine entsprechende Notlage beheben könnten. Dies rechtfertigt es, Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen nicht in den Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 SGG einzubeziehen.
Dass aus dem Urteil des Sozialgerichts angesichts des Urteilstenors (derzeit) nur in Gesamthöhe von 2.173,92 Euro (Kosten der Unterkunft und Heizung tenoriert in Höhe von insgesamt 5.104,32 Euro abzüglich der vom Antragsgegner bewilligten 2.930,40 Euro) vollstreckt werden kann, rechtfertigt angesichts der Geringfügigkeit der Abweichung – 46,18 Euro für einen Sechs-Monats-Zeitraum – hier im Übrigen kein anderes Ergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Den Antragstellern war für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab dem 29. Mai 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T B zu gewähren, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen und ihre Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Angesichts der Schwierigkeit der sich hier stellenden Rechtsfragen, die zudem uneinheitlich beantwortet werden, war Prozesskostenhilfe auch nicht im Hinblick auf eine etwaige fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg noch eine etwaige Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung). Für die Zeit vor dem 29. Mai 2013 war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil dem am 16. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erklärungen der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt waren und diese mit den erforderlichen Belegen erst am 29. Mai 2013 bei Gericht eingegangen sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 entstandene Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unter Beachtung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 (S 144 AS 20097/11) vorläufig in Höhe von insgesamt 2.220,10 Euro auszuzahlen, ist unzulässig, weil es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Antragsteller können nach den §§ 198 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – namentlich nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG – aus dem genannten Urteil des Sozialgerichts vollstrecken. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 154 Abs. 2 SGG bewirkt (nur) die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (B 8 SO 17/09 R – juris) in Bezug auf einen Träger der Sozialhilfe überzeugend dargelegt hat, wäre die Anwendung dieser Vorschrift auf einen Träger der Sozialhilfe nicht lediglich mit einer weiten Auslegung der Vorschrift verbunden, sondern würde eine analoge Anwendung der Vorschrift verlangen. Die Voraussetzungen einer Analogie lägen indes nicht vor, weil bereits das Vorliegen einer (ungewollten) Gesetzeslücke zweifelhaft sei und keine gleichartige Interessenlage bestehe, soweit es um Leistungen der Existenzsicherung geht. Bei diesen sei es nachvollziehbar, dass dem Leistungsempfänger nicht zugemutet werden soll, mit der Vollstreckung bis zum Abschluss des gesamten Instanzenzugs abzuwarten. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Senats einerseits überzeugend und andererseits auf Berufungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übertragen.
Soweit der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg unter Benennung verschiedener unterbliebener redaktioneller Anpassungen des § 154 Abs. 2 SGG gegen den genannten Beschluss des BSG einwendet, dieser lasse das nahe liegende Gegenargument außer Betracht, dass notwendige Anpassungen der Vorschrift geradezu regelhaft unterblieben seien, und es hätte aktiv begründet werden müssen, dass dem "Schweigen des Gesetzgebers" im vorliegenden Zusammenhang positiver Erklärungswert zukommt (Beschluss vom 20. April 2010 - L 10 AS 386/10 - juris), folgt der Senat dieser Einschätzung nicht, weil sie verkennt, dass "aktiv" begründungspflichtig derjenige ist, der eine Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf weitere Fallkonstellationen erstrecken will. Der Gesetzgeber hat im Übrigen nicht "geschwiegen"; vielmehr ist der Wortlaut des § 154 Abs. 2 SGG in Bezug auf die hier interessierende Frage eindeutig und bezieht Träger der Grundsicherung (wie auch Sozialhilfeträger) nicht mit ein. Daher muss der "positive Erklärungswert" nicht aus einem vermeintlichen Schweigen abgeleitet werden – es genügt die Anwendung der Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut.
Vorliegend geht es vielmehr um die Bewertung eines Nichthandelns, die sich als schwierig erweist, weil der Gesetzgeber eine Begründung für ein Nichthandeln regelmäßig schuldig bleibt. Man kann zwar – wie der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dem genannten Beschluss – aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Anpassungen in § 154 Abs. 2 SGG auch in der Vergangenheit zuverlässig unterlassen hat, erwägen, dass der Gesetzgeber es auch planwidrig unterlassen hat, die Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger in den Wortlaut der Vorschrift miteinzubeziehen. Vorzugswürdig erscheint dem Senat indes die gegenteilige Ansicht. Denn der Gesetzgeber hat einerseits beispielsweise durch Artikel 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 6. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1706) im Bereich der Beiladung eine Änderung des SGG vorgenommen und in § 75 Abs. 5 SGG neben den bereits zuvor aufgeführten Versicherungsträgern ausdrücklich die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Träger der Sozialhilfe aufgenommen, so dass diese nunmehr nach Beiladung verurteilt werden können. Der Gesetzgeber hat somit zu erkennen gegeben, dass ihm die Notwendigkeit der Anpassung von Normen des SGG unter Berücksichtigung der Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger im Einzelfall durchaus bewusst ist. Andererseits hat er aber von einer Anpassung des § 154 Abs. 2 SGG bis zum heutigen Tag abgesehen, was umso mehr ins Gewicht fällt, als der zitierte Beschluss des BSG am 8. Dezember 2009 erlassen wurde, so dass der Gesetzgeber Anlass und Zeit gehabt hätte, die Vorschrift entsprechend seinem vermeintlich richtigen Willen neu zu fassen.
Der Einwand des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, die Aussage des BSG, es bestehe (im Vergleich zu Versicherungsleistungen und Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts) keine gleichartige Interessenlage, wenn es um Leistungen der Existenzsicherung gehe, vermöge ohne weitere Begründung nicht zu überzeugen, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Der Hinweis des 10. Senats, auch die von § 154 Abs. 2 SGG ausdrücklich umfassten Leistungen seien regelmäßig existenzsichernd und nur im Spitzbetrag darüber hinausgehend, ist zwar nicht falsch. Die Besonderheit der Grundsicherungs- und der Sozialhilfeleistungen besteht aber in ihrer Nachrangigkeit (vgl. § 3 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Fallen beispielsweise Versicherungsleistungen aus, ist im Regelfall davon auszugehen, dass zur Behebung einer gegebenenfalls bestehenden existentiellen Notlage Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen erbracht werden. Fallen letztgenannte Leistungen aus, gibt es keine Leistungen mehr, die eine entsprechende Notlage beheben könnten. Dies rechtfertigt es, Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen nicht in den Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 SGG einzubeziehen.
Dass aus dem Urteil des Sozialgerichts angesichts des Urteilstenors (derzeit) nur in Gesamthöhe von 2.173,92 Euro (Kosten der Unterkunft und Heizung tenoriert in Höhe von insgesamt 5.104,32 Euro abzüglich der vom Antragsgegner bewilligten 2.930,40 Euro) vollstreckt werden kann, rechtfertigt angesichts der Geringfügigkeit der Abweichung – 46,18 Euro für einen Sechs-Monats-Zeitraum – hier im Übrigen kein anderes Ergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Den Antragstellern war für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab dem 29. Mai 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T B zu gewähren, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen und ihre Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Angesichts der Schwierigkeit der sich hier stellenden Rechtsfragen, die zudem uneinheitlich beantwortet werden, war Prozesskostenhilfe auch nicht im Hinblick auf eine etwaige fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg noch eine etwaige Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung). Für die Zeit vor dem 29. Mai 2013 war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil dem am 16. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erklärungen der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt waren und diese mit den erforderlichen Belegen erst am 29. Mai 2013 bei Gericht eingegangen sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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