Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KR 428/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 115/13
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 240 Abs. 1 SGB V ist nicht auf die Verbeitragung von Vermögen ausgerichtet.
2. Eine Kapitallebensversicherung stellt eine besondere Form der Vermögensbildung dar.
3. Der Ansparanteil einer Kapitallebensversicherung ist daher nicht zu verbeitragen.
2. Eine Kapitallebensversicherung stellt eine besondere Form der Vermögensbildung dar.
3. Der Ansparanteil einer Kapitallebensversicherung ist daher nicht zu verbeitragen.
I. Der Bescheid vom 07.02.2008, der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 sowie der Bescheid vom 31.01.2012 werden dahingehend abgeändert, dass der Betrag von 19.220,22 EUR nur insoweit zu verbeitragen ist, als er einen Ertragsanteil enthält.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendig entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verbeitragung einer Kapitalleistung.
Mit Schreiben vom 21.01.2008 an die Beklagte teilte die "S." eine Auszahlung von 27.234,00 EUR an den am xx.xx.1943 geborenen Kläger. Das Schreiben betraf die Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen.
Mit streitigem Bescheid vom 07.02.2008 stellte die Beklagte die Beitragspflicht dieser Kapitalleistung zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Die Kapitalleistung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig.
Mit Widerspruch vom 10.02.2008 machte der Kläger geltend, er habe lediglich eine Kapitalleistung von 8.828,00 EUR erhalten. Für die übrigen 18.406,00 EUR, die er über 12 Jahre eingezahlt habe, habe er Sozialbeiträge abgeführt.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2008 wies der Kläger daraufhin, er habe die Lebensversicherung privat am 01.01.1993 für 15 Jahre abgeschlossen. Ab 01.10.1999 seien die Beitragszahlungen als Direktversicherung durch seine Arbeitgeber übernommen worden. Ab 01.01.2002 sei er arbeitslos gewesen. Seitdem habe er wieder die Beiträge eingezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die ausgezahlte Kapitalleistung sei in vollem Umfange als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen, da ein Bezug zu dem früheren Berufsleben gegeben sei. Unerheblich sei, dass der Kläger die Versicherungsbeiträge vor und nach seinen Arbeitsverhältnissen selbst gezahlt habe.
Dagegen hat der Kläger am 15.09.2008 Klage erhoben. Es handele sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge, sondern um eine rein private Kapitallebensversicherung.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2009 verwies der Kläger darauf, er habe in den Zeiträumen, in denen seine Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge als Einzahlungen in eine Direkt-Versicherung übernommen haben, oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Er sei daher damals nicht pflichtversichert gewesen, sondern habe sich privat versichert. Damit seien Beiträge nur auf den Kapitalertrag fällig.
Mit Schreiben vom 30.12.2011 bestätigte die S., der Vertrag zur Lebensversicherung sei ursprünglich zum 01.01.1993 als private Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Lebensfall des Klägers abgeschlossen worden. Zum 01.10.1999 sei der Vertrag in eine Direktversicherung mit dem Arbeitgeber des Klägers als neuen Versicherungsnehmer umgewandelt worden. Mit Beendigung der Beschäftigung zum 01.01.2004 sei die Versicherungsnehmereigenschaft wieder auf den Kläger übertragen und der Vertrag privat fortgeführt worden.
Mit Schreiben vom 29.12.2011 an die Beklagte bestätigte die S., aus dem Auszahlungsbetrag von 27.545,30 EUR an den Kläger sei lediglich ein Teilbetrag von 8.325,08 EUR durch Beitragszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung entstanden.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2012 verwies die Beklagte darauf, dass bei freiwillig versicherten Rentnern auch der Anteil der Auszahlungssumme, der auf die private Beitragszahlung zurückgeht, als sonstige Einnahme gemäß §§ 238 a, 240 SGB V beitragspflichtig sei.
Dementsprechend setzte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 31.01.2012 wiederum die gesamte Kapitalleistung als beitragspflichtig an.
Mit Schreiben vom 31.01.2012 direkt an den Kläger stellte die Beklagte klar, sie betrachte lediglich einen Betrag von 8.325,08 EUR aus der Auszahlungssumme von 27.545,30 EUR als Versorgungsbezug. Ein Betrag von 19.220,22 EUR sei jedoch als "sonstige Einkünfte" ebenfalls beitragspflichtig.
In der mündlichen Verhandlung am 05.12.2012 beantragt der Kläger:
1. Der Bescheid vom 07.02.2008, der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 und der Bescheid vom 31.01.2012 werden dahingehend abgeändert, dass der Betrag von 19.220,22 EUR nicht der Beitragspflicht unterliegt.
2. Die Beklagte trägt meine außergerichtlichen Kosten.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Auf diese, die Prozessakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig.
Die Klage ist teilweise begründet. Aus dem zuletzt noch streitigen Anteil der Auszahlung aus der Lebensversicherung des Klägers ist nach Ansicht des Gerichts nur der Ertragsanteil beitragspflichtig. Den übrigen Anteil aus der Auszahlung sieht das Gericht als nicht beitragspflichtige Auszahlung auf ein schon vorhandenes Vermögen des Klägers an.
Der Kläger ist freiwillig versicherter Rentner. Gemäß § 238 a SGB V werden einer Beitragsbemessung daher nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen (§ 240 Abs. 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Das Gericht ist zunächst mit der Beklagten der Ansicht, dass der noch streitige Betrag nicht als Zahlbetrag aus Versorgungsbezügen anzusehen ist.
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen sind in § 229 SGB V geregelt. Danach sind der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beitragspflichtig, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Zur Einordnung als Zahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung ist jedoch die Erwerbsbezogenheit der Einkünfte erforderlich (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.09.2010, Az.: 1 BvR 739/08). Im vorliegenden Fall wurde die Lebensversicherung jedoch insgesamt zunächst privat angelegt. Damit liegt nach Ansicht des Gerichts nur in dem Zeitraum eine Erwerbsbezogenheit vor, in dem die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers die Beiträge zur Lebensversicherung eingezahlt haben und als Versicherungsnehmer aufgetreten sind. Der noch streitige Auszahlungsanteil von 19.220,22 EUR ist jedoch unstreitig außerhalb dieser Zeiten durch den Kläger selbst eingezahlt worden, wobei auch der Kläger selbst Versicherungsnehmer war.
Nach Ansicht der Beklagten hat der Kläger durch den noch streitigen Anteil aus der Kapitalleistung "sonstige Einnahmen" im Sinne des § 238 a SGB V. Dazu verweist § 238 a SGB V auf § 240 Abs. 1 SGB V. Diese Vorschrift lautet in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung wie folgt:
"Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt".
Der weitreichende Wortlaut ("gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit") bedeutet nach Peters (Kasseler Komm. zum Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 30 zu § 240 SGB V) nicht, dass auf das Vermögen des Mitglieds abgestellt wird. Unter Rdnr. 31 (a.a.O.) verweist Peters darauf, dass auch heute noch Sinn der Vorschrift ist, zu verhindern, dass ein freiwilli-ges Mitglied beitragsmäßig geringer belastet wird als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter.
Zur Beitragspflicht versicherte Rentner ist mit dem Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 28.09.2010, Az.: 1 BvR 1660/08) darauf zu verweisen, dass Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner nicht beitragspflichtig sind.
Danach ist zunächst festzustellen, dass ein freiwillig versichertes Mitglied nicht dadurch gegenüber pflichtversicherten Mitgliedern besser gestellt wird, dass der Ansparanteil aus einer Lebensversicherung, die keine betriebliche Altersvorsorge darstellt, nicht verbeitragt wird.
Überdies handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei einer Kapitallebensversicherung lediglich um eine besondere Form der Vermögensbildung. Ansparbetrag und Laufzeit stehen in der Regel im Gegensatz zu Verträgen, die auf die Zahlung einer Leibrente gerichtet sind, von vorne herein fest. Am Ende der Laufzeit wird ausgezahlt der Betrag des angesparten Vermögens sowie ein daraus erwirtschafteter Ertragsanteil. Nur bei diesem Ertragsanteil handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Einnahme. Bei der Auszahlung des Ansparanteiles der Kapitallebensversicherung liegt nach Ansicht des Gerichts lediglich die Auszahlung eines Vermögens vor. § 240 Abs. 1 SGB V ist jedoch nicht auf die Verbeitragung von Vermögen ausgerichtet.
Demgegenüber stellt der ausgezahlte Ertragsanteil kein angespartes Vermögen des Klägers dar, sondern einen Kapitalertrag. Dieser Kapitalertrag erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers und ist dementsprechend gemäß §§ 238 a, 240 Abs. 1 SGB V beitragspflichtig.
Der Klage war daher wie tenoriert teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendig entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verbeitragung einer Kapitalleistung.
Mit Schreiben vom 21.01.2008 an die Beklagte teilte die "S." eine Auszahlung von 27.234,00 EUR an den am xx.xx.1943 geborenen Kläger. Das Schreiben betraf die Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen.
Mit streitigem Bescheid vom 07.02.2008 stellte die Beklagte die Beitragspflicht dieser Kapitalleistung zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Die Kapitalleistung sei als Versorgungsbezug beitragspflichtig.
Mit Widerspruch vom 10.02.2008 machte der Kläger geltend, er habe lediglich eine Kapitalleistung von 8.828,00 EUR erhalten. Für die übrigen 18.406,00 EUR, die er über 12 Jahre eingezahlt habe, habe er Sozialbeiträge abgeführt.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2008 wies der Kläger daraufhin, er habe die Lebensversicherung privat am 01.01.1993 für 15 Jahre abgeschlossen. Ab 01.10.1999 seien die Beitragszahlungen als Direktversicherung durch seine Arbeitgeber übernommen worden. Ab 01.01.2002 sei er arbeitslos gewesen. Seitdem habe er wieder die Beiträge eingezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die ausgezahlte Kapitalleistung sei in vollem Umfange als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen, da ein Bezug zu dem früheren Berufsleben gegeben sei. Unerheblich sei, dass der Kläger die Versicherungsbeiträge vor und nach seinen Arbeitsverhältnissen selbst gezahlt habe.
Dagegen hat der Kläger am 15.09.2008 Klage erhoben. Es handele sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge, sondern um eine rein private Kapitallebensversicherung.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2009 verwies der Kläger darauf, er habe in den Zeiträumen, in denen seine Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge als Einzahlungen in eine Direkt-Versicherung übernommen haben, oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Er sei daher damals nicht pflichtversichert gewesen, sondern habe sich privat versichert. Damit seien Beiträge nur auf den Kapitalertrag fällig.
Mit Schreiben vom 30.12.2011 bestätigte die S., der Vertrag zur Lebensversicherung sei ursprünglich zum 01.01.1993 als private Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Lebensfall des Klägers abgeschlossen worden. Zum 01.10.1999 sei der Vertrag in eine Direktversicherung mit dem Arbeitgeber des Klägers als neuen Versicherungsnehmer umgewandelt worden. Mit Beendigung der Beschäftigung zum 01.01.2004 sei die Versicherungsnehmereigenschaft wieder auf den Kläger übertragen und der Vertrag privat fortgeführt worden.
Mit Schreiben vom 29.12.2011 an die Beklagte bestätigte die S., aus dem Auszahlungsbetrag von 27.545,30 EUR an den Kläger sei lediglich ein Teilbetrag von 8.325,08 EUR durch Beitragszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung entstanden.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2012 verwies die Beklagte darauf, dass bei freiwillig versicherten Rentnern auch der Anteil der Auszahlungssumme, der auf die private Beitragszahlung zurückgeht, als sonstige Einnahme gemäß §§ 238 a, 240 SGB V beitragspflichtig sei.
Dementsprechend setzte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 31.01.2012 wiederum die gesamte Kapitalleistung als beitragspflichtig an.
Mit Schreiben vom 31.01.2012 direkt an den Kläger stellte die Beklagte klar, sie betrachte lediglich einen Betrag von 8.325,08 EUR aus der Auszahlungssumme von 27.545,30 EUR als Versorgungsbezug. Ein Betrag von 19.220,22 EUR sei jedoch als "sonstige Einkünfte" ebenfalls beitragspflichtig.
In der mündlichen Verhandlung am 05.12.2012 beantragt der Kläger:
1. Der Bescheid vom 07.02.2008, der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 und der Bescheid vom 31.01.2012 werden dahingehend abgeändert, dass der Betrag von 19.220,22 EUR nicht der Beitragspflicht unterliegt.
2. Die Beklagte trägt meine außergerichtlichen Kosten.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Auf diese, die Prozessakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig.
Die Klage ist teilweise begründet. Aus dem zuletzt noch streitigen Anteil der Auszahlung aus der Lebensversicherung des Klägers ist nach Ansicht des Gerichts nur der Ertragsanteil beitragspflichtig. Den übrigen Anteil aus der Auszahlung sieht das Gericht als nicht beitragspflichtige Auszahlung auf ein schon vorhandenes Vermögen des Klägers an.
Der Kläger ist freiwillig versicherter Rentner. Gemäß § 238 a SGB V werden einer Beitragsbemessung daher nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen (§ 240 Abs. 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Das Gericht ist zunächst mit der Beklagten der Ansicht, dass der noch streitige Betrag nicht als Zahlbetrag aus Versorgungsbezügen anzusehen ist.
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen sind in § 229 SGB V geregelt. Danach sind der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beitragspflichtig, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Zur Einordnung als Zahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung ist jedoch die Erwerbsbezogenheit der Einkünfte erforderlich (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.09.2010, Az.: 1 BvR 739/08). Im vorliegenden Fall wurde die Lebensversicherung jedoch insgesamt zunächst privat angelegt. Damit liegt nach Ansicht des Gerichts nur in dem Zeitraum eine Erwerbsbezogenheit vor, in dem die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers die Beiträge zur Lebensversicherung eingezahlt haben und als Versicherungsnehmer aufgetreten sind. Der noch streitige Auszahlungsanteil von 19.220,22 EUR ist jedoch unstreitig außerhalb dieser Zeiten durch den Kläger selbst eingezahlt worden, wobei auch der Kläger selbst Versicherungsnehmer war.
Nach Ansicht der Beklagten hat der Kläger durch den noch streitigen Anteil aus der Kapitalleistung "sonstige Einnahmen" im Sinne des § 238 a SGB V. Dazu verweist § 238 a SGB V auf § 240 Abs. 1 SGB V. Diese Vorschrift lautet in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung wie folgt:
"Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt".
Der weitreichende Wortlaut ("gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit") bedeutet nach Peters (Kasseler Komm. zum Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 30 zu § 240 SGB V) nicht, dass auf das Vermögen des Mitglieds abgestellt wird. Unter Rdnr. 31 (a.a.O.) verweist Peters darauf, dass auch heute noch Sinn der Vorschrift ist, zu verhindern, dass ein freiwilli-ges Mitglied beitragsmäßig geringer belastet wird als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter.
Zur Beitragspflicht versicherte Rentner ist mit dem Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 28.09.2010, Az.: 1 BvR 1660/08) darauf zu verweisen, dass Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner nicht beitragspflichtig sind.
Danach ist zunächst festzustellen, dass ein freiwillig versichertes Mitglied nicht dadurch gegenüber pflichtversicherten Mitgliedern besser gestellt wird, dass der Ansparanteil aus einer Lebensversicherung, die keine betriebliche Altersvorsorge darstellt, nicht verbeitragt wird.
Überdies handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei einer Kapitallebensversicherung lediglich um eine besondere Form der Vermögensbildung. Ansparbetrag und Laufzeit stehen in der Regel im Gegensatz zu Verträgen, die auf die Zahlung einer Leibrente gerichtet sind, von vorne herein fest. Am Ende der Laufzeit wird ausgezahlt der Betrag des angesparten Vermögens sowie ein daraus erwirtschafteter Ertragsanteil. Nur bei diesem Ertragsanteil handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Einnahme. Bei der Auszahlung des Ansparanteiles der Kapitallebensversicherung liegt nach Ansicht des Gerichts lediglich die Auszahlung eines Vermögens vor. § 240 Abs. 1 SGB V ist jedoch nicht auf die Verbeitragung von Vermögen ausgerichtet.
Demgegenüber stellt der ausgezahlte Ertragsanteil kein angespartes Vermögen des Klägers dar, sondern einen Kapitalertrag. Dieser Kapitalertrag erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers und ist dementsprechend gemäß §§ 238 a, 240 Abs. 1 SGB V beitragspflichtig.
Der Klage war daher wie tenoriert teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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