L 5 R 43/10

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 354/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 43/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Maßgebend für die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich nach Anlage 14 zum SGB VI ist der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes.

2. Übergeordnete Einheiten und Institutionen sind für die Bestimmung des Wirtschaftsbereichs nur dann von Bedeutung, wenn es sich um eine größere Unternehmenseinheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 FRG handelt.

3. Unternehmenseinheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 FRG sind Zusammenschlüsse von Betrieben, die unmittelbar der Dienstleistung oder Produktion dienen.

4. Hingegen sind weder die Staatsverwaltung (z. B. Fachministerien) einschließlich der nachgeordneten Behörden noch sonstige Zusammenschlüsse mit ausschließlich oder überwiegend wirtschaftsleitender Funktion als für die Wirtschaftsbereichszuordnung maßgebende Unternehmenseinheit zu werten.
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. September 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der seitens des Klägers in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zum Wirtschaftsbereich 03 (Metallurgie) bzw. 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der 1947 in Q-Stadt (Rumänien) geborene Kläger siedelte am 21. Februar 1977 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. Einbürgerungsurkunde des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 7. Juli 1978) und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" (ausgestellt von der Stadt A-Stadt – Flüchtlingsdienst – am 12. Juli 1977).

Ausweislich der im Rahmen eines 1983 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens vorgelegten Unterlagen und Nachweise hat der Kläger im Herkunftsgebiet nach 3 ½ jährigem Besuch der Oberschule am 24. Juli 1964 das Reifediplom erworben (Reifediplom des Unterrichtsministeriums der rumänischen Volksrepublik vom 24. Juli 1964). Ferner wurde dem Kläger nach mehrjährigem berufsbegleitenden Studium an der Fakultät für Elektrotechnik der Technischen Hochschule in Q-Stadt am 14. Juni 1971 das Ingenieurdiplom im Fach Elektromaschinen und -geräte zuerkannt (Diplom der Technischen Hochschule Q-Stadt vom 3. April 1972; Genehmigung des Hessischen Kultusministers über die Führung des akademischen Grades eines "Diplomingenieurs/Polytechnisches Institut Q-Stadt" vom 30. November 1977). Unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums für Metallindustrie - Industriezentrale für Metallverarbeitung - vom 7. März 1977, des Ministeriums für Metallurgie - Institut für metallurgische Forschung - vom 23. Mai 1970 und der Eintragungen in dem am 21. Dezember 1964 ausgestellten Arbeitsbuch war der Kläger im Herkunftsgebiet wie folgt erwerbstätig:

Zeitraum Tätigkeit Beschäftigungsbetrieb
16.10.1964 bis 31.1.1968 Laborant Forschungsinstitut für Metallurgie
1.2.1968 bis 31.1.1970 Techniker Grad II Forschungsinstitut für Metallurgie
1.2.1970 bis 30.6.1971 Techniker Grad I Forschungsinstitut für Metallurgie
1.7.1971 bis 31.8.1975 Diplom-Ingenieur Forschungsinstitut für Metallurgie
1.9.1975 bis 26.1.1977 Diplom-Ingenieur Werk für Rohrerzeugnisse "XY."

Durch Kontenklärungsbescheid vom 8. Mai 1984 übernahm die Beklagte die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung, wobei sie diese Beitragszeiten den nach damaligen Recht maßgebenden Leistungsgruppen zuordnete und den Zeitraum vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 als ungekürzte Beitragszeit mit 6/6 sowie den Zeitraum vom 1. September 1975 bis 26. Januar 1977 als gekürzte Beitragszeit mit 5/6 berücksichtigte.

In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren erging eine Teilabhilfe im Hinblick auf die Leistungsgruppeneinstufung für die Zeit vom 1. Februar 1968 bis 30. September 1969; im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg. (Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1985).

Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen S 6 An 84/85) änderte das Sozialgericht den Bescheid vom 8. Mai 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1985 ab und verurteilte die Beklagte zur Einstufung der vom Kläger vom 16. Oktober 1965 bis 31. Januar 1968 zurückgelegten Versicherungszeit in die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B zu § 22 FRG sowie zur ungekürzten Anrechnung der vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 zurückgelegten Beitragszeit und wies die darüber hinausgehende Klage ab (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1987). Zur Begründung der hinsichtlich der Beitragszeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 getroffenen Entscheidung führte das Sozialgericht seinerzeit u. a. aus, dass der Kläger vom 16. Oktober 1964 bis 26. Januar 1977 bei demselben Arbeitgeber - der Industriezentrale für Metallverarbeitung, Personalabteilung, Büro für Lehre und Wiedergabe - beschäftigt gewesen sei, so dass die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FRG (in der bis 30. Juni 1990 geltenden Fassung) zur Anwendung komme, welche bei einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis von mindestens 10-jähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit anordne. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner als glaubhaft zu wertenden Angaben sei er ab 1. September 1975 lediglich an eine andere Arbeitsstätte bei fortbestehendem sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber versetzt worden. Durch die Kontenklärungsbescheide vom 20. März 1987 und 12. Mai 1987 setzte die Beklagte das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt um.

Anlässlich einer vom Kläger im November 2004 beantragten Rentenauskunft nahm die Beklagte eine erneute Klärung des klägerischen Versicherungskontos unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 1992 wirksam gewordenen Rechtsänderung vor. In diesem Zusammenhang gab der Kläger im "Fragebogen über zurückgelegte Beschäftigungs-, Versicherungs-, Anrechnungs- und Militärdienstzeiten in Rumänien" u. a. an, dass er durchgehend vom 16. Oktober 1964 bis 26. Januar 1977 in einem dem Wirtschaftsbereich 03 zuzuordnenden Betrieb beschäftigt gewesen sei. Zum Nachweis legte er eine Bescheinigung der rumänischen Handelsgesellschaft "XY." AG vom 18. Mai 1998 vor.

Nach Abschluss des Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte durch Vormerkungsbescheid vom 19. Juli 2005 auf der Grundlage von § 149 Abs. 5 SGB VI die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1998 verbindlich fest und hob die in der Vergangenheit ergangenen bestandskräftigen Kontenklärungsbescheide auf, soweit sie nicht (mehr) geltendem Recht entsprochen haben. An Stelle der bisherigen Leistungsgruppeneinstufung ordnete die Beklagte dabei die vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten entsprechend dem ab 1. Januar geltenden Recht den in Anlage 13 und 14 zum SGB VI geregelten Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen zu und traf insoweit folgende Feststellungen:

Beschäftigungszeit Qualifikationsgruppe Anlage 13 SGB VI Wirtschaftsbereich Anlage 14 SGB VI Umfang der Anerkennung
16.10.1964 bis 13.6.1971 5 12 (sonstige produzierende Bereiche) gekürzt (5/6)
14.6.1971 bis 31.8.1975 1 12 (sonstige produzierende Bereiche) gekürzt (5/6)
1.9.1975 bis 26.1.1977 1 03 (Metallurgie) gekürzt (5/6)

Hiergegen erhob der Kläger am 22. Juli 2005 Widerspruch und machte geltend, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 19. Juli 2005 vorgenommene Qualifikationsgruppeneinstufung weder die gerichtliche Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt aus dem Jahr 1987 noch seine Angaben im Kontenklärungsverfahren berücksichtige. Ferner bat er um beitragsrechtliche Berücksichtigung des in der Zeit von Oktober 1967 bis Juni 1971 absolvierten Hochschulstudiums sowie um Erläuterung des Qualifikationsstufenverlaufs.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte durch Bescheid vom 22. September 2005 den angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2005 teilweise auf und ordnete die vom Kläger im Herkunftsgebiet vom 16. Oktober 1965 bis 13. Juni 1971 zurückgelegte Beitragszeit nunmehr der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu. Der Kläger hielt auch in Anbetracht dieser Teilabhilfe seinen Widerspruch aufrecht und begehrte nunmehr die Einstufung der ab September 1965 bis Juli 1971 zurückgelegten Beitragszeit in die Qualifikationsgruppe 3 sowie die Zuordnung sämtlicher in Rumänien zurückgelegter Beschäftigungszeiten zum Wirtschaftsbereich 03 (Metallurgie). Des Weiteren beanstandete er die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der von ihm im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf 5/6. Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2006 zurück, soweit ihm nicht bereits durch den Bescheid vom 22. September 2005 abgeholfen worden war. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zuordnung der vom Kläger in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 verrichteten Tätigkeit zum Wirtschaftsbereich 12 sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem damaligen Beschäftigungsbetrieb – dem Forschungsinstitut für Metallurgie - nicht um einen Betrieb der Metallverarbeitung, reinigung oder -veredelung bzw. um einen erzgewinnenden Betrieb, sondern um eine Forschungseinrichtung gehandelt habe.

Mit seiner daraufhin am 20. Juli 2006 bei dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage begehrte der Kläger zum einen die Zuordnung der von ihm im Zeitraum vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zum Wirtschaftsbereich 03 - hilfsweise zum Wirtschaftsbereich 06 - sowie die ungekürzte Anrechnung dieser Zeiten. Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte an die Feststellungen im rechtskräftigen sozialgerichtlichen Urteil vom 15. Januar 1987 gebunden sei, welches die vom 16. Oktober 1965 bis 31. Januar 1968 sowie vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeit unter Berücksichtigung des Wirtschaftsbereichs 03 anerkannt habe. Ferner sei er in den genannten Zeiträumen auch tatsächlich in der Metallurgie-Produktion tätig gewesen, weil sein Beschäftigungsbetrieb - das Forschungsinstitut für Metallurgie - Bestandteil verschiedener Produktionswerke gewesen sei. Zum Nachweis legte der Kläger von ihm im Rahmen eines Aufenthalts in Rumänien selbst beschaffte Versicherungsunterlagen vor, u. a. das am 21. Dezember 1964 ausgestellte Arbeitsbuch (Serie Pc. Nr. xxx), die Bescheinigungen des Instituts für WW. vom 31. Juli 2006 (Nr. xxx1) und 3. August 2006 (Nr. xxx2), eine Bescheinigung der S. C. "XY." S. A. vom 18. Juli 2006 (Nr. xxx3), eine Lohnnachweisbescheinigung des Instituts für WW. vom 31. Juli 2006 (Nr. xxx1) sowie eine Bescheinigung der Handelsgesellschaft "EE." S. A. vom 19. Juli 2006 (Nr. xxx4).

Nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2007 die vom Kläger vom 1. September 1975 bis 26. Januar 1977 in Rumänien zurückgelegte Beschäftigungszeit als nachgewiesene Beitragszeit an. Der Kläger nahm dieses Teilanerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 an und verfolgte sein Begehren im Übrigen weiter, wobei er eine weitere Bescheinigung des Instituts für WW. vom 4. Juni 2007 (Nr. xxx5) mit Angaben zur Herkunft der in der Bescheinigung Nr. xxx1 vom 31. Juli 2006 dokumentierten Daten vorlegte. Die Beklagte stellte daraufhin die dem Kläger zuvor durch Bescheid vom 21. Mai 2007 bewilligte und ab 1. November 2006 gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Bescheide vom 3. August 2007 und 17. August 2007 für die Zeit ab Rentenbeginn (1. November 2006) neu fest, wobei sie sowohl das angenommene Teilanerkenntnis vom 19. April 2007 umsetzte, als auch aufgrund der vorgelegten weiteren Unterlagen die Beschäftigungszeit vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 als nachgewiesene Beitragszeit berücksichtigte. Die Erwerbsminderungsrente wurde dabei als vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erbracht.

Durch Urteil vom 7. September 2009 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 19. Juli 2005 und 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2006 geändert, die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 26. Januar 1977 dem Wirtschaftsbereich 03 zuzuordnen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 26. Januar 1977 durchgehend bei der Industriezentrale für Metallverarbeitung und somit bei einem dem Wirtschaftsbereich 03 (Metallurgie) zuzuordnenden Unternehmen beschäftigt gewesen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung könne ein Arbeitgeber nicht verschiedenen Wirtschaftsbereichen zugeordnet werden. Letztlich sei der Beschäftigungsbetrieb auch nicht ausschließlich forschend tätig gewesen, sondern habe sich u. a. auch mit der Lösung von Problemen der laufenden Produktion beschäftigt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 6. Januar 2010 zugestellte Urteil am 28. Januar 2010 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass nach den vorliegenden Unterlagen zweifelhaft sei, ob der Kläger in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 26. Januar 1977 durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und daher die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit einheitlich einem Wirtschaftsbereich zugeordnet werden müsse. Vielmehr würden die Angaben des Klägers vor dem Eintritt in das Streitverfahren und die Eintragungen im Arbeitsbuch für einen Arbeitgeberwechsel sprechen. Selbst wenn man jedoch die Feststellungen des Sozialgerichts Darmstadt im rechtskräftigen Urteil vom 15. Januar 1987 zugrunde lege, wonach der Kläger im gesamten Zeitraum von 1964 bis 1977 durchgehend in der Industriezentrale für Metallverarbeitung gearbeitete habe, komme lediglich der Wirtschaftsbereich 12 in Betracht.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. September 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen soweit die Zeit vom 16. Oktober 1964 bis zum 31. August 1975 dem Wirtschaftsbereich 03 zugeordnet wurde.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er fühlt sich in seiner Auffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Die Beklagte hat dem Kläger durch Bescheid vom 13. April 2011 anstelle der bisher gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine am 1. Februar 2011 beginnende Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Die Entscheidung über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist von der Beklagten bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zurückgestellt worden.

Der Senat hat bei der Beklagten eine Vergleichsberechnung bezüglich der Höhe der dem Kläger gezahlten Erwerbsminderungsrente bei Zuordnung der streitigen Zeit zum Wirtschaftsbereich 03 einerseits und zum Wirtschaftsbereich 12 andererseits eingeholt sowie die im Herkunftsgebiet im streitgegenständlichen Zeitraum für das Individualarbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen, auf welchem im Arbeitsbuch des Klägers Bezug genommen worden ist, beim Max-Planck-Institut beigezogen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rentenbewilligungsbescheid vom 21. Mai 2007 in der Fassung der Rentenneufeststellungsbescheide vom 3. August 2007 und 17. August 2007 sowie der Bescheid über die Altersrentengewährung vom 13. April 2011. Der vom Kläger ursprünglich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt angefochtene Vormerkungsbescheid vom 19. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. September 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2006 ist durch die genannten Rentenbewilligungsbescheide ersetzt worden, welche somit nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sind. Denn die im Vormerkungsbescheid vom 19. Juli 2005 in der Fassung durch den Änderungsbescheid vom 22. September 2005 getroffenen Feststellungen zum Versicherungsverlauf des Klägers – insbesondere zur Bewertung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten – sind vollumfänglich in den genannten Leistungsfeststellungsbescheiden übernommen worden. Mit dieser Übernahme der Feststellungen zum Versicherungsverlauf haben die Vormerkungsbescheide ihre Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren (BSG vom 23. August 2005 – B 4 RA 21/04 R; Senatsurteil vom 26. Oktober 2012 – L 5 R 323/11). Sie haben sich daher "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – 10. Buch – (SGB X) erledigt (BSG a. a. O.). Soweit die Beklagte im Rentenbescheid vom 21. Mai 2007 die zuvor noch in den Vormerkungsbescheiden als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigte Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 nicht übernommen hat, wurden die bestandskräftigen Vormerkungsbescheide aufgehoben und haben somit ebenfalls ihre Erledigung gefunden. Da der Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 21. Mai 2007 vor dem Hintergrund einer teilweisen Neubewertung der vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten aufgrund weiterer Nachweise durch die Neufeststellungsbescheide vom 3. August 2007 und 17. August 2007 geändert worden ist, sind diese ebenfalls nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.

Unerheblich ist dabei, dass dem Kläger die Erwerbsminderungsrente durch die Bescheide vom 21. Mai 2007, 3. August 2007 und 17. August 2007 jeweils nur vorläufig gewährt wurde. Ein vorläufiger Leistungsfeststellungsbescheid ersetzt einen auf der Grundlage von § 149 Abs. 5 SGB VI ergangenen Vormerkungsbescheid nur dann nicht und wird somit auch nicht Gegenstand des gegen den Vormerkungsbescheid gerichteten Klageverfahrens, wenn der Vorbehalt gerade aufgrund des noch anhängigen Vormerkungsverfahren erfolgt ist (so BSG vom 9. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 2/06 R – BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr. 1). Vorliegend wurde die dem Kläger ab 1. November 2006 bewilligte Erwerbsminderungsrente jedoch auf der Grundlage von Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (ABl. L 74 vom 27. März 1972 S. 1 ff.) und somit deshalb vorläufig gewährt, weil neben den Versicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegt worden sind. Hintergrund dieser vorläufigen Leistungsgewährung ist der Umstand, dass der FRG-berechtigte Personenkreis mit dem Beitritt Rumäniens zur EU zum 1. Januar 2007 grundsätzlich auch Renten aus dem ehemaligen Vertreibungsgebiet in Deutschland beziehen kann. Die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Koordinierung der verschiedenen sozialen Sicherungssysteme wird durch die gemeinschaftsrechtlichen Kollisions- und Antikumulierungsvorschriften gewährleistet. Es handelt sich um die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971 S. 2) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (ABl. L 74 vom 27. März 1972 S. 1 ff.), welche mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch die Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 66 vom 30. April 2004 S. 1 ff.) und die Durchführungsverordnung 987/2009 vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009 S. 1 ff.) abgelöst worden sind. Diese gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsvorschriften sehen u. a. vor, dass der beim innerstaatlichen Rentenversicherungsträger gestellte Antrag auf (Renten-)Leistungen automatisch die Rentenfeststellung auch bei einem ausländischen Rententräger innerhalb der EU einleitet (Art. 50 Verordnung Nr. 883/2004 ab 1. Mai 2010; zuvor Art. 44 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne der Antragsgleichstellung). Erhält der Berechtigte von einem ausländischen Sozialversicherungsträger für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente oder dem vergleichbare Leistung, ist diese auf die nach innerstaatlichem Recht zu gewährende Rente anzurechnen (§ 31 FRG). Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung des innerstaatlichen Rententrägers noch Unklarheit darüber, ob und in welcher Höhe eine solche Rentenleistung durch einen ausländischen Versicherungsträger erfolgt, wird die nach innerstaatlichem Recht zu gewährende Rente auf der Grundlage von Art. 45 Verordnung Nr. 574/72 vorläufig bewilligt. Der auf Art. 45 Verordnung Nr. 574/72 gestützte Leistungsvorbehalt in den Bescheiden vom 21. Mai 2007 sowie vom 3. und 17. August 2007 bezieht sich somit ausschließlich auf die noch nicht feststehende Höhe einer ggf. durch den rumänischen Versicherungsträger zu gewährenden Rente, nicht auf das noch laufende Vormerkungsverfahren und schließt daher die Ersetzung der Vormerkungsbescheide durch die genannten Rentenfeststellungsbescheide nach § 96 SGG nicht aus. Der Einbeziehung der Rentenbewilligungsbescheide vom 21. Mai 2007, 3. August 2007 und 17. August 2007 in das Klageverfahren steht letztlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte in diesen Bescheiden die Höhe der Leistung von der Bindungswirkung ausgenommen und eine Anfechtung der Bescheide insoweit ausgeschlossen hat. Die Beklagte stützt sich diesbezüglich auf die zum Zeitpunkt der Bescheidung noch geltende Vorschrift des Art. 45 Abs. 4 Verordnung Nr. 574/72, wonach der Leistungsberechtigte bei einer auf Art. 45 Abs. 1 bis 3 gestützten vorläufigen Leistungsgewährung darauf aufmerksam zu machen ist, dass die betreffende Maßnahme vorläufiger Natur ist und nicht angefochten werden kann. Zum einen ist die Verordnung Nr. 574/72 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch die Verordnung Nr. 987/2009 ersetzt worden, welche keine dem Art. 45 Abs. 4 vergleichbare Regelung enthält. Zum anderen schränkt Art. 45 Abs. 4 Verordnung Nr. 574/72 nach der ihm zukommenden Intension nicht die Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf seine Vereinbarkeit mit nationalem Recht vorliegend mit den Vorschriften des FRG - ein (BSG vom 11. Mai 2011 – B 5 R 8/10 R = BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr. 1; in diesem Sinne auch EuGHE 1980, S. 273 - Daminani), zumal das FRG in Bezug auf die in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht subsidiär ist, weil das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen vom 8. April 2005 in Nr. 13 des Schlussprotokolls die Weitergeltung der FRG-Bestimmungen anordnet (§ 2 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. Satz 2 FRG).

Schließlich ist auch der Bescheid vom 13. April 2011 nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden, weil er dem Kläger anstelle der bisherigen Erwerbsminderungsrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt und somit die vorherigen Leistungsfeststellungsbescheide ersetzt (zur Geltung des § 96 SGG im Berufungsverfahren vgl.: BSGE 47, 241, 242).

Streitgegenständlich ist vorliegend unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2013 vorgenommenen Berufungsbeschränkung nur noch die Berechnung der dem Kläger gewährten Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente unter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien im Zeitraum vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 zurückgelegten Beschäftigungszeit als dem Wirtschaftsbereich 03 (Metallurgie) bzw. 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Beitragszeit. Hinsichtlich der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachten Einstufung der Beitragszeit vom 1. Februar 1968 bis 13. Juni 1971 zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zum SGB VI ist die Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. September 2009 rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger insoweit keine Berufung eingelegt hat. Bei der Wirtschaftsbereichszuordnung nach Anlage 14 zum SGB VI handelt es sich um einen der gesonderten Beurteilung zugänglichen Teil des Streitgegenstandes (vgl. dazu auch BSG vom 16. März 1989 – 4/11a RA 70/87BSGE 65, 8 = SozR 1300 § 48 Nr. 55 in Bezug auf die Qualifikationsgruppeneinstufung).

Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. September 2009 ist rechtsfehlerhaft ergangen. Die Beklagte hat die vom Kläger im Zeitraum vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Wirtschaftsbereich 12 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Die dies umsetzenden und vorliegend streitgegenständlichen Leistungsfeststellungsbescheide sind insoweit rechtmäßig.

Maßgebend für die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Erwerbsminderungsrente sind die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, die mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältig werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

- Beitragszeiten,
- beitragsfreie Zeiten,
- Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
- Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 SGB VI).

Da der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist, findet auf die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung (§ 1 Abs. a FRG).

Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten mit dem Ziel gleichgestellt, die durch Kriegs- und Nachkriegseinwirkungen außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) in ihrer sozialen Sicherheit betroffenen Personen so zu stellen, als ob sie ihr Arbeitsleben und damit auch ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 FRG, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübten Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32; BSG vom 25. November 1987 – GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).

Bei der Übernahme derartiger Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Deutsche Mark wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte.

Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG – die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-)Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln" (vgl. Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz BR-Drucks. 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern, wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.

Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten in den streitgegenständlichen Leistungsfeststellungsbescheiden nicht anhand der noch durch Vormerkungsbescheid vom 8. Mai 1984 (in der Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1985) festgestellten Leistungsgruppen vorgenommen, sondern nach Einstufung der Zeiten in die durch Anlage 13 zum SGB VI vorgesehenen Qualifikationsgruppen und die in Anlage 14 zum SGB VI geregelten Wirtschaftsbereiche ermittelt hat. Denn mit der zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderung der für den fremdrentenberechtigenden Personenkreis maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Rentenüberleitungsgesetz – vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606) wurde die bis dahin geltende Bewertung der bei einem ausländischen Versicherungsträger zurückgelegten Beschäftigungszeiten anhand von sogenannten Leistungsgruppen (Anlage 1 B zu § 22 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) und Wirtschaftsbereichen aufgegeben. Seit dem 1. Januar 1992 erfolgt die Zuweisung der als versichert geltenden fiktiven Arbeitsverdienste durch Einstufung der im Herkunftsgebiet verrichteten Tätigkeit in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und Zuordnung zu den in Anlage 14 zum SGB VI geregelten und durch das Rentenüberleitungsgesetz modifizierten Wirtschaftsbereichen. Aufgrund dieser Änderung der rechtlichen Verhältnisse hat die Beklagte die vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten in dem ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 19. Juli 2005 und 22. September 2005 zu Recht in Abweichung von den zuvor durch bestandskräftigen Kontenklärungsbescheid vom 8. Mai 1984 getroffenen Feststellungen neu bewertet und diese Bewertungen in den streitgegenständlichen Leistungsfeststellungsbescheiden übernommen.

Entsprechend dem eingangs dargestellten Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren allein noch die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der vom Kläger im Herkunftsgebiet im Zeitraum vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche zu überprüfen.

Bezogen auf die Beschäftigungszeit ab 14. Juni 1971 kann sich die vom Kläger begehrte Wirtschaftsbereichszuordnung aufgrund der ab diesem Zeitpunkt erfolgten Einstufung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI nicht mehr rentensteigernd auswirken, so dass insoweit bereits das Rechtsschutzinteresse des Klägers fraglich ist. In Bezug auf die Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 13. Juni 1971 hat die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Wirtschaftsbereichszuordnung zwar Einfluss auf die Rentenhöhe. Allerdings ist die von der Beklagten insoweit getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber unterscheidet in der Anlage 14 zum SGB VI 23 Wirtschaftsbereiche. Aus den einzelnen Wirtschaftsbereichen ergeben sich die je nach Qualifikationsgruppe zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte. Grundlage für die Gliederung der Wirtschaftsbereiche ist die Wirtschaftsstruktur der ehemaligen DDR. Die von den jeweiligen Wirtschaftsbereichen umfassten Teilbereiche werden in der Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 12/405, S. 137 ff.).

Die Einzelheiten der Zuordnung einer ausgeübten Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche sind in § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 6 FRG geregelt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG richtet sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs grundsätzlich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der (Beschäftigungs-)Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen, ist diese für die Bestimmung des Bereichs maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Als größere Unternehmenseinheit in diesem Sinne ist ein Zusammenschluss von Betrieben zur Durchführung der Produktion oder der Dienstleistungen anzusehen (zur wortgleichen Regelung in § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 7 SGB VI: Polster in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 256b RdNr. 64). Ob einzelne Betriebe einer größeren Unternehmenseinheit rechtlich oder wirtschaftlich selbständig waren, ist dabei unerheblich (Dankelmann in juris-PK SGB VI, § 256b RdNr. 98). Wurde in einer größeren Unternehmenseinheit eine einheitliche Dienstleistung erbracht oder ein einheitliches Warensortiment produziert, ist dies für die Bestimmung des Wirtschaftsbereichs maßgebend. Wurden hingegen in einer Unternehmenseinheit unterschiedliche Waren produziert oder unterschiedliche Dienstleistungen erbracht, ist der Hauptzweck des Unternehmenszusammenschlusses für die Wirtschaftsbereichszuordnung maßgebend (Dankelmann in juris-PK SGB VI, § 256b RdNr. 99). Entsprechend diesem Hauptzweck erfolgt dann auch die Zuordnung der einzelnen Betriebe oder Betriebsteile einer solchen größeren Unternehmenseinheit, unabhängig davon, ob diese Betriebe oder Betriebsteile Aufgaben der Produktion, der Verwaltung oder des Verkaufs wahrgenommen haben (Dankelmann in juris-PK SGB VI, § 256b RdNr. 99). Kommen mehrere Bereiche für die Zuordnung in Betracht, so ist von diesen der Bereich mit den niedrigeren Arbeitsentgelten maßgebend (§ 22 Abs. 1 Satz 5 FRG). Ist eine Zuordnung überhaupt nicht möglich – weil z. B. der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes nicht (mehr) feststellbar ist - ist der Bereich mit den niedrigsten Arbeitsentgelten entscheidend (§ 22 Abs. 1 Satz 6 FRG).

Die für die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche maßgebenden tatsächlichen Umstände sind im Wege der Glaubhaftmachung nachzuweisen (Polster in Kasseler Kommentar, § 256b RdNr. 32; Dankelmann in juris-PK, § 256b RdNr. 102).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der vom Kläger in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 in Rumänien ausgeübten Tätigkeit zum Wirtschaftsbereich 12 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Wirtschaftsbereich 12 "Sonstige produzierende Bereiche" umfasst als "Sammelbereich" die Wirtschaftsbereiche, die Dienstleistungen oder Erzeugnisse anbieten, die unter dem Begriff der Produktion subsumiert werden, die aber nicht handwerklicher Natur sind. Der Bereich umfasst dabei auch die Teilgebiete der Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe, geologische Untersuchungen, Betriebe des staatlichen Vermessungs- und Kartenwesens, Projektierungs- und Anlagebaubetriebe, Rechenbetriebe, Reparaturkombinate, textiles Reinigungswesen, sonstige produzierende Betriebe, Verlage und die wirtschaftsleitenden Organe (vgl. BT-Drucks. 12/405, S. 138; Dankelmann in juris-PK SGB VI § 256b RdNr. 197).

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1975 als Laborant, Techniker bzw. Haupttechniker im Institut für metallurgische Forschung bzw. WW. in Q-Stadt tätig. Dies folgt aus den Feststellungen in dem am 21. Dezember 1964 ausgestellten Arbeitsbuch, aus der Bescheinigung des Ministeriums für Metallindustrie – Industriezentrale für Metallverarbeitung – Q-Stadt vom 7. März 1977, der Bescheinigung des Instituts für WW. vom 3. August 2006 (Nr. xxx2) und vom 31. Juli 2006 (Nr. xxx1) sowie aus den Angaben des Klägers im Rahmen der Kontenklärungsverfahren. Zu den Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes zählte die Forschung und Erprobung von Produkten, Prozessen und technologischen Verfahren im Bereich der Metallurgie, der Erzeugung von Koks, feuerfesten kohlehaltigen Produkten sowie die Ausarbeitung technischer Themen zur Projektierung komplexer technologischer Einrichtungen zwecks Gewährleistung der Vervollkommnung und Modernisierung der bestehenden Zweigtechnologien (vgl. Tätigkeitsbeschreibung für das Zentralinstitut für Metallurgische Forschung Q-Stadt in: Ostinformation der Bundesstelle für Außenhandelsinformationen: Rumänien, Industriezentralen und Forschungsinstitute, Stand September 1983 - Adressteil S. 2). Es handelte sich um ein Forschungs- und Entwicklungszentrum und somit um eine grundsätzlich dem Wirtschaftsbereich 12 unterfallende Einrichtung.

Hingegen sind weder die Voraussetzungen für die vom Kläger primär begehrte Zuordnung der von ihm im Zeitraum vom 16. Oktober 1964 bis 31. August 1977 zurückgelegten Beitragszeit zum Wirtschaftsbereich 03 noch für die hilfsweise geltend gemachte Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 06 gegeben. Der Wirtschaftsbereich 03 "Metallurgie" (Hüttenwesen) umfasst Betriebe, die sich mit der Gewinnung von Erzen, dem Ausschmelzen der Metalle aus diesen Erzen, der Reinigung, Verarbeitung und Veredelung von Metall befassen. Erfasst werden die Bereiche der Schwarzmetallurgie (Eisen/Stahl) und der Nichteisenmetallurgie. Dem Wirtschaftsbereich 03 sind somit ausschließlich Unternehmen zuzuordnen, die sich mit der Metallgewinnung, -verarbeitung, -veredelung und -reinigung beschäftigen (vgl. dazu Dankelmann in juris-PK SGB VI, § 256b RdNr. 122). Dem Wirtschaftsbereich 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) unterfallen hingegen Betriebe, die entweder Fahrzeuge oder Maschinen bauen oder Metallverarbeitung betreiben (Dankelmann, a. a. O., RdNr. 130). Der Betrieb, in welchem der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tätig gewesen ist, hat sich hingegen weder mit der Reinigung, Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Metallen noch mit dem Bau von Fahrzeugen und Maschinen, sondern primär mit der Forschung im metallurgischen Bereich beschäftigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschäftigungsbetrieb nach den Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren eine eigene Miniproduktion hatte, deren Ergebnisse in den normalen Produktionsprozess eingeflossen sind und dessen Aufgabe auch darin bestanden hat, die Ergebnisse der Großserienproduktion zu überprüfen. Die Tatsache, dass die forschende Tätigkeit im Interesse der Produktion und mit dem Zweck erfolgte, den Produktionsprozess zu optimieren, steht der Einstufung des Beschäftigungsbetriebes als primär forschendes Unternehmen nicht entgegen. Die Forschung im industriellen Bereich dient regelmäßig der (Weiter-)Entwicklung neuer Produkte und Produktionstechniken sowie der Vervollkommnung bestehender Produktionsabläufe, d. h. Gegenstand dieser Tätigkeit sind Produkte bzw. Produktionsvorgänge. Im Unterschied zu den Unternehmen des produzierenden oder verarbeitenden Gewerbes bildet die Produktion bei Forschungsinstituten jedoch nicht den Hauptzweck der Tätigkeit, sondern hat lediglich eine dem eigentlichen Forschungszweck untergeordnete, dienende Funktion. Soweit Forschungsinstitute produzierend tätig sind, dient diese Produktion nicht der Herstellung von zum Absatz bestimmten Produkten in Serie. Vielmehr handelt es sich um eine experimentelle Produktion in kleinem Umfang, mit der die im Wege der Forschung gewonnenen Produkt- und Prozessinnovationen auf ihre Tauglichkeit zur Serienproduktion getestet werden. Tätigkeitsschwerpunkt des klägerischen Beschäftigungsbetriebes bildete daher die forschende Tätigkeit für die industrielle Fertigung. Lediglich zu diesem Zweck erfolgte in geringem Umfang eine produzierende Tätigkeit (Miniproduktion), die dem forschungsbezogenen Hauptzweck untergeordnet war.

Dem steht nicht entgegen, dass die vom Kläger für den streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum (16. Oktober 1964 bis 31. August 1975) vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung vom 7. März 1977 vom Ministerium für Metallindustrie Industriezentrale für Metallverarbeitung - und die Bescheinigung vom 23. Mai 1970 durch das Ministerium für Metallurgie (Hüttenkunde) ausgestellt worden ist. Denn sowohl das für den Beschäftigungsbetrieb zuständige Ministerium als auch die Industriezentrale sind als wirtschaftleitende Organe ohne Bedeutung für die Wirtschaftsbereichszuordnung gemäß Anlage 14 zum SGB VI. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG ist für die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich primär der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes - d. h. vorliegend des Instituts für metallurgische Forschung in Q-Stadt – maßgebend. Übergeordnete Einheiten und Institutionen sind insoweit nur von Bedeutung, wenn es sich um größere Unternehmenseinheiten handelt, in die der jeweilige Beschäftigungsbetrieb eingegliedert ist (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Unter einer größeren Unternehmenseinheit in diesem Sinne sind Zusammenschlüsse von Betrieben zu verstehen, die unmittelbar der Dienstleistung oder der Produktion dienen. Hingegen sind nicht unmittelbar der Produktion oder Dienstleistung dienende Zusammenschlüsse keine Unternehmenseinheit im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung (Dankelmann in juris-PK SGB VI, § 256b RdNr. 100). Daher sind weder die Staatsverwaltung einschließlich der nachgeordneten Behörden noch sonstige Zusammenschüsse mit ausschließlich oder überwiegend wirtschaftsleitender Funktion als für die Wirtschaftsbereichszuordnung maßgebende Unternehmenseinheit anzusehen (in diesem Sinne auch Dankelmann, a. a. O.). Hiervon ausgehend ist die Zuordnung des klägerischen Beschäftigungsbetriebes zum Ministerium für Metallindustrie bzw. zum Ministerium für Metallurgie für die vorliegend streitgegenständliche Wirtschaftsbereichseinstufung nach Anlage 14 zum SGB VI ohne Relevanz, weil das Ministerium als Teil der Staatsverwaltung keine größere Unternehmenseinheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 FRG darstellt. Darüber hinaus ist auch die für den Kläger im streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum zuständig gewesene Industriezentrale für Metallverarbeitung weder als Beschäftigungsbetrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG noch als größere Unternehmenseinheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 FRG anzusehen. Die Industriezentralen wurden in Rumänien als sogenannte mittlere Organisationsebene eingeführt. Dies hatte zur Folge, dass an der Spitze der nach Branchen gegliederten Industrie das jeweilige Fachministerium stand, dem mehrere Industriezentralen zugeordnet waren, die wiederum für eine gewisse Anzahl von Einzelbetrieben gleicher Art und Produktion zuständig gewesen sind. Dabei haben die Industriezentralen primär Planungs- und Leitungsaufgaben sowie von den Ministerien übertragene Entscheidungsbefugnisse im Bereich des Handels wahrgenommen (Ostinformation: Rumänien, Industriezentralen und Forschungsinstitute, Stand September 1983, Einleitungsteil). Unter Berücksichtigung dieser Aufgabenzuweisung handelt es sich bei den Industriezentralen um wirtschaftsleitende Organe. Wirtschaftsleitende Organe sind zentrale Verwaltungseinheiten, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben für die Durchsetzung der wirtschaftspolitischen Leitlinien eines Staates verantwortlich sind (vgl. dazu LSG Thüringen vom 28. November 2005 – L 6 RA 1006/03 zum Begriff der wirtschaftsleitenden Organe im Beitrittsgebiet nach der Kombinatsverordnung der DDR). Dies ist in Bezug auf die in Rumänien eingeführten Industriezentralen der Fall, weil diese letztlich auf der mittleren Organisationsebene vom Ministerium abgeleitete Aufgaben im Bereich der Planung, Anleitung und Kontrolle wahrgenommen haben.

Eine andere Bewertung des noch streitgegenständlichen Anspruchs ist letztlich entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - auch nicht vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1987 im Verfahren S 6 AN 84/85 geboten. Soweit das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen dieses Urteils ausgeführt hat, dass "Arbeitgeber des Klägers in der Zeit von 1964 bis 1977 die Industriezentrale für Metallverarbeitung – Personalabteilung, Büro für Lehre und Wiedergabe" – gewesen sei und dass der Kläger "vom 16. Oktober 1964 bis zum 26. Januar 1977 bei demselben Arbeitgeber gearbeitet" habe, handelt es sich zum einen um eine Feststellung, die nicht in Rechtskraft erwachsen und daher für die vorliegende Entscheidung nicht bindend ist und die sich zum anderen unter Berücksichtigung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgelegten Versicherungsunterlagen und der vom Senat geführten Ermittlungen zum rumänischen Arbeitsrecht als unzutreffend erwiesen hat. Durch das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1987 ist die Beklagte verpflichtet worden, die vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeit vom 16. Oktober 1965 bis 31. Januar 1968 in die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B zu § 22 FRG einzustufen und die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 als ungekürzte Beitragszeit anzurechnen. Nur diese Urteilsformel ist in materieller Rechtskraft erwachsen. Die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen und somit auch die vom Kläger für sein vorliegendes Begehren in Bezug genommenen Ausführungen des Sozialgerichts Darmstadt sind zwar zum Verständnis der Urteilsformel heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teil (BSG vom 11. Mai 1999 – B 11 AL 69/88 R - SozR 3-1500 § 75 Nr. 31; BSG vom 2. Juli 1997 – 9 RV 21/95SozR 3-3200 § 88 Nr. 2). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die seinerzeit ergangene Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt nicht die Zuordnung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche zum Gegenstand hatte, sondern die Einstufung der rumänischen Beitragszeiten in die in Anlage 1 A und B zum FRG normierten Leistungsgruppen betraf. Daher erfolgten die Feststellungen in der Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1987 zu den Voraussetzungen einer nicht mehr geltenden Rechtslage und können bereits aus diesem Grund keine Bindungswirkung entfalten.

Zudem kann eine durchgehende Tätigkeit des Klägers vom 16. Oktober 1964 bis 26. Januar 1977 bei demselben Arbeitgeber anhand der aktuell vorgelegten Versicherungsunterlagen und nach Prüfung der für das Arbeitsverhältnis seinerzeit geltenden Vorschriften des rumänischen Arbeitsrechts nicht angenommen werden, so dass sich die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1987, auf die sich der Kläger im vorliegenden Verfahren berufen hat, als in der Sache nicht zutreffend erwiesen haben. Ausweislich der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen des Instituts für WW. Q-Stadt (Nachfolgeunternehmen des Forschungsinstituts für Metallurgie) vom 3. August 2006 und 31. Juli 2006 war der Kläger nur bis zum 1. September 1975 in diesem Betrieb beschäftigt. Dementsprechend wird in der Bescheinigung der S. C. EE. S. A. Q-Stadt vom 19. Juli 2006 (Nr. xxx4) bestätigt, dass der Kläger seit dem 1. September 1975 bis zum 26. Januar 1977 bei der U. M. G. XY.- EE.-Abteilung als Ingenieur tätig war. Auch die Eintragungen im Arbeitsbuch des Klägers belegen, dass er ab dem 1. September 1975 beim Rohrunternehmen "XY." tätig gewesen ist. Die Einlassung des Klägers, er sei mit Wirkung zum 1. September 1975 lediglich aufgrund des gestellten Ausreiseantrags bei unverändert fortbestehendem Arbeitsverhältnis zum vorherigen Arbeitgeber an eine andere Arbeitsstätte versetzt worden, kann hingegen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Nach dem Vermerk im Arbeitsbuch erfolgte die ab 1. September 1975 vom Kläger ausgeübte Tätigkeit für das Rohrunternehmen "XY." aufgrund eines Transfers im Dienstleistungsinteresse auf der Grundlage von Art. 69 Arbeitsgesetz und Art. 11a des Gesetzes 1/1970 mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Art. 69 des seinerzeit in Rumänien geltenden Arbeitsgesetzes regelte die Versetzung angestellter Arbeitnehmer "im Interesse des Dienstes auf Antrag oder im Hinblick auf ein gutes Funktionieren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen" (Gesetzessammlung 1972 IV, S. 183). Das in Ausführung hierzu ergangene Gesetz Nr. 1/1970 vom 26. März 1970 (Gesetzessammlung 1970 I, S. 18 f.) konkretisiert diese Versetzung in Art. 11a dahingehend, dass die Versetzung im Interesse des Dienstes auf Antrag der Einheit, zu welcher der betreffende Arbeitnehmer versetzt wird, durch die Leitung der Einheit, von welcher er weggeht, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde erfolgt. Der Begriff der Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinn impliziert den Wechsel des Beschäftigungsbetriebes. Dementsprechend wird in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der S. C. EE. S. A. Q-Stadt vom 19. Juli 2006 (Nr. xxx4) bestätigt, dass die vom Kläger ab 1. September 1975 beim Rohrunternehmen "XY." ausgeübte Tätigkeit auf der Grundlage eines am 1. September 1975 abgeschlossenen individuellen Arbeitsvertrages erfolgte. Aufgrund dieser Nachweise und unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen hat der Kläger somit nicht ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber gearbeitet, sondern ist ab dem 1. September 1975 aufgrund eines neuen Arbeitsvertrags bei einem anderen Beschäftigungsunternehmen tätig gewesen. Daher ist die gesamte im Herkunftsgebiet zurückgelegte Beschäftigungszeit auch nicht zwingend einheitlich einem Wirtschaftsbereich zuzuordnen.

Ob bezogen auf die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 26. Januar 1977 die Voraussetzungen für eine Zuordnung der vom Kläger im Herkunftsgebiet verrichteten Beschäftigung zum Wirtschaftsbereich 03 (Metallurgie) gegeben sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Beklagte diese Zuordnung in den streitgegenständlichen Leistungsstellungsbescheiden berücksichtigt hat und dieser Zeitraum aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beschränkung der Berufung durch die Beklagte nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.

Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nicht ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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