L 13 AS 2143/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1467/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2143/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2013 aufgehoben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2013 (Aufforderung zur Beantragung von Altersrente) angeordnet und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, S 2 AS 1467/13 ER, bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für das Verfahren S 2 AS 1467/13 ER und das Beschwerdeverfahren L 13 AS 2143/13 ER-B zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 2143/13 ER-B ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerde ist statthaft und auch frist- und formgerecht (§§ 172, 173 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet; das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Unrecht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die begehrte Anordnung wird auf den insoweit zutreffenden Beschluss des SG verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der auf §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II gestützte Bescheid mit der Aufforderung Altersrente zu beantragen, dürfte sich als rechtswidrig erweisen, so dass unter Abwägung des grundsätzlich bestehenden öffentlichen Vollzugsinteresses (vgl. auch § 39 Abs. 3 SGB II) mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. So ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 4 der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (UnbilligkeitsV) überhaupt verpflichtet ist, einen Altersrentenantrag zu stellen. So geht der Beklagte gemäß seinem Bescheid vom 28. Februar 2013 über die Bewilligung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von einem laufenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 621,67 EUR aus, bei welchem nach § 4 UnbilligkeitsV eine Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht besteht. Andererseits geht er bei der mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidung - sofern dies vor Erlass des Bescheids von 15. Januar 2013 überhaupt von ihm gesehen worden sein sollte - wohl von einem monatlichen Einkommen von unter 450 EUR aus, ohne dass dies ermittelt worden wäre. Der Antragsteller macht insofern geltend durchschnittlich höhere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu erzielen, wenn gleich er seiner eidesstattlichen Versicherung zufolge im März nur 272 EUR und im April 762 EUR erzielt hat. Dies alles zu klären bleibt dem Widerspruchsverfahren vorbehalten. Im Übrigen fehlt es bei Erlass des Bescheids vom 15. Januar 2013 auch an der erforderlichen Ermessensausübung, ungeachtet der Frage, ob diese noch nachgeholt werden kann (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2010, L 19 B 371/09 AS ER). Damit erscheint der Bescheid vom 15. Januar 2013 offensichtlich rechtswidrig.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, er habe mit dem Rentenversicherungsträger vereinbart, den von ihm gestellten Rentenantrag ruhen zu lassen, und damit "quasi" - was immer darunter auch zu verstehen sein sollte - "die aufschiebende Wirkung beachtet", steht dies der begehrten Anordnung nicht entgegen, nachdem er mit der Antragstellung das mit dem Bescheid vom 15. Januar 2013 verfolgte Ziel umgesetzt hat. Er hat auch nicht ausdrücklich erklärt, er setze die Vollziehung aus (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Begehren, durchgedrungen ist.

Da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 ZPO) bietet (s.o.) und nicht mutwillig erscheint, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich und der Antragsteller bedürftig im Sinne des Vorschriften über die Prozesskostenhilfe ist (s. eidesstattliche Versicherung sowie Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. Mai 2013 und der Arbeitslosengeld-II- Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2013), war dem Antragsteller für beide Instanzen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Weise beizuordnen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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