L 8 SB 2502/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2502/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Dr. R. vom 11.02.2013 sowie die dadurch entstandenen baren Auslagen des Klägers werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Über den im Termin am 07.06.2013 gestellten Antrag des Klägers, die Kosten des im Berufungsverfahren auf seinen Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von R. vom 11.02.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, entscheidet gemäß § 155 Absatz 2 Nr. 5, Absatz 4 SGG der Berichterstatter anstelle des Senats, nachdem sich der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt hat.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zur Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44).

Diese Voraussetzungen liegen für das Gutachten von Dr. R. vom 11.02.2013 vor, da das Gutachten für die gütliche Beilegung des Rechtsstreites durch Vergleich im Termin am 07.06.2013 von wesentlicher Bedeutung war.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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