L 18 AS 535/13 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 23685/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 535/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2013 aufgehoben. Der Antragsgegner wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,- EUR aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses sicherzustellen, dass er seiner Verpflichtung aus dem Beschluss vom 1. Oktober 2012 – L 18 AS 2413/12 B ER – in vollem Umfang nachkommt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes in entsprechender Anwendung von § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war in der ausgeworfenen Höhe zu entsprechen. Die genannte Regelung ist bei einstweiligen Anordnungen, mit denen – wie hier – einer Behörde mit Ausnahme einer bezifferten Geldforderung eine Verpflichtung dem Grunde nach auferlegt wird, entsprechend heranzuziehen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 201 Rn 2a mwN).

Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung vom 1. Oktober 2012 nicht in vollem Umfang nachgekommen. Zwar übersendet er nunmehr entsprechend seiner Ankündigung im Abhilfebescheid vom 15. Oktober 2012 "lokale" Bescheide per Mail an die Antragstellerin. Er sieht sich jedoch nicht in der Lage, "zentral" erstellte Bescheide, bei denen es sich nach Angaben des Antragsgegners im Wesentlichen um Änderungsbescheide aufgrund neuer Rechenparameter (insbesondere Regelleistungsänderung), Mitteilungen über ein Ablaufen des Bewilligungsabschnitts sowie Leistungsnachweise handelt, der Antragstellerin zeitnah per Mail zur Verfügung zu stellen. Die als Grund hierfür angegebenen "technischen Schwierigkeiten" hat der Antragsgegner weder spezifiziert noch eine objektive Unmöglichkeit eines derartigen Versands dargetan, die im Übrigen angesichts der auferlegten Verpflichtung auch nicht vorstellbar ist. Der Antragsgegner hat vielmehr durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass das Teilhaberecht der Antragstellerin nicht nur selektiv, sondern vollends verwirklicht wird. Diesbezüglich vorliegende etwaige Organisationsmängel können nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Der Hinweis des Antragsgegners und des Sozialgerichts, es sei der Antragstellerin zumutbar, bei "zentral" versandten Schriftstücken um nochmalige Übersendung in barrierefreier Form zu bitten, liegt ebenfalls neben der Sache. Denn ein derartiges Vorgehen würde voraussetzen, dass die Antragstellerin in jedem Fall Kenntnis von den "zentral" versandten Dokumenten erlangt. Bei der blinden Antragstellerin ist dies ohne Hilfsperson nicht gewährleistet. Im Übrigen geht auch der Einwand des Antragsgegners, der ihn verpflichtende Beschluss enthalte keine Fristen für die barrierefreie Übersendung, fehl. Aus dem Tenor – und der Natur der Sache - ergibt sich vielmehr, dass alle das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffenden Dokumente auch in barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen sind. Dass dies einen regelmäßig gleichzeitigen oder zumindest sehr zeitnahen Mailversand voraussetzt, liegt auf der Hand. Ansonsten wäre die Antragstellerin gerade nicht in der Lage, zeitnah und fristgerecht auf Bescheide bzw Mitteilungen des Antragsgegners zu reagieren.

Die Androhung eines Zwangsgeldes iHv 300,- EUR ist der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin angemessen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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